Wittlich, Rheinland-Pfalz, AGS 07231134
Friedhofsgebühren in Wittlich, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wittlich mit Anlage, vom 05.01.2023, in Kraft ab 01.01.2023; löst die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2017 ab. Unterschriebene Fassung aus dem Ortsrecht der Stadt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Wittlich und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Wittlich, Friedhofswesen im Servicebetrieb der Stadtwerke Wittlich.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.907,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Grabstätte im besonderen Kindergrabfeld für Sternenkinder, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte, Familiengrabstätte mit 3 Grabstellen, mit Beisetzung
Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofsatzung
Was ein Grab in Wittlich kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Wittlich
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Wittlich. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen, das Grab wird nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Ruhezeit von 25 Jahren gilt nach Paragraf 10 der Friedhofsatzung für alle Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsatzung bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Eine Zubettung einer Aschenurne ist nach Paragraf 13 Absatz 2 zulässig, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt; sie kostet nach Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe c weitere 147,00 Euro und gilt als zusätzliches Urnenreihengrab. | 746,00 € | 417,00 € | 1.163,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte I Ziffer 1 Buchstabe b und III Ziffer 1 Buchstabe b, sowie Paragrafen 10 und 13 der Friedhofsatzung |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofsatzung 15 Jahre. Das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 5 Buchstabe a 1,20 mal 0,60 Meter gegenüber 2,00 mal 0,90 Meter beim Erwachsenengrab. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen, das Grab wird nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. | 373,00 € | 122,00 € | 495,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte I Ziffer 1 Buchstabe a und III Ziffer 1 Buchstabe a, sowie Paragrafen 10 und 13 Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofsatzung |
| Rasengrabstätte für ErdbestattungenDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Die 1.516,00 Euro sind der volle Preis und kein Aufschlag: Sie liegen genau 770,00 Euro über dem gewöhnlichen Reihengrab, und 770,00 Euro auf 25 Jahre Ruhezeit sind 30,80 Euro je Jahr, derselbe Jahressatz, der auch die Differenz zwischen Rasenurnengrab und Urnenreihengrab erklärt. Zur Überlassungsgebühr von 1.516,00 Euro ist die Gebühr für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Namensplatte einschließlich Verlegen nach Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe a der Anlage gerechnet, 143,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsatzung sagt, die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolge durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 mal 40 Zentimeter, die der Friedhofsträger zur Verfügung stellt und selbst einbaut. Die Grabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofsatzung innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen und wird vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden nach Absatz 4 für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt; das ist der Beleg für die Pflegefreiheit. Absatz 5 nennt dafür ausdrücklich eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist, die auch das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätte und eine etwaige Neuverlegung der Namensplatte deckt. Die Rasenflächen sind nach Absatz 7 von jeglichem Grabschmuck und von Grableuchten freizuhalten; abgestellt werden dürfen beide nur auf den eingefassten Grabflächen. Ein genereller Rechtsanspruch auf ein Rasengrab besteht nach Absatz 8 nicht. | 1.659,00 € | 417,00 € | 2.076,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte I Ziffer 3 Buchstabe a, VI Ziffer 4 Buchstabe a und III Ziffer 1 Buchstabe b, sowie Paragraf 14 der Friedhofsatzung |
| Grabstätte im besonderen Kindergrabfeld für SternenkinderDie einzige Grabart, die nichts kostet, und das steht ausdrücklich in der Satzung: Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt in einem Satz, die Bestattung sei kostenfrei, und Abschnitt III Ziffer 5 der Anlage nimmt das Sternengrabfeld von der Gebühr von 122,00 Euro für Totgeburten und nicht bestattungspflichtige Föten ausdrücklich aus. Eine Überlassungsgebühr nennt der Tarif für dieses Feld nicht. Beigesetzt werden nach Absatz 1 tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm; nach Absatz 3 muss der Hauptwohnsitz eines Elternteils in Wittlich oder einem Stadtteil liegen oder das Kind im Krankenhaus Wittlich verstorben sein. Die Ruhezeit beträgt nach Absatz 4 zehn Jahre und kann nicht verlängert werden. Auf Wunsch der Eltern stellt der Friedhofsträger nach Absatz 5 eine Namensplatte von 20 mal 20 Zentimeter zur Verfügung; einen Preis dafür nennt der Tarif nicht. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 10 J. | Paragraf 16 Absätze 2 und 4 der Friedhofsatzung sowie Abschnitt III Ziffer 5 der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung |
| Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a bb 49,68 Euro je volles Jahr, und 49,68 mal 25 sind auf den Cent die 1.242,00 Euro des Erwerbspreises. Damit ist belegt, dass der Tarifbetrag ein Gesamtbetrag für 25 Jahre ist und kein Jahressatz. Das Grab misst nach Paragraf 17 Absatz 13 Buchstabe a 2,00 mal 0,90 Meter. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für 25 Jahre verliehen. Nach Ablauf der letzten Ruhefrist kann es nach Absatz 6 für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre wieder verliehen werden, je Jahr zu den Sätzen des Abschnitts II Ziffer 2; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Wird eine unbelegte oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit eine belegte Grabstätte zurückgegeben, erstattet die Stadt nach Absatz 11 die gezahlte Gebühr anteilig für die verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit zurück. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsatzung bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Wahlgrabstätten müssen nach Paragraf 17 Absatz 12 spätestens sechs Monate nach der Beisetzung auf der gesamten Grabstätte gärtnerisch angelegt und bis zum Ablauf der Nutzungszeit unterhalten werden. | 1.242,00 € | 490,00 € | 1.732,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffer 1 Buchstabe a bb und III Ziffer 2 Buchstabe b, sowie Paragrafen 10 und 17 der Friedhofsatzung |
| Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. LebensjahrFür Wahlgrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr wird das Nutzungsrecht nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsatzung für 15 Jahre erteilt und kann nach Absatz 6 Satz 2 für höchstens 15 Jahre wieder verliehen werden. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a aa 24,86 Euro je volles Jahr. Die Überlassungsgebühr ist mit 373,00 Euro dieselbe wie beim Kinderreihengrab, die Bestattungsgebühr ebenfalls. | 373,00 € | 122,00 € | 495,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffer 1 Buchstabe a aa und III Ziffer 2 Buchstabe a, sowie Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsatzung |
| Wahlgrabstätte, Einzelgrabstätte mit TiefengrabstelleZwei Plätze übereinander. Die Nutzungsgebühr für eine Tiefengrabstelle beträgt nach Abschnitt II Ziffer 3 zusätzlich 622,00 Euro zu den Gebühren nach Ziffer 1 Buchstabe a bb bis c und e, die Bestattungsgebühr erhöht sich nach Abschnitt III Ziffer 3 um 123,00 Euro Mehrkosten für eine Tieferbettung. Wir setzen beide an, weil die untere Stelle zuerst belegt wird. Bei Tiefengräbern beträgt die Tiefe nach Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofsatzung bis zur Grabsohle 2,30 Meter; Wahlgrabstätten werden nach Paragraf 17 Absatz 3 nur an geeigneten Standorten als Tiefengräber vergeben. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für 25 Jahre verliehen. Nach Ablauf der letzten Ruhefrist kann es nach Absatz 6 für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre wieder verliehen werden, je Jahr zu den Sätzen des Abschnitts II Ziffer 2; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Wird eine unbelegte oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit eine belegte Grabstätte zurückgegeben, erstattet die Stadt nach Absatz 11 die gezahlte Gebühr anteilig für die verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit zurück. | 1.864,00 € | 613,00 € | 2.477,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffern 1 Buchstabe a bb und 3 sowie III Ziffern 2 Buchstabe b und 3, sowie Paragrafen 9 Absatz 2 und 17 Absatz 3 der Friedhofsatzung |
| Wahlgrabstätte, DoppelgrabstätteZwei Plätze nebeneinander auf 2,00 mal 2,00 Meter nach Paragraf 17 Absatz 13 Buchstabe b der Friedhofsatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b 91,92 Euro je volles Jahr, und 91,92 mal 25 sind auf den Cent die 2.298,00 Euro des Erwerbspreises. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an, nicht je Grabstätte. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für 25 Jahre verliehen. Nach Ablauf der letzten Ruhefrist kann es nach Absatz 6 für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre wieder verliehen werden, je Jahr zu den Sätzen des Abschnitts II Ziffer 2; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Wird eine unbelegte oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit eine belegte Grabstätte zurückgegeben, erstattet die Stadt nach Absatz 11 die gezahlte Gebühr anteilig für die verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit zurück. | 2.298,00 € | 490,00 € | 2.788,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffer 1 Buchstabe b und III Ziffer 2 Buchstabe b, sowie Paragraf 17 Absatz 13 Buchstabe b der Friedhofsatzung |
| Wahlgrabstätte, Familiengrabstätte mit 3 GrabstellenDas teuerste Grab der Stadt, drei Plätze nebeneinander auf 2,00 mal 3,20 Meter nach Paragraf 17 Absatz 13 Buchstabe c der Friedhofsatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c 136,66 Euro je volles Jahr; das Fünfundzwanzigfache davon sind 3.416,50 Euro und damit bis auf eine Rundung auf den vollen Euro der Erwerbspreis. In einer vorhandenen Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen nach Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe g je Grabstelle bis zu drei Aschen beigesetzt werden, jede nach Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe c für 147,00 Euro. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsatzung auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für 25 Jahre verliehen. Nach Ablauf der letzten Ruhefrist kann es nach Absatz 6 für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre wieder verliehen werden, je Jahr zu den Sätzen des Abschnitts II Ziffer 2; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Wird eine unbelegte oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit eine belegte Grabstätte zurückgegeben, erstattet die Stadt nach Absatz 11 die gezahlte Gebühr anteilig für die verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit zurück. | 3.417,00 € | 490,00 € | 3.907,00 € | 25 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffer 1 Buchstabe c und III Ziffer 2 Buchstabe b, sowie Paragraf 17 Absatz 13 Buchstabe c der Friedhofsatzung |
