Bad Laasphe, Nordrhein-Westfalen, AGS 05970028
Friedhofsgebühren in Bad Laasphe, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe, Ortsrechtsnummer 7.12, vom 10.12.2015, nach Paragraf 9 in Kraft seit dem 01.01.2016; sie hat die Satzung vom 15.09.2011 abgelöst. Quelle sämtlicher Beträge dieses Eintrags. Die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 14.01.2020. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Laasphe und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Laasphe, Friedhofsverwaltung; die Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt. Paragraf 1 nennt einundzwanzig städtische Friedhöfe, nämlich Bad Laasphe, Kunst-Wittgenstein, Amtshausen, Niederlaasphe, Banfe, Oberndorf, Bermershausen, Puderbach, Bernshausen, Rückershausen-Weide, Fischelbach, Rüppershausen, Grossenbach, Sassmannshausen, Heiligenborn, Sohl, Herbertshausen, Steinbach, Hesselbach, Volkholz und Holzhausen, dazu die Friedhofshalle Feudingen. Der Friedhof Feudingen selbst steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde Feudingen und fällt nicht unter diesen Tarif; der FriedWald Bad Laasphe hat eigene Satzungen und wird von der FriedWald GmbH betrieben.
- 102,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.052,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen in Erdgräbern
Gemeinschaftsgrabfeld für Föten, Totgeburten und kurz nach der Geburt verstorbene Kinder, mit Beisetzung
Doppelgrabstätte, zweistellig, nebeneinander, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011
Was ein Grab in Bad Laasphe kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Laasphe
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr schliesst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 Tot- und Fehlgeburten ein. Die Ruhezeit ist nicht verkürzt: Paragraf 11 setzt für Leichen in Erdgräbern einheitlich fünfundzwanzig Jahre fest und nennt fünfzehn Jahre nur für Tiefengräber, für das Gemeinschaftsgrabfeld und für Aschenbeisetzungen. Die Grabgrösse beträgt nach Paragraf 13 Absatz 4 1,20 mal 0,60 Meter, das Grabbeet nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a 1,50 mal 0,90 Meter. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 356,00 € | 690,00 € | 1.046,00 € | 25 J. | Paragrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 13 Absatz 4 und 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr anDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt, 1.485,00 Euro Nutzung und 1.088,00 Euro Bestattung, zusammen 2.573,00 Euro. Auf fünfundzwanzig Jahre sind das 59,40 Euro Nutzungsgebühr je Jahr. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 darf nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist zusätzlich die Leiche eines Familienangehörigen und die eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt, einer aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht oder die von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren, soweit deren Ruhezeit mindestens zwanzig Jahre beträgt. Ein Wiedererwerb ist nach Absatz 1 nicht möglich, und das Abräumen wird nach Absatz 4 drei Monate vorher im Bekanntmachungskasten und durch ein Hinweisschild bekannt gemacht. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 1.485,00 € | 1.088,00 € | 2.573,00 € | 25 J. | Paragrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11 und 14 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Anonyme ErdbestattungDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt, 1.593,00 Euro Nutzung und 995,00 Euro Bestattung, zusammen 2.588,00 Euro. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011: Anonyme Grabstätten liegen auf einem besonders ausgewiesenen und mit Rasenflächen überzogenen Grabfeld ohne Erkennung einzelner Grabstätten, sie werden nach Buchstabe c weder namentlich gekennzeichnet noch gärtnerisch gestaltet, und nach Buchstabe d wird Blumenschmuck in Grabnähe niedergelegt und nach drei Wochen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 schränkt den Ort ein: Anonyme Urnenbestattungen sind auf allen Friedhöfen der Stadt möglich, anonyme Erdbestattungen dagegen nur auf dem Friedhof in Bad Laasphe-Banfe; bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung eine anonyme Bestattung unabhängig vom Bestattungsbezirk auf allen städtischen Friedhöfen anordnen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe b nennt diese Grabart Einebnungsgrab. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. | 1.593,00 € | 995,00 € | 2.588,00 € | 25 J. | Paragrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 13 Absatz 2 Buchstabe b und 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Rasengrab, Reihengrab im Rasengrabfeld ohne sichtbare UmrandungNutzung 1.593,00 Euro, Bestattung 1.062,00 Euro, zusammen 2.655,00 Euro. Die Nutzungsgebühr ist auf den Cent dieselbe wie beim anonymen Erdgrab. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011: Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten, und an diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a sagt es ein zweites Mal, indem er stehende Grabmale verbietet, eine bodengleiche Grabplatte von 0,60 mal 0,40 Meter zulässt, jegliches Aufbringen von Grabschmuck untersagt und verlangt, dass die Beschriftung die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht beeinträchtigt. Den Angehörigen bleibt allein das Anbringen und Unterhalten der Grabplatte, also der Stein und nicht die Grabfläche. