Kirchhain, Hessen, AGS 06534011
Friedhofsgebühren in Kirchhain, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/111, Stand Mai 2023, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2023 beschlossen, am 25.05.2023 ausgefertigt, Hinweisbekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger am 26.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Kirchhain und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Kirchhain, Friedhofsverwaltung.
- 1.092,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.983,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung, alle Altersgruppen
Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer, zweistellig, mit Beisetzung
Erdgrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof Anzefahr, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Kirchhain kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Kirchhain
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrab misst nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 1,20 mal 0,60 Meter, und die Grabsohle liegt nach Paragraf 9 Absatz 2 auf mindestens 1,40 statt 1,80 Meter Tiefe. Trotz der kürzeren Grabtiefe gilt dieselbe Ruhefrist von 30 Jahren wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 11 Absatz 3 unterscheidet nicht nach dem Alter. | 1.370,00 € | 470,00 € | 1.840,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Kirchhain. Nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ausgeschlossen. In eine Reihengrabstelle darf nach Paragraf 21 Absatz 1 Buchstabe c auch keine Urne beigesetzt werden, während das bei jeder anderen Erdgrabstätte nach Absatz 7 mit bis zu zwei Urnen möglich ist. | 1.541,00 € | 771,00 € | 2.312,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte einstelligDie Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe h 66 Euro je Jahr und ist nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur einmal und nur für höchstens zehn Jahre möglich; danach ist keine weitere Verlängerung mehr zulässig. Der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalls möglich und umfasst stets die gesamte Grabstätte. | 2.334,00 € | 771,00 € | 3.105,00 € | 35 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Erdwahlgrabstätte zweistelligDer Betrag gilt für beide Grabstellen zusammen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.1 Buchstabe i 87 Euro je Jahr. Für drei- und vierstellige Erdwahlgrabstätten nennt der Tarif in den Buchstaben j und k zwar Verlängerungssätze von 104 und 121 Euro je Jahr, aber keinen Erwerbspreis; wer mehr als zwei Grabstellen will, findet ihn in der Satzung nicht. | 3.044,00 € | 771,00 € | 3.815,00 € | 35 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe d und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Rasen-Erdgrabstätte (Reihengrab)Das einzige pflegefreie Erdgrab in Kirchhain. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung weist die gesamte Pflege, Herrichtung und Einebnung der Grabstätte nach der Beisetzung der Stadt zu. Die Grabstätte trägt eine Namensplatte von höchstens 0,50 mal 0,40 Metern, die auf das Niveau des Erdreichs abgesenkt wird, damit ein Mäher darüber fahren kann. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden, ein provisorisches Holzkreuz ist nach Paragraf 27 Absatz 1 für höchstens drei Monate zulässig. | 1.885,00 € | 771,00 € | 2.656,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe e und Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung, Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung |
| Erdgrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof AnzefahrDie Gebührensatzung nennt für diese Grabstätte keine Nutzungsdauer in Jahren; sie bezeichnet die 2.512 Euro ausdrücklich als nur das Nutzungsrecht und lässt offen, ob es sich um ein Reihen- oder ein Wahlgrab handelt. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt in diesen Feldern für Reihen- und für Wahlgräber, deren Laufzeiten 30 und 35 Jahre betragen. Eingerechnet ist die Zusatzgebühr von 700 Euro nach Buchstabe g, denn Paragraf 26 Absatz 2 lässt für die Grabeinfassung nur sandsteinfarbige Betonplatten zu und behält die Verlegearbeiten Beauftragten der Friedhofsverwaltung vor. Einen Verlängerungssatz führt der Tarif für diese Grabart nicht. | 3.212,00 € | 771,00 € | 3.983,00 € | - | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstaben f und g der Gebührensatzung, Paragraf 26 der Friedhofssatzung |
5 Grabarten für die Urne in Kirchhain
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenwahlgrabstätteNach Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung nimmt die mehrstellige Urnenwahlgrabstätte bis zu vier Urnen auf, die Grabfläche misst nach Absatz 9 einen Meter im Quadrat. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.2 Buchstabe e 46 Euro je Jahr, was genau einem Dreißigstel des Erwerbspreises entspricht. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen auseinander: Paragraf 21 Absatz 1 gibt der Urnenwahlgrabstätte 30 Jahre, die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 3 aber 20 Jahre. | 1.380,00 € | 262,00 € | 1.642,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer, zweistelligDas günstigste Grab in Kirchhain überhaupt, weil hier kein Grab ausgehoben wird und die Beisetzung mit 84 Euro nur ein Drittel der Erdbeisetzung kostet. Die Kammer nimmt nach Paragraf 21 Absatz 10 der Friedhofssatzung zwei Urnen auf. Die Verschlussplatte stellt die Friedhofsverwaltung nach Absatz 11 im Rahmen des Erwerbs, die Beschriftung ist aber einem Fachhandwerksbetrieb zu übertragen und in unserem Betrag nicht enthalten. Zulässig sind nur die Schriftarten Trenta, Elegant und Senata in Bronze. | 1.008,00 € | 84,00 € | 1.092,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe b und Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Urnengrabstätte auf den Friedhöfen Anzefahr und StausebachAuch hier nennt die Gebührensatzung keine Nutzungsdauer in Jahren und bezeichnet den Betrag ausdrücklich als nur das Nutzungsrecht; nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung laufen Urnengrabstätten je nach Art 20 oder 30 Jahre. Die Grabstelle misst nach Paragraf 26 Absatz 4 einen Meter im Quadrat. Nur auf dem Friedhof Anzefahr tritt nach Ziffer 1.2 Buchstabe d eine Zusatzgebühr von 385 Euro für die Grabumfassung hinzu; auf dem Friedhof Stausebach nennt der Tarif keine solche Zusatzgebühr, weshalb hier der schmalere Satz angesetzt ist. | 1.064,00 € | 262,00 € | 1.326,00 € | - | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung, Paragraf 26 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Rasen-Urnengrabstätte in der GemeinschaftsanlageEingerechnet sind die 100 Euro für den Platz für ein Erinnerungszeichen am Gedenkstein nach Ziffer 1.3 Buchstabe b, denn Paragraf 21 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung definiert diese Grabart gerade als die Rasen-Urnengrabstelle mit Erinnerungszeichen. Das Namensschild stellt und montiert nach Absatz 6 ausschließlich die Friedhofsverwaltung. Nicht pflegefrei: Die Satzung verbietet zwar Einfassung, Grabstein und jeden Grabschmuck, sagt aber anders als bei der Rasenerdgrabstätte und beim Baumgrab kein Wort darüber, wer die Grabstätte pflegt. | 1.113,00 € | 262,00 € | 1.375,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstaben a und b der Gebührensatzung, Paragraf 21 Absätze 3, 5 und 6 der Friedhofssatzung |
| Urnengrabstätte für BaumbestattungenDas einzige pflegefreie Urnengrab in Kirchhain. Paragraf 21a Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, dass Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Stadt obliegen und der Baumbestand ansonsten weitgehend naturbelassen bleiben soll. Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich eines besonders ausgewiesenen Baumes und darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne geschehen. Die Kennzeichnung besorgt die nutzungsberechtigte Person selbst mit einer Namenstafel von höchstens 13 mal 3 Zentimetern am Baum. Nach Paragraf 21a Absatz 2 sind Wiedererwerb und Verlängerung ausgeschlossen. | 1.194,00 € | 262,00 € | 1.456,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstabe c und Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung, Paragraf 21a Absatz 5 der Friedhofssatzung |
49 weitere Gebühren in der Satzung von Kirchhain
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Ausheben und Schließen des Grabes | 470,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Ausheben und Schließen des Grabes | 771,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Erdbestattung einer Urne, Ausheben des Grabes | 131,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Erdbestattung einer Urne, Schließen des Grabes | 131,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Bestattung einer Urne in einer Urnenkammer, Öffnen der Kammer | 42,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Bestattung einer Urne in einer Urnenkammer, Schließen der Kammer | 42,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Gestellung von städtischem Personal während der Beisetzung, je angefangene Stunde | 42,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Zusatzgebühr für eine Erdgrabstätte mit Grabumfassung | 700,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Zusatzgebühr für eine Urnengrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof Anzefahr | 385,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Platz für ein Erinnerungszeichen am Gedenkstein für 20 Jahre | 100,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte einstellig, je Jahr | 66,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe h der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte zweistellig, je Jahr | 87,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe i der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte dreistellig, je Jahr | 104,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe j der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Erdwahlgrabstätte vierstellig, je Jahr | 121,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe k der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 46,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Verlängerung der Nutzungsdauer einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer zweistellig, je Jahr | 50,00 € | Paragraf 3 Ziffer 1.2 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab | nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Umbettung einer Urne aus einer Urnenkammer | nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Umbettungen, Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 182,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstätte einstellig | 212,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstätte zweistellig | 363,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstätte dreistellig | 546,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstätte vierstellig | 728,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Erdgrabstätte mit Grabumfassung | 360,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Urnengrabstätte | 182,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenkammer | 42,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe h der Gebührensatzung |
