Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Münsingen, Baden-Württemberg, AGS 08415053

Friedhofsgebühren in Münsingen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Münsingen, in der vom Gemeinderat am 19.11.2024 beschlossenen Fassung, gültig seit 01.01.2025; Datei am 16.06.2025 erzeugt, ohne Datum im Text; alle 46 Beträge zeichengleich mit der beschlossenen Spalte der Anlage 4 zur Drucksache 2024-101. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Münsingen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Münsingen.

2.878,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonymes Urnengrab oder Urnengemeinschaftsgrab, mit Beisetzung

10.940,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Zweistelliges Wahlgrab, doppeltief, auf dem Friedhof Bremelau, mit Beisetzung

20
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung von Verstorbenen in Grabfeldern

Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Münsingen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Münsingen führt 20 Grabarten. Die günstigste ist Anonymes Urnengrab oder Urnengemeinschaftsgrab mit 2.878,00 €, die teuerste Zweistelliges Wahlgrab, doppeltief, auf dem Friedhof Bremelau mit 10.940,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Münsingen, in der vom Gemeinderat am 19.11.2024 beschlossenen Fassung, gültig seit 01.01.2025; Datei am 16.06.2025 erzeugt, ohne Datum im Text; alle 46 Beträge zeichengleich mit der beschlossenen Spalte der Anlage 4 zur Drucksache 2024-101.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

13 Grabarten für die Erdbestattung in Münsingen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für Personen im Alter ab zehn JahrenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Münsingen. Der Betrag besteht aus 4.390 Euro Grabnutzungsgebühr für zwanzig Jahre nach Ziffer 3.1.1 und 842 Euro nach Ziffer 3.7.1 für die Überlassung oder Verlegung der vorgeschriebenen Trittplatten; Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung sagt, diese seien bereits vorverlegt oder würden von der Stadt verlegt und nach Setzungen von ihr angeglichen. Nicht verlängerbar: Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 sagt, eine Verlängerung der Ruhezeit sei nicht möglich, und Absatz 3, ein Reihengrab könne auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Absatz 2 wird in jedem Reihengrab nur eine verstorbene Person beigesetzt, wobei die Stadt Ausnahmen zulassen kann. Nicht pflegefrei: Paragraf 21 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd gepflegt werden, und Absatz 3 legt das dem Verfügungsberechtigten auf, bis die Ruhezeit abläuft.5.232,00 €950,00 €6.182,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.1 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung
Reihengrab für Personen im Alter ab zehn Jahren auf dem Friedhof BremelauDie einzige örtliche Abweichung im ganzen Ortsrecht. Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung setzt für Verstorbene nach Vollendung des zehnten Lebensjahres in Grabfeldern auf dem Friedhof in Bremelau eine Ruhezeit von fünfundzwanzig statt zwanzig Jahren fest, und der Tarif führt deshalb zu jeder Erdgrabart eine zweite, um rund ein Viertel teurere Zeile. Gemeint ist der städtische Friedhof in Bremelau; der alte Friedhof desselben Stadtteils ist nach Paragraf 1 Absatz 2 eine kirchliche Einrichtung und fällt nicht unter diese Satzung.6.322,00 €950,00 €7.272,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung
Reihengrab für Personen unter zehn JahrenDie Ruhezeit beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, zehn Jahre und ist damit halb so lang wie bei Erwachsenen. Die Beisetzungsgebühr von 678 Euro nach Ziffer 2.2 gilt nach ihrem Wortlaut auch für Tot- und Fehlgeburten. Paragraf 10 Absatz 2 Nummern 12 und 13 der Friedhofssatzung führt eigene Reihen- und Wahlgräber für Fehlgeburten und Ungeborene; der Tarif nennt dafür keine eigene Grabnutzungsgebühr, weshalb wir sie unter dieser Zeile führen.2.592,00 €678,00 €3.270,00 €10 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.3 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung
Reihengrab im Rasenfeld für Personen im Alter ab zehn JahrenDer Betrag setzt sich aus drei Posten zusammen: 4.390 Euro Grabnutzungsgebühr, 1.400 Euro zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld nach Ziffer 3.2.2 und 842 Euro für die Trittplatten. Der Rasenaufschlag ist mit der Neukalkulation von 310 auf 1.400 Euro gestiegen, also auf mehr als das Vierfache. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt an keiner Stelle, wer den Rasen mäht. Paragraf 21 Absatz 1 und 3 legen Herrichten und Pflege ausnahmslos dem Verantwortlichen auf, und Paragraf 16 Absatz 7, der einzige Absatz über Rasengräber, handelt allein von der Größe und der Oberfläche der Grabplatten. Wofür der Aufschlag erhoben wird, steht in keinem der beiden Dokumente.6.632,00 €950,00 €7.582,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.1, Ziffer 3.2.2 und Ziffer 3.7.1, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 7 der Friedhofssatzung