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 bestätigt es aus einer dritten Richtung: Beim Entfernen unzulässiger Grabmale spricht er nicht vom Nutzungsberechtigten, sondern bei Rasengräbern vom Auftraggeber der Bestattung, denn nach Paragraf 14 Absatz 1 wird über die Zuteilung ausser bei Rasengräbern eine Zuweisungsurkunde erteilt und nach Absatz 2 Buchstabe c entsteht dort gar kein Nutzungsrecht. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. | 1.593,00 € | 1.062,00 € | 2.655,00 € | 25 J. | Paragrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 14 Absatz 2 Buchstabe c, 22 Absatz 1 Buchstabe a und 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Doppelgrabstätte, zweistellig, nebeneinanderDie Grabart mit der aufgehenden Rechenprobe: Der Tarif nennt für die Verlängerung des Nutzungsrechtes 64,88 Euro je Jahr, und 64,88 mal fünfundzwanzig sind auf den Cent die 1.622,00 Euro des Erwerbspreises. Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 verleiht das Nutzungsrecht an Doppelgrabstätten für genau fünfundzwanzig Jahre, und zwar nur anlässlich eines Todesfalles und für die gesamte Grabstätte. Der Betrag gilt für beide Stellen zusammen. Die Zweitbelegung kostet nach Paragraf 3 nicht die vollen 1.430,00 Euro, sondern 933,00 Euro. Nach Absatz 2 ist eine Verlängerung über den Ablauf der Ruhezeit der Zweitbelegung hinaus nicht möglich; nach Absatz 7 kann das Nutzungsrecht aber für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben werden, und dafür gilt der Jahressatz. Absatz 1 sagt zugleich, dass Doppelgrabstätten nur noch so lange angeboten werden, bis die dafür ausgewiesenen Grabfelder belegt sind. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 1.622,00 € | 1.430,00 € | 3.052,00 € | 25 J. | Paragrafen 2 Buchstabe b und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Tiefengrabstätte, zweistellig, übereinanderDas Grabkammersystem der Stadt, bei dem die Särge übereinander stehen. Mit 2.017,00 Euro Nutzung und 457,00 Euro Bestattung, zusammen 2.474,00 Euro, ist es das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt, weil die niedrige Bestattungsgebühr die hohe Nutzungsgebühr mehr als ausgleicht: Eine Grabkammer muss nicht ausgehoben werden. Auch hier geht die Rechenprobe auf: 134,47 Euro Verlängerung je Jahr mal fünfzehn Jahre sind 2.017,05 Euro und damit fünf Cent über dem Erwerbspreis, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 verleiht das Nutzungsrecht an Tiefengrabstätten für fünfzehn Jahre. Nach Absatz 2 kann es über den Ablauf der zweiten Belegung hinaus zweimal um je fünf oder einmal um zehn Jahre verlängert werden. Die Zweitbelegung kostet 288,00 Euro. Die Stadt fasst Tiefengräber nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a selbst mit einer begehbaren Grabeinfassung ein, und abdeckende Grabplatten sind nur bis 0,25 Quadratmeter zulässig, damit die Lüftungsfilter frei bleiben. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 2.017,00 € | 457,00 € | 2.474,00 € | 15 J. | Paragrafen 2 Buchstabe b und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Gemeinschaftsgrabfeld für Föten, Totgeburten und kurz nach der Geburt verstorbene KinderDas Grabfeld, das die Stadt Sternschnuppen nennt, liegt nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 auf dem Friedhof der Kernstadt. Die einzelne Grabstelle wird weder namentlich gekennzeichnet noch gärtnerisch gestaltet; zulässig ist, in Absprache mit der Friedhofsverwaltung an einem gemeinsamen Gedenkstein ein einheitliches Markierungsschild mit dem Namen anzubringen und dort Blumen und Trauerinsignien abzulegen. Pflegefrei, weil es keine einzelne Grabstelle zu pflegen gibt und weil Absatz 1 desselben Paragrafen die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung der besonderen Grabstätten ausdrücklich der Stadt Bad Laasphe zuweist. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 fünfzehn Jahre, der Grababstand nach Paragraf 13 Absatz 4 zwanzig Zentimeter. Mit 58,00 Euro Nutzung und 44,00 Euro Bestattung ist es die günstigste Grabart der Stadt, aber nur für diesen Personenkreis. | 58,00 € | 44,00 € | 102,00 € | 15 J. | Paragrafen 2 Buchstabe c und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 13 Absatz 4 und 17 Absätze 1 und 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
4 Grabarten für die Urne in Bad Laasphe
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab mit Namen, 637,00 Euro Nutzung und 385,00 Euro Bestattung, zusammen 1.022,00 Euro. Die Bestattungsgebühr ist im Tarif dreifach aufgeschlüsselt und ergibt in der Summe genau die 385,00 Euro der ersten Zeile: Ausheben 238,50 Euro als fünfundsiebzig Prozent, Verfüllen 79,50 Euro als fünfundzwanzig Prozent und Einebnen 67,00 Euro. Die Grabstätte misst nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 0,50 mal 0,50 Meter und ist nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b ausschliesslich mit einer Grabplatte derselben Grösse zu gestalten; eine Grabeinfassung mit Grabmal ist nicht zulässig. Es darf nach Paragraf 16 Absatz 2 nur eine Aschenurne bestattet werden, ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Nicht als pflegefrei geführt, obwohl die Seite Friedhöfe und Friedwald der Stadt diese Grabart als Rasengrab bezeichnet: Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe c richtet Rasengrabfelder ausdrücklich nur für Reihengräber für Erdbestattungen ein, und Paragraf 16 Absatz 2 händigt für die Urnenreihengrabstätte eine Zuweisungsurkunde aus, an die Paragraf 27 Absatz 3 die Pflegepflicht knüpft. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 637,00 € | 385,00 € | 1.022,00 € | 15 J. | Paragrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 13 Absatz 4 und 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Urnengrab, herkömmlichDie ältere und grössere Bauform des Urnenreihengrabes. Der Tarif führt sie unter Buchstabe a bei den Reihengräbern und beziffert sie mit 635,00 Euro, also zwei Euro unter dem kleinen Urnenreihengrab; die Bestattungsgebühr des Paragrafen 3 nennt dazu die Grabgrösse 100 mal 100 Zentimeter und den Zusatz herkömmlich. Sie beträgt 513,00 Euro und ist ebenfalls aufgeschlüsselt: Ausheben 231,00 Euro, Verfüllen 77,00 Euro, Einebnen 205,00 Euro. Zusammen 1.148,00 Euro. Die Ruhezeit für Aschenbeisetzungen beträgt nach Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 fünfzehn Jahre. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 635,00 € | 513,00 € | 1.148,00 € | 15 J. | Paragrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11 und 16 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| Anonyme UrnenbestattungDas günstigste Grab der Stadt überhaupt, 382,00 Euro Nutzung und 199,00 Euro Bestattung, zusammen 581,00 Euro und damit 441,00 Euro weniger als das Urnenreihengrab mit Namen. Pflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011: Anonyme Grabstätten liegen auf einem besonders ausgewiesenen und mit Rasenflächen überzogenen Grabfeld ohne Erkennung einzelner Grabstätten, sie werden nach Buchstabe c weder namentlich gekennzeichnet noch gärtnerisch gestaltet, und nach Buchstabe d wird Blumenschmuck in Grabnähe niedergelegt und nach drei Wochen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Anders als die anonyme Erdbestattung ist sie nach Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 auf allen Friedhöfen der Stadt möglich. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. | 382,00 € | 199,00 € | 581,00 € | 15 J. | Paragrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 13 Absatz 2 Buchstabe f und 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
| 4-fach UrnengrabstätteDie einzige Urnengrabart mit Nutzungsrecht, 642,00 Euro Nutzung und 503,00 Euro Bestattung, zusammen 1.145,00 Euro. Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 verleiht das Nutzungsrecht für fünfzehn Jahre und lässt bis zu vier Urnen zu; derselbe Absatz sagt weiter, das Nutzungsrecht erlösche fünfundzwanzig Jahre nach der zuletzt beigesetzten Urne oder fünfzehn Jahre nach Beisetzung der vierten. Angesetzt sind die fünfzehn Jahre des ersten Satzes. Die Rechenprobe geht hier als einziger der drei Mehrfachgrabarten nicht auf: 24,89 Euro Verlängerung je Jahr mal fünfzehn sind 373,35 Euro statt 642,00 Euro; auf fünfundzwanzig Jahre gerechnet wären es 25,68 Euro je Jahr und damit 0,79 Euro über dem Satz des Tarifs. Die Zweitbelegung kostet 194,00 Euro. Die Grabstätte misst nach Paragraf 13 Absatz 4 1,00 mal 1,00 Meter. Nach Absatz 3 können Urnengrabstätten auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen. | 642,00 € | 503,00 € | 1.145,00 € | 15 J. | Paragrafen 2 Buchstabe b und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 13 Absatz 4 und 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 |
56 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Laasphe
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Anonyme Erdbestattung | 995,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Anonyme Urnenbestattung | 199,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 690,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei Grabherstellung in Eigenleistung, nur Einebnungskosten | 293,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 1.088,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an bei Grabherstellung in Eigenleistung, nur Einebnungskosten | 342,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Rasengrab | 1.062,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Rasengrab bei Grabherstellung in Eigenleistung, nur Einebnungskosten | 67,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenreihengrab von 50 mal 50 Zentimetern, gesamt | 385,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenreihengrab, Teilbetrag Ausheben, fünfundsiebzig Prozent | 238,50 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenreihengrab, Teilbetrag Verfüllen, fünfundzwanzig Prozent | 79,50 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenreihengrab, Teilbetrag Einebnen | 67,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnengrab von 100 mal 100 Zentimetern, herkömmlich | 513,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnengrab herkömmlich, Teilbetrag Ausheben, fünfundsiebzig Prozent | 231,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnengrab herkömmlich, Teilbetrag Verfüllen, fünfundzwanzig Prozent | 77,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnengrab herkömmlich, Teilbetrag Einebnen | 205,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenbestattung in ein vorhandenes Erdgrab | 386,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenbestattung in ein vorhandenes Erdgrab, Teilbetrag Ausheben, fünfundsiebzig Prozent | 289,50 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenbestattung in ein vorhandenes Erdgrab, Teilbetrag Verfüllen, fünfundzwanzig Prozent | 96,50 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Doppelgrab, Erstbelegung | 1.430,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Doppelgrab, Zweitbelegung | 933,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Doppelgrab bei Grabherstellung