6 Grabarten für die Urne in Wittlich
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Wittlich. Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; sie messen nach Absatz 7 1,00 mal 0,60 Meter. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 Satz 3 fünfzehn Jahre. Überurnen müssen nach Absatz 9 aus leicht verrottbarem Material bestehen. Unter demselben Satz laufen die anonymen Urnenreihengrabstätten: Paragraf 18 Absatz 3 sagt, sie entsprächen den Urnenreihengrabstätten, die Beisetzung erfolge in einem Rasenfeld und eine Bekanntgabe der genauen Grablage unterbleibe. Ein eigener Tarifsatz und eine Aussage darüber, wer dieses Rasenfeld pflegt, fehlen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsatzung bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 435,00 € | 122,00 € | 557,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte I Ziffer 2 und III Ziffer 4 Buchstabe a, sowie Paragrafen 10 und 18 Absatz 2 der Friedhofsatzung |
| Rasengrabstätte für UrnenbestattungenDie 897,00 Euro liegen 462,00 Euro über dem gewöhnlichen Urnenreihengrab, und 462,00 Euro auf 15 Jahre Ruhezeit sind 30,80 Euro je Jahr, exakt derselbe Jahressatz wie beim Rasenerdgrab. Diese Rechnung beweist, dass der Tarif die Pflege bereits eingerechnet hat und die Überlassungsgebühr nicht zusätzlich zum Reihengrabsatz erhoben wird. Zur Überlassungsgebühr von 897,00 Euro ist die Gebühr für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Namensplatte einschließlich Verlegen nach Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe a der Anlage gerechnet, 143,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsatzung behält die Kenntlichmachung der Grabstätte durch eine steinerne Namenstafel dem Friedhofsträger vor. Die Grabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofsatzung innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen und wird vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden nach Absatz 4 für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt; das ist der Beleg für die Pflegefreiheit. Absatz 5 nennt dafür ausdrücklich eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist, die auch das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätte und eine etwaige Neuverlegung der Namensplatte deckt. Die Rasenflächen sind nach Absatz 7 von jeglichem Grabschmuck und von Grableuchten freizuhalten; abgestellt werden dürfen beide nur auf den eingefassten Grabflächen. Die Grabstätte misst nach Absatz 2 1,00 mal 0,60 Meter. | 1.040,00 € | 122,00 € | 1.162,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte I Ziffer 3 Buchstabe b, VI Ziffer 4 Buchstabe a und III Ziffer 4 Buchstabe a, sowie Paragraf 14 der Friedhofsatzung |
| BaumgrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt. Die Baumgrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsatzung als Urnenreihengrabstätten angelegt, und zwar auf dem Friedhof Trierer Landstraße; sie liegen nach Absatz 2 im Bereich der Kronentraufen mit mindestens 0,90 Meter Abstand zueinander. Beigesetzt werden dürfen nach Absatz 3 nur Urnen aus verrottbarem Material. Pflegemaßnahmen an dem Bodenbewuchs und den Bäumen erfolgen nach Absatz 6 ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträgers; das ist der Beleg für die Pflegefreiheit. Zur Überlassungsgebühr von 897,00 Euro ist die Gebühr für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Namensplatte einschließlich Befestigung nach Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe e der Anlage gerechnet, 110,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofsatzung sagt, für die Anbringung von Namenstafeln werde je Baum eine Säule zur Verfügung gestellt, die Namenstafeln stelle der Friedhofsträger zur Verfügung und bringe sie nach der vom Nutzungsberechtigten zu veranlassenden Beschriftung selbst an der Säule an. Die Grabflächen sind nach Absatz 7 in naturbelassener Form zu erhalten; zusätzliche Grabmale, Grabschmuck, Kerzen und Anpflanzungen sind unzulässig, und Blumenschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen an der Säule abgelegt werden. | 1.007,00 € | 122,00 € | 1.129,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte I Ziffer 4, VI Ziffer 4 Buchstabe e und III Ziffer 4 Buchstabe a, sowie Paragraf 15 der Friedhofsatzung |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 UrnenUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsatzung Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wird und in denen bis zu vier Urnen beigesetzt werden dürfen; sie messen nach Absatz 7 1,00 mal 1,20 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d 49,72 Euro je volles Jahr, und das Fünfzehnfache davon sind 745,80 Euro, also bis auf eine Rundung der Erwerbspreis. Die Beisetzungsgebühr von 147,00 Euro fällt je Urne an. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsatzung bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. | 746,00 € | 147,00 € | 893,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffer 1 Buchstabe d und III Ziffer 4 Buchstabe b, sowie Paragraf 18 Absätze 4 und 7 der Friedhofsatzung |
| Urnennische in einer Urnenwand für bis zu 2 UrnenGrabstätten in der Urnenwand sind nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsatzung Wahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 15 Jahren; die Nischen werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage besteht nicht. Es gibt Nischen für bis zu zwei und für bis zu vier Urnen, aber nur eine Nutzungsgebühr von 746,00 Euro für beide; unterschiedlich ist allein die Verschlussplatte. Zur Überlassungsgebühr von 746,00 Euro ist die Gebühr für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Verschlussplatte für die 2er-Nische einschließlich Verschlussriemchen nach Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe b der Anlage gerechnet, 45,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofsatzung sagt, der Friedhofsträger stelle dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Nicht pflegefrei: Paragraf 19 sagt über die Pflege nichts, und Paragraf 31 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 weist die Verantwortung dafür dem Nutzungsberechtigten zu. | 791,00 € | 147,00 € | 938,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffer 1 Buchstabe f, VI Ziffer 4 Buchstabe b und III Ziffer 4 Buchstabe d, sowie Paragraf 19 der Friedhofsatzung |
