Münsingen, Baden-Württemberg, AGS 08415053
Friedhofsgebühren in Münsingen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Münsingen, in der vom Gemeinderat am 19.11.2024 beschlossenen Fassung, gültig seit 01.01.2025; Datei am 16.06.2025 erzeugt, ohne Datum im Text; alle 46 Beträge zeichengleich mit der beschlossenen Spalte der Anlage 4 zur Drucksache 2024-101. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Münsingen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Münsingen.
- 2.878,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.940,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 20
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung von Verstorbenen in Grabfeldern
Anonymes Urnengrab oder Urnengemeinschaftsgrab, mit Beisetzung
Zweistelliges Wahlgrab, doppeltief, auf dem Friedhof Bremelau, mit Beisetzung
Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Münsingen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
13 Grabarten für die Erdbestattung in Münsingen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Personen im Alter ab zehn JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Münsingen. Der Betrag besteht aus 4.390 Euro Grabnutzungsgebühr für zwanzig Jahre nach Ziffer 3.1.1 und 842 Euro nach Ziffer 3.7.1 für die Überlassung oder Verlegung der vorgeschriebenen Trittplatten; Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung sagt, diese seien bereits vorverlegt oder würden von der Stadt verlegt und nach Setzungen von ihr angeglichen. Nicht verlängerbar: Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 sagt, eine Verlängerung der Ruhezeit sei nicht möglich, und Absatz 3, ein Reihengrab könne auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Absatz 2 wird in jedem Reihengrab nur eine verstorbene Person beigesetzt, wobei die Stadt Ausnahmen zulassen kann. Nicht pflegefrei: Paragraf 21 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd gepflegt werden, und Absatz 3 legt das dem Verfügungsberechtigten auf, bis die Ruhezeit abläuft. | 5.232,00 € | 950,00 € | 6.182,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.1 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab für Personen im Alter ab zehn Jahren auf dem Friedhof BremelauDie einzige örtliche Abweichung im ganzen Ortsrecht. Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung setzt für Verstorbene nach Vollendung des zehnten Lebensjahres in Grabfeldern auf dem Friedhof in Bremelau eine Ruhezeit von fünfundzwanzig statt zwanzig Jahren fest, und der Tarif führt deshalb zu jeder Erdgrabart eine zweite, um rund ein Viertel teurere Zeile. Gemeint ist der städtische Friedhof in Bremelau; der alte Friedhof desselben Stadtteils ist nach Paragraf 1 Absatz 2 eine kirchliche Einrichtung und fällt nicht unter diese Satzung. | 6.322,00 € | 950,00 € | 7.272,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab für Personen unter zehn JahrenDie Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, zehn Jahre und ist damit halb so lang wie bei Erwachsenen. Die Beisetzungsgebühr von 678 Euro nach Ziffer 2.2 gilt nach ihrem Wortlaut auch für Tot- und Fehlgeburten. Paragraf 10 Absatz 2 Nummern 12 und 13 der Friedhofssatzung führt eigene Reihen- und Wahlgräber für Fehlgeburten und Ungeborene; der Tarif nennt dafür keine eigene Grabnutzungsgebühr, weshalb wir sie unter dieser Zeile führen. | 2.592,00 € | 678,00 € | 3.270,00 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.3 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab im Rasenfeld für Personen im Alter ab zehn JahrenDer Betrag setzt sich aus drei Posten zusammen: 4.390 Euro Grabnutzungsgebühr, 1.400 Euro zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld nach Ziffer 3.2.2 und 842 Euro für die Trittplatten. Der Rasenaufschlag ist mit der Neukalkulation von 310 auf 1.400 Euro gestiegen, also auf mehr als das Vierfache. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt an keiner Stelle, wer den Rasen mäht. Paragraf 21 Absatz 1 und 3 legen Herrichten und Pflege ausnahmslos dem Verantwortlichen auf, und Paragraf 16 Absatz 7, der einzige Absatz über Rasengräber, handelt allein von der Größe und der Oberfläche der Grabplatten. Wofür der Aufschlag erhoben wird, steht in keinem der beiden Dokumente. | 6.632,00 € | 950,00 € | 7.582,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.1, Ziffer 3.2.2 und Ziffer 3.7.1, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 7 der Friedhofssatzung |