| Einebnung einer Urnengrabstätte mit Grabumfassung | 180,00 € | Paragraf 3 Ziffer 2, Abschnitt Einebnung von Grabstellen, Buchstabe i der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr der Nutzungszeit | 8,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr der Nutzungszeit | 10,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle einstellig, je Jahr der Nutzungszeit | 10,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle zweistellig, je Jahr der Nutzungszeit | 17,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle dreistellig, je Jahr der Nutzungszeit | 25,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdwahlgrabstelle vierstellig, je Jahr der Nutzungszeit | 30,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Erdgrabstätte mit Grabumfassung, je Jahr der Nutzungszeit | 47,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr der Nutzungszeit | 8,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe h der Gebührensatzung |
| Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung einer Urnengrabstätte mit Grabumfassung, je Jahr der Nutzungszeit | 33,00 € | Paragraf 3 Ziffer 3 Buchstabe i der Gebührensatzung |
| Nutzung der Friedhofskapelle Kirchhain-Kernstadt, je Nutzung | 244,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Nutzung der Friedhofskapelle in den Stadtteilen, je Nutzung, Nebenkosten erhebt der jeweilige Friedhofsausschuss gesondert | 120,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes oder der Leichenhalle in den Stadtteilen, je angefangener Tag | 16,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Benutzung der Kühlzelle in der Kernstadt, je angefangener Tag | 35,00 € | Paragraf 3 Ziffer 4 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche | 145,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Entfernung einer Urne | 96,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Bearbeitung einer Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Verstorbener | 48,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Versand einer Urne | 48,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Zurückweisung einer Anzeige zur Errichtung von Einfassungen, Grabmalen und Abdeckplatten | 48,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofssatzung | 48,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Ausstellung einer Urnenaufnahmebestätigung | 48,00 € | Paragraf 3 Ziffer 5 Buchstabe g der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Kirchhain über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.640,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Kirchhain, über 30 Jahre, das sind 321,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe a und Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung | 1.370,00 € |
| BestattungParagraf 3 Ziffer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung | 470,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.840,00 € |
Das Kindergrab misst nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 1,20 mal 0,60 Meter, und die Grabsohle liegt nach Paragraf 9 Absatz 2 auf mindestens 1,40 statt 1,80 Meter Tiefe. Trotz der kürzeren Grabtiefe gilt dieselbe Ruhefrist von 30 Jahren wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 11 Absatz 3 unterscheidet nicht nach dem Alter.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/111, Stand Mai 2023, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2023 beschlossen, am 25.05.2023 ausgefertigt, Hinweisbekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger am 26.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
20 Fragen, die die Satzung von Kirchhain offenlässt
- Die Beisetzungsgebühr für Urnen steht in zwei Zeilen, und beide fallen zwingend an. Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe d berechnet 131 Euro für das Ausheben und noch einmal 131 Euro für das Schließen des Grabes, Buchstabe e berechnet 42 Euro für das Öffnen und 42 Euro für das Schließen der Urnenkammer. Wir setzen die Summen an, also 262 und 84 Euro. Bei den Sargbestattungen deckt eine Zeile die Leistung vollständig ab, denn dort steht ausdrücklich Ausheben und Schließen des Grabes.
- Die Gestellung von städtischem Personal während der Beisetzung kostet nach Paragraf 3 Ziffer 2 Buchstabe c 42 Euro je angefangene Stunde. Wir rechnen sie nicht in die Beisetzungsgebühr, weil Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur das Ausheben, Öffnen und Schließen der Gräber dem Friedhofspersonal vorbehält und das bereits von den Buchstaben a, b, d und e abgedeckt wird. Wie viele Stunden bei einer Beisetzung anfallen und ob überhaupt, sagt die Satzung nicht.
- Die Nutzung der Friedhofskapelle kostet 244 Euro in der Kernstadt und 120 Euro in den Stadtteilen und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Bei den Stadtteilkapellen weist der Tarif ausdrücklich darauf hin, dass der jeweilige Friedhofsausschuss die Nebenkosten gesondert per Kostenbescheid erhebt; deren Höhe steht in keiner städtischen Satzung.