| Urnennische in einer Urnenwand für bis zu 4 UrnenDieselbe Nutzungsgebühr wie bei der Nische für zwei Urnen, denn Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe f nennt nur einen Satz und setzt bis zu vier Urnen in die Klammer. Zur Überlassungsgebühr von 746,00 Euro ist die Gebühr für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Verschlussplatte für die 4er-Nische einschließlich Verschlussriemchen nach Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe c der Anlage gerechnet, 52,00 Euro. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofsatzung behält den Verschluss der Nische durch eine vom Friedhofsträger gestellte Grabtafel diesem vor. Die Grabtafel muss nach Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden, erhabene Buchstaben und Zahlen sind unzulässig. Eine weitere Bestattung darf nach Absatz 2 während der Nutzungszeit nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit der neuen Urne verlängert worden ist. Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit keine Verlängerung, entfernt der Friedhofsträger nach Paragraf 18 Absatz 8 das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde. | 798,00 € | 147,00 € | 945,00 € | 15 J. | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte II Ziffer 1 Buchstabe f, VI Ziffer 4 Buchstabe c und III Ziffer 4 Buchstabe d, sowie Paragraf 19 der Friedhofsatzung |
46 weitere Gebühren in der Satzung von Wittlich
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 122,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen eines Reihengrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 417,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 122,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen eines Wahlgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 490,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe b |
| Mehrkosten für eine Tieferbettung in einer Wahlgrabstätte, zusätzlich zur Gebühr nach Abschnitt III Ziffer 2 | 123,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 3 |
| Bestattung einer Aschenurne in Urnenreihengräber | 122,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe a |
| Bestattung einer Aschenurne in Urnenwahlgräber | 147,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe b |
| Bestattung einer Aschenurne als Zubettung in Erdgrabstätten | 147,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe c |
| Bestattung einer Aschenurne in einer Urnennische einer Urnenwand | 147,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe d |
| Bestattung von Totgeburten oder nicht bestattungspflichtigen Föten, ausgenommen das Sternengrabfeld | 122,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 5 |
| Benutzung der Leichenzellen, je Leiche | 149,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt V Buchstabe a |
| Benutzung der Aussegnungshalle | 222,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt V Buchstabe b |
| Verleihung des Nutzungsrechts an mehrstelligen Grabstätten in Sondergrößen, je Quadratmeter | 513,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe e |
| Nutzungsgebühr für eine Tiefengrabstelle, zusätzlich zu den Gebühren nach Abschnitt II Ziffer 1 Buchstaben a bb bis c und e | 622,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je volles Jahr | 24,86 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a aa |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, je volles Jahr | 49,68 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a bb |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte, je volles Jahr | 91,92 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte mit 3 Grabstellen, je volles Jahr | 136,66 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je volles Jahr | 49,72 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Grabstätte in Sondergrößen, je Quadratmeter und volles Jahr | 20,50 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe e |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische in einer Urnenwand, je volles Jahr | 49,72 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe f |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit | je Jahr die gleichen Gebühren wie für die Verlängerung nach Abschnitt II Ziffer 2 | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Ziffer 4 |
| Zustimmung zur Errichtung oder baulichen Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen | 37,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 1 |
| Jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen, bis zum Ablauf der Nutzungszeit, je Jahr | 1,50 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 2 |
| Grabbegrenzungsgebühr für Begrenzungsplatten einer Familien- oder Doppelgrabstelle auf dem Friedhof Trierer Landstraße sowie auf dem neuen Teil der Friedhöfe Bombogen und Lüxem | 85,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 3 Buchstabe a |
| Grabbegrenzungsgebühr für Begrenzungsplatten einer Reihen- oder Einzelgrabstelle auf dem Friedhof Trierer Landstraße sowie auf dem neuen Teil der Friedhöfe Bombogen und Lüxem | 85,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 3 Buchstabe b |
