Lauda-Königshofen, Baden-Württemberg, AGS 08128139
Friedhofsgebühren in Lauda-Königshofen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung der Stadt Lauda-Königshofen, zugleich Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, ausgefertigt am 30.11.2020 von Bürgermeister Dr. Lukas Braun für den Gemeinderat, in Kraft seit dem 01.01.2021; ihr Paragraf 33 Absatz 2 hebt die Friedhofsordnung vom 15.12.1975 und die Bestattungsgebührenordnung vom 28.09.1998 auf. Der Kopf nennt als Änderungsstand die Satzungen vom 26.10.2015 und vom 30.11.2020. Das Gebührenverzeichnis steht als Anlage auf der letzten Seite derselben Datei. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Lauda-Königshofen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Lauda-Königshofen; die Stadt unterhält Friedhöfe in zwölf Stadtteilen, in Lauda und in Unterbalbach jeweils zwei beziehungsweise drei.
- 663,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.493,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Reihengräbern
Reihengrab für eine Fehlgeburt oder ungeborene Leibesfrucht, mit Beisetzung
Wahlgrab als Rasengrab, je einstellige Grabfläche, mit Beisetzung
Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2.1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020
Was ein Grab in Lauda-Königshofen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Lauda-Königshofen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Reihengräber sind nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden, und derselbe Absatz sagt den entscheidenden Satz: "Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich." Absatz 4 setzt hinzu, dass ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden kann. In jedem Reihengrab wird nach Absatz 3 nur eine Leiche beigesetzt. Die Rechenprobe: 2.059,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 102,95 Euro im Jahr, und das Kinderreihengrab kostet mit 1.029,00 Euro genau die Hälfte, auf einen halben Euro gerundet. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von sechzig Prozent für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen nach Nummer 2.16 beziehungsweise 2.22 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020. Das ist der höchste Zuschlag dieser Art im Bestand. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. | 2.059,00 € | 928,00 € | 2.987,00 € | 20 J. | Nummern 2.31 und 2.11 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 11 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Rasenreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDer Preis besteht aus zwei Teilen, und der zweite ist eine Jahresgebühr. Die Pflege kostet nach Nummer 2.75 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 siebzig Euro im Jahr, und dieser Betrag muss mit der Laufzeit multipliziert werden: Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 bestimmt, die Gebühr werde unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung für das komplette Jahr der Antragstellung bis zum Ende der Ruhezeit erhoben. Wer nur die Überlassungsgebühr liest, liegt deutlich zu niedrig. Beim Rasenreihengrab sind das 2.059,00 Euro Überlassung plus zwanzigmal siebzig Euro Pflege, zusammen 3.459,00 Euro; die Pflege macht damit vierzig Prozent des Preises aus. Das Rasengrab ist in Lauda-Königshofen keine Grabart, die man beim Todesfall wählt, sondern ein Antrag. Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 lässt die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Rasengrab zu, "wenn ein entsprechender Antrag mit einer Begründung für die nicht mehr mögliche Pflege der Grabstätte vorliegt"; für das Wahlgrab steht derselbe Satz in Paragraf 12. Das Rasengrab ist also der Ausweg für Angehörige, die die Pflege nicht mehr leisten können, und an eine Begründung gebunden. Das vorhandene Grabmal darf stehen bleiben, bis die Ruhefrist abgelaufen ist, danach ist es nach Paragraf 22 zu entfernen. Grab- und Blumenschmuck sind auf einem Rasengrab grundsätzlich verboten. Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 3 weist daneben eigene Rasenreihengrabfelder aus, die nach Absatz 5 besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen. Pflegefrei ist das Grab damit, aber es kostet genau das, was die Pflege kostet. Der Unterschied zu Kreuztal ist, dass sie hier beziffert ist. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von sechzig Prozent für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen nach Nummer 2.16 beziehungsweise 2.22 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020. Das ist der höchste Zuschlag dieser Art im Bestand. | 3.459,00 € | 928,00 € | 4.387,00 € | 20 J. | Nummern 2.31, 2.75 und 2.11 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragraf 11 Absätze 2, 5 und 7 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrGenau die Hälfte des Erwachsenenreihengrabes, 1.029,00 gegen 2.059,00 Euro, und auch die Bestattung ist mit 581,00 gegen 928,00 Euro ermässigt. Die Ruhezeit ist mit fünfzehn Jahren kürzer als die zwanzig des Erwachsenengrabes, aber länger als die zwölf, die anderswo üblich sind. Je Jahr kostet das Kindergrab damit 68,60 Euro gegenüber 102,95 beim Erwachsenen, es ist also auch je Jahr deutlich billiger. Die Altersgrenze liegt nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 beim vollendeten sechsten Lebensjahr; Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 1 fasst Kindergräber und ungeborene Leibesfrüchte in dasselbe Grabfeld. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. | 1.029,00 € | 581,00 € | 1.610,00 € | 15 J. | Nummern 2.32 und 2.13 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Reihengrab für eine Fehlgeburt oder ungeborene LeibesfruchtDas günstigste Grab der Stadt und zugleich das mit der kürzesten Ruhezeit: fünf Jahre nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1.1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020. 178,00 Euro auf fünf Jahre sind 35,60 Euro im Jahr, ein Drittel des Erwachsenensatzes. Das Gebührenverzeichnis unterscheidet dabei schärfer als die meisten: Nummer 2.33 beziffert die Überlassung für ungeborene Leibesfrüchte, und bei der Bestattung trennt es Nummer 2.14 für Tot- und Fehlgeburten mit 581,00 Euro von Nummer 2.15 für ungeborene Leibesfrüchte mit 485,00 Euro. Angesetzt ist hier der niedrigere Satz, weil er zur Überlassungsgebühr derselben Nummer gehört. Wer eine Totgeburt bestatten lässt, zahlt 96 Euro mehr. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. | 178,00 € | 485,00 € | 663,00 € | 5 J. | Nummern 2.33 und 2.15 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 Absatz 1 Nummer 1.1 und 11 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Wahlgrab als Tiefgrab, je einstellige GrabflächeEin Wahlgrab in Normallage kennt der Tarif nicht, und Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 erklärt warum: "Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein." Wer in Lauda-Königshofen ein Wahlgrab erwirbt, erwirbt ein Tiefgrab, und entsprechend gilt bei der Bestattung der Tiefgrabsatz von 1.311,00 statt 928,00 Euro. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig, die Zubettung von Urnen unabhängig davon. Die Ruhezeit beträgt hier fünfundzwanzig statt der zwanzig Jahre des Reihengrabes, was 137,28 Euro im Jahr ergibt. Nummer 2.74.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 bestätigt diesen Jahressatz ausdrücklich: Für eine abweichende Nutzungsdauer wird je Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Nutzungsgebühr berechnet, tagesgenau. Die erneute Verleihung kostet nach Nummer 2.74.2 denselben Betrag von 3.432,00 Euro. Paragraf 12 Absatz 1 lässt in Wahlgräbern ausdrücklich auch Tuchbestattungen zu; einen eigenen Satz nennt der Tarif dafür nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. | 3.432,00 € | 1.311,00 € | 4.743,00 € | 25 J. | Nummern 2.72 und 2.12 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 12 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Wahlgrab als Rasengrab, je einstellige GrabflächeDie teuerste Grabart der Stadt: 3.432,00 Euro Überlassung plus fünfundzwanzigmal siebzig Euro Pflege, zusammen 5.182,00 Euro. Die Pflege kostet nach Nummer 2.75 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 siebzig Euro im Jahr, und dieser Betrag muss mit der Laufzeit multipliziert werden: Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 bestimmt, die Gebühr werde unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung für das komplette Jahr der Antragstellung bis zum Ende der Ruhezeit erhoben. Wer nur die Überlassungsgebühr liest, liegt deutlich zu niedrig. Das Rasengrab ist in Lauda-Königshofen keine Grabart, die man beim Todesfall wählt, sondern ein Antrag. Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 lässt die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Rasengrab zu, "wenn ein entsprechender Antrag mit einer Begründung für die nicht mehr mögliche Pflege der Grabstätte vorliegt"; für das Wahlgrab steht derselbe Satz in Paragraf 12. Das Rasengrab ist also der Ausweg für Angehörige, die die Pflege nicht mehr leisten können, und an eine Begründung gebunden. Das vorhandene Grabmal darf stehen bleiben, bis die Ruhefrist abgelaufen ist, danach ist es nach Paragraf 22 zu entfernen. Grab- und Blumenschmuck sind auf einem Rasengrab grundsätzlich verboten. Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 3 weist daneben eigene Rasenreihengrabfelder aus, die nach Absatz 5 besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen. Weil die Ruhezeit beim Wahlgrab fünfundzwanzig Jahre beträgt, faellt die Pflegegebühr fünf Jahre länger an als beim Rasenreihengrab, und der Aufschlag steigt von 1.400 auf 1.750 Euro. | 5.182,00 € | 1.311,00 € | 6.493,00 € | 25 J. | Nummern 2.72, 2.75 und 2.12 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragraf 12 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrGenau die Hälfte des Erwachsenenwahlgrabes, 1.716,00 gegen 3.432,00 Euro. Bemerkenswert ist die Laufzeit: Der Tarif nennt für das Kinderwahlgrab fünfundzwanzig Jahre Nutzungsdauer, obwohl die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 nur fünfzehn Jahre beträgt. Das Nutzungsrecht läuft hier also zehn Jahre länger als die Ruhezeit, und das ist beim Wahlgrab auch folgerichtig, weil es nach Paragraf 12 Absatz 2 auf die Dauer der Ruhezeiten des Paragrafen 8 verliehen und danach erneut verliehen werden kann. Je Jahr kostet es damit 68,64 Euro und liegt fast genau auf dem Satz des Kinderreihengrabes von 68,60 Euro. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. | 1.716,00 € | 581,00 € | 2.297,00 € | 25 J. | Nummern 2.71 und 2.13 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 12 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
4 Grabarten für die Urne in Lauda-Königshofen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für eine UrneKostet mit 1.029,00 Euro genau so viel wie das Kinderreihengrab und genau die Hälfte des Erwachsenenreihengrabes, bei einer Ruhezeit von fünfzehn Jahren nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2.3 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020. Je Jahr sind das 68,60 Euro gegenüber 102,95 Euro beim Erdgrab, also zwei Drittel. Der Tarif nennt ausdrücklich eine Urne; für weitere Urnen kennt er nur den Fall der Zubettung in ein Erdwahlgrab nach Nummer 2.6. Wie beim Erdreihengrab ist eine Verlängerung nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. | 1.029,00 € | 485,00 € | 1.514,00 € | 15 J. | Nummern 2.4 und 2.21 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 13 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier UrnenDie teuerste Grabart der Stadt, gemessen am Jahr: 2.574,00 Euro auf fünfzehn Jahre sind 171,60 Euro, mehr als das Wahlgrab mit 137,28 und mehr als das Erdreihengrab mit 102,95 Euro. Dafür nimmt es nach Nummer 2.73 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 bis zu vier Urnen auf; je Urne gerechnet ist es mit 42,90 Euro im Jahr die günstigste Grabart überhaupt, sofern man es voll belegt. Nummer 2.74.4 bestätigt den Jahressatz: Bei Urnenwahlgrabstätten wird für eine abweichende Nutzungsdauer je Jahr ein Fünfzehntel der Nutzungsgebühr berechnet. Die erneute Verleihung kostet nach Nummer 2.74.3 denselben Betrag. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung. | 2.574,00 € | 485,00 € | 3.059,00 € | 15 J. | Nummern 2.73 und 2.21 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 13 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Urnenrasengrab im UrnengemeinschaftsfeldDas günstigste Urnengrab der Stadt und eines der wenigen pflegefreien Gräber im Bestand, die billiger sind als das gewöhnliche: 1.102,00 gegen 1.514,00 Euro beim Urnenreihengrab, ein Unterschied von 412 Euro. Der Pflegebeleg steht in Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 im Wortlaut: "Urnengemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten." Derselbe Absatz verbietet Grabmale und das Ablegen von Grabschmuck. Anders als beim Rasenreihengrab fällt hier keine Pflegegebühr von siebzig Euro im Jahr an; die Nummer 2.75 gilt nur für Gräber, die auf Antrag in ein Rasengrab umgewandelt werden. Nach Absatz 1 wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Absatz 5 erlaubt den Angehörigen, auf eigene Kosten Namen sowie Geburts- und Sterbedaten auf einer von der Stadt bereitgestellten Tafel anbringen zu lassen; was das kostet, sagt der Tarif nicht. | 617,00 € | 485,00 € | 1.102,00 € | 15 J. | Nummern 2.5 und 2.21 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 15 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Anonymes Urnenrasengrab im UrnengemeinschaftsfeldKostet dasselbe wie das Urnenrasengrab mit Namen, weil der Tarif für beide nur eine Zeile führt. Der Unterschied steht in Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020: Für anonyme Urnenrasengräber dürfen keine Namen oder sonstige Angaben angebracht werden, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen. Absatz 3 geht weiter als die meisten Satzungen und schliesst die Angehörigen ausdrücklich von der Beisetzung aus: "Anonyme Urnenbeisetzungen werden nur von Personen durchgeführt die bei der Bestattung mitwirken. Alle anderen Personen wie auch Angehörige