Reihengrab im Rasenfeld für Personen im Alter ab zehn Jahren auf dem Friedhof BremelauDie fünfundzwanzigjährige Variante für Bremelau. Der Rasenaufschlag beträgt hier 1.630 statt 1.400 Euro; auf das Jahr gerechnet sind das 65,20 statt 70 Euro, der längere Zeitraum ist also anteilig etwas billiger. Nicht pflegefrei aus denselben Gründen wie beim zwanzigjährigen Rasenreihengrab.7.952,00 €950,00 €8.902,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.2, Ziffer 3.2.3 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung
Einstelliges Wahlgrab, doppeltiefNach Paragraf 12 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofssatzung sind in einem Tiefgrab bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. Als Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz von 950 Euro angesetzt; für die doppeltiefe Erdbestattung kommt nach Ziffer 2.6 ein Zuschlag von 127 Euro hinzu. Verlängerbar nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 3 auf Antrag; die Gebühr beträgt nach Ziffer 3.5.1 267 Euro je Jahr, und 267 mal zwanzig sind auf den Cent die 5.340 Euro des Ersterwerbs. Nach Absatz 12 können auch in Wahlgräbern Urnen beigesetzt werden.6.182,00 €950,00 €7.132,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.1 und Ziffer 3.7.2, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung
Einstelliges Wahlgrab, doppeltief, auf dem Friedhof BremelauDie fünfundzwanzigjährige Variante. Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt, dass während der Nutzungszeit eine Bestattung nur stattfindet, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt; auf dem Friedhof Bremelau mit seiner Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren muss das Nutzungsrecht deshalb ebenfalls fünfundzwanzig Jahre laufen. Der Betrag von 6.680 Euro liegt fünf Euro über dem Fünfundzwanzigfachen des Verlängerungssatzes von 267 Euro; die Stadt rundet auf zehn Euro.7.522,00 €950,00 €8.472,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.2 und Ziffer 3.7.2, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung
Zweistelliges Wahlgrab, einfachtiefZwei Grabstellen nebeneinander. Der Verlängerungssatz von 338,50 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.2 ergibt mal zwanzig auf den Cent die 6.770 Euro des Ersterwerbs. Ohne Trittplattengebühr: Ziffer 3.7 nennt einen Satz nur für das Reihengrab, das einstellige Wahlgrab doppeltief, das Urnenreihengrab und das Urnenwahlgrab, für das zweistellige Wahlgrab dagegen nicht. Ob die 842 Euro des einstelligen Grabes hier sinngemäß gelten oder ob das zweistellige Grab keine Trittplatten hat, sagt der Tarif nicht.6.770,00 €950,00 €7.720,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.3, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung
Zweistelliges Wahlgrab, einfachtief, auf dem Friedhof BremelauDer Betrag liegt 2,50 Euro unter dem Fünfundzwanzigfachen des Verlängerungssatzes von 338,50 Euro; die Stadt rundet auf zehn Euro. Ohne Trittplattengebühr, weil Ziffer 3.7 für zweistellige Wahlgräber keinen Satz nennt.8.460,00 €950,00 €9.410,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.4, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung
Zweistelliges Wahlgrab, doppeltiefVier Bestattungen sind hier möglich, zwei nebeneinander und je zwei übereinander. Der Verlängerungssatz von 400 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.3 ergibt mal zwanzig genau die 8.000 Euro des Ersterwerbs. Für jede doppeltiefe Erdbestattung kommt nach Ziffer 2.6 ein Zuschlag von 127 Euro auf die Beisetzungsgebühr. Ohne Trittplattengebühr, weil Ziffer 3.7 für zweistellige Wahlgräber keinen Satz nennt.8.000,00 €950,00 €8.950,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.5, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung
Zweistelliges Wahlgrab, doppeltief, auf dem Friedhof BremelauDas teuerste Erdgrab in Münsingen. Der Betrag liegt zehn Euro unter dem Fünfundzwanzigfachen des Verlängerungssatzes von 400 Euro; die Stadt rundet auf zehn Euro. Ohne Trittplattengebühr, weil Ziffer 3.7 für zweistellige Wahlgräber keinen Satz nennt.9.990,00 €950,00 €10.940,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.6, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung
Einstelliges Wahlgrab, doppeltief, im RasenfeldDer Rasenaufschlag beträgt dieselben 1.400 Euro wie beim Reihengrab. Bei der Verlängerung wird er nach Ziffer 3.6.2 mit 67 Euro je Jahr fortgeschrieben; das ist weder ein Zwanzigstel der 1.400 Euro, was 70 Euro wären, noch ein Fünfundzwanzigstel der 1.630 Euro, was 65,20 Euro wären, sondern ein Mittelwert. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt nicht, wer den Rasen mäht.7.582,00 €950,00 €8.532,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.1, Ziffer 3.4.1 und Ziffer 3.7.2, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 8 der Friedhofssatzung