| Grabbegrenzungsgebühr für Begrenzungsplatten einer Kinder- oder Urnengrabstelle auf dem Friedhof Trierer Landstraße sowie auf dem neuen Teil der Friedhöfe Bombogen und Lüxem | 67,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 3 Buchstabe c |
| Namensplatte für Rasengrabstätten, einschließlich Verlegen | 143,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe a |
| Verschlussplatte für die 2er-Nische der Urnenwand, einschließlich Verschlussriemchen | 45,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe b |
| Verschlussplatte für die 4er-Nische der Urnenwand, einschließlich Verschlussriemchen | 52,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe c |
| Verschlussriemchen der Urnenwand | 12,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe d |
| Namensplatte für Baumgrabstätte, einschließlich Befestigung | 110,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe e |
| Pflege einer vorzeitig aufgelösten Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist, je Jahr | 17,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 5 |
| Abbau und Entsorgung einer Erdgrabstätte, je Grab der Grabstätte | 77,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Erdgrabstätten Buchstabe a |
| Abbau und Entsorgung einer Erdgrabstätte, zusätzlich je Grabmal einschließlich Fundament | 132,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Erdgrabstätten Buchstabe b |
| Abbau und Entsorgung einer Erdgrabstätte, zusätzlich für die Einfassung je Grabstätte | 66,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Erdgrabstätten Buchstabe c |
| Abbau und Entsorgung einer Erdgrabstätte, zusätzlich je Grababdeckplatte | 79,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Erdgrabstätten Buchstabe d |
| Abbau und Entsorgung einer Urnengrabstätte, je Grabstätte | 58,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Urnengrabstätten Buchstabe a |
| Abbau und Entsorgung einer Urnengrabstätte, zusätzlich je Grabmal einschließlich Fundament | 73,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Urnengrabstätten Buchstabe b |
| Abbau und Entsorgung einer Urnengrabstätte, zusätzlich für die Einfassung je Grabstätte | 30,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Urnengrabstätten Buchstabe c |
| Abbau und Entsorgung einer Urnengrabstätte, zusätzlich je Grababdeckplatte | 30,00 € | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, bei Urnengrabstätten Buchstabe d |
| Abbau und Entsorgung bei Rasengräbern, Baumgräbern und Urnennischen | wird nicht erhoben | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 6, Schlusssatz |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen; die Kosten sind als Auslagen zu ersetzen, zuzüglich eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlags von 10 Prozent | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV |
| Ersatz von Aufwendungen für Leistungen, für die die Gebührensatzung keinen Satz enthält | die entstehenden Aufwendungen sind zu ersetzen, bei Fremdleistungen zuzüglich eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlags von 10 Prozent | Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Ziffer 7 |
| Rückgabe einer Wahlgrabstätte | die gezahlte Gebühr wird anteilig für die verbleibende, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit zurückerstattet | Paragraf 17 Absatz 11 der Friedhofsatzung |
| Räumung der Grabstelle vor einer weiteren Beisetzung | der Nutzungsberechtigte hat sie bis spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Beisetzung sicherzustellen, sonst sind die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten | Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofsatzung |
Was ein Grab in Wittlich über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.663,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Wittlich, über 25 Jahre, das sind 306,52 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitte I Ziffer 1 Buchstabe b und III Ziffer 1 Buchstabe b, sowie Paragrafen 10 und 13 der Friedhofsatzung | 746,00 € |
| BestattungAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a | 417,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.163,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Wittlich. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit schriftlich zugeteilt; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen, das Grab wird nach Ablauf der Ruhezeit aufgelöst. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Ruhezeit von 25 Jahren gilt nach Paragraf 10 der Friedhofsatzung für alle Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsatzung bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Eine Zubettung einer Aschenurne ist nach Paragraf 13 Absatz 2 zulässig, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt; sie kostet nach Abschnitt III Ziffer 4 Buchstabe c weitere 147,00 Euro und gilt als zusätzliches Urnenreihengrab.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wittlich mit Anlage, vom 05.01.2023, in Kraft ab 01.01.2023; löst die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2017 ab. Unterschriebene Fassung aus dem Ortsrecht der Stadt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
19 Fragen, die die Satzung von Wittlich offenlässt
- Die Beträge der Abschnitte I und II der Anlage sind Gesamtbeträge für die ganze Ruhe- beziehungsweise Nutzungszeit und keine Jahressätze. Bewiesen wird das durch Abschnitt II Ziffer 2, der für die Verlängerung des Nutzungsrechts einen Satz je vollem Jahr nennt: 49,68 mal 25 sind auf den Cent die 1.242,00 Euro der Einzelgrabstätte, 91,92 mal 25 die 2.298,00 Euro der Doppelgrabstätte, 49,72 mal 15 die 746,00 Euro der Urnenwahlgrabstätte und der Urnennische, jeweils bis auf eine Rundung auf den vollen Euro. Wer die Tarifbeträge für Jahressätze hielte, setzte jedes Grab um das Fünfundzwanzig- oder Fünfzehnfache zu hoch an.