in Eigenleistung, nur Einebnungskosten und nur bei der Erstbelegung | 684,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Tiefengrab, Erstbelegung | 457,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Tiefengrab, Zweitbelegung | 288,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Tiefengrab bei Grabherstellung in Eigenleistung, nur Einebnungskosten und nur bei der Erstbelegung | 342,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| 4-fach Urnengrab, Erstbelegung | 503,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| 4-fach Urnengrab, Zweitbelegung | 194,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| 4-fach Urnengrab, Teilbetrag Einebnen | 205,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Sternschnuppen, Gemeinschaftsgrabfeld | 44,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Kindersarg in einem vorhandenen Grab | 44,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Urnenbestattung in ein vorhandenes Grab, Nutzungsgebühr | 99,00 € | Paragraf 2 Buchstabe a der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Kleinkindersarg in einem vorhandenen Grab, Nutzungsgebühr | 60,00 € | Paragraf 2 Buchstabe c der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Doppelgrabstätte, je Jahr | 64,88 € | Paragraf 2 Buchstabe b der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Tiefengrabstätte, je Jahr | 134,47 € | Paragraf 2 Buchstabe b der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer 4-fach Urnengrabstätte, je Jahr | 24,89 € | Paragraf 2 Buchstabe b der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Zuschlag bei Bestattungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag | 150,00 € | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Pflege einer Grabstätte, die vor Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhezeit eingeebnet wird | ein Jahressatz, der sich nach dem Wortlaut der Satzung aus dem doppelten Einebnungssatz pro Jahr errechnet; die Satzung nennt dafür keinen eigenen Betrag | Paragraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausbetten einer Leiche, Personen unter 5 Jahren | 915,00 € | Paragraf 4 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausbetten einer Leiche, Personen über 5 Jahre | 1.632,00 € | Paragraf 4 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausbetten einer Aschenurne | 770,00 € | Paragraf 4 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausbetten und Wiederbestatten einer Leiche, Personen unter 5 Jahren | 1.382,00 € | Paragraf 4 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausbetten und Wiederbestatten einer Leiche, Personen über 5 Jahre | 2.176,00 € | Paragraf 4 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausbetten und Wiederbestatten einer Aschenurne | 1.026,00 € | Paragraf 4 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Zulassung von Gewerbetreibenden auf dem Friedhof | 30,00 € | Paragraf 5 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen | 20,00 € | Paragraf 5 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Benutzung einer Friedhofshalle bis zu 20 Sitzplätzen | 100,00 € | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Benutzung einer Friedhofshalle bis zu 50 Sitzplätzen | 137,50 € | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Benutzung einer Friedhofshalle bis zu 100 Sitzplätzen | 175,00 € | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Benutzung einer Friedhofshalle bis zu 200 Sitzplätzen | 212,50 € | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Benutzung einer Friedhofshalle über 200 Sitzplätze | 250,00 € | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Zuschlag bei übermässiger Verschmutzung der Friedhofshalle | fünfzig Prozent des Unkostenbeitrages; soll die Reinigung von der Friedhofsverwaltung veranlasst werden, erhöht sich der Unkostenbeitrag ausserdem um die Kosten der Reinigung | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausschliessliche Benutzung eines Aufbewahrungsraumes, je Tag | 35,00 € | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Ausschliessliche Benutzung eines Aufbewahrungsraumes mit Kühlung, je Tag | 45,00 € | Paragraf 6 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe |
| Inanspruchnahme je Begräbnisbaum im FriedWald Bad Laasphe | 30,00 € | Paragraf 6 Nummer 1 der Gebührensatzung für FriedWald Bad Laasphe vom 16.02.2004 |
| Verwaltungsgebühr im FriedWald Bad Laasphe für die Urnenanforderung, die Erteilung der Bestattungsgenehmigung, die Zustimmung zur Umbettung von Aschen von anderen Friedhöfen, die Beisetzungsbestätigung oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, je Vorgang | 17,00 € | Paragraf 6 Nummer 2 Buchstaben a bis e der Gebührensatzung für FriedWald Bad Laasphe vom 16.02.2004 |
| Nutzungsentgelt für einen Baum oder einen Platz im FriedWald Bad Laasphe | Ansprüche der FriedWald GmbH aus der Zuteilung eines Baumes an den Nutzungsberechtigten bleiben von der Gebührensatzung unberührt; einen Betrag dafür nennt keine Satzung der Stadt | Paragraf 8 der Gebührensatzung für FriedWald Bad Laasphe vom 16.02.2004 |
Was ein Grab in Bad Laasphe über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.546,00 €
Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Bad Laasphe, über 25 Jahre, das sind 301,84 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagrafen 2 Buchstabe a und 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe sowie Paragrafen 11, 13 Absatz 4 und 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 | 356,00 € |