Einstelliges Wahlgrab, doppeltief, im Rasenfeld auf dem Friedhof BremelauDie teuerste Rasenvariante. Mit 9.152 Euro Grabnutzung und 950 Euro Beisetzung ist sie das zweitteuerste Grab der Stadt. Nicht pflegefrei aus denselben Gründen wie bei allen anderen Rasengräbern.9.152,00 €950,00 €10.102,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.2, Ziffer 3.4.2 und Ziffer 3.7.2, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 3 der Friedhofssatzung

7 Grabarten für die Urne in Münsingen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDer Betrag besteht aus 2.630 Euro Grabnutzungsgebühr und 577 Euro für die Trittplatten nach Ziffer 3.7.3. Nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird in einem Urnenreihengrab grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt. Die Ruhezeit von Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 fünfzehn Jahre. Nicht verlängerbar nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 4. Nach Paragraf 13 Absatz 2 ist die Stadt berechtigt, oberirdisch beigesetzte Aschenbehälter nach Ablauf der Ruhezeit zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde zu übergeben.3.207,00 €405,00 €3.612,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.4 und Ziffer 3.7.3, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 2 der Friedhofssatzung
Urnenreihengrab im RasenfeldDer Rasenaufschlag beträgt hier 430 Euro auf fünfzehn Jahre, also rund 28,67 Euro je Jahr, und ist damit deutlich niedriger als die 70 Euro je Jahr beim Erdgrab; die Fläche ist kleiner. Er ist mit der Neukalkulation von 60 auf 430 Euro gestiegen. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt nicht, wer den Rasen mäht.3.637,00 €405,00 €4.042,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.4, Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.7.3, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 9 der Friedhofssatzung
Urnennische in der Urnenwand als ReihengrabDer Betrag besteht aus 3.180 Euro Grabnutzungsgebühr und 165 Euro für die Überlassung der Verschlussplatte nach Ziffer 3.8, die ebenfalls für die Dauer der Ruhezeit gilt. Die Beisetzungsgebühr beträgt 341 Euro nach Ziffer 2.4 und damit 64 Euro weniger als im Erdgrab. Nach Paragraf 16 Absatz 5 Nummer 2 ist auf der Verschlussplatte der Name der verstorbenen Person anzubringen; das Anbringen und Aufstellen weiterer Grabausstattungen wie Blumen, Kerzen, Vasen oder Ornamente ist nicht zulässig. Nicht als pflegefrei geführt: Ein Verbot von Grabschmuck ist keine Pflegeübernahme, und die Satzung sagt für die Urnenwand nirgends, dass die Stadt die Pflege trägt.3.345,00 €341,00 €3.686,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.5 und Ziffer 3.8, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofssatzung
Anonymes Urnengrab oder UrnengemeinschaftsgrabDie einzige pflegefreie Grabart in Münsingen und mit 2.878 Euro einschließlich Beisetzung zugleich das günstigste Urnengrab der Stadt, 734 Euro unter dem Urnenreihengrab. Pflegefrei ist es nicht wegen eines Satzes über Pflege, sondern weil es nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 11 anonym ist: Eine Einzelgrabstelle, die jemand pflegen könnte, gibt es nicht. Trittplatten fallen nicht an, weil Ziffer 3.7 dafür keinen Satz nennt und ein anonymes Grab keine Grabeinfassung hat. Der Tarif führt in derselben Zeile auch das Urnengemeinschaftsgrab; die Friedhofssatzung kennt diesen Begriff nicht, weshalb offenbleibt, ob es sich um dieselbe oder um eine zweite, nicht anonyme Grabart handelt.2.473,00 €405,00 €2.878,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1.6, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 11 der Friedhofssatzung
UrnenwahlgrabNutzungszeit und Ruhezeit fallen hier auseinander: Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 für zwanzig Jahre verliehen, die Ruhezeit von Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 aber nur fünfzehn Jahre. Der Verlängerungssatz von 213,50 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.4 beweist die zwanzig Jahre: 213,50 mal zwanzig sind auf den Cent die 4.270 Euro des Ersterwerbs. Nach Paragraf 13 Absatz 3 können in einem Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden.4.847,00 €405,00 €5.252,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.7 und Ziffer 3.7.4, Nutzungszeit nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab im RasenfeldDer Rasenaufschlag beträgt 580 Euro auf zwanzig Jahre und wird bei der Verlängerung nach Ziffer 3.6.1 mit 29 Euro je Jahr fortgeschrieben; 29 mal zwanzig sind genau 580 Euro, die Reihe geht also auf. Nicht pflegefrei: Die Satzung sagt nicht, wer den Rasen mäht.5.427,00 €405,00 €5.832,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.7, Ziffer 3.4.3 und Ziffer 3.7.4, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 10 der Friedhofssatzung