- Die Rasengrabstätten sind der schwierigste Punkt dieser Satzung. Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofsatzung sagt, der Friedhofsträger erhebe für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die etwaige Neuverlegung der Namensplatten zusätzlich zu der normalen Reihengrabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist, und die Gebühr ergebe sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung. Der Tarif von 2023 kennt dafür keine eigene Zeile mehr, sondern nur die Überschrift Überlassung einer Rasengrabstätte. Wir lesen die 1.516,00 und die 897,00 Euro deshalb als vollen Preis und nicht als Aufschlag.
- Für diese Lesart spricht die Rechnung. Das Rasenerdgrab liegt 770,00 Euro über dem gewöhnlichen Reihengrab, das Rasenurnengrab 462,00 Euro über dem Urnenreihengrab. Geteilt durch die jeweilige Ruhezeit von 25 und 15 Jahren ergibt beides denselben Jahressatz von 30,80 Euro. Ein solcher Gleichlauf entsteht nicht zufällig, wenn zwei voneinander unabhängige Aufschläge nebeneinander gestellt werden; er entsteht, wenn dieselbe Pflegekomponente mit derselben Jahresrate in beide Sätze eingerechnet worden ist. Wer stattdessen addierte, käme beim Rasenerdgrab auf 2.262,00 statt 1.516,00 Euro Überlassungsgebühr und läge damit um 49 Prozent zu hoch.
- Zur Überlassungsgebühr der Rasen-, Baum- und Urnenwandgräber rechnen wir die Gebühr für die Namens- beziehungsweise Verschlussplatte nach Abschnitt VI Ziffer 4 hinzu, also 143,00 Euro bei den beiden Rasengräbern, 110,00 Euro beim Baumgrab, 45,00 Euro bei der 2er-Nische und 52,00 Euro bei der 4er-Nische. Der Grund steht jeweils in der Friedhofsatzung: Paragraf 14 Absatz 6 sagt, die Kenntlichmachung der Rasengrabstätten erfolge durch steinerne Namenstafeln, die der Friedhofsträger zur Verfügung stellt und selbst einbaut. Paragraf 15 Absatz 5 sagt dasselbe für die Namenstafel an der Baumsäule. Paragraf 19 Absatz 3 sagt, der Friedhofsträger stelle die Grabtafel zur Verfügung, die die Nische nach der Beisetzung verschließt. In allen drei Fällen gibt es keine Wahl und keinen anderen Lieferanten.
- Nicht eingerechnet ist die Grabbegrenzungsgebühr nach Abschnitt VI Ziffer 3, obwohl sie hoheitlich erhoben wird und die Friedhofsverwaltung die Schrittplatten selbst liefert und verlegt. Sie beträgt 85,00 Euro für eine Familien-, Doppel-, Reihen- oder Einzelgrabstelle und 67,00 Euro für eine Kinder- oder Urnengrabstelle, fällt aber nach dem Wortlaut des Tarifs und nach Paragraf 30 der Friedhofsatzung nur auf dem Friedhof Trierer Landstraße sowie auf dem neuen Teil der Friedhöfe Bombogen und Lüxem an. Auf den Friedhöfen Burgstraße, Neuerburg und Wengerohr gibt es sie nicht. Ein Erdgrab in einem der betroffenen Friedhofsteile kostet also 85,00 Euro mehr als hier ausgewiesen.
