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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Kirchhain, Hessen, AGS 06534011

Friedhofsgebühren in Kirchhain, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/111, Stand Mai 2023, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2023 beschlossen, am 25.05.2023 ausgefertigt, Hinweisbekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger am 26.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kirchhain und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Kirchhain, Friedhofsverwaltung.

1.092,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer, zweistellig, mit Beisetzung

3.983,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdgrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof Anzefahr, mit Beisetzung

11
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen

Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Kirchhain kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Kirchhain führt 11 Grabarten. Die günstigste ist Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer, zweistellig mit 1.092,00 €, die teuerste Erdgrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof Anzefahr mit 3.983,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/111, Stand Mai 2023, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2023 beschlossen, am 25.05.2023 ausgefertigt, Hinweisbekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger am 26.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Kirchhain

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrab misst nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 1,20 mal 0,60 Meter, und die Grabsohle liegt nach Paragraf 9 Absatz 2 auf mindestens 1,40 statt 1,80 Meter Tiefe. Trotz der kürzeren Grabtiefe gilt dieselbe Ruhefrist von 30 Jahren wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 11 Absatz 3 unterscheidet nicht nach dem Alter.1.370,00 €470,00 €1.840,00 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Kirchhain. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausgeschlossen. In eine Reihengrabstelle darf nach Paragraf 21 Absatz 1 Buchstabe c auch keine Urne beigesetzt werden, während das bei jeder anderen Erdgrabstätte nach Absatz 7 mit bis zu zwei Urnen möglich ist.1.541,00 €771,00 €2.312,00 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Erdwahlgrabstätte einstelligDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe h 66 Euro je Jahr und ist nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur einmal und nur für höchstens zehn Jahre möglich; danach ist keine weitere Verlängerung mehr zulässig. Der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalls möglich und umfasst stets die gesamte Grabstätte.2.334,00 €771,00 €3.105,00 €35 J.Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Erdwahlgrabstätte zweistelligDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe i 87 Euro je Jahr. Für drei- und vierstellige Erdwahlgrabstätten nennt der Tarif in den Buchstaben j und k zwar Verlängerungssätze von 104 und 121 Euro je Jahr, aber keinen Erwerbspreis; wer mehr als zwei Grabstellen will, findet ihn in der Satzung nicht.3.044,00 €771,00 €3.815,00 €35 J.Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Rasen-Erdgrabstätte (Reihengrab)Das einzige pflegefreie Erdgrab in Kirchhain. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist die gesamte Pflege, Herrichtung und Einebnung der Grabstätte nach der Beisetzung der Stadt zu. Die Grabstätte trägt eine Namensplatte von höchstens 0,50 mal 0,40 Metern, die auf das Niveau des Erdreichs abgesenkt wird, damit ein Mäher darüber fahren kann. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden, ein provisorisches Holzkreuz ist nach Paragraf 27 Absatz 1 für höchstens drei Monate zulässig.1.885,00 €771,00 €2.656,00 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe e und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Erdgrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof AnzefahrDie Gebührensatzung nennt für diese Grabstätte keine Nutzungsdauer in Jahren; sie bezeichnet die 2.512 Euro ausdrücklich als nur das Nutzungsrecht und lässt offen, ob es sich um ein Reihen- oder ein Wahlgrab handelt. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt in diesen Feldern für Reihen- und für Wahlgräber, deren Laufzeiten 30 und 35 Jahre betragen. Eingerechnet ist die Zusatzgebühr von 700 Euro nach Buchstabe g, denn Paragraf 26 Absatz 2 lässt für die Grabeinfassung nur sandsteinfarbige Betonplatten zu und behält die Verlegearbeiten Beauftragten der Friedhofsverwaltung vor. Einen Verlängerungssatz führt der Tarif für diese Grabart nicht.3.212,00 €771,00 €3.983,00 €-Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstaben f und g der Gebührensatzung, Paragraf 26 der Friedhofssatzung