sind hierbei ausgeschlossen." Der Pflegebeleg ist derselbe wie beim benannten Urnenrasengrab, Absatz 4. | 617,00 € | 485,00 € | 1.102,00 € | 15 J. | Nummern 2.5 und 2.21 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragraf 15 Absätze 2 und 3 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Lauda-Königshofen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Öffnen und Schliessen des Grabes bei einer Sargbestattung ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in ein Normalgrab | 928,00 € | Nummer 2.11 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Öffnen und Schliessen des Grabes bei einer Sargbestattung ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in ein Tiefgrab | 1.311,00 € | Nummer 2.12 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Öffnen und Schliessen des Grabes bei einer Sargbestattung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 581,00 € | Nummer 2.13 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Öffnen und Schliessen des Grabes bei Tot- und Fehlgeburten | 581,00 € | Nummer 2.14 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Öffnen und Schliessen des Grabes bei ungeborenen Leibesfrüchten | 485,00 € | Nummer 2.15 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Öffnen und Schliessen des Grabes bei einer Urnenbestattung an Werktagen | 485,00 € | Nummer 2.21 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Zuschlag für Bestattungen an Sonntagen und Feiertagen, sechzig Prozent der Bestattungsgebühr | Nummern 2.16 und 2.22 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 | |
| Gebühr für den Pflegeaufwand eines Rasengrabes, je Jahr bis zum Ende der Ruhezeit | 70,00 € | Nummer 2.75 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Zusätzliche Urne in ein Erdwahlgrab, Ruhezeit fünfzehn Jahre | 514,00 € | Nummer 2.6 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Erneute Verleihung eines Wahlgrabs für die Dauer einer Nutzungsperiode | 3.432,00 € | Nummer 2.74.2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Erneute Verleihung eines Urnenwahlgrabs für die Dauer einer Nutzungsperiode | 2.574,00 € | Nummer 2.74.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Erneute Verleihung eines Kinderwahlgrabs für die Dauer einer Nutzungsperiode | 1.716,00 € | Nummer 2.74.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Verleihung für eine abweichende Nutzungsdauer, je Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Wahlgrabgebühr, also 137,28 Euro, und ein Fünfzehntel der Urnenwahlgrabgebühr, also 171,60 Euro; tagesgenau abgerechnet | Nummer 2.74.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 44,00 € | Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Zulassung gewerblicher Tätigkeiten im Einzelfall | 10,00 € | Nummer 1.21 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Befristete Zulassung gewerblicher Tätigkeiten für ein Jahr | 40,00 € | Nummer 1.22 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 100,00 € | Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Genehmigung für die vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten oder die Abräumung von Gräbern | 20,00 € | Nummer 1.4 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Zuschlag bei gleichzeitiger Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren | 40,00 € | Nummer 1.4.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Bescheinigung für die Übernahme einer Urne | 5,00 € | Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Genehmigung zur Änderung einer Wahlgrabstätte | 50,00 € | Nummer 1.6 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Umwandlung einer Grabstätte in ein Rasengrab | 50,00 € | Nummer 1.7 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Benutzung der Leichenhalle, je angefangenem Tag; der erste Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden nicht berechnet | 135,00 € | Nummer 2.91 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Benutzung der Aussegnungshalle | 369,00 € | Nummer 2.92 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Benutzung des Sektionsraumes | 100,00 € | Nummer 2.93 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
| Abräumen eines Grabes nach Ablauf der Ruhezeit | nicht im Tarif; nach Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung sind die Grabstätten vom Verantwortlichen abzuräumen und einzuebnen | Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 |
Was ein Grab in Lauda-Königshofen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.187,00 €
Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Lauda-Königshofen, über 20 Jahre, das sind 409,35 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeNummern 2.31 und 2.11 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 sowie Paragrafen 8 und 11 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 | 2.059,00 € |