- Ebenfalls nicht eingerechnet sind zwei Positionen, die an ein Grabmal anknüpfen und die die Friedhofsatzung nicht vorschreibt. Abschnitt VI Ziffer 2 erhebt für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen bis zum Ablauf der Nutzungszeit 1,50 Euro je Jahr, über 25 Jahre also 37,50 Euro. Abschnitt VI Ziffer 6 erhebt eine Grabräumungsgebühr, und Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt ausdrücklich, dass sie nicht am Ende, sondern nach Aufstellung des Grabmals erhoben wird; sie beträgt bei einer Erdgrabstätte 77,00 Euro je Grab zuzüglich 132,00 Euro je Grabmal mit Fundament, 66,00 Euro je Einfassung und 79,00 Euro je Grababdeckplatte, bei einer Urnengrabstätte 58,00, 73,00, 30,00 und 30,00 Euro. Wird die Grabstätte innerhalb eines Monats selbst geräumt, wird die Gebühr nach Absatz 2 erstattet. Bei Rasengräbern, Baumgräbern und Urnennischen wird sie nach dem Schlusssatz der Ziffer 6 gar nicht erhoben. Hinzu kommt die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals mit 37,00 Euro nach Ziffer 1.
- Als pflegefrei führen wir drei Grabarten. Für die beiden Rasengräber steht der Beleg in Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofsatzung: Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Für das Baumgrab steht er in Paragraf 15 Absatz 6: Pflegemaßnahmen an dem Bodenbewuchs und den Bäumen erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Friedhofsträgers. Beide Sätze weisen die Pflege der Stadt zu und nennen keinen Dritten, keine Genossenschaft und keinen gesonderten Pflegevertrag.
- Die Urnennischen in der Urnenwand führen wir nicht als pflegefrei, obwohl es an einer Nische nichts zu bepflanzen gibt. Paragraf 19 der Friedhofsatzung regelt Nutzungszeit, Belegung, Grabtafel und Blumenschmuck, sagt über die Pflege aber nichts, und Schweigen ist kein Beleg. Paragraf 31 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 weist die Verantwortung dafür bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten zu. Die Urnennische ist nach Paragraf 19 Absatz 1 eine Wahlgrabstätte.
- Als Beisetzungsgebühr setzen wir den Satz aus Abschnitt III an. Er ist vollständig, denn die Überschrift des Abschnitts lautet Ausheben und Schließen der Gräber, und Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofsatzung sagt, dass die Gräber vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt werden. Eine zweite, getrennt erhobene Zeile für das Öffnen oder das Verfüllen gibt es nicht. Nicht enthalten sind die Leichenzelle mit 149,00 Euro je Leiche nach Abschnitt V Buchstabe a und die Aussegnungshalle mit 222,00 Euro nach Buchstabe b; für beide ordnet Paragraf 34 der Friedhofsatzung keinen Benutzungszwang an.
- Beim Wahlgrab mit Tiefengrabstelle setzen wir 613,00 Euro Beisetzungsgebühr an, also 490,00 Euro nach Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe b zuzüglich der 123,00 Euro Mehrkosten für eine Tieferbettung nach Ziffer 3, weil die untere Stelle zuerst belegt wird. Die zweite Bestattung darüber kostet dann die gewöhnlichen 490,00 Euro.
- Die anonymen Urnenreihengrabstätten führen wir nicht als eigene Grabart. Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsatzung kennt sie, und Absatz 3 sagt, sie entsprächen den Urnenreihengrabstätten, die Beisetzung erfolge in einem Rasenfeld, eine Bekanntgabe der genauen Grablage unterbleibe und die Angehörigen verpflichteten sich, auf jeden Trauerschmuck auf dem Rasen zu verzichten. Der Tarif nennt für sie keinen eigenen Satz; sie laufen damit unter den 435,00 Euro der Urnenreihengrabstätte. Wer dieses Rasenfeld pflegt, sagt die Satzung nicht, und deshalb wäre eine solche Grabart auch nicht als pflegefrei zu führen.
- Die Grabkammern führen wir ebenfalls nicht als eigene Grabart. Paragraf 13 Absatz 5 Buchstabe c und Paragraf 17 Absätze 4 und 13 Buchstabe d der Friedhofsatzung kennen sie mit eigenen Maßen und vergeben sie für eine oder zwei Bestattungen; das Merkblatt Grabarten der Stadt führt sie für den Friedhof Trierer Landstraße. Der Tarif nennt für Grabkammern keine eigene Zeile. Ob sie unter die Einzel- oder Doppelgrabstätte oder unter die mehrstelligen Grabstätten in Sondergrößen mit 513,00 Euro je Quadratmeter nach Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe e fallen, geht aus keiner der beiden Satzungen hervor.
- Das Sternenkindergrab tragen wir mit null Euro ein, und das ist keine fehlende Angabe, sondern der Wortlaut: Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofsatzung sagt, die Bestattung sei kostenfrei, und Abschnitt III Ziffer 5 der Anlage nimmt das Sternengrabfeld ausdrücklich von der Gebühr für Totgeburten aus. Eine Überlassungsgebühr für dieses Feld kennt der Tarif nicht. Was die Namensplatte von 20 mal 20 Zentimeter nach Paragraf 16 Absatz 5 kostet, steht nicht im Tarif.
