Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hungen, Hessen, AGS 06531008

Friedhofsgebühren in Hungen, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen, Ortsrecht 551, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 04.11.2025, ausgefertigt am 11.11.2025 mit Ausfertigungsvermerk, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 13.12.2016 ausser Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hungen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hungen, Magistrat als Friedhofsverwaltung.

890,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, mit Beisetzung

10.900,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, drei Grabstellen, 40 Jahre, mit Beisetzung

15
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschenurnen, auf allen zwölf Friedhöfen

Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung vom 13.12.2016

Was ein Grab in Hungen kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Hungen führt 15 Grabarten. Die günstigste ist Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen mit 890,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, drei Grabstellen, 40 Jahre mit 10.900,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen, Ortsrecht 551, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 04.11.2025, ausgefertigt am 11.11.2025 mit Ausfertigungsvermerk, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 13.12.2016 ausser Kraft.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

8 Grabarten für die Erdbestattung in Hungen

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die einzige Erdgrabart, die es auf allen zwölf Friedhöfen gibt. Die Überlassungsgebühr von 2.000,00 Euro nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 und die Grabräumungsgebühr von 540,00 Euro ergeben zusammen 2.540,00 Euro, dazu kommt die Bestattungsgebühr von 1.000,00 Euro; eine Erdbestattung im Reihengrab kostet in Hungen also 3.540,00 Euro über fünfundzwanzig Jahre. Paragraf 18 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 gibt die Reihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist zu und schliesst sowohl den Wiedererwerb als auch die Verlängerung des Nutzungsrechts ausdrücklich aus. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a fünfundzwanzig Jahre; die Nutzungsdauer ist deshalb mit der Ruhefrist identisch, anders als beim Nachbarn Lich, wo das Reihengrab dreissig Jahre läuft und die Ruhefrist nur fünfundzwanzig. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 2 zwei Meter mal achtzig Zentimeter bei dreissig Zentimetern Abstand. Nach Paragraf 16 Absatz 1 darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden; Absatz 2 lässt zwei Ausnahmen zu, nämlich eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter und zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg. Zusätzlich darf nach Paragraf 18 Satz 4 eine Urne je Reihengrabstätte beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist nicht unterschritten wird; das kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 weitere 290,00 Euro. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Paragraf 20 Absatz 2 drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekanntgemacht. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 540,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch im Memoriamgarten auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten, dem gärtnerisch betreuten Grabfeld des Paragrafen 31 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, und dort kostet sie ausweislich der Gebührenordnung dasselbe oder weniger. Sie ist hier trotzdem nicht als eigene Zeile geführt, und der Grund ist der Preis, der nicht in der Satzung steht: Paragraf 31 Absatz 1 lässt den Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu, und Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Näheres steht in den Lücken.2.540,00 €1.000,00 €3.540,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 18 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas Kindergrab ist eine eigene Reihengrabart und keine Ermässigung: Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 richtet Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr getrennt von denen für ältere Verstorbene ein, und Absatz 2 Ziffer 1 gibt ihnen mit einem Meter zwanzig mal sechzig Zentimetern ein eigenes Mass. Bemerkenswert ist die Bestattungsgebühr: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 setzt sie für die Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in