Urnenwahlnische in der UrnenwandDas teuerste Urnengrab in Münsingen. Der Verlängerungssatz von 236,50 Euro je Jahr nach Ziffer 3.5.5 ergibt mal zwanzig auf den Cent die 4.730 Euro des Ersterwerbs. Hinzu kommen 165 Euro für die Verschlussplatte nach Ziffer 3.8. Nach Paragraf 13 Absatz 1 sind Urnennischen Aschengrabstätten in Mauern, Terrassen und Hallen; nach Absatz 2 ist die Stadt berechtigt, oberirdisch beigesetzte Aschenbehälter nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde zu übergeben.4.895,00 €341,00 €5.236,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3.8 und Ziffer 3.8, Grabart nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung

38 weitere Gebühren in der Satzung von Münsingen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Beisetzung von Personen im Alter ab zehn Jahren950,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1
Beisetzung von Personen im Alter unter zehn Jahren sowie von Tot- und Fehlgeburten678,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2
Beisetzung von Urnen im Erdgrab405,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.3
Beisetzung von Urnen in der Urnenwand341,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.4
Zuschlag für eine doppeltiefe Erdbestattung127,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.6
Vornahme von Umbettungen, Ausgrabungen und nachträglicher Tieferlegung, je Arbeitsstunde61,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.8
Benutzung des Aufbahrungsraumes beziehungsweise der Leichenhalle371,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1
Friedhofsaufsicht einschließlich Vorbereitung und Durchführung der Trauerfeierlichkeiten und der Beisetzungentfällt seit dem 01.01.2025, bis dahin 178 EuroGebührenverzeichnis Ziffer 2.5
Zuschlag für eine doppeltiefe Urnenbestattungentfällt seit dem 01.01.2025, bis dahin 61 EuroGebührenverzeichnis Ziffer 2.7
Zuschlag für Trauerfeier oder Beisetzung am Samstagentfällt seit dem 01.01.2025, bis dahin 138 EuroGebührenverzeichnis Ziffer 2.9
Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern im Einzelfall34,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1
Befristete Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern69,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2, Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung mit einer Befristung auf fünf Jahre
Befristete Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege35,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3
Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeiten17,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.4
Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen, Gebeinen und Urnen52,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.5
Zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Urnenreihengrabes im Rasenfeld430,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.1
Zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld, Ruhezeit 20 Jahre1.400,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.2
Zusätzliche Gebühr bei Überlassung eines Reihengrabes im Rasenfeld, Ruhezeit 25 Jahre1.630,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2.3
Zusätzliche Gebühr bei Verleihung eines einstelligen Wahlgrabes doppeltief im Rasenfeld, 20 Jahre1.400,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4.1
Zusätzliche Gebühr bei Verleihung eines einstelligen Wahlgrabes doppeltief im Rasenfeld, 25 Jahre1.630,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4.2
Zusätzliche Gebühr bei Verleihung eines Urnenwahlgrabes im Rasenfeld580,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4.3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem einstelligen Wahlgrab doppeltief, je Jahr267,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Wahlgrab einfachtief, je Jahr338,50 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.2
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem zweistelligen Wahlgrab doppeltief, je Jahr400,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.3
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr213,50 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.4
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlnische, je Jahr236,50 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.5.5
Zusätzliche Gebühr bei Verlängerung eines Urnenwahlgrabes im Rasenfeld, je Jahr29,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.6.1
Zusätzliche Gebühr bei Verlängerung eines einstelligen Wahlgrabes doppeltief im Rasenfeld, je Jahr67,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.6.2
Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem Reihengrab, für die Dauer der Ruhezeit842,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.1, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung
Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem einstelligen Wahlgrab doppeltief, für die Dauer der Nutzungszeit842,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.2, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung
Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem Urnenreihengrab, für die Dauer der Ruhezeit577,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.3, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung
Überlassung oder Verlegung der Trittplatten bei einem Urnenwahlgrab, für die Dauer der Nutzungszeit577,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.7.4, Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung
Überlassung der Verschlussplatte für die Urnenwandnische, für die Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts165,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.8
Weiterpflege einer Grabstätte auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit, jeweils auf ein Jahr befristetÜbergehungsgebühr in Höhe eines Zwanzigstels der entsprechenden ÜberlassungsgebührParagraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Umsatzsteuererkennt die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerpflicht des vereinbarten Entgelts, ist die Gemeinde berechtigt, zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung zu stellenParagraf 29 Absatz 3 der Friedhofssatzung, eingefügt durch Paragraf 2 der 1. Änderungssatzung vom 19.11.2024
Kosten einer Umbettung sowie Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagenträgt der Antragsteller, es sei denn, die Stadt trifft ein VerschuldenParagraf 9 Absatz 6 der Friedhofssatzung
Mehrkosten beim Ausheben des Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungenhat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung sorgtParagraf 12 Absatz 11 der Friedhofssatzung
Ergänzende Verwaltungsgebührenes gilt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Münsingen in der jeweiligen Fassung entsprechendParagraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Münsingen, in der vom Gemeinderat am 19.11.2024 beschlossenen Fassung, gültig seit 01.01.2025; Datei am 16.06.2025 erzeugt, ohne Datum im Text; alle 46 Beträge zeichengleich mit der beschlossenen Spalte der Anlage 4 zur Drucksache 2024-101.

Was ein Grab in Münsingen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

11.382,00 €

Reihengrab für Personen im Alter ab zehn Jahren in Münsingen, über 20 Jahre, das sind 569,10 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 3.1.1 und Ziffer 3.7.1, Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 1 der Friedhofssatzung5.232,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 2.1950,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde6.182,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Münsingen. Der Betrag besteht aus 4.390 Euro Grabnutzungsgebühr für zwanzig Jahre nach Ziffer 3.1.1 und 842 Euro nach Ziffer 3.7.1 für die Überlassung oder Verlegung der vorgeschriebenen Trittplatten; Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung sagt, diese seien bereits vorverlegt oder würden von der Stadt verlegt und nach Setzungen von ihr angeglichen. Nicht verlängerbar: Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 sagt, eine Verlängerung der Ruhezeit sei nicht möglich, und Absatz 3, ein Reihengrab könne auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Nach Absatz 2 wird in jedem Reihengrab nur eine verstorbene Person beigesetzt, wobei die Stadt Ausnahmen zulassen kann. Nicht pflegefrei: Paragraf 21 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten dauernd gepflegt werden, und Absatz 3 legt das dem Verfügungsberechtigten auf, bis die Ruhezeit abläuft.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Münsingen, in der vom Gemeinderat am 19.11.2024 beschlossenen Fassung, gültig seit 01.01.2025; Datei am 16.06.2025 erzeugt, ohne Datum im Text; alle 46 Beträge zeichengleich mit der beschlossenen Spalte der Anlage 4 zur Drucksache 2024-101. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

18 Fragen, die die Satzung von Münsingen offenlässt

  • Münsingen rechnet in drei Posten, und der dritte ist die Entscheidung, über die dieser Eintrag steht. Ziffer 3.7 des Gebührenverzeichnisses erhebt für die Überlassung von bereits fest verlegten Grabeinfassungsplatten, in Klammern Trittplatten, beziehungsweise für deren Verlegung 842 Euro beim Reihengrab und beim einstelligen Wahlgrab doppeltief sowie 577 Euro beim Urnenreihengrab und beim Urnenwahlgrab, jeweils für die Dauer der Ruhezeit oder Nutzungszeit. Ziffer 3.8 erhebt 165 Euro für die Verschlussplatte der Urnenwandnische. Beide Ziffern stehen unter der Überschrift 3 Grabnutzungsgebühren und nicht unter den Benutzungsgebühren. Wir haben sie in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung von den vorgeschriebenen Trittplatten spricht und sagt, sie seien bereits vorverlegt oder würden von der Stadt Münsingen verlegt und nach Setzungen durch die Stadt angeglichen, und weil Paragraf 16 Absatz 5 Nummer 2 verlangt, dass auf der Verschlussplatte der Name der verstorbenen Person angebracht wird. Beides ist nicht abwählbar.