- Welcher Friedhof welche Grabart anbietet, sagt die Gebührensatzung nicht. Das Merkblatt Grabarten für den Bereich der Stadt Wittlich stellt es tabellarisch dar, ist aber undatiert und an einer Stelle mit der Friedhofsatzung nicht in Einklang zu bringen: Es setzt ein Kreuz für Baumgräber auf dem Friedhof Lüxem, während Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsatzung sagt, auf dem Friedhof Trierer Landstraße stehe ein Grabfeld für Baumbestattungen zur Verfügung, und keinen weiteren Friedhof nennt. Wir folgen der Satzung. Nach der Tabelle bietet der Friedhof Trierer Landstraße keine gewöhnliche Erdbestattung an, sondern Grabkammern, Urnengräber und Baumgräber.
- Die Friedhofsgebührensatzung stammt vom 05.01.2023 und ist damit älter als drei Jahre. Wir haben an zwei Stellen nach einer jüngeren Fassung gesucht. Das Ortsrecht der Stadt führt in der Rubrik Satzungen als einziges Friedhofsdokument die Datei 2023-01-01 Friedhofsgebührensatzung-1.pdf, eingestellt am 10.01.2023, und in der eigenen Rubrik Änderungssatzungen überhaupt nur einen Eintrag, die 3. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung vom 01.03.2024. Dieselbe Sammlung enthält die Ehrenordnung vom 06.07.2026, die Satzung über das Betreuungsangebot in Grundschulen vom 22.05.2026 und die Satzung über den Beirat für Menschen mit Behinderung vom April 2026 und ist damit nachweislich gepflegt. Die Seite der Friedhofsverwaltung verlinkt dieselbe Satzung von 2023.
- Die Stadt stellt die Gebührensatzung an zwei Stellen und in zwei verschiedenen Dateien ins Netz: eine am Rechner gesetzte Textfassung mit fünf Seiten auf der Seite der Friedhofsverwaltung und eine unterschriebene Scanfassung mit sechs Seiten im Ortsrecht. Wir haben die Scanfassung mit 170 dpi gerendert und Abschnitt für Abschnitt gegen die Textfassung gehalten. Alle Beträge stimmen auf den Cent überein; die Scanfassung trägt zusätzlich den Hinweis nach Paragraf 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung und die Unterschrift des Bürgermeisters. Die Falle der fehlenden führenden Ziffer ist damit ausgeschlossen.
- Die Friedhofsatzung stammt vom 27.11.2017 und ist mit ihrer 1. Änderungssatzung vom 28.05.2019 acht beziehungsweise sieben Jahre alt. Die Änderungsliste am Ende des Dokuments weist genau eine Änderung aus, die Ergänzung der Paragrafen 26, 27 und 28 mit Wirkung ab 08.06.2019, und sie ist in den Text eingearbeitet. Eine spätere Änderung führt weder das Ortsrecht noch die Seite der Friedhofsverwaltung.
- Die Stadt veröffentlicht keine gesonderten Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung. Sie weist darauf hin, dass eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Sachbearbeitung nur über die Online-Terminvergabe oder nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich ist. Wir nennen deshalb die Öffnungszeiten des Rathausfoyers, die Anschrift des Rathauses und die Durchwahl der Sachbearbeitung für das Friedhofswesen.
- Der Friedhof der jüdischen Kultusgemeinde ist nach Paragraf 1 der Friedhofsatzung ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Für ihn gilt diese Gebührensatzung nicht. Der islamische Friedhof neben dem Friedhof Neuerburg gehört dagegen zu den städtischen Friedhöfen; Paragraf 22 der Friedhofsatzung regelt die Grabstätten für Muslime, einen eigenen Tarifsatz nennt die Gebührensatzung dafür nicht.
Friedhöfe in Wittlich und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wittlich mit Anlage vom 05.01.2023, in Kraft ab 01.01.2023; löst die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2017 ab. Unterschriebene Fassung aus dem Ortsrecht der Stadt
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wittlich mit Anlage, Textfassung der Friedhofsverwaltung vom 05.01.2023, in Kraft ab 01.01.2023; in allen 52 Beträgen der Anlage zeichengleich mit der unterschriebenen Fassung aus dem Ortsrecht
- Friedhofsatzung der Stadt Wittlich vom 27.11.2017, in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 28.05.2019 mit Wirkung ab 08.06.2019; löst die Friedhofssatzung vom 07.05.2012 ab
- Ortsrecht der Stadt Wittlich, Rubriken Satzungen und Änderungssatzungen Stand 05.09.2026; führt die Friedhofsgebührensatzung von 2023 als jüngstes Friedhofsdokument und keine Änderungssatzung dazu
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.