| BestattungNummer 2.11 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020 | 928,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.987,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. Reihengräber sind nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden, und derselbe Absatz sagt den entscheidenden Satz: "Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich." Absatz 4 setzt hinzu, dass ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden kann. In jedem Reihengrab wird nach Absatz 3 nur eine Leiche beigesetzt. Die Rechenprobe: 2.059,00 Euro auf zwanzig Jahre sind 102,95 Euro im Jahr, und das Kinderreihengrab kostet mit 1.029,00 Euro genau die Hälfte, auf einen halben Euro gerundet. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von sechzig Prozent für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen nach Nummer 2.16 beziehungsweise 2.22 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zur Friedhofssatzung vom 30.11.2020. Das ist der höchste Zuschlag dieser Art im Bestand. Nicht pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 30.11.2020 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung der Stadt Lauda-Königshofen, zugleich Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage, ausgefertigt am 30.11.2020 von Bürgermeister Dr. Lukas Braun für den Gemeinderat, in Kraft seit dem 01.01.2021; ihr Paragraf 33 Absatz 2 hebt die Friedhofsordnung vom 15.12.1975 und die Bestattungsgebührenordnung vom 28.09.1998 auf. Der Kopf nennt als Änderungsstand die Satzungen vom 26.10.2015 und vom 30.11.2020. Das Gebührenverzeichnis steht als Anlage auf der letzten Seite derselben Datei. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Lauda-Königshofen offenlässt
- Lauda-Königshofen fasst Friedhofsordnung und Gebührenordnung in ein einziges Stück. Die Paragrafen 28 bis 31 bilden den Abschnitt IX Bestattungsgebühren, und Paragraf 31 Absatz 1 verweist für die Höhe auf das als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis, das auf der letzten Seite derselben Datei steht. Wer nach einer eigenen Friedhofsgebührensatzung sucht, findet nichts und hält die Stadt für eine Gemeinde ohne veröffentlichten Tarif.
- Das Rasengrab ist hier eine Bautzen-Konstruktion, und zwar eine saubere. Nummer 2.75 des Gebührenverzeichnisses verlangt für den Pflegeaufwand eines Rasengrabes siebzig Euro pro Jahr, und Paragraf 11 Absatz 7 sagt, über welchen Zeitraum: unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung für das komplette Jahr der Antragstellung bis zum Ende der Ruhezeit. Beim Rasenreihengrab sind das zwanzigmal siebzig Euro, also 1.400 Euro zusätzlich zu den 2.059 Euro Überlassung; beim Rasenwahlgrab fünfundzwanzigmal siebzig Euro, also 1.750 Euro zusätzlich zu 3.432. Wer nur die Überlassungsgebühr liest, liegt beim Rasenreihengrab um vierzig Prozent zu niedrig. Der Unterschied zu Kreuztal ist, dass die Pflege hier beziffert ist; der Unterschied zu Greiz, dass nicht der ganze Tarif eine Jahresgebühr ist, sondern nur die Pflege.
- Anders als in fast allen anderen Gemeinden des Bestands ist das Rasengrab hier keine Grabart, die man beim Todesfall wählt, sondern ein Antrag. Paragraf 11 Absatz 7 lässt die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Rasengrab zu, wenn ein Antrag mit einer Begründung für die nicht mehr mögliche Pflege der Grabstätte vorliegt; für das Wahlgrab steht derselbe Satz in Paragraf 12. Das Rasengrab ist damit der Ausweg für Angehörige, die die Pflege nicht mehr leisten können, und an eine Begründung gebunden. Das vorhandene Grabmal darf stehen bleiben, bis die Ruhefrist abgelaufen ist, danach ist es nach Paragraf 22 zu entfernen; Grab- und Blumenschmuck sind auf einem Rasengrab grundsätzlich verboten. Die Umwandlung selbst kostet nach Nummer 1.7 fünfzig Euro Verwaltungsgebühr. Daneben weist Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 3 eigene Rasenreihengrabfelder aus, die nach Absatz 5 besonderen, von der Stadt geregelten Gestaltungsvorschriften unterliegen.
- Ein Wahlgrab in Normallage kennt der Tarif nicht. Nummer 2.72 nennt allein das Wahlgrab tief je einstellige Grabfläche, und Paragraf 12 Absatz 5 erklärt warum: Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein. Wer ein Wahlgrab erwirbt, erwirbt ein Tiefgrab, und entsprechend gilt bei der Bestattung der Tiefgrabsatz von 1.311,00 statt 928,00 Euro. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig, die Zubettung von Urnen unabhängig davon; sie kostet nach Nummer 2.6 einmalig 514,00 Euro und begründet nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 3 eine eigene Ruhezeit von fünfzehn Jahren.