- Die Einebnung einer Grabstätte kostet je nach Grabart zwischen 42 und 728 Euro. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis, weil die Gebührenschuld nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gebührensatzung erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entsteht. Damit ist Kirchhain kein Fall, in dem die Abräumung schon beim Erwerb des Nutzungsrechts fällig wird.
- Die Rasenpflege nach Paragraf 3 Ziffer 3 mit 8 bis 47 Euro je Jahr fällt nur an, wenn eine Grabstätte vorzeitig eingeebnet wird, und dann für die restliche Nutzungszeit. Sie ist keine laufende Gebühr auf jedes Grab und deshalb in keinem unserer Grabpreise enthalten.
- Als pflegefrei geführt sind genau zwei Grabarten. Für die Rasen-Erdgrabstätte sagt Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung, dass die gesamte Pflege, Herrichtung und Einebnung der Grabstätte nach der Beisetzung der Stadt obliegt. Für die Urnengrabstätte für Baumbestattungen sagt Paragraf 21a Absatz 5, dass Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Stadt obliegen.
- Die Rasen-Urnengrabstätte führen wir bewusst nicht als pflegefrei, obwohl der Name und die Gestaltungsverbote das nahelegen. Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung verbietet dort jede Einfassung, jeden Grabstein und jede Grabplatte, Absatz 6 verbietet jeden Grab- und Blumenschmuck, aber keine Vorschrift sagt, wer die Grabstätte pflegt. Derselbe Satzungsgeber hat es für die Rasen-Erdgrabstätte in Paragraf 15 Absatz 3 und für das Baumgrab in Paragraf 21a Absatz 5 ausdrücklich geschrieben. Paragraf 30 Absatz 1 verpflichtet ohne Ausnahme alle Grabstätten dazu, hergerichtet und dauernd instandgehalten zu werden. Ohne Fundstelle für die Pflegeübernahme bleibt es beim Nein.
- Bei der Rasen-Urnengrabstätte rechnen wir die 100 Euro für den Platz für ein Erinnerungszeichen am Gedenkstein in die Nutzungsgebühr ein, weil Paragraf 21 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung diese Grabart gerade als die Rasen-Urnengrabstelle mit Erinnerungszeichen definiert und Absatz 6 das Namensschild ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehält. Ohne diesen Zuschlag kostet das Nutzungsrecht 1.013 Euro.
- Paragraf 21 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung kennt außerdem anonyme Urnenreihengräber ohne Erinnerungsmal. Die Gebührensatzung nennt für sie keine eigene Tarifzeile. Ob dafür der Satz der Rasen-Urnengrabstätte ohne den Zuschlag von 100 Euro gilt, also 1.013 Euro, sagt keine der beiden Satzungen. Wir führen diese Grabart deshalb nicht.
- Für die Erdgrabstätte mit Grabumfassung auf dem Friedhof Anzefahr und für die Urnengrabstätte auf den Friedhöfen Anzefahr und Stausebach nennt die Gebührensatzung keine Nutzungsdauer in Jahren, sondern bezeichnet die Beträge ausdrücklich als nur das Nutzungsrecht. Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung gilt in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Reihen- und für Wahlgräber, deren Laufzeiten 30 beziehungsweise 35 Jahre betragen. Wir lassen die Laufzeit deshalb offen, statt eine der beiden zu unterstellen.
- Bei der Erdgrabstätte mit Grabumfassung ist die Zusatzgebühr von 700 Euro nach Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstabe g eingerechnet, weil die Grabart die Grabumfassung im Namen trägt und Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Verlegearbeiten Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorbehält. Bei der Urnengrabstätte ist die Zusatzgebühr von 385 Euro nicht eingerechnet, weil sie nach dem Wortlaut nur für den Friedhof Anzefahr und nur für die Ausführung mit Grabumfassung gilt, während die Tarifzeile selbst Anzefahr und Stausebach umfasst und die Umfassung nicht im Namen führt.
- Für drei- und vierstellige Erdwahlgrabstätten nennt der Tarif in Paragraf 3 Ziffer 1.1 Buchstaben j und k Verlängerungssätze von 104 und 121 Euro je Jahr, aber keinen Erwerbspreis. Was ein solches Grab beim Ersterwerb kostet, geht aus der Satzung nicht hervor.
- Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung erlaubt die Verlängerung eines Wahlgrabnutzungsrechts nur einmal und nur für höchstens zehn Jahre. Danach ist keine weitere Verlängerung möglich. Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten und Baumgrabstätten sind nach den Paragrafen 15 Absätze 1 und 2, 21 Absatz 3 und 21a Absatz 2 überhaupt nicht verlängerbar.