| BestattungParagraf 3 der Satzung vom 10.12.2015 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe | 690,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.046,00 € |
Das Reihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr schliesst nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 Tot- und Fehlgeburten ein. Die Ruhezeit ist nicht verkürzt: Paragraf 11 setzt für Leichen in Erdgräbern einheitlich fünfundzwanzig Jahre fest und nennt fünfzehn Jahre nur für Tiefengräber, für das Gemeinschaftsgrabfeld und für Aschenbeisetzungen. Die Grabgrösse beträgt nach Paragraf 13 Absatz 4 1,20 mal 0,60 Meter, das Grabbeet nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a 1,50 mal 0,90 Meter. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist mit dem vollen Satz für das Ausheben, Ausschmücken, Zufüllen und Einebnen der Gruft durch die Friedhofsverwaltung angesetzt. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 lässt die Gräber wahlweise auch in Eigenleistung ausheben und verfüllen; der Tarif nennt dafür einen zweiten, deutlich niedrigeren Satz, der nur die Einebnungskosten deckt. Er ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang, und deshalb nicht angesetzt. Nicht pflegefrei. Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011 macht bei Reihengrabstätten den Inhaber der Zuweisungsurkunde und bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd in Stand gehalten werden, Absatz 5 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Paragraf 30 erlaubt der Verwaltung, ein vernachlässigtes Grab auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung zu bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe, Ortsrechtsnummer 7.12, vom 10.12.2015, nach Paragraf 9 in Kraft seit dem 01.01.2016; sie hat die Satzung vom 15.09.2011 abgelöst. Quelle sämtlicher Beträge dieses Eintrags. Die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 14.01.2020. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Bad Laasphe offenlässt
- Die Pflegefrage ist hier am Wortlaut entschieden, weil im Kreis Siegen-Wittgenstein drei gegenläufige Nachbarfälle liegen. Das Wort Pflege kommt in der Gebührensatzung genau einmal vor, am Ende des Paragrafen 3: Bei der Einebnung eines Grabes vor Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhezeit wird für die Pflege ein Jahressatz erhoben, der sich aus dem doppelten Einebnungssatz pro Jahr errechnet. Das ist eine Gebühr für den Fall der vorzeitigen Rückgabe und keine laufende; sie ist in keinen Grabpreis eingerechnet. Bad Laasphe ist damit weder der Fall Bad Berleburg, wo die Pflege im Wortlaut für die gesamte Nutzungszeit erhoben wird, noch der Fall Hilchenbach, wo sie in sechs Tarifzeilen beziffert ist. Im Regelfall trägt die Pflege nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Inhaber der Zuweisungsurkunde oder der Nutzungsberechtigte.
- Vier der elf Grabarten sind trotzdem pflegefrei, und für jede gibt es einen Wortlaut. Für das Rasengrab sagt Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung: Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten, und an diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a sagt es ein zweites Mal, indem er verlangt, die Beschriftung der Grabplatte dürfe die Pflege der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht beeinträchtigen, und jegliches Aufbringen von Grabschmuck verbietet. Für die anonyme Erdbestattung und die anonyme Urnenbestattung sagt Paragraf 17 Absatz 2 Buchstabe c, die Grabstätten würden weder namentlich gekennzeichnet noch gärtnerisch gestaltet, und Buchstabe d lässt Blumenschmuck nur in Grabnähe niederlegen und nach drei Wochen von der Friedhofsverwaltung entfernen. Für das Gemeinschaftsgrabfeld der Sternenkinder sagt Absatz 3 denselben Satz, und Absatz 1 weist die Unterhaltung der besonderen Grabstätten der Stadt zu.
- Die Kieler Gegenprobe beim Rasengrab lautet: Weist derselbe Absatz einen Teil des Grabes doch den Angehörigen zu? Er tut es, aber nur für den Stein. Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a macht den Auftraggeber der Bestattung für das Anbringen und Unterhalten der bodengleichen Grabplatte von 0,60 mal 0,40 Meter verantwortlich. Eine Platte ist kein Beet, Grabschmuck ist ausdrücklich verboten, und eine Bepflanzung wäre auf einer Rasenfläche ohne sichtbare Umrandung nicht möglich. Die dritte Bestätigung liefert Paragraf 26 Absatz 3, der beim Entfernen unzulässiger Grabmale nicht vom Nutzungsberechtigten spricht, sondern bei Rasengräbern vom Auftraggeber der Bestattung.
- Das Urnenreihengrab ist nicht als pflegefrei geführt, obwohl die Seite Friedhöfe und Friedwald der Stadt es unter den Urnenbestattungen als Urnenreihengrab in Klammern Rasengrab aufzählt. Die Satzung sagt etwas anderes: Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe c richtet Rasengrabfelder ausdrücklich nur für Reihengräber ein, und Paragraf 14 handelt seiner Überschrift nach von den Reihengrabstätten für Erdbestattungen. Die Urnenreihengrabstätte steht in Paragraf 16 Absatz 2, und dort wird über die Abgabe eine Zuweisungsurkunde ausgehändigt, an die Paragraf 27 Absatz 3 die Pflegepflicht knüpft; bei den Rasengräbern wird nach Paragraf 14 Absatz 1 gerade keine Zuweisungsurkunde erteilt. Wer der Stadtseite folgte, führte eine fünfte Grabart als pflegefrei und setzte das günstigste Urnengrab mit Namen falsch ein. Sollte die Stadt das Urnenreihengrab tatsächlich als Rasengrab betreiben, wäre dieser Eintrag an dieser einen Stelle zu streng.