5 Grabarten für die Urne in Kirchhain

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenwahlgrabstätteNach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt die mehrstellige Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen auf, die Grabfläche misst nach Absatz 9 einen Meter im Quadrat. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe e 46 Euro je Jahr, was genau einem Dreißigstel des Erwerbspreises entspricht. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen auseinander: Paragraf 21 Absatz 1 gibt der Urnenwahlgrabstätte 30 Jahre, die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 3 aber 20 Jahre.1.380,00 €262,00 €1.642,00 €30 J.Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung
Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer, zweistelligDas günstigste Grab in Kirchhain überhaupt, weil hier kein Grab ausgehoben wird und die Beisetzung mit 84 Euro nur ein Drittel der Erdbeisetzung kostet. Die Kammer nimmt nach Paragraf 21 Absatz 10 der Friedhofssatzung zwei Urnen auf. Die Verschlussplatte stellt die Friedhofsverwaltung nach Absatz 11 im Rahmen des Erwerbs, die Beschriftung ist aber einem Fachhandwerksbetrieb zu übertragen und in unserem Betrag nicht enthalten. Zulässig sind nur die Schriftarten Trenta, Elegant und Senata in Bronze.1.008,00 €84,00 €1.092,00 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Urnengrabstätte auf den Friedhöfen Anzefahr und StausebachAuch hier nennt die Gebührensatzung keine Nutzungsdauer in Jahren und bezeichnet den Betrag ausdrücklich als nur das Nutzungsrecht; nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung laufen Urnengrabstätten je nach Art 20 oder 30 Jahre. Die Grabstelle misst nach Paragraf 26 Absatz 4 einen Meter im Quadrat. Nur auf dem Friedhof Anzefahr tritt nach Ziffer 1.2 Buchstabe d eine Zusatzgebühr von 385 Euro für die Grabumfassung hinzu; auf dem Friedhof Stausebach nennt der Tarif keine solche Zusatzgebühr, weshalb hier der schmalere Satz angesetzt ist.1.064,00 €262,00 €1.326,00 €-Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung, Paragraf 26 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Rasen-Urnengrabstätte in der GemeinschaftsanlageEingerechnet sind die 100 Euro für den Platz für ein Erinnerungszeichen am Gedenkstein nach Ziffer 1.3 Buchstabe b, denn Paragraf 21 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung definiert diese Grabart gerade als die Rasen-Urnengrabstelle mit Erinnerungszeichen. Das Namensschild stellt und montiert nach Absatz 6 ausschließlich die Friedhofsverwaltung. Nicht pflegefrei: Die Satzung verbietet zwar Einfassung, Grabstein und jeden Grabschmuck, sagt aber anders als bei der Rasenerdgrabstätte und beim Baumgrab kein Wort darüber, wer die Grabstätte pflegt.1.113,00 €262,00 €1.375,00 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstaben a und b der Gebührensatzung, Paragraf 21 Absätze 3, 5 und 6 der Friedhofssatzung
Urnengrabstätte für BaumbestattungenDas einzige pflegefreie Urnengrab in Kirchhain. Paragraf 21a Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, dass Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Stadt obliegen und der Baumbestand ansonsten weitgehend naturbelassen bleiben soll. Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich eines besonders ausgewiesenen Baumes und darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne geschehen. Die Kennzeichnung besorgt die nutzungsberechtigte Person selbst mit einer Namenstafel von höchstens 13 mal 3 Zentimetern am Baum. Nach Paragraf 21a Absatz 2 sind Wiedererwerb und Verlängerung ausgeschlossen.1.194,00 €262,00 €1.456,00 €20 J.Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung, Paragraf 21a Absatz 5 der Friedhofssatzung