| Reihengrab im Rasenfeld für Personen im Alter ab zehn Jahren auf dem Friedhof BremelauDie fünfundzwanzigjährige Variante für Bremelau. Der Rasenaufschlag beträgt hier 1.630 statt 1.400 Euro; auf das Jahr gerechnet sind das 65,20 statt 70 Euro, der längere Zeitraum ist also anteilig etwas billiger. Nicht pflegefrei aus denselben Gründen wie beim zwanzigjährigen Rasenreihengrab. | 7.952,00 € | 950,00 € | 8.902,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.2, Ziffer 3.2.3 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Einstelliges Wahlgrab, doppeltiefNach Paragraf 12 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofssatzung sind in einem Tiefgrab bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Als Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz von 950 Euro angesetzt; für die doppeltiefe Erdbestattung kommt nach Ziffer 2.6 ein Zuschlag von 127 Euro hinzu. Verlängerbar nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 3 auf Antrag; die Gebühr beträgt nach Ziffer 3.5.1 267 Euro je Jahr, und 267 mal zwanzig sind auf den Cent die 5.340 Euro des Ersterwerbs. Nach Absatz 12 können auch in Wahlgräbern Urnen beigesetzt werden. | 6.182,00 € | 950,00 € | 7.132,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.1 und Ziffer 3.7.2, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung |
| Einstelliges Wahlgrab, doppeltief, auf dem Friedhof BremelauDie fünfundzwanzigjährige Variante. Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt, dass während der Nutzungszeit eine Bestattung nur stattfindet, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt; auf dem Friedhof Bremelau mit seiner Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren muss das Nutzungsrecht deshalb ebenfalls fünfundzwanzig Jahre laufen. Der Betrag von 6.680 Euro liegt fünf Euro über dem Fünfundzwanzigfachen des Verlängerungssatzes von 267 Euro; die Stadt rundet auf zehn Euro. | 7.522,00 € | 950,00 € | 8.472,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.2 und Ziffer 3.7.2, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Zweistelliges Wahlgrab, einfachtiefZwei Grabstellen nebeneinander. Der Verlängerungssatz von 338,50 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.2 ergibt mal zwanzig auf den Cent die 6.770 Euro des Ersterwerbs. Ohne Trittplattengebühr: Ziffer 3.7 nennt einen Satz nur für das Reihengrab, das einstellige Wahlgrab doppeltief, das Urnenreihengrab und das Urnenwahlgrab, für das zweistellige Wahlgrab dagegen nicht. Ob die 842 Euro des einstelligen Grabes hier sinngemäß gelten oder ob das zweistellige Grab keine Trittplatten hat, sagt der Tarif nicht. | 6.770,00 € | 950,00 € | 7.720,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.3, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung |
| Zweistelliges Wahlgrab, einfachtief, auf dem Friedhof BremelauDer Betrag liegt 2,50 Euro unter dem Fünfundzwanzigfachen des Verlängerungssatzes von 338,50 Euro; die Stadt rundet auf zehn Euro. Ohne Trittplattengebühr, weil Ziffer 3.7 für zweistellige Wahlgräber keinen Satz nennt. | 8.460,00 € | 950,00 € | 9.410,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.4, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Zweistelliges Wahlgrab, doppeltiefVier Bestattungen sind hier möglich, zwei nebeneinander und je zwei übereinander. Der Verlängerungssatz von 400 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.3 ergibt mal zwanzig genau die 8.000 Euro des Ersterwerbs. Für jede doppeltiefe Erdbestattung kommt nach Ziffer 2.6 ein Zuschlag von 127 Euro auf die Beisetzungsgebühr. Ohne Trittplattengebühr, weil Ziffer 3.7 für zweistellige Wahlgräber keinen Satz nennt. | 8.000,00 € | 950,00 € | 8.950,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.5, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung |
| Zweistelliges Wahlgrab, doppeltief, auf dem Friedhof BremelauDas teuerste Erdgrab in Münsingen. Der Betrag liegt zehn Euro unter dem Fünfundzwanzigfachen des Verlängerungssatzes von 400 Euro; die Stadt rundet auf zehn Euro. Ohne Trittplattengebühr, weil Ziffer 3.7 für zweistellige Wahlgräber keinen Satz nennt. | 9.990,00 € | 950,00 € | 10.940,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.6, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Einstelliges Wahlgrab, doppeltief, im RasenfeldDer Rasenaufschlag beträgt dieselben 1.400 Euro wie beim Reihengrab. Bei der Verlängerung wird er nach Ziffer 3.6.2 mit 67 Euro je Jahr fortgeschrieben; das ist weder ein Zwanzigstel der 1.400 Euro, was 70 Euro wären, noch ein Fünfundzwanzigstel der 1.630 Euro, was 65,20 Euro wären, sondern ein Mittelwert. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt nicht, wer den Rasen mäht. | 7.582,00 € | 950,00 € | 8.532,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.1, Ziffer 3.4.1 und Ziffer 3.7.2, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 8 der Friedhofssatzung |
| Einstelliges Wahlgrab, doppeltief, im Rasenfeld auf dem Friedhof BremelauDie teuerste Rasenvariante. Mit 9.152 Euro Grabnutzung und 950 Euro Beisetzung ist sie das zweitteuerste Grab der Stadt. Nicht pflegefrei aus denselben Gründen wie bei allen anderen Rasengräbern. | 9.152,00 € | 950,00 € | 10.102,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.2, Ziffer 3.4.2 und Ziffer 3.7.2, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung |
7 Grabarten für die Urne in Münsingen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDer Betrag besteht aus 2.630 Euro Grabnutzungsgebühr und 577 Euro für die Trittplatten nach Ziffer 3.7.3. Nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird in einem Urnenreihengrab grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt. Die Ruhezeit von Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 fünfzehn Jahre. Nicht verlängerbar nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 4. Nach Paragraf 13 Absatz 2 ist die Stadt berechtigt, oberirdisch beigesetzte Aschenbehälter nach Ablauf der Ruhezeit zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde zu übergeben. | 3.207,00 € | 405,00 € | 3.612,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.4 und Ziffer 3.7.3, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrab im RasenfeldDer Rasenaufschlag beträgt hier 430 Euro auf fünfzehn Jahre, also rund 28,67 Euro je Jahr, und ist damit deutlich niedriger als die 70 Euro je Jahr beim Erdgrab; die Fläche ist kleiner. Er ist mit der Neukalkulation von 60 auf 430 Euro gestiegen. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt nicht, wer den Rasen mäht. | 3.637,00 € | 405,00 € | 4.042,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.4, Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.7.3, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 9 der Friedhofssatzung |
| Urnennische in der Urnenwand als ReihengrabDer Betrag besteht aus 3.180 Euro Grabnutzungsgebühr und 165 Euro für die Überlassung der Verschlussplatte nach Ziffer 3.8, die ebenfalls für die Dauer der Ruhezeit gilt. Die Beisetzungsgebühr beträgt 341 Euro nach Ziffer 2.4 und damit 64 Euro weniger als im Erdgrab. Nach Paragraf 16 Absatz 5 Nummer 2 ist auf der Verschlussplatte der Name der verstorbenen Person anzubringen; das Anbringen und Aufstellen weiterer Grabausstattungen wie Blumen, Kerzen, Vasen oder Ornamente ist nicht zulässig. Nicht als pflegefrei geführt: Ein Verbot von Grabschmuck ist keine Pflegeübernahme, und die Satzung sagt für die Urnenwand nirgends, dass die Stadt die Pflege trägt. | 3.345,00 € | 341,00 € | 3.686,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.5 und Ziffer 3.8, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofssatzung |
| Anonymes Urnengrab oder UrnengemeinschaftsgrabDie einzige pflegefreie Grabart in Münsingen und mit 2.878 Euro einschließlich Beisetzung zugleich das günstigste Urnengrab der Stadt, 734 Euro unter dem Urnenreihengrab. Pflegefrei ist es nicht wegen eines Satzes über Pflege, sondern weil es nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 11 anonym ist: Eine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen könnte, gibt es nicht. Trittplatten fallen nicht an, weil Ziffer 3.7 dafür keinen Satz nennt und ein anonymes Grab keine Grabeinfassung hat. Der Tarif führt in derselben Zeile auch das Urnengemeinschaftsgrab; die Friedhofssatzung kennt diesen Begriff nicht, weshalb offenbleibt, ob es sich um dieselbe oder um eine zweite, nicht anonyme Grabart handelt. | 2.473,00 € | 405,00 € | 2.878,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.6, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 11 der Friedhofssatzung |
| UrnenwahlgrabNutzungszeit und Ruhezeit fallen hier auseinander: Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 für zwanzig Jahre verliehen, die Ruhezeit von Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 aber nur fünfzehn Jahre. Der Verlängerungssatz von 213,50 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.4 beweist die zwanzig Jahre: 213,50 mal zwanzig sind auf den Cent die 4.270 Euro des Ersterwerbs. Nach Paragraf 13 Absatz 3 können in einem Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden. | 4.847,00 € | 405,00 € | 5.252,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.7 und Ziffer 3.7.4, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab im RasenfeldDer Rasenaufschlag beträgt 580 Euro auf zwanzig Jahre und wird bei der Verlängerung nach Ziffer 3.6.1 mit 29 Euro je Jahr fortgeschrieben; 29 mal zwanzig sind genau 580 Euro, die Reihe geht also auf. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt nicht, wer den Rasen mäht. | 5.427,00 € | 405,00 € | 5.832,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.7, Ziffer 3.4.3 und Ziffer 3.7.4, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 10 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlnische in der UrnenwandDas teuerste Urnengrab in Münsingen. Der Verlängerungssatz von 236,50 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.5 ergibt mal zwanzig auf den Cent die 4.730 Euro des Ersterwerbs. Hinzu kommen 165 Euro für die Verschlussplatte nach Ziffer 3.8. Nach Paragraf 13 Absatz 1 sind Urnennischen Aschengrabstätten in Mauern, Terrassen und Hallen; nach Absatz 2 ist die Stadt berechtigt, oberirdisch beigesetzte Aschenbehälter nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde zu übergeben. | 4.895,00 € | 341,00 € | 5.236,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.8 und Ziffer 3.8, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung |
38 weitere Gebühren in der Satzung von Münsingen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung von Personen im Alter ab zehn Jahren | 950,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1 |
| Beisetzung von Personen im Alter unter zehn Jahren sowie von Tot- und Fehlgeburten | 678,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2 |