- Die Bestattungsgebühr ist durchweg mit dem vollen Satz angesetzt und nicht mit dem niedrigeren Eigenleistungssatz. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt die Gräber von der Friedhofsverwaltung, von beauftragten Firmen oder in Eigenleistung ausheben und verfüllen, und der Tarif nennt zu jeder Erdgrabart beide Beträge: 1.088,00 gegen 342,00 Euro beim Reihengrab, 1.062,00 gegen 67,00 Euro beim Rasengrab, 690,00 gegen 293,00 Euro beim Kindergrab und 1.430,00 gegen 684,00 Euro beim Doppelgrab. Der Eigenleistungssatz ist nicht der schmalste Satz derselben Leistung, sondern ein anderer Leistungsumfang: Er deckt nur das Einebnen, während das Ausheben und Verfüllen jemand anders macht und dafür eine Rechnung stellt, die in keiner Satzung steht. Wer ihn nähme, setzte das gewöhnliche Erdgrab um 746,00 Euro zu niedrig an. Alle Eigenleistungssätze stehen vollständig in den Bestattungsgebühren.
- Die Rechenprobe geht bei zwei der drei Mehrfachgrabarten auf. Beim Doppelgrab sind 64,88 Euro Verlängerung je Jahr mal fünfundzwanzig Jahre auf den Cent die 1.622,00 Euro des Erwerbspreises, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht für genau fünfundzwanzig Jahre. Beim Tiefengrab sind 134,47 Euro mal fünfzehn Jahre 2.017,05 Euro gegen 2.017,00 Euro im Tarif, also fünf Cent Rundungsdifferenz, und derselbe Paragraf verleiht das Nutzungsrecht für fünfzehn Jahre. Beim 4-fach Urnengrab geht sie nicht auf: 24,89 Euro mal fünfzehn sind 373,35 statt 642,00 Euro. Auf fünfundzwanzig Jahre gerechnet wären es 25,68 Euro je Jahr und damit 0,79 Euro über dem Satz des Tarifs; Paragraf 16 Absatz 3 nennt beide Fristen nebeneinander, verleiht das Nutzungsrecht aber im ersten Satz ausdrücklich für fünfzehn Jahre, und danach ist hier gerechnet.
- Eine Winnenden-Probe auf eine fehlende führende Ziffer fällt negativ aus, weil die Reihe geschlossen ist. Auf fünfundzwanzig Jahre kostet die Erdgrabstelle 59,40 Euro je Jahr beim Reihengrab, 63,72 Euro beim anonymen Erdgrab, ebenfalls 63,72 Euro beim Rasengrab, 64,88 Euro beim Doppelgrab und 14,24 Euro beim Kindergrab; auf fünfzehn Jahre kostet die Urnenstelle 42,47 Euro je Jahr beim Urnenreihengrab, 42,33 Euro beim herkömmlichen Urnengrab, 42,80 Euro beim 4-fach Urnengrab und 25,47 Euro beim anonymen Urnengrab. Drei Werte um 42,50 Euro und zwei um 63,70 Euro sind eine durchgerechnete Staffel. Eine zweite bezifferte Quelle gibt es nicht: Die Stadt veröffentlicht keine Preisübersicht, und eine HTML-Fassung der Satzung existiert nicht.
- Paragraf 1 der Friedhofssatzung nennt einundzwanzig Friedhöfe und dazu die Friedhofshalle Feudingen, die Seite Friedhöfe und Friedwald der Stadt dagegen dreiundzwanzig Orte unter der Überschrift Friedhöfe und Friedhofshallen. Die beiden zusätzlichen Namen sind Feudingen und Laaspherhütte. Für Feudingen ist die Trägerschaft belegt, und zwar durch den Träger selbst: Die Evangelische Kirchengemeinde Feudingen schreibt auf ihrer Seite, sie betreibe den Friedhof in kirchlicher Trägerschaft, und führt dazu eine eigene Friedhofssatzung von Juni 2023 und eine eigene Friedhofsgebührensatzung von Februar 2026. Der Stadt gehört dort nur die Halle, und eine kirchliche Gebührenordnung gehört nicht in diesen Bestand. Für Laaspherhütte nennt Paragraf 1 ebenfalls keinen Friedhof, obwohl Paragraf 3 Absatz 1 den Ortsteil als Bestattungsbezirk führt; wer den dortigen Friedhof trägt, ist aus keiner amtlichen Quelle belegt und bleibt offen.
- Die kirchliche Gebührensatzung von Februar 2026 ist zugleich die gefährlichste Falle dieser Erfassung, weil sie neuer ist als die städtische von 2015 und in einer Suche nach Friedhofsgebührensatzung Bad Laasphe weit vor ihr auftaucht. Wer sie übernähme, trüge den Tarif einer Kirchengemeinde als den einer Stadt ein. Geprüft und verworfen.