  • Wer der Gegenmeinung folgt und diese dritte Position für vermeidbar hält, zieht ab: beim Reihengrab 842 Euro, dann kostet es 4.390 statt 5.232 Euro, beim Rasenreihengrab ebenfalls 842 Euro, beim einstelligen Wahlgrab doppeltief 842 Euro, dann 5.340 statt 6.182 Euro, beim Urnenreihengrab 577 Euro, dann 2.630 statt 3.207 Euro, beim Urnenwahlgrab 577 Euro, dann 4.270 statt 4.847 Euro, bei der Urnennische in der Urnenwand 165 Euro und bei der Urnenwahlnische ebenfalls 165 Euro. Das anonyme Urnengrab bliebe unverändert, weil es dort keine Platten gibt.
  • Bei drei Grabarten haben wir die Trittplattengebühr nicht angesetzt, weil der Tarif für sie keinen Satz nennt. Ziffer 3.7 kennt nur das Reihengrab, das einstellige Wahlgrab doppeltief, das Urnenreihengrab und das Urnenwahlgrab. Für die drei zweistelligen Wahlgräber nach den Ziffern 3.3.3 bis 3.3.6 gibt es keinen Satz; ob dort die 842 Euro des einstelligen Grabes sinngemäß gelten oder ob ein zweistelliges Grab andere Einfassungen hat, sagt weder der Tarif noch die Satzung. Beim anonymen Urnengrab fällt nichts an, weil es keine Grabeinfassung hat. Beim Reihengrab für Personen unter zehn Jahren haben wir die 842 Euro dagegen angesetzt, weil Ziffer 3.7.1 ohne Einschränkung vom Reihengrab spricht und Ziffer 3.1.3 unter der Überschrift Überlassung eines Reihengrabes steht. Ob die Trittplatten eines kleineren Grabes weniger kosten, sagt der Tarif nicht. Auf den Preisvergleich wirkt sich das nicht aus, weil Kindergräber dort ohnehin nicht mitgezählt werden.
  • Umgekehrt haben wir die Trittplattengebühr auch bei den Rasengräbern angesetzt, und auch das ist eine Entscheidung. Der Tarif behandelt die Rasenvariante nicht als eigene Grabart, sondern als zusätzliche Gebühr bei der Überlassung oder Verleihung derselben Grabart, so wörtlich in den Ziffern 3.2 und 3.4. Ein Rasenreihengrab ist also ein Reihengrab, und für ein Reihengrab nennt Ziffer 3.7.1 einen Satz. Dagegen ließe sich einwenden, dass in einem Rasenfeld, das gemäht wird, Trittplatten zwischen den Gräbern wenig Sinn ergeben. Wer dieser Ansicht folgt, zieht bei den vier Rasengräbern 842 beziehungsweise 577 Euro ab.
  • Keine der vier Rasenvarianten ist als pflegefrei geführt, und das ist das wichtigste Ergebnis dieser Erfassung. Die Friedhofssatzung sagt an keiner Stelle, wer den Rasen mäht. Paragraf 21 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden, Absatz 3 legt das dem nach Paragraf 19 Absatz 1 Verantwortlichen auf, und eine Ausnahme für Rasengräber steht nirgends. Paragraf 16 Absatz 7 ist der einzige Absatz, der die Rasengräber überhaupt erwähnt; er handelt von der Größe der Grabplatten und davon, dass ihre Oberflächen wegen der Rutschgefahr nicht poliert sein dürfen. Genau dieser Fehler ist in Münster gemacht worden: Ein Absatz, der eine Grabart aufzählt, muss nicht von Pflege handeln. Wir haben in beiden Dokumenten nach den Wörtern Rasen, Pflege, gepflegt, anonym und Gemeinschaft gesucht und keine Pflegeübernahme gefunden.
  • Der Rasenaufschlag ist trotzdem erklärungsbedürftig und deshalb hier vermerkt. Er beträgt beim Reihengrab 1.400 Euro auf zwanzig Jahre und 1.630 Euro auf fünfundzwanzig, beim Urnenreihengrab 430 Euro auf fünfzehn Jahre und beim Urnenwahlgrab 580 Euro auf zwanzig Jahre. Mit der Neukalkulation von 2024 ist er von 310 auf 1.400, von 60 auf 430 und von 60 auf 580 Euro gestiegen; die Anlage 4 zur Drucksache weist als kalkulierte Ist-Kosten 1.400,40, 437,70 und 583,60 Euro aus. Auf das Jahr gerechnet sind das 70, 28,67 und 29 Euro. Ein Aufschlag in dieser Höhe und mit dieser Struktur sieht nach Grünpflege aus. Nur steht das nirgends, und ein Preis allein ist kein Beleg.