| Beisetzung von Urnen im Erdgrab | 405,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3 |
| Beisetzung von Urnen in der Urnenwand | 341,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4 |
| Zuschlag für eine doppeltiefe Erdbestattung | 127,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.6 |
| Vornahme von Umbettungen, Ausgrabungen und nachträglicher Tieferlegung, je Arbeitsstunde | 61,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.8 |
| Benutzung des Aufbahrungsraumes beziehungsweise der Leichenhalle | 371,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1 |
| Friedhofsaufsicht einschließlich Vorbereitung und Durchführung der Trauerfeierlichkeiten und der Beisetzung | entfällt seit dem 01.01.2025, bis dahin 178 Euro | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.5 |
| Zuschlag für eine doppeltiefe Urnenbestattung | entfällt seit dem 01.01.2025, bis dahin 61 Euro | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.7 |
| Zuschlag für Trauerfeier oder Beisetzung am Samstag | entfällt seit dem 01.01.2025, bis dahin 138 Euro | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.9 |
| Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern im Einzelfall | 34,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1 |
| Befristete Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | 69,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2, Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung mit einer Befristung auf fünf Jahre |
| Befristete Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 35,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3 |
| Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeiten | 17,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.4 |
| Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen, Gebeinen und Urnen | 52,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.5 |
| Zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Urnenreihengrabes im Rasenfeld | 430,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.1 |
| Zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld, Ruhezeit 20 Jahre | 1.400,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.2 |
| Zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld, Ruhezeit 25 Jahre | 1.630,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.3 |
| Zusätzliche Gebühr bei Verleihung eines einstelligen Wahlgrabes doppeltief im Rasenfeld, 20 Jahre | 1.400,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4.1 |
| Zusätzliche Gebühr bei Verleihung eines einstelligen Wahlgrabes doppeltief im Rasenfeld, 25 Jahre | 1.630,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4.2 |
| Zusätzliche Gebühr bei Verleihung eines Urnenwahlgrabes im Rasenfeld | 580,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einstelligen Wahlgrab doppeltief, je Jahr | 267,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Wahlgrab einfachtief, je Jahr | 338,50 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Wahlgrab doppeltief, je Jahr | 400,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 213,50 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlnische, je Jahr | 236,50 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.5 |
| Zusätzliche Gebühr bei Verlängerung eines Urnenwahlgrabes im Rasenfeld, je Jahr | 29,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.6.1 |
| Zusätzliche Gebühr bei Verlängerung eines einstelligen Wahlgrabes doppeltief im Rasenfeld, je Jahr | 67,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.6.2 |
| Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem Reihengrab, für die Dauer der Ruhezeit | 842,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.1, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung |
| Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem einstelligen Wahlgrab doppeltief, für die Dauer der Nutzungszeit | 842,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.2, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung |
| Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem Urnenreihengrab, für die Dauer der Ruhezeit | 577,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.3, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung |
| Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem Urnenwahlgrab, für die Dauer der Nutzungszeit | 577,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.4, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung |
| Überlassung der Verschlussplatte für die Urnenwandnische, für die Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts | 165,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.8 |
| Weiterpflege einer Grabstätte auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit, jeweils auf ein Jahr befristet | Übergehungsgebühr in Höhe eines Zwanzigstels der entsprechenden Überlassungsgebühr | Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Umsatzsteuer | erkennt die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerpflicht des vereinbarten Entgelts, ist die Gemeinde berechtigt, zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen | Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung, eingefügt durch Paragraf 2 der 1. Änderungssatzung vom 19.11.2024 |