- Der Tarif ist zehn Jahre und acht Monate alt, und das ist belegt statt vermutet. Nachgesehen wurde erstens im vollständigen Ortsrecht der Stadt im Ratsinformationssystem, das siebenundsechzig Stücke führt und zum Friedhofswesen genau vier kennt. Zweitens auf der Seite Abgaben und Gebühren der Stadt, die eine Zusammenstellung aller Satzungen mit Gebühren führt und dort dieselben beiden Friedhofsstücke nennt. Drittens in den Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt, die seit dem Neuauftritt nur die laufenden Stücke des Jahres 2026 führen und darunter keines zum Friedhofswesen. Viertens in der Vorlagenrecherche des Ratsinformationssystems über alle 1.375 Vorlagen seit 2009: Die Suche nach Friedhof liefert sechzehn Treffer, und die jüngste Gebührensache darunter ist die Beschlussvorlage 2014-2020/165 in ihrer 1. Ergänzung für die Ratssitzung am 10.12.2015. Danach hat der Rat zu den Friedhofsgebühren nichts mehr beschlossen.
- Zur Blomberger Regel, dass ein Satzungstext im Ratsinformationssystem ein Antrag und kein Recht ist: Zur selben Sache liegen dort zwei Vorlagen, die Beschlussvorlage 2014-2020/165 für die Ratssitzung am 05.11.2015 und ihre 1. Ergänzung für die Sitzung am 10.12.2015, jede mit eigenen Anlagen. Die erste ist der Anlauf, den die Sitzung nicht überstanden hat. Betroffen ist dieser Eintrag davon nicht, denn kein Betrag stammt aus einer der beiden Vorlagen; erfasst ist ausschliesslich der Wortlaut der Satzung, deren Kopf den Ratsbeschluss vom 10.12.2015 nennt und deren Paragraf 9 den 01.01.2016 als Tag des Inkrafttretens.
- Die Freudenberg- und Homberg-Probe hat einen Treffer, und er liegt ausgerechnet beim Thema dieses Eintrags. Die Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung führt unter Abschnitt VII die Paragrafen 27, 28 und 29 und springt dann zu Abschnitt VIII mit Paragraf 31. Der Paragraf 30 mit der Überschrift Vernachlässigung der Grabpflege fehlt in der Übersicht und steht sehr wohl im Text. Das ist der Homberger Fall: Wer nur die Übersicht liest, übersieht genau den Paragrafen, der die Pflegepflicht durchsetzt. In der Gegenrichtung ist nichts zu finden, die Paragrafen 1 bis 38 stehen vollständig im Text.
- Zwei Tarifzeilen sind bewusst nicht als Grabart erfasst, weil sie ein vorhandenes Grab voraussetzen: die Urnenbestattung in ein vorhandenes Grab mit 99,00 Euro Nutzungsgebühr und 386,00 Euro Bestattungsgebühr und der Kleinkindersarg in einem Grab mit 60,00 Euro und 44,00 Euro. Beide stehen in den weiteren Gebühren und in den Bestattungsgebühren. Wer die erste als Grabart führte, setzte mit 485,00 Euro das günstigste Urnengrab der Stadt an, obwohl niemand sie ohne ein bereits erworbenes Erdgrab in Anspruch nehmen kann; Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung erlaubt sie nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Bestattung und nur mit einer biologisch abbaubaren Urne. Ebenso verfährt der Bestand bei Bebra.
- Der FriedWald Bad Laasphe ist nicht als Grabart erfasst. Er hat eine eigene Friedhofssatzung vom 05.12.2019 und eine eigene Gebührensatzung vom 16.02.2004, beide im Ortsrecht der Stadt, und umfasst nach Paragraf 1 der Gebührensatzung drei Flurstücke in den Gemarkungen Sassmannshausen und Wittgenstein-Kunst mit zusammen rund neunundneunzig Hektar. Die Gebührensatzung erhebt aber nur 30,00 Euro je Begräbnisbaum und fünf Verwaltungsgebühren von je 17,00 Euro; nach Paragraf 8 bleiben die Ansprüche der FriedWald GmbH aus der Zuteilung eines Baumes unberührt, und einen Betrag dafür nennt keine Satzung der Stadt. Damit fehlt die Satzungsgrundlage für einen Grabpreis, und es ist wie bei Bovenden und Langerwehe verfahren worden.
- Nicht eingerechnet sind die Benutzung der Friedhofshallen mit 100,00 bis 250,00 Euro je nach Sitzplatzzahl, die Aufbewahrungsräume mit 35,00 Euro und mit Kühlung 45,00 Euro je Tag und der Zuschlag von 150,00 Euro für Bestattungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, weil alle vermeidbar sind. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen mit 20,00 Euro, weil sie vom Grabmal abhängt und nicht vom Grab, und die Zulassung von Gewerbetreibenden mit 30,00 Euro, weil sie den Steinmetz trifft und nicht die Angehörigen. Eine Abräum- oder Einebnungsgebühr zu Beginn des Nutzungsrechts kennt der Tarif nicht; das Einebnen steckt bei allen Grabarten schon in der Bestattungsgebühr, wie die Aufschlüsselung bei den Urnengräbern zeigt.