- Der Zuschlag für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen beträgt nach den Nummern 2.16 und 2.22 sechzig Prozent der Bestattungsgebühr. Das ist der höchste Zuschlag dieser Art im ganzen Bestand; üblich sind fünfundzwanzig bis fünfzig Prozent, und die meisten Gemeinden erheben ihn für Samstage, nicht für Sonntage. Bei einer Erdbestattung in ein Tiefgrab wären das 786,60 Euro obenauf. Eingerechnet ist er nicht, weil Bestattungen an Sonn- und Feiertagen die Ausnahme sind.
- Die Rechenprobe geht auf und wird von der Satzung selbst bestätigt. Nummer 2.74.4 bestimmt, dass für eine abweichende Nutzungsdauer je Jahr bei Wahlgrabstätten ein Fünfundzwanzigstel und bei Urnenwahlgrabstätten ein Fünfzehntel der jeweiligen Nutzungsgebühr berechnet wird, tagesgenau. Das ergibt 137,28 Euro im Jahr beim Wahlgrab und 171,60 beim Urnenwahlgrab. Beim Reihengrab sind es 102,95 Euro, beim Kinderreihengrab und beim Urnenreihengrab je 68,60, beim Kinderwahlgrab 68,64, beim Urnengemeinschaftsfeld 41,13 und beim Grab für eine Leibesfrucht 35,60 Euro. Zwei Verhältnisse bestätigen die Beträge zusätzlich: Das Kinderwahlgrab ist mit 1.716,00 Euro genau die Hälfte des Wahlgrabs, und das Kinderreihengrab ist mit 1.029,00 Euro genau die Hälfte des Reihengrabs, auf einen halben Euro gerundet. Eine falsch abgeschriebene Ziffer ist damit ausgeschlossen.
- Das Urnenwahlgrab ist je Jahr die teuerste Grabart der Stadt, 171,60 Euro gegenüber 137,28 beim Erdwahlgrab und 102,95 beim Erdreihengrab. Das kehrt das Verhältnis um, das im Bestand üblich ist, wo das Urnengrab knapp die Hälfte des Erdgrabs kostet. Zu erklären ist es damit, dass das Urnenwahlgrab nach Nummer 2.73 bis zu vier Urnen aufnimmt: Je Urne gerechnet kostet es 42,90 Euro im Jahr und ist damit die günstigste Grabart überhaupt, sofern man es voll belegt. Eine Familie, die vier Urnen unterbringt, zahlt weniger als ein Viertel dessen, was vier Urnenreihengräber kosten würden.
- Pflegefrei sind vier Grabarten, und die Belege sind verschieden. Beim Urnenrasengrab und beim anonymen Urnenrasengrab steht er in Paragraf 15 Absatz 4 im Wortlaut: Urnengemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten; derselbe Absatz verbietet Grabmale und das Ablegen von Grabschmuck. Beim Rasenreihengrab und beim Rasenwahlgrab folgt er aus der Pflegegebühr von siebzig Euro im Jahr, die die Stadt für den Pflegeaufwand erhebt. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 23: Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden, Absatz 3 weist die Pflicht dem nach Paragraf 21 Absatz 2 Verantwortlichen zu, und Absatz 4 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Belegung.
- Beim anonymen Urnenrasengrab geht die Satzung weiter als die meisten. Paragraf 15 Absatz 3 schliesst die Angehörigen ausdrücklich von der Beisetzung aus: Anonyme Urnenbeisetzungen werden nur von Personen durchgeführt, die bei der Bestattung mitwirken, alle anderen Personen wie auch Angehörige sind hierbei ausgeschlossen. Der Preis ist derselbe wie beim benannten Urnenrasengrab, weil der Tarif für beide nur die eine Zeile 2.5 führt. Beim benannten Grab erlaubt Absatz 5 den Angehörigen, auf eigene Kosten Namen sowie Geburts- und Sterbedaten auf einer von der Stadt bereitgestellten Tafel anbringen zu lassen; was das kostet, sagt der Tarif nicht.