49 weitere Gebühren in der Satzung von Kirchhain

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Ausheben und Schließen des Grabes470,00 €Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung
Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ausheben und Schließen des Grabes771,00 €Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung
Erdbestattung einer Urne, Ausheben des Grabes131,00 €Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung
Erdbestattung einer Urne, Schließen des Grabes131,00 €Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung
Bestattung einer Urne in einer Urnenkammer, Öffnen der Kammer42,00 €Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Bestattung einer Urne in einer Urnenkammer, Schließen der Kammer42,00 €Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Gestellung von städtischem Personal während der Beisetzung, je angefangene Stunde42,00 €Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe c der Gebührensatzung
Zusatzgebühr für eine Erdgrabstätte mit Grabumfassung700,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe g der Gebührensatzung
Zusatzgebühr für eine Urnengrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof Anzefahr385,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe d der Gebührensatzung
Platz für ein Erinnerungszeichen am Gedenkstein für 20 Jahre100,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstabe b der Gebührensatzung
Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte einstellig, je Jahr66,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe h der Gebührensatzung
Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte zweistellig, je Jahr87,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe i der Gebührensatzung
Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte dreistellig, je Jahr104,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe j der Gebührensatzung
Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte vierstellig, je Jahr121,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe k der Gebührensatzung
Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr46,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe e der Gebührensatzung
Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer zweistellig, je Jahr50,00 €Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe f der Gebührensatzung
Umbettung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahrnach tatsächlichem AufwandParagraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe a der Gebührensatzung
Umbettung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahrnach tatsächlichem AufwandParagraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe b der Gebührensatzung
Umbettung einer Urne aus einem Erdgrabnach tatsächlichem AufwandParagraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe c der Gebührensatzung
Umbettung einer Urne aus einer Urnenkammernach tatsächlichem AufwandParagraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe d der Gebührensatzung
Einebnung einer Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr182,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe a der Gebührensatzung
Einebnung einer Erdgrabstätte einstellig212,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe b der Gebührensatzung
Einebnung einer Erdgrabstätte zweistellig363,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe c der Gebührensatzung
Einebnung einer Erdgrabstätte dreistellig546,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe d der Gebührensatzung
Einebnung einer Erdgrabstätte vierstellig728,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe e der Gebührensatzung
Einebnung einer Erdgrabstätte mit Grabumfassung360,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe f der Gebührensatzung
Einebnung einer Urnengrabstätte182,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe g der Gebührensatzung
Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer42,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe h der Gebührensatzung
Einebnung einer Urnengrabstätte mit Grabumfassung180,00 €Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe i der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr der Nutzungszeit8,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr der Nutzungszeit10,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle einstellig, je Jahr der Nutzungszeit10,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle zweistellig, je Jahr der Nutzungszeit17,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe d der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle dreistellig, je Jahr der Nutzungszeit25,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe e der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle vierstellig, je Jahr der Nutzungszeit30,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe f der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdgrabstätte mit Grabumfassung, je Jahr der Nutzungszeit47,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe g der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr der Nutzungszeit8,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe h der Gebührensatzung
Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Urnengrabstätte mit Grabumfassung, je Jahr der Nutzungszeit33,00 €Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe i der Gebührensatzung
Nutzung der Friedhofskapelle Kirchhain-Kernstadt, je Nutzung244,00 €Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Nutzung der Friedhofskapelle in den Stadtteilen, je Nutzung, Nebenkosten erhebt der jeweilige Friedhofsausschuss gesondert120,00 €Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe b der Gebührensatzung
Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes oder der Leichenhalle in den Stadtteilen, je angefangener Tag16,00 €Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Benutzung der Kühlzelle in der Kernstadt, je angefangener Tag35,00 €Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe d der Gebührensatzung
Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche145,00 €Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung
Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Entfernung einer Urne96,00 €Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung
Bearbeitung einer Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Verstorbener48,00 €Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe c der Gebührensatzung
Versand einer Urne48,00 €Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe d der Gebührensatzung
Zurückweisung einer Anzeige zur Errichtung von Einfassungen, Grabmalen und Abdeckplatten48,00 €Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe e der Gebührensatzung
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofssatzung48,00 €Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe f der Gebührensatzung
Ausstellung einer Urnenaufnahmebestätigung48,00 €Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe g der Gebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/111, Stand Mai 2023, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2023 beschlossen, am 25.05.2023 ausgefertigt, Hinweisbekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger am 26.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023.

Was ein Grab in Kirchhain über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.640,00 €

Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Kirchhain, über 30 Jahre, das sind 321,33 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung1.370,00 €
BestattungParagraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung470,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.840,00 €

Das Kindergrab misst nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 1,20 mal 0,60 Meter, und die Grabsohle liegt nach Paragraf 9 Absatz 2 auf mindestens 1,40 statt 1,80 Meter Tiefe. Trotz der kürzeren Grabtiefe gilt dieselbe Ruhefrist von 30 Jahren wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 11 Absatz 3 unterscheidet nicht nach dem Alter.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/111, Stand Mai 2023, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2023 beschlossen, am 25.05.2023 ausgefertigt, Hinweisbekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger am 26.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