einer Reihengrabstätte auf 90,00 Euro, während dieselbe Leistung bei Erwachsenen 1.000,00 Euro kostet. Das ist ein Elftel, und es ist der niedrigste Satz des ganzen Tarifs. Das Infoblatt der Stadt nennt diesen Betrag nicht. Mit der Überlassungsgebühr von 1.500,00 Euro und der Grabräumungsgebühr von 400,00 Euro kostet das Kindergrab damit 1.990,00 Euro über fünfundzwanzig Jahre. Die Ruhefrist ist dieselbe wie bei Erwachsenen: Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 unterscheidet nicht nach dem Alter, sondern nur zwischen Leichen und Aschenurnen einerseits und Aschenurnen in Urnenkammern, Urnenstelen, Baumgrabstätten und anonymen Urnengrabfeldern andererseits. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 400,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen.1.900,00 €90,00 €1.990,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Wiesenreihengrabstätte für ErdbestattungenDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt und mit 2.800,00 Euro Nutzungsgebühr 260,00 Euro teurer als das gewöhnliche Reihengrab. Die Differenz besteht aus 500,00 Euro höherer Überlassungsgebühr und 240,00 Euro niedrigerer Grabräumungsgebühr, denn ein Wiesengrab hat weder Einfassung noch Fundament, die zu beseitigen wären. Auf fünfundzwanzig Jahre gerechnet kostet die Befreiung von der Pflege damit 10,40 Euro im Jahr. Nach der Seite Friedhöfe der Stadt gibt es Wiesenreihengräber nur auf sechs der zwölf Friedhöfe, nämlich in Langd, Nonnenroth, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim und Villingen; in der Kernstadt gibt es sie nicht. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 stellt Wiesengräber für die Dauer der Ruhefrist bereit, also für fünfundzwanzig Jahre, und lässt die Beisetzung einer Urne je Wiesengrabstätte zu, wenn die gesetzliche Ruhefrist nicht unterschritten wird. Absatz 3 legt sie in ein Feld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, Absatz 4 gibt ihnen zwei Meter mal achtzig Zentimeter. Paragraf 35 Absatz 1 lässt als Grabmal allein ein stehendes von höchstens einem Meter zwanzig Höhe und sechzig Zentimetern Breite bei mindestens sechzehn Zentimetern Stärke zu. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Pflegefrei, und der Beleg steht dreifach im Wortlaut. Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 sagt, die Belegung finde auf der Wiese statt und die Flächen würden durch den Friedhofsträger dauerhaft gepflegt. Paragraf 35 Absatz 4 erklärt eine Bepflanzung sowie das Ablegen von Blumen oder Pflanzschalen für unzulässig und lässt niedergelegten Blumenschmuck vier Wochen nach der Beisetzung durch die Stadt Hungen entfernen. Und Paragraf 39 Absatz 1 nimmt die Wiesengrabstätten namentlich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Paragraf 35 Absatz 3 verbietet zusätzlich Grabeinfassungen jeder Art und die Gesamtabdeckung der Grabstätte. Es bleibt also nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Hungen gibt es kein Beet.2.800,00 €1.000,00 €3.800,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 29 und Paragraf 35 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, eine Grabstelle, 40 JahreDie kleinste der drei Wahlgrabgrössen. Die Überlassungsgebühr beträgt 2.600,00 Euro für vierzig Jahre, dazu kommt die Grabräumungsgebühr von 700,00 Euro je Grabstelle. Der Verlängerungssatz von 65,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 bestätigt die vierzig Jahre auf den Cent, und er beweist zugleich, dass die Räumungsgebühr nicht in der Überlassungsgebühr steckt: Mit ihr wären es 82,50 Euro je Jahr. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 lässt den Ersterwerb nur anlässlich eines Todesfalles zu; das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Grabstätte. Absatz 2 unterscheidet den Wiedererwerb, der eine zweite volle Nutzungszeit einräumt und nach Absatz 7 wieder den vollen Satz kostet, von der Verlängerung um einen kürzeren Zeitraum. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden. Absatz 3 lässt nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche eine weitere Beisetzung in derselben Grabstelle zu, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht; jede weitere Bestattung kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Doppelbuchstabe bb der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 wieder 1.000,00 Euro. Nach Paragraf 23 Absatz 3 darf je Grabstelle zu jeder Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden, für 290,00 Euro. Das Grab misst nach Paragraf 22 zwei Meter fünfzig mal einen Meter bei fünfzig Zentimetern Abstand. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 700,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch im Memoriamgarten auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten, dem gärtnerisch betreuten Grabfeld des Paragrafen 31 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, und dort kostet sie ausweislich der Gebührenordnung dasselbe oder weniger. Sie ist hier trotzdem nicht als eigene Zeile geführt, und der Grund ist der Preis, der nicht in der Satzung steht: Paragraf 31 Absatz 1 lässt den Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu, und Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Näheres steht in den Lücken.3.300,00 €1.000,00 €4.300,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 21 und Paragraf 22 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, zwei Grabstellen, 40 JahreDas klassische Familiengrab für ein Ehepaar. Die Überlassungsgebühr von 5.200,00 Euro ist genau das Doppelte des einstelligen Satzes, und die Grabräumungsgebühr fällt nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 ausdrücklich je Grabstelle an, bei zwei Stellen also zweimal 700,00 Euro. Zusammen sind das 6.600,00 Euro für vierzig Jahre. Der Verlängerungssatz von 130,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe a bestätigt die Laufzeit genau. Nach Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 darf je Grabstelle zu jeder Erdbestattung eine Urne beigesetzt werden, in der zweistelligen Grabstätte also zwei; jede kostet 290,00 Euro. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 1.400,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch im Memoriamgarten auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten, dem gärtnerisch betreuten Grabfeld des Paragrafen 31 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, und dort kostet sie ausweislich der Gebührenordnung dasselbe oder weniger. Sie ist hier trotzdem nicht als eigene Zeile geführt, und der Grund ist der Preis, der nicht in der Satzung steht: Paragraf 31 Absatz 1 lässt den Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu, und Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Näheres steht in den Lücken.6.600,00 €1.000,00 €7.600,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, drei Grabstellen, 40 JahreDas teuerste Grab der Stadt: 7.800,00 Euro Überlassung plus dreimal 700,00 Euro Grabräumung ergeben 9.900,00 Euro für vierzig Jahre, dazu je Bestattung 1.000,00 Euro. Der Verlängerungssatz von 195,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 bestätigt die Laufzeit. Paragraf 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 kennt keine grössere Wahlgrabstätte, während Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 allgemein von ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten spricht, ohne eine Höchstzahl zu nennen. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 2.100,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch im Memoriamgarten auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten, dem gärtnerisch betreuten Grabfeld des Paragrafen 31 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, und dort kostet sie ausweislich der Gebührenordnung dasselbe oder weniger. Sie ist hier trotzdem nicht als eigene Zeile geführt, und der Grund ist der Preis, der nicht in der Satzung steht: Paragraf 31 Absatz 1 lässt den Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu, und Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Näheres steht in den Lücken.9.900,00 €1.000,00 €10.900,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 6 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Tiefengrabstätte, zwei Grabstellen übereinander, 40 JahreDie Tiefengrabstätte gibt es nach der Seite Friedhöfe der Stadt nur auf dem Friedhof der Kernstadt. Sie ist eine Wahlgrabart, wird von Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 ausdrücklich mit den Wahlgrabstätten zusammen geregelt und hat mit zwei Meter fünfzig mal einem Meter nach Paragraf 22 dieselben Masse; sie nimmt die Särge jedoch übereinander auf und braucht deshalb weniger Fläche. Die Überlassungsgebühr von 4.000,00 Euro liegt unter den 5.200,00 Euro der zweistelligen Wahlgrabstätte, und die Grabräumungsgebühr fällt nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 nicht je Grabstelle an, sondern einmal je Grabstätte, nämlich mit 750,00 Euro. Zusammen sind das 4.750,00 Euro gegenüber 6.600,00 Euro. Teurer ist allein die Erstbestattung: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Doppelbuchstabe aa setzt sie auf 1.100,00 Euro, jede weitere Bestattung nach Doppelbuchstabe bb wieder auf 1.000,00 Euro. Der Verlängerungssatz von 100,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe b bestätigt die vierzig Jahre genau. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 750,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen.4.750,00 €1.100,00 €5.850,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 21 und Paragraf 22 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Tiefengrabstätte, drei Grabstellen übereinander, 40 JahreMit 5.000,00 Euro Überlassung und 750,00 Euro Grabräumung kostet die dreistellige Tiefengrabstätte 5.750,00 Euro für vierzig Jahre und damit weniger als die halbe dreistellige Wahlgrabstätte, die auf 9.900,00 Euro kommt. Das ist der grösste Preisunterschied des Hungener Tarifs und der Grund, warum es diese Grabart gibt: Sie braucht ein Drittel der Fläche. Der Verlängerungssatz von 125,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 bestätigt die vierzig Jahre genau. Es gibt sie nach der Seite Friedhöfe der Stadt nur in der Kernstadt. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 750,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen.5.750,00 €1.100,00 €6.850,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016

7 Grabarten für die Urne in Hungen

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Die Überlassungsgebühr beträgt 1.300,00 Euro, die Grabräumungsgebühr 500,00 Euro, die Beisetzung 290,00 Euro; zusammen sind das 2.090,00 Euro über fünfundzwanzig Jahre. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 belegt die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne ab; eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhefrist beträgt hier nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a fünfundzwanzig Jahre, nicht zwanzig: Der kürzere Satz des Buchstabens b gilt allein für Aschenurnen in Urnenkammern, Urnenstelen, Baumgrabstätten und anonymen Urnengrabfeldern. Die Grabstätte misst nach Absatz 2 fünfzig mal fünfzig Zentimeter bei dreissig Zentimetern Abstand. Nach Paragraf 23 Absatz 4 dürfen nur Urnen und Überurnen aus verrottbarem Material verwendet werden, und nach Absatz 2 darf die Beisetzung nur unterirdisch erfolgen. Anders als das Wiesengrab ist dieses Grab voll zu gestalten: Paragraf 40 Absatz 2 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 500,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch im Memoriamgarten auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten, dem gärtnerisch betreuten Grabfeld des Paragrafen 31 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, und dort kostet sie ausweislich der Gebührenordnung dasselbe oder weniger. Sie ist hier trotzdem nicht als eigene Zeile geführt, und der Grund ist der Preis, der nicht in der Satzung steht: Paragraf 31 Absatz 1 lässt den Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu, und Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Näheres steht in den Lücken.1.800,00 €290,00 €2.090,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 24 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
WiesenurnenreihengrabstätteDas pflegefreie Gegenstück zum Urnenreihengrab, und ein seltener Fall: Es ist mit 1.750,00 Euro Nutzungsgebühr 50,00 Euro GÜNSTIGER als das gewöhnliche Urnenreihengrab mit 1.800,00 Euro. Die Rechnung dahinter lautet 200,00 Euro höhere Überlassungsgebühr gegen 250,00 Euro niedrigere Grabräumungsgebühr. Wer nur die Überlassungsgebühren vergleicht, wie es das Infoblatt der Stadt nahelegt, hält das Wiesengrab für teurer; wer die Räumungsgebühr mitrechnet, sieht das Gegenteil. Auf der Erdseite ist es umgekehrt, dort kostet das Wiesengrab 260,00 Euro mehr. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 stellt die Wiesengräber für die Dauer der Ruhefrist bereit, hier also für fünfundzwanzig Jahre nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a. Sie messen nach Absatz 5 fünfzig mal fünfzig Zentimeter. Paragraf 35 Absatz 2 lässt als Grabmal allein eine liegende Tafel von höchstens fünfunddreissig Zentimetern Breite und fünfundzwanzig Zentimetern Länge bei mindestens vierzehn Zentimetern Stärke zu, bodengleich angebracht, aus Naturstein mit eingehauener Schrift und ohne Erhöhungen jeder Art. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 250,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Pflegefrei, und der Beleg steht dreifach im Wortlaut. Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 sagt, die Belegung finde auf der Wiese statt und die Flächen würden durch den Friedhofsträger dauerhaft gepflegt. Paragraf 35 Absatz 4 erklärt eine Bepflanzung sowie das Ablegen von Blumen oder Pflanzschalen für unzulässig und lässt niedergelegten Blumenschmuck vier Wochen nach der Beisetzung durch die Stadt Hungen entfernen. Und Paragraf 39 Absatz 1 nimmt die Wiesengrabstätten namentlich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Paragraf 35 Absatz 3 verbietet zusätzlich Grabeinfassungen jeder Art und die Gesamtabdeckung der Grabstätte. Es bleibt also nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Hungen gibt es kein Beet.1.750,00 €290,00 €2.040,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 29 und Paragraf 35 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Grabstätte im WiesenurnengrabfeldDiese Grabart gibt es nach der Seite Friedhöfe der Stadt nur auf dem Friedhof Obbornhofen, und sie ist der einzige Fall dieses Eintrags, bei dem Tarif und Ordnung nicht dieselbe Sprache sprechen. Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 setzt für das Wiesenurnengrabfeld 1.800,00 Euro an, aber die Friedhofsordnung von 2016 kennt in ihrem Paragrafen 14 Absatz 1 nur Wiesenurnenreihengrabstätten und in Paragraf 29 nur Wiesengräber allgemein. Zwei Angaben sind deshalb ausgelegt und nicht abgelesen, und beide sind hier offengelegt. Erstens die Laufzeit: Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 stellt Wiesengräber für die Dauer der Ruhefrist bereit, und für Aschenurneen ausserhalb von Urnenkammern, Urnenstelen, Baumgrabstätten und anonymen Feldern beträgt sie nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a fünfundzwanzig Jahre; das Infoblatt der Stadt nennt für das Wiesenurnengrabfeld gar keine Dauer. Zweitens die Grabräumungsgebühr: Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 führt unter Ziffer 9 die Wiesenurnenreihengrabstätten mit 250,00 Euro, nennt das Wiesenurnengrabfeld aber nicht eigens. Angesetzt ist hier der Satz für Wiesenurnengräber, weil es sich um eine Wiesenurnengrabstätte handelt; wer die andere Lesart wählt und gar keine Räumungsgebühr ansetzt, kommt auf 1.800,00 statt 2.050,00 Euro Nutzungsgebühr. Pflegefrei, und der Beleg steht dreifach im Wortlaut. Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 sagt, die Belegung finde auf der Wiese statt und die Flächen würden durch den Friedhofsträger dauerhaft gepflegt. Paragraf 35 Absatz 4 erklärt eine Bepflanzung sowie das Ablegen von Blumen oder Pflanzschalen für unzulässig und lässt niedergelegten Blumenschmuck vier Wochen nach der Beisetzung durch die Stadt Hungen entfernen. Und Paragraf 39 Absatz 1 nimmt die Wiesengrabstätten namentlich von der Pflicht zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung aus. Paragraf 35 Absatz 3 verbietet zusätzlich Grabeinfassungen jeder Art und die Gesamtabdeckung der Grabstätte. Es bleibt also nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Hungen gibt es kein Beet.2.050,00 €290,00 €2.340,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe f und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 29 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Baumgrabstätte für eine UrneDie Baumgrabstätte kostet 1.800,00 Euro Überlassung und 290,00 Euro Beisetzung, zusammen 2.090,00 Euro, und ist damit auf den Cent so teuer wie das gewöhnliche Urnenreihengrab, obwohl sie fünf Jahre kürzer läuft. Eine Grabräumungsgebühr fällt nicht an: Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 zählt neun Grabarten auf, und die Baumgrabstätte ist nicht darunter. Das passt zur Sache, denn nach Paragraf 30 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 darf dort ohnehin nichts abgelegt werden, was zu beseitigen wäre. Paragraf 30 Absatz 1 lässt Bestattungen von Aschenurnen an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich oder in Baumgraburnenanlagen zu, Absatz 2 lässt in einer Baumgrabstätte eine Urne zu und in Baumgraburnenanlagen zwei oder vier. Absatz 3 stellt die Baumgrabstätte für die Dauer der Ruhefrist bereit; sie beträgt für Aschenurnen in Baumgrabstätten nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b zwanzig Jahre und nicht fünfundzwanzig. Für Baumgraburnenanlagen sieht derselbe Absatz ein Nutzungsrecht von vierzig Jahren auf Antrag vor, und dort dürfen keine Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden; die