| Kosten einer Umbettung sowie Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen | trägt der Antragsteller, es sei denn, die Stadt trifft ein Verschulden | Paragraf 9 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| Mehrkosten beim Ausheben des Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen | hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung sorgt | Paragraf 12 Absatz 11 der Friedhofssatzung |
| Ergänzende Verwaltungsgebühren | es gilt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Münsingen in der jeweiligen Fassung entsprechend | Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
Was ein Grab in Münsingen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
11.382,00 €
Reihengrab für Personen im Alter ab zehn Jahren in Münsingen, über 20 Jahre, das sind 569,10 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 3.1.1 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung | 5.232,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 2.1 | 950,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 6.182,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Münsingen. Der Betrag besteht aus 4.390 Euro Grabnutzungsgebühr für zwanzig Jahre nach Ziffer 3.1.1 und 842 Euro nach Ziffer 3.7.1 für die Überlassung oder Verlegung der vorgeschriebenen Trittplatten; Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung sagt, diese seien bereits vorverlegt oder würden von der Stadt verlegt und nach Setzungen von ihr angeglichen. Nicht verlängerbar: Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 sagt, eine Verlängerung der Ruhezeit sei nicht möglich, und Absatz 3, ein Reihengrab könne auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Absatz 2 wird in jedem Reihengrab nur eine verstorbene Person beigesetzt, wobei die Stadt Ausnahmen zulassen kann. Nicht pflegefrei: Paragraf 21 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd gepflegt werden, und Absatz 3 legt das dem Verfügungsberechtigten auf, bis die Ruhezeit abläuft.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Münsingen, in der vom Gemeinderat am 19.11.2024 beschlossenen Fassung, gültig seit 01.01.2025; Datei am 16.06.2025 erzeugt, ohne Datum im Text; alle 46 Beträge zeichengleich mit der beschlossenen Spalte der Anlage 4 zur Drucksache 2024-101. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Münsingen offenlässt
- Münsingen rechnet in drei Posten, und der dritte ist die Entscheidung, über die dieser Eintrag steht. Ziffer 3.7 des Gebührenverzeichnisses erhebt für die Überlassung von bereits fest verlegten Grabeinfassungsplatten, in Klammern Trittplatten, beziehungsweise für deren Verlegung 842 Euro beim Reihengrab und beim einstelligen Wahlgrab doppeltief sowie 577 Euro beim Urnenreihengrab und beim Urnenwahlgrab, jeweils für die Dauer der Ruhezeit oder Nutzungszeit. Ziffer 3.8 erhebt 165 Euro für die Verschlussplatte der Urnenwandnische. Beide Ziffern stehen unter der Überschrift 3 Grabnutzungsgebühren und nicht unter den Benutzungsgebühren. Wir haben sie in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung von den vorgeschriebenen Trittplatten spricht und sagt, sie seien bereits vorverlegt oder würden von der Stadt Münsingen verlegt und nach Setzungen durch die Stadt angeglichen, und weil Paragraf 16 Absatz 5 Nummer 2 verlangt, dass auf der Verschlussplatte der Name der verstorbenen Person angebracht wird. Beides ist nicht abwählbar.
- Wer der Gegenmeinung folgt und diese dritte Position für vermeidbar hält, zieht ab: beim Reihengrab 842 Euro, dann kostet es 4.390 statt 5.232 Euro, beim Rasenreihengrab ebenfalls 842 Euro, beim einstelligen Wahlgrab doppeltief 842 Euro, dann 5.340 statt 6.182 Euro, beim Urnenreihengrab 577 Euro, dann 2.630 statt 3.207 Euro, beim Urnenwahlgrab 577 Euro, dann 4.270 statt 4.847 Euro, bei der Urnennische in der Urnenwand 165 Euro und bei der Urnenwahlnische ebenfalls 165 Euro. Das anonyme Urnengrab bliebe unverändert, weil es dort keine Platten gibt.
- Bei drei Grabarten haben wir die Trittplattengebühr nicht angesetzt, weil der Tarif für sie keinen Satz nennt. Ziffer 3.7 kennt nur das Reihengrab, das einstellige Wahlgrab doppeltief, das Urnenreihengrab und das Urnenwahlgrab. Für die drei zweistelligen Wahlgräber nach den Ziffern 3.3.3 bis 3.3.6 gibt es keinen Satz; ob dort die 842 Euro des einstelligen Grabes sinngemäß gelten oder ob ein zweistelliges Grab andere Einfassungen hat, sagt weder der Tarif noch die Satzung. Beim anonymen Urnengrab fällt nichts an, weil es keine Grabeinfassung hat. Beim Reihengrab für Personen unter zehn Jahren haben wir die 842 Euro dagegen angesetzt, weil Ziffer 3.7.1 ohne Einschränkung vom Reihengrab spricht und Ziffer 3.1.3 unter der Überschrift Überlassung eines Reihengrabes steht. Ob die Trittplatten eines kleineren Grabes weniger kosten, sagt der Tarif nicht. Auf den Preisvergleich wirkt sich das nicht aus, weil Kindergräber dort ohnehin nicht mitgezählt werden.