- Das Gebührenverzeichnis trennt bei den Bestattungsgebühren schärfer als die meisten. Nummer 2.14 nennt für Tot- und Fehlgeburten 581,00 Euro, Nummer 2.15 für ungeborene Leibesfrüchte 485,00 Euro. Bei der Überlassung gibt es dagegen nur eine Zeile, Nummer 2.33 für ungeborene Leibesfrüchte mit 178,00 Euro. Angesetzt ist deshalb der niedrigere Bestattungssatz, weil er zur Überlassungsgebühr derselben Nummer gehört; wer eine Totgeburt bestatten lässt, zahlt 96 Euro mehr. Die Ruhezeit für beide beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1.1 fünf Jahre.
- Eine Grabräumungsgebühr kennt der Tarif nicht. Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofssatzung verlangt, dass die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sowie bei vorzeitiger Rückgabe abgeräumt und eingeebnet werden, und Paragraf 11 Absatz 6 sagt, dass die Verfügungsberechtigten drei Monate vor der Einebnung benachrichtigt werden mit der Aufforderung, Grabmal, Zubehör, Pflanzen und selbst eingebrachte Fundamente zu entfernen. Was ein Steinmetz dafür verlangt, sagt keine Satzung. Für die Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe oder der Abräumung verlangt Nummer 1.4 zwanzig Euro, bei gleichzeitiger Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren nach Nummer 1.4.1 weitere vierzig.
- Nicht eingerechnet sind die Leichenhalle mit 135,00 Euro je angefangenem Tag nach Nummer 2.91 und die Aussegnungshalle mit 369,00 Euro nach Nummer 2.92. Bei der Leichenhalle enthält der Tarif eine Regel, die sonst kaum vorkommt: Der erste Samstag und Sonntag der Nutzung werden nicht berechnet, und dasselbe gilt für Feiertage. Wer am Freitag stirbt und am Montag bestattet wird, zahlt also nur einen Tag. Der Sektionsraum kostet nach Nummer 2.93 hundert Euro.
- Die Satzung stammt vom 30.11.2020 und ist damit fünf Jahre alt, also über der Grenze von drei Jahren. Das Ortsrecht der Stadt führt zum Friedhof genau dieses eine Stück und keine Änderungssatzung dazu; die Seite mit dem Ortsrecht ist am Tag der Durchsicht vollständig über den Browser gelesen worden, weil sie ihre Dokumentenliste nachlädt. Der Kopf des Dokuments nennt als Änderungsstand die Satzung vom 26.10.2015 und die vom 30.11.2020, danach ist nichts mehr geändert worden.
- Die Stadt führt Friedhöfe in zwölf Stadtteilen, in Lauda zwei und in Unterbalbach drei. Der Jüdische Friedhof in Unterbalbach steht auf der Liste der Stadt, ist aber kein kommunaler Friedhof im Sinne dieser Satzung; die Gebühren gelten für ihn nicht. Ein eigener Tarif je Stadtteil besteht nicht, das Gebührenverzeichnis gilt für alle Friedhöfe gleich. Das unterscheidet Lauda-Königshofen von Schlüchtern, das für seine Stadtteile neun verschiedene Gebührenordnungen führt.
Friedhöfe in Lauda-Königshofen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in Lauda-KönigshofenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung der Stadt Lauda-Königshofen, zugleich Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung, mit dem Gebührenverzeichnis als Anlage ausgefertigt am 30.11.2020 von Bürgermeister Dr. Lukas Braun für den Gemeinderat, in Kraft seit dem 01.01.2021; ihr Paragraf 33 Absatz 2 hebt die Friedhofsordnung vom 15.12.1975 und die Bestattungsgebührenordnung vom 28.09.1998 auf. Der Kopf nennt als Änderungsstand die Satzungen vom 26.10.2015 und vom 30.11.2020. Das Gebührenverzeichnis steht als Anlage auf der letzten Seite derselben Datei
- Ortsrecht und Satzungen der Stadt Lauda-Königshofen Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhof genau ein Stück, die Friedhofssatzung, und keine Änderungssatzung dazu. Die einzige weitere Satzung, auf die der Tarif verweist, ist die Verwaltungsgebührensatzung
- Seite Friedhöfe der Stadt Lauda-Königshofen Stand der Durchsicht 06.09.2026; nennt Friedhöfe in Beckstein, Deubach, Gerlachsheim, Heckfeld, Königshofen, Lauda (Bergfriedhof und Stadtfriedhof), Marbach, Messelhausen, Oberbalbach, Oberlauda, Sachsenflur und Unterbalbach (Alter Friedhof, Bergfriedhof und Jüdischer Friedhof). Quelle der Zuständigkeiten, der Rufnummern und der Sprechzeiten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.