20 Fragen, die die Satzung von Kirchhain offenlässt

  • Die Beisetzungsgebühr für Urnen steht in zwei Zeilen, und beide fallen zwingend an. Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d berechnet 131 Euro für das Ausheben und noch einmal 131 Euro für das Schließen des Grabes, Buchstabe e berechnet 42 Euro für das Öffnen und 42 Euro für das Schließen der Urnenkammer. Wir setzen die Summen an, also 262 und 84 Euro. Bei den Sargbestattungen deckt eine Zeile die Leistung vollständig ab, denn dort steht ausdrücklich Ausheben und Schließen des Grabes.
  • Die Gestellung von städtischem Personal während der Beisetzung kostet nach Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe c 42 Euro je angefangene Stunde. Wir rechnen sie nicht in die Beisetzungsgebühr, weil Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur das Ausheben, Öffnen und Schließen der Gräber dem Friedhofspersonal vorbehält und das bereits von den Buchstaben a, b, d und e abgedeckt wird. Wie viele Stunden bei einer Beisetzung anfallen und ob überhaupt, sagt die Satzung nicht.
  • Die Nutzung der Friedhofskapelle kostet 244 Euro in der Kernstadt und 120 Euro in den Stadtteilen und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Bei den Stadtteilkapellen weist der Tarif ausdrücklich darauf hin, dass der jeweilige Friedhofsausschuss die Nebenkosten gesondert per Kostenbescheid erhebt; deren Höhe steht in keiner städtischen Satzung.
  • Die Einebnung einer Grabstätte kostet je nach Grabart zwischen 42 und 728 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Gebührenschuld nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entsteht. Damit ist Kirchhain kein Fall, in dem die Abräumung schon beim Erwerb des Nutzungsrechts fällig wird.
  • Die Rasenpflege nach Paragraf 3 Ziffer 3 mit 8 bis 47 Euro je Jahr fällt nur an, wenn eine Grabstätte vorzeitig eingeebnet wird, und dann für die restliche Nutzungszeit. Sie ist keine laufende Gebühr auf jedes Grab und deshalb in keinem unserer Grabpreise enthalten.
  • Als pflegefrei geführt sind genau zwei Grabarten. Für die Rasen-Erdgrabstätte sagt Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung, dass die gesamte Pflege, Herrichtung und Einebnung der Grabstätte nach der Beisetzung der Stadt obliegt. Für die Urnengrabstätte für Baumbestattungen sagt Paragraf 21a Absatz 5, dass Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Stadt obliegen.
  • Die Rasen-Urnengrabstätte führen wir bewusst nicht als pflegefrei, obwohl der Name und die Gestaltungsverbote das nahelegen. Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung verbietet dort jede Einfassung, jeden Grabstein und jede Grabplatte, Absatz 6 verbietet jeden Grab- und Blumenschmuck, aber keine Vorschrift sagt, wer die Grabstätte pflegt. Derselbe Satzungsgeber hat es für die Rasen-Erdgrabstätte in Paragraf 15 Absatz 3 und für das Baumgrab in Paragraf 21a Absatz 5 ausdrücklich geschrieben. Paragraf 30 Absatz 1 verpflichtet ohne Ausnahme alle Grabstätten dazu, hergerichtet und dauernd instandgehalten zu werden. Ohne Fundstelle für die Pflegeübernahme bleibt es beim Nein.
  • Bei der Rasen-Urnengrabstätte rechnen wir die 100 Euro für den Platz für ein Erinnerungszeichen am Gedenkstein in die Nutzungsgebühr ein, weil Paragraf 21 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung diese Grabart gerade als die Rasen-Urnengrabstelle mit Erinnerungszeichen definiert und Absatz 6 das Namensschild ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehält. Ohne diesen Zuschlag kostet das Nutzungsrecht 1.013 Euro.
  • Paragraf 21 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung kennt außerdem anonyme Urnenreihengräber ohne Erinnerungsmal. Die Gebührensatzung nennt für sie keine eigene Tarifzeile. Ob dafür der Satz der Rasen-Urnengrabstätte ohne den Zuschlag von 100 Euro gilt, also 1.013 Euro, sagt keine der beiden Satzungen. Wir führen diese Grabart deshalb nicht.
  • Für die Erdgrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof Anzefahr und für die Urnengrabstätte auf den Friedhöfen Anzefahr und Stausebach nennt die Gebührensatzung keine Nutzungsdauer in Jahren, sondern bezeichnet die Beträge ausdrücklich als nur das Nutzungsrecht. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Reihen- und für Wahlgräber, deren Laufzeiten 30 beziehungsweise 35 Jahre betragen. Wir lassen die Laufzeit deshalb offen, statt eine der beiden zu unterstellen.