- Umgekehrt haben wir die Trittplattengebühr auch bei den Rasengräbern angesetzt, und auch das ist eine Entscheidung. Der Tarif behandelt die Rasenvariante nicht als eigene Grabart, sondern als zusätzliche Gebühr bei der Überlassung oder Verleihung derselben Grabart, so wörtlich in den Ziffern 3.2 und 3.4. Ein Rasenreihengrab ist also ein Reihengrab, und für ein Reihengrab nennt Ziffer 3.7.1 einen Satz. Dagegen ließe sich einwenden, dass in einem Rasenfeld, das gemäht wird, Trittplatten zwischen den Gräbern wenig Sinn ergeben. Wer dieser Ansicht folgt, zieht bei den vier Rasengräbern 842 beziehungsweise 577 Euro ab.
- Keine der vier Rasenvarianten ist als pflegefrei geführt, und das ist das wichtigste Ergebnis dieser Erfassung. Die Friedhofssatzung sagt an keiner Stelle, wer den Rasen mäht. Paragraf 21 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 legt das dem nach Paragraf 19 Absatz 1 Verantwortlichen auf, und eine Ausnahme für Rasengräber steht nirgends. Paragraf 16 Absatz 7 ist der einzige Absatz, der die Rasengräber überhaupt erwähnt; er handelt von der Größe der Grabplatten und davon, dass ihre Oberflächen wegen der Rutschgefahr nicht poliert sein dürfen. Genau dieser Fehler ist in Münster gemacht worden: Ein Absatz, der eine Grabart aufzählt, muss nicht von Pflege handeln. Wir haben in beiden Dokumenten nach den Wörtern Rasen, Pflege, gepflegt, anonym und Gemeinschaft gesucht und keine Pflegeübernahme gefunden.
- Der Rasenaufschlag ist trotzdem erklärungsbedürftig und deshalb hier vermerkt. Er beträgt beim Reihengrab 1.400 Euro auf zwanzig Jahre und 1.630 Euro auf fünfundzwanzig, beim Urnenreihengrab 430 Euro auf fünfzehn Jahre und beim Urnenwahlgrab 580 Euro auf zwanzig Jahre. Mit der Neukalkulation von 2024 ist er von 310 auf 1.400, von 60 auf 430 und von 60 auf 580 Euro gestiegen; die Anlage 4 zur Drucksache weist als kalkulierte Ist-Kosten 1.400,40, 437,70 und 583,60 Euro aus. Auf das Jahr gerechnet sind das 70, 28,67 und 29 Euro. Ein Aufschlag in dieser Höhe und mit dieser Struktur sieht nach Grünpflege aus. Nur steht das nirgends, und ein Preis allein ist kein Beleg.
- Pflegefrei ist deshalb allein das anonyme Urnengrab, und der Beleg ist nicht ein Satz über Pflege, sondern die Anonymität selbst: Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 11 der Friedhofssatzung führt Anonyme Urnengräber als eigene Grabart, und wo keine Einzelgrabstelle zugewiesen wird, gibt es nichts zu pflegen. Der Tarif nennt in derselben Zeile 3.1.6 auch das Urnengemeinschaftsgrab. Diesen Begriff kennt die Friedhofssatzung nicht; ob damit dasselbe gemeint ist oder eine zweite, nicht anonyme Grabart, bleibt offen. Wir haben die Zeile der anonymen Grabart zugeordnet, weil sie dort zuerst genannt ist.
- Die Anlage 4 zur Drucksache 2024-101 ist eine Tabelle mit drei Zahlenspalten nebeneinander: Gebühr in Euro laut bis dahin gültiger Satzung, kalkulierte Ist-Kosten zu hundert Prozent und Vorschlag Gebührensatz der Verwaltung bei achtzig Prozent Kostendeckung. Beschlossen wurde die dritte Spalte. Wir haben alle sechsundvierzig Zeilen dieser Spalte gegen die Datei geprüft, die die Stadt als Gebührenverzeichnis verlinkt; sie stimmen zeichengleich überein. Wer stattdessen der ersten Spalte folgte, setzte das Reihengrab mit 2.970 statt 4.390 Euro an, also um 32 Prozent zu niedrig, und das zweistellige Wahlgrab doppeltief mit 4.850 statt 8.000 Euro.