  • Pflegefrei ist deshalb allein das anonyme Urnengrab, und der Beleg ist nicht ein Satz über Pflege, sondern die Anonymität selbst: Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 11 der Friedhofssatzung führt Anonyme Urnengräber als eigene Grabart, und wo keine Einzelgrabstelle zugewiesen wird, gibt es nichts zu pflegen. Der Tarif nennt in derselben Zeile 3.1.6 auch das Urnengemeinschaftsgrab. Diesen Begriff kennt die Friedhofssatzung nicht; ob damit dasselbe gemeint ist oder eine zweite, nicht anonyme Grabart, bleibt offen. Wir haben die Zeile der anonymen Grabart zugeordnet, weil sie dort zuerst genannt ist.
  • Die Anlage 4 zur Drucksache 2024-101 ist eine Tabelle mit drei Zahlenspalten nebeneinander: Gebühr in Euro laut bis dahin gültiger Satzung, kalkulierte Ist-Kosten zu hundert Prozent und Vorschlag Gebührensatz der Verwaltung bei achtzig Prozent Kostendeckung. Beschlossen wurde die dritte Spalte. Wir haben alle sechsundvierzig Zeilen dieser Spalte gegen die Datei geprüft, die die Stadt als Gebührenverzeichnis verlinkt; sie stimmen zeichengleich überein. Wer stattdessen der ersten Spalte folgte, setzte das Reihengrab mit 2.970 statt 4.390 Euro an, also um 32 Prozent zu niedrig, und das zweistellige Wahlgrab doppeltief mit 4.850 statt 8.000 Euro.
  • Die Rechenprobe geht bei allen fünf Verlängerungssätzen der Ziffer 3.5 auf, und zwar auf den Cent, wenn man mit zwanzig multipliziert: 267 mal zwanzig sind 5.340 Euro, 338,50 mal zwanzig sind 6.770, 400 mal zwanzig sind 8.000, 213,50 mal zwanzig sind 4.270 und 236,50 mal zwanzig sind 4.730. Damit ist die Nutzungszeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 bewiesen, auch für die Urnengräber, deren Ruhezeit nach Paragraf 8 Satz 2 nur fünfzehn Jahre beträgt. Paragraf 20 Absatz 3 bestätigt es ein drittes Mal, indem er die Übergehungsgebühr für eine Weiterpflege auf ein Zwanzigstel der Überlassungsgebühr festsetzt. Bei den fünfundzwanzigjährigen Varianten weichen die Beträge um bis zu zehn Euro ab, weil die Stadt den Endbetrag und nicht den Jahressatz rundet.
  • Nutzungszeit und Ruhezeit fallen bei den drei Urnenwahlgrabarten auseinander. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 Satz 1 für zwanzig Jahre verliehen, die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 8 Satz 2 nur fünfzehn Jahre. Wir haben als Nutzungsdauer die zwanzig Jahre eingetragen, weil sie bezahlt werden, und die Ruhefrist mit fünfzehn Jahren getrennt geführt. Bei den Erdwahlgräbern fallen beide zusammen, weil die Ruhezeit dort ebenfalls zwanzig Jahre beträgt.
  • Die Datei, die die Stadt als Friedhofssatzung verlinkt, ist um einen Absatz hinter dem geltenden Recht. Sie enthält den durch Paragraf 2 der 1. Änderungssatzung eingefügten Paragrafen 29 Absatz 3 über die Umsatzsteuer nicht. Wir haben sie Wort für Wort gegen die Anlage 2 der Drucksache 2024-101 verglichen, die denselben Titel trägt: Beide sind zeichengleich, bis hin zu einem stehengebliebenen Hinweis am Schluss, der von der 2. Änderung der Friedhofsatzung spricht, obwohl die Satzung selbst vom 18.07.2018 datiert und die nächste Änderung die erste war. Für die Grabarten, die Ruhezeiten und die Pflegeregeln ändert das nichts.