  • Bei der Erdgrabstätte mit Grabumfassung ist die Zusatzgebühr von 700 Euro nach Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe g eingerechnet, weil die Grabart die Grabumfassung im Namen trägt und Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Verlegearbeiten Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorbehält. Bei der Urnengrabstätte ist die Zusatzgebühr von 385 Euro nicht eingerechnet, weil sie nach dem Wortlaut nur für den Friedhof Anzefahr und nur für die Ausführung mit Grabumfassung gilt, während die Tarifzeile selbst Anzefahr und Stausebach umfasst und die Umfassung nicht im Namen führt.
  • Für drei- und vierstellige Erdwahlgrabstätten nennt der Tarif in Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstaben j und k Verlängerungssätze von 104 und 121 Euro je Jahr, aber keinen Erwerbspreis. Was ein solches Grab beim Ersterwerb kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
  • Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung erlaubt die Verlängerung eines Wahlgrabnutzungsrechts nur einmal und nur für höchstens zehn Jahre. Danach ist keine weitere Verlängerung möglich. Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Baumgrabstätten sind nach den Paragrafen 15 Absätze 1 und 2, 21 Absatz 3 und 21a Absatz 2 überhaupt nicht verlängerbar.
  • Die Friedhofssatzung widerspricht sich bei den Ruhefristen für Aschen. Paragraf 11 Absatz 3 nennt 20 Jahre, Paragraf 21 Absatz 1 nennt 20 Jahre für Urnenreihengrabstätten und Urnenkammern, aber 30 Jahre für mehrstellige Urnenwahlgrabstätten und für Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen, und Paragraf 21 Absatz 2 nennt an einer dritten Stelle 15 Jahre. Wir führen die 20 Jahre des Paragrafen 11 Absatz 3 als allgemeine Ruhefrist und die 30 Jahre des Paragrafen 21 Absatz 1 als Sonderfall.
  • Die Gebührensatzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 für die sechs Friedhöfe, die die Stadt selbst betreibt: Kernstadt, Anzefahr, Emsdorf, Himmelsberg, Sindersfeld und Stausebach. Auf den kirchlichen Friedhöfen in Betziesdorf, Burgholz, Großseelheim, Kleinseelheim, Langenstein, Niederwald und Schönbach betreibt die Stadt nur die Friedhofskapellen und Leichenhallen. Diese sieben haben eigene Friedhofsordnungen und eigene Gebührenordnungen, die von Friedhofsausschüssen in Selbstverwaltung erlassen werden; sie sind hier nicht erfasst.
  • Paragraf 1 der Friedhofssatzung stellt klar, dass die Grundstücke aller dreizehn Friedhöfe im Eigentum der Stadt Kirchhain stehen, mit Ausnahme einzelner namentlich genannter Flurstücke. Eigentum und Verwaltung fallen also auseinander: Die Stadt ist Eigentümerin auch dort, wo ein kirchlicher Friedhofsausschuss die Gebühren festsetzt.
  • Eine Tiefgrabstätte nennt Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Friedhof der Kernstadt, und Paragraf 9 Absatz 3 verlangt für die Erstbelegung eine Grabsohle von mindestens 2,50 Metern. Einen eigenen Preis dafür führt der Tarif nicht; das Tiefgrab ist eine Bauform der mehrstelligen Wahlgrabstätte nach Paragraf 18 Absatz 2. Einen Tiefbestattungszuschlag kennt die Gebührensatzung nicht.
  • Ehrengrabstätten nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung werden durch Beschluss des Magistrats zuerkannt und richten sich nach einer eigenen Richtlinie. Einen Tarifposten haben sie nicht.
  • Die Beträge stammen vom 22.05.2023 und gelten seit dem 01.06.2023. Damit sind sie älter als drei Jahre. Gesucht wurde nach einer jüngeren Fassung im Ortsrecht der Stadt, in der Volltextsuche über den gesamten Dokumentenbestand und in den öffentlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen; die jüngste Mitteilung zum Thema ist die Novellierung vom 26.05.2023. Der Dokumentenbestand hält dieselbe Satzung ein zweites Mal unter einer anderen Dateikennung vor, und beide Fassungen stimmen in jedem Betrag überein. Daneben liegt die ausdrücklich außer Kraft gesetzte Fassung mit Stand Oktober 2018.
  • Anders als in Marburg, das im selben Landkreis liegt und dessen Gebührenordnung drei Preisspalten mit den Stichtagen 01.05.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 nebeneinander führt, hat Kirchhains Tarif nur eine Spalte. Jede Zeile nennt genau einen Betrag, und über den Zahlen steht kein Datum. Ein gestaffeltes Inkrafttreten gibt es hier nicht.

Friedhöfe in Kirchhain und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.