- Die Rechenprobe geht bei allen fünf Verlängerungssätzen der Ziffer 3.5 auf, und zwar auf den Cent, wenn man mit zwanzig multipliziert: 267 mal zwanzig sind 5.340 Euro, 338,50 mal zwanzig sind 6.770, 400 mal zwanzig sind 8.000, 213,50 mal zwanzig sind 4.270 und 236,50 mal zwanzig sind 4.730. Damit ist die Nutzungszeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 bewiesen, auch für die Urnengräber, deren Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 2 nur fünfzehn Jahre beträgt. Paragraf 20 Absatz 3 bestätigt es ein drittes Mal, indem er die Übergehungsgebühr für eine Weiterpflege auf ein Zwanzigstel der Überlassungsgebühr festsetzt. Bei den fünfundzwanzigjährigen Varianten weichen die Beträge um bis zu zehn Euro ab, weil die Stadt den Endbetrag und nicht den Jahressatz rundet.
- Nutzungszeit und Ruhezeit fallen bei den drei Urnenwahlgrabarten auseinander. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 für zwanzig Jahre verliehen, die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 nur fünfzehn Jahre. Wir haben als Nutzungsdauer die zwanzig Jahre eingetragen, weil sie bezahlt werden, und die Ruhefrist mit fünfzehn Jahren getrennt geführt. Bei den Erdwahlgräbern fallen beide zusammen, weil die Ruhezeit dort ebenfalls zwanzig Jahre beträgt.
- Die Datei, die die Stadt als Friedhofssatzung verlinkt, ist um einen Absatz hinter dem geltenden Recht. Sie enthält den durch Paragraf 2 der 1. Änderungssatzung eingefügten Paragrafen 29 Absatz 3 über die Umsatzsteuer nicht. Wir haben sie Wort für Wort gegen die Anlage 2 der Drucksache 2024-101 verglichen, die denselben Titel trägt: Beide sind zeichengleich, bis hin zu einem stehengebliebenen Hinweis am Schluss, der von der 2. Änderung der Friedhofsatzung spricht, obwohl die Satzung selbst vom 18.07.2018 datiert und die nächste Änderung die erste war. Für die Grabarten, die Ruhezeiten und die Pflegeregeln ändert das nichts.
- Die Aktualität wurde am 06.09.2026 an drei Stellen geprüft. Erstens im Ratsinformationssystem der Stadt: Alle 218 Sitzungen der Jahre 2024, 2025 und 2026, die dort mit Tagesordnung hinterlegt sind, wurden einzeln geöffnet und auf Friedhof, Bestattung und Grabstätte durchsucht. Genau eine Sitzung führt ein solches Thema, die vom 19.11.2024. Die eingebaute Recherchefunktion des Portals ist unbrauchbar; sie meldet auch für Haushalt und für Gebühren keine Daten gefunden. Zweitens auf der Seite Amtliche Bekanntmachungen der Stadt, die sechs Einträge zwischen 2021 und 2026 führt, darunter keinen zum Friedhofswesen. Drittens auf der Seite Satzungen und Ortsrecht, die neun Satzungen führt und die Friedhofssatzung nicht; sie ist nur über die Friedhofsseite zu finden.
- Bei der Beisetzungsgebühr haben wir den schmalsten Satz genommen. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von 127 Euro für eine doppeltiefe Erdbestattung nach Ziffer 2.6, der bei den doppeltiefen Wahlgräbern anfällt. Ebenfalls nicht eingerechnet ist der Aufbahrungsraum beziehungsweise die Leichenhalle mit 371 Euro nach Ziffer 4.1. Drei Zuschläge, die es bis Ende 2024 gab, entfallen seit dem 01.01.2025 ganz: die Friedhofsaufsicht mit zuvor 178 Euro, der Zuschlag für eine doppeltiefe Urnenbestattung mit zuvor 61 Euro und der Samstagszuschlag mit zuvor 138 Euro. Der Tarif führt sie weiterhin auf und setzt das Wort entfällt daneben.
- Münsingen ist eine Stadt aus vielen Stadtteilen, und Schlüchtern zeigt, dass so etwas neun verschiedene Gebührenordnungen bedeuten kann. Hier ist es eine. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung widmet die Friedhöfe mit den Leichenhallen in Münsingen, Apfelstetten, Auingen, Bremelau, Buttenhausen, Dottingen, Hundersingen und Rietheim, die Leichenhallen in Bichishausen, Böttingen, Magolsheim und Trailfingen sowie den Bestattungsbetrieb in den nicht stadteigenen Friedhöfen Böttingen, Magolsheim und Trailfingen gemeinsam als öffentliche Einrichtungen der Stadt. Absatz 2 nimmt die Friedhöfe in Bichishausen und den alten Friedhof in Bremelau aus, weil sie kirchliche Einrichtungen sind. Die einzige örtliche Abweichung im Tarif betrifft Bremelau: Nach Paragraf 8 Satz 3 beträgt die Ruhezeit dort fünfundzwanzig statt zwanzig Jahre, und der Tarif führt deshalb zu jeder Erdgrabart eine zweite, rund ein Viertel teurere Zeile. Wir haben beide erfasst.