- Zur Abrufkette: Stufe 1, WebFetch, hat die Stadtseite mit HTTP 403 abgewiesen und beim Hostnamen www.bad-laasphe.de ausserdem ein Zertifikat geliefert, das auf den Provider lautet und nicht auf die Stadt; nur die Seite der Kirchengemeinde Feudingen war über Stufe 1 lesbar. Stufe 2, crawl4ai, stand mangels Zugangsschlüssel nicht zur Verfügung. Stufe 3, Puppeteer, hat alles übrige geliefert, also die Stadtseiten, das Ratsinformationssystem und das Ortsrecht. Die vier Satzungsdateien tragen eine Textebene und sind mit urllib und PyMuPDF gelesen worden. Die Vorlagenrecherche des Ratsinformationssystems ist ein Formular und mit einer eigenen Anfrage bedient worden, die die Sitzungskennung der Seite mitschickt. Stufe 4, r.jina.ai, war nicht nötig.
Friedhöfe in Bad Laasphe und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in Bad LaaspheLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Laasphe, Ortsrechtsnummer 7.12 vom 10.12.2015, nach Paragraf 9 in Kraft seit dem 01.01.2016; sie hat die Satzung vom 15.09.2011 abgelöst. Quelle sämtlicher Beträge dieses Eintrags. Die Datei im Ortsrecht trägt den Stand 14.01.2020
- Friedhofssatzung der Stadt Bad Laasphe, Ortsrechtsnummer 7.11 vom 09.09.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.09.2011. Quelle der einundzwanzig Friedhöfe (Paragraf 1), der Ruhezeiten (Paragraf 11), der Regelung zum Ausheben und zur Eigenleistung (Paragraf 10 Absatz 1), des Grabartenkatalogs (Paragraf 13 Absatz 2), der Grabmasse (Paragraf 13 Absatz 4), der Beschreibungen (Paragrafen 14 bis 18), der Gestaltungsvorschriften (Paragraf 22) und der Pflegeregeln (Paragrafen 14 Absatz 2 Buchstabe c, 17 Absätze 1 bis 3, 22 Absatz 1 Buchstabe a sowie 27 und 30)
- Ortsrecht der Stadt Bad Laasphe im Ratsinformationssystem Stand der Durchsicht 06.09.2026; die Übersicht führt siebenundsechzig Stücke und dazu den Vermerk, sie enthalte alle aktuellen Downloads. Zum Friedhofswesen sind es genau vier: 7.11 Friedhofssatzung, 7.11.1 Friedhofssatzung für den FriedWald, 7.12 Gebührensatzung mit dem Stand 14.01.2020 und 7.12.1 Gebührensatzung für den FriedWald. Eine jüngere Änderungssatzung gibt es dort nicht
- Vorlagenrecherche im Ratsinformationssystem der Stadt Bad Laasphe Stand der Durchsicht 06.09.2026; das System führt 1.375 Vorlagen seit 2009. Die Volltextsuche nach Friedhof liefert sechzehn Treffer, und die jüngste Gebührensache darunter ist die Beschlussvorlage 2014-2020/165 in ihrer 1. Ergänzung für die Ratssitzung am 10.12.2015, also genau die Fassung, die im Ortsrecht steht. Danach hat der Rat zu den Friedhofsgebühren nichts mehr beschlossen
- Seite Friedhöfe und Friedwald der Stadt Bad Laasphe Stand der Durchsicht 06.09.2026; sie führt unter der Überschrift Friedhöfe und Friedhofshallen dreiundzwanzig Orte, nennt die Öffnungszeiten der Friedhöfe mit 07.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit und längstens bis 22.00 Uhr, beschreibt das Grabfeld Sternschnuppen und nennt die Ansprechpartnerinnen der Friedhofsverwaltung mit Rufnummern. Beträge nennt sie keine
- Seite Abgaben und Gebühren der Stadt Bad Laasphe Stand der Durchsicht 06.09.2026; sie führt eine Zusammenstellung aller Satzungen mit Gebühren und nennt darin zum Friedhofswesen nur die Nummern 7.12 und 7.12.1. Zweite Bestätigung dafür, dass es keine jüngere Fassung gibt
- Friedhofssatzung für den FriedWald Bad Laasphe, Ortsrechtsnummer 7.11.1 vom 05.12.2019; sie hat die Fassung vom 18.04.2017 abgelöst. Die Ruhezeit beträgt mindestens fünfzehn Jahre bei einem Nutzungsrecht von bis zu 99 Jahren, Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig, und die Beisetzung nimmt ausschliesslich der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter vor
- Gebührensatzung für FriedWald Bad Laasphe, Ortsrechtsnummer 7.12.1 vom 16.02.2004; sie gilt für drei Flurstücke in den Gemarkungen Sassmannshausen und Wittgenstein-Kunst mit zusammen rund neunundneunzig Hektar, erhebt nach Paragraf 6 eine Benutzungsgebühr von 30,00 Euro je Begräbnisbaum und fünf Verwaltungsgebühren von je 17,00 Euro und wird nach Paragraf 2 von der FriedWald GmbH im Auftrag und namens der Stadt erhoben
- Seite Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Feudingen Stand der Durchsicht 06.09.2026; sie sagt, die Kirchengemeinde Feudingen betreibe den Friedhof in kirchlicher Trägerschaft, und führt dazu eine eigene Friedhofssatzung von Juni 2023, eine eigene Friedhofsgebührensatzung von Februar 2026 und eine Grabmal- und Bepflanzungssatzung von August 2006. Beleg dafür, dass der Friedhof Feudingen nicht unter den städtischen Tarif fällt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.