  • Die Aktualität wurde am 06.09.2026 an drei Stellen geprüft. Erstens im Ratsinformationssystem der Stadt: Alle 218 Sitzungen der Jahre 2024, 2025 und 2026, die dort mit Tagesordnung hinterlegt sind, wurden einzeln geöffnet und auf Friedhof, Bestattung und Grabstätte durchsucht. Genau eine Sitzung führt ein solches Thema, die vom 19.11.2024. Die eingebaute Recherchefunktion des Portals ist unbrauchbar; sie meldet auch für Haushalt und für Gebühren keine Daten gefunden. Zweitens auf der Seite Amtliche Bekanntmachungen der Stadt, die sechs Einträge zwischen 2021 und 2026 führt, darunter keinen zum Friedhofswesen. Drittens auf der Seite Satzungen und Ortsrecht, die neun Satzungen führt und die Friedhofssatzung nicht; sie ist nur über die Friedhofsseite zu finden.
  • Bei der Beisetzungsgebühr haben wir den schmalsten Satz genommen. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von 127 Euro für eine doppeltiefe Erdbestattung nach Ziffer 2.6, der bei den doppeltiefen Wahlgräbern anfällt. Ebenfalls nicht eingerechnet ist der Aufbahrungsraum beziehungsweise die Leichenhalle mit 371 Euro nach Ziffer 4.1. Drei Zuschläge, die es bis Ende 2024 gab, entfallen seit dem 01.01.2025 ganz: die Friedhofsaufsicht mit zuvor 178 Euro, der Zuschlag für eine doppeltiefe Urnenbestattung mit zuvor 61 Euro und der Samstagszuschlag mit zuvor 138 Euro. Der Tarif führt sie weiterhin auf und setzt das Wort entfällt daneben.
  • Münsingen ist eine Stadt aus vielen Stadtteilen, und Schlüchtern zeigt, dass so etwas neun verschiedene Gebührenordnungen bedeuten kann. Hier ist es eine. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung widmet die Friedhöfe mit den Leichenhallen in Münsingen, Apfelstetten, Auingen, Bremelau, Buttenhausen, Dottingen, Hundersingen und Rietheim, die Leichenhallen in Bichishausen, Böttingen, Magolsheim und Trailfingen sowie den Bestattungsbetrieb in den nicht stadteigenen Friedhöfen Böttingen, Magolsheim und Trailfingen gemeinsam als öffentliche Einrichtungen der Stadt. Absatz 2 nimmt die Friedhöfe in Bichishausen und den alten Friedhof in Bremelau aus, weil sie kirchliche Einrichtungen sind. Die einzige örtliche Abweichung im Tarif betrifft Bremelau: Nach Paragraf 8 Satz 3 beträgt die Ruhezeit dort fünfundzwanzig statt zwanzig Jahre, und der Tarif führt deshalb zu jeder Erdgrabart eine zweite, rund ein Viertel teurere Zeile. Wir haben beide erfasst.
  • Die Stadt führt auf ihrer Friedhofsseite außer den zwölf Friedhöfen einen Friedwald Münsingen. Er kommt in der Friedhofssatzung nicht vor und hat im Gebührenverzeichnis keine Zeile; wir haben ihn deshalb nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst ist der jüdische Friedhof in Buttenhausen, den die Stadt unter ihren Museen führt.
  • Für die Grabarten nach Paragraf 10 Absatz 2 Nummern 12 und 13, also die Reihen- und Wahlgräber für Fehlgeburten und Ungeborene, nennt der Tarif keine eigene Grabnutzungsgebühr. Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 2.2 gilt nach ihrem Wortlaut für Personen im Alter unter zehn Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten gemeinsam. Wir haben deshalb keine eigene Grabart dafür angelegt und führen sie unter dem Reihengrab für Personen unter zehn Jahren.
  • Paragraf 10 Absatz 3 der Friedhofssatzung enthält einen Satzfehler, der in dieser Form nicht lesbar ist: Wenn es die örtlichen Verhältnisse auf den Friedhöfen nicht zulassen, würden Grabstätten nach Nummer 3 bis 8 13 nicht ausgewiesen. Gemeint ist vermutlich Nummer 3 bis 13. Praktisch heißt das, dass nicht jede der dreizehn Grabarten auf jedem der zwölf Friedhöfe angeboten wird; welche wo zur Verfügung steht, sagt weder die Satzung noch die Friedhofsseite. Die Beträge dieses Eintrags gelten für die Stadt insgesamt.
  • Die Sprechzeiten sind die des Rathauses in der Bachwiesenstraße 7; eigene Sprechzeiten des Friedhofsamtes veröffentlicht die Stadt nicht. Die Telefonnummer 07381 182-167 ist die des Sachbearbeiters, den die Stadt auf der Friedhofsseite als Kontakt für das Friedhofsamt nennt; die Hauptnummer der Stadtverwaltung lautet 07381 182-0.

Friedhöfe in Münsingen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.