Gebührenordnung nennt für diese Anlagen keinen eigenen Satz, deshalb ist hier allein die einfache Baumgrabstätte erfasst. Absatz 7 lässt Grabstätten in einer Baumgraburnenanlage auch schon zu Lebzeiten erwerben. Pflegefrei. Paragraf 30 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 sagt in einem Satz, die Anlage und Pflege der Grabstätte obliege ausschliesslich der Stadt, und lässt Pflegeeingriffe im Übrigen nur zu, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet; ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Absatz 4 verbietet das Ablegen von Grabschmuck oder anderen Gegenständen auf der Grabstätte, und Paragraf 39 Absatz 1 nimmt die Baumgrabstätten namentlich von der Bepflanzungspflicht aus. Absatz 6 verpflichtet die Stadt zur Ersatzpflanzung, falls der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört wird. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Hungen allein hinter dem Memoriamgarten des Paragrafen 31.1.800,00 €290,00 €2.090,00 €20 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 30 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen, 40 JahreParagraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verleiht auf Antrag ein Nutzungsrecht für vierzig Jahre und verweist im Übrigen sinngemäss auf die Regeln der Wahlgrabstätte; Absatz 3 lässt höchstens zwei Urnen zu. Die Überlassungsgebühr von 2.200,00 Euro gilt unabhängig von der Zahl der belegten Stellen, dazu kommt die Grabräumungsgebühr von 600,00 Euro, zusammen 2.800,00 Euro; jede Beisetzung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 zusätzlich 290,00 Euro je Urne. Der Verlängerungssatz von 55,00 Euro je Grabstelle und Jahr nach Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe c bestätigt die vierzig Jahre auf den Cent und zeigt zugleich, dass die Urnenwahlgrabstätte aus einer einzigen Grabstelle besteht. Das Grab misst nach Absatz 2 einen Meter mal neunzig Zentimeter. Wichtig für die Belegung: Die Nutzungszeit beträgt vierzig Jahre, die Ruhefrist für Aschenurnen nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a aber nur fünfundzwanzig, und nach Paragraf 21 Absatz 7, der über Paragraf 25 Absatz 1 auch hier gilt, darf während der Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die zweite Urne muss also spätestens im fünfzehnten Jahr beigesetzt werden. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 600,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch im Memoriamgarten auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten, dem gärtnerisch betreuten Grabfeld des Paragrafen 31 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, und dort kostet sie ausweislich der Gebührenordnung dasselbe oder weniger. Sie ist hier trotzdem nicht als eigene Zeile geführt, und der Grund ist der Preis, der nicht in der Satzung steht: Paragraf 31 Absatz 1 lässt den Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu, und Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Näheres steht in den Lücken.2.800,00 €290,00 €3.090,00 €40 J.Paragraf 9 Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe c, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 25 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Urnenkammer in der Urnenwand oder Urnenstele für zwei Urnen, 40 JahreDie einzige oberirdische Grabart der Stadt. Urnenwände gibt es nach Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 nur auf dem Friedhof der Kernstadt, Urnenstelen nach der Seite Friedhöfe der Stadt nur in Inheiden. Die Überlassungsgebühr beträgt 2.000,00 Euro für vierzig Jahre und zwei Urnen, die Grabräumungsgebühr 250,00 Euro, zusammen 2.250,00 Euro. Die Beisetzung ist deutlich billiger als sonst: Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 verlangt für das Öffnen und Schliessen einer Urnenkammer 100,00 Euro statt der 290,00 Euro, die jede Erdurnenbeisetzung kostet, denn es ist kein Grab auszuheben. Der Verlängerungssatz von 50,00 Euro je Jahr nach Paragraf 10 Absatz 3 bestätigt die vierzig Jahre auf den Cent. Die einzelne Kammer misst nach Paragraf 27 Absatz 1 fünfzig Zentimeter in Breite, Höhe und Tiefe. Anders als überall sonst dürfen hier nach Absatz 2 gerade keine verrottbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Absatz 4 verlangt den dauerhaften Verschluss mit einer drei Zentimeter starken Platte, die von der Stadt vorgegeben ist und die Inschrift trägt. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b zwanzig Jahre, die Nutzungszeit vierzig; nach Absatz 3 werden die