- Die Stadt führt auf ihrer Friedhofsseite außer den zwölf Friedhöfen einen Friedwald Münsingen. Er kommt in der Friedhofssatzung nicht vor und hat im Gebührenverzeichnis keine Zeile; wir haben ihn deshalb nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst ist der jüdische Friedhof in Buttenhausen, den die Stadt unter ihren Museen führt.
- Für die Grabarten nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummern 12 und 13, also die Reihen- und Wahlgräber für Fehlgeburten und Ungeborene, nennt der Tarif keine eigene Grabnutzungsgebühr. Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 2.2 gilt nach ihrem Wortlaut für Personen im Alter unter zehn Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten gemeinsam. Wir haben deshalb keine eigene Grabart dafür angelegt und führen sie unter dem Reihengrab für Personen unter zehn Jahren.
- Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung enthält einen Satzfehler, der in dieser Form nicht lesbar ist: Wenn es die örtlichen Verhältnisse auf den Friedhöfen nicht zulassen, würden Grabstätten nach Nummer 3 bis 8 13 nicht ausgewiesen. Gemeint ist vermutlich Nummer 3 bis 13. Praktisch heißt das, dass nicht jede der dreizehn Grabarten auf jedem der zwölf Friedhöfe angeboten wird; welche wo zur Verfügung steht, sagt weder die Satzung noch die Friedhofsseite. Die Beträge dieses Eintrags gelten für die Stadt insgesamt.
- Die Sprechzeiten sind die des Rathauses in der Bachwiesenstraße 7; eigene Sprechzeiten des Friedhofsamtes veröffentlicht die Stadt nicht. Die Telefonnummer 07381 182-167 ist die des Sachbearbeiters, den die Stadt auf der Friedhofsseite als Kontakt für das Friedhofsamt nennt; die Hauptnummer der Stadtverwaltung lautet 07381 182-0.
Friedhöfe in Münsingen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in MünsingenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Münsingen in der vom Gemeinderat am 19.11.2024 beschlossenen Fassung, gültig seit 01.01.2025; Datei am 16.06.2025 erzeugt, ohne Datum im Text; alle 46 Beträge zeichengleich mit der beschlossenen Spalte der Anlage 4 zur Drucksache 2024-101
- Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Münsingen mit den Ruhezeiten, den Grabarten, den Gestaltungsvorschriften und den Pflegeregeln vom Gemeinderat am 17.07.2018 beschlossen, am 18.07.2018 ausgefertigt, in Kraft seit 01.10.2018, ersetzt die Friedhofssatzung vom 20.07.2010; die verlinkte Datei ist auf diesem Stand und enthält den durch die 1. Änderungssatzung eingefügten Paragrafen 29 Absatz 3 nicht
- Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsatzung vom 18.07.2018, Anlage 3 zur GR-Drucksache 2024-101 vom Gemeinderat am 19.11.2024 einstimmig beschlossen, am selben Tag ausgefertigt, in Kraft seit 01.01.2025; ändert das Gebührenverzeichnis und ergänzt Paragraf 29 um einen Absatz 3
- Anlage 4 zur GR-Drucksache 2024-101, Gebühren ab 01.01.2025, mit drei Zahlenspalten: Gebühr laut bisher gültiger Satzung, kalkulierte Ist-Kosten und beschlossener Gebührensatz Stand 08.11.2024, Grundlage der Kalkulation des Büros Allevo Kommunalberatung, Kostendeckungsgrad 80 Prozent insgesamt, 77 Prozent bei den Grabnutzungs- und 100 Prozent bei den Bestattungsgebühren
- GR-Drucksache 2024-101 Neukalkulation der Gebühren und Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 18.07.2018 im Ratsinformationssystem der Stadt Münsingen vom 08.11.2024, in der Sitzung des Gemeinderates am 19.11.2024 unter Punkt Ö 12 einstimmig beschlossen
- Sitzung des Gemeinderates der Stadt Münsingen vom 19.11.2024 im Ratsinformationssystem, Prüfung auf einen jüngeren Beschluss zum Friedhofswesen Stand 06.09.2026; alle 218 Sitzungen der Jahre 2024 bis 2026 einzeln geöffnet und auf Friedhof, Bestattung und Grabstätte durchsucht, nur diese eine Sitzung führt ein solches Thema
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.