- Die Friedhofssatzung widerspricht sich bei den Ruhefristen für Aschen. Paragraf 11 Absatz 3 nennt 20 Jahre, Paragraf 21 Absatz 1 nennt 20 Jahre für Urnenreihengrabstätten und Urnenkammern, aber 30 Jahre für mehrstellige Urnenwahlgrabstätten und für Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen, und Paragraf 21 Absatz 2 nennt an einer dritten Stelle 15 Jahre. Wir führen die 20 Jahre des Paragrafen 11 Absatz 3 als allgemeine Ruhefrist und die 30 Jahre des Paragrafen 21 Absatz 1 als Sonderfall.
- Die Gebührensatzung gilt nach Paragraf 1 Absatz 1 für die sechs Friedhöfe, die die Stadt selbst betreibt: Kernstadt, Anzefahr, Emsdorf, Himmelsberg, Sindersfeld und Stausebach. Auf den kirchlichen Friedhöfen in Betziesdorf, Burgholz, Großseelheim, Kleinseelheim, Langenstein, Niederwald und Schönbach betreibt die Stadt nur die Friedhofskapellen und Leichenhallen. Diese sieben haben eigene Friedhofsordnungen und eigene Gebührenordnungen, die von Friedhofsausschüssen in Selbstverwaltung erlassen werden; sie sind hier nicht erfasst.
- Paragraf 1 der Friedhofssatzung stellt klar, dass die Grundstücke aller dreizehn Friedhöfe im Eigentum der Stadt Kirchhain stehen, mit Ausnahme einzelner namentlich genannter Flurstücke. Eigentum und Verwaltung fallen also auseinander: Die Stadt ist Eigentümerin auch dort, wo ein kirchlicher Friedhofsausschuss die Gebühren festsetzt.
- Eine Tiefgrabstätte nennt Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Friedhof der Kernstadt, und Paragraf 9 Absatz 3 verlangt für die Erstbelegung eine Grabsohle von mindestens 2,50 Metern. Einen eigenen Preis dafür führt der Tarif nicht; das Tiefgrab ist eine Bauform der mehrstelligen Wahlgrabstätte nach Paragraf 18 Absatz 2. Einen Tiefbestattungszuschlag kennt die Gebührensatzung nicht.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung werden durch Beschluss des Magistrats zuerkannt und richten sich nach einer eigenen Richtlinie. Einen Tarifposten haben sie nicht.
- Die Beträge stammen vom 22.05.2023 und gelten seit dem 01.06.2023. Damit sind sie älter als drei Jahre. Gesucht wurde nach einer jüngeren Fassung im Ortsrecht der Stadt, in der Volltextsuche über den gesamten Dokumentenbestand und in den öffentlichen Bekanntmachungen und Mitteilungen; die jüngste Mitteilung zum Thema ist die Novellierung vom 26.05.2023. Der Dokumentenbestand hält dieselbe Satzung ein zweites Mal unter einer anderen Dateikennung vor, und beide Fassungen stimmen in jedem Betrag überein. Daneben liegt die ausdrücklich außer Kraft gesetzte Fassung mit Stand Oktober 2018.
- Anders als in Marburg, das im selben Landkreis liegt und dessen Gebührenordnung drei Preisspalten mit den Stichtagen 01.05.2019, 01.01.2020 und 01.01.2021 nebeneinander führt, hat Kirchhains Tarif nur eine Spalte. Jede Zeile nennt genau einen Betrag, und über den Zahlen steht kein Datum. Ein gestaffeltes Inkrafttreten gibt es hier nicht.
Friedhöfe in Kirchhain und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/111 Stand Mai 2023, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2023 beschlossen, am 25.05.2023 ausgefertigt, Hinweisbekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger am 26.05.2023, in Kraft seit 01.06.2023
- Friedhofssatzung der Stadt Kirchhain, Ortsrecht 60/110 Stand Mai 2023
- Ortsrecht der Stadt Kirchhain, Übersicht der geltenden Satzungen Rubrik 6 Bauverwaltung, Nummern 60/110 bis 60/152, abgerufen am 06.09.2026
- Zweitfassung der Friedhofsgebührensatzung im Dokumentenbestand der Stadt Kirchhain außerhalb des Ortsrechts, zur Gegenprobe herangezogen Stand Mai 2023, inhaltlich und in allen Beträgen deckungsgleich mit der Fassung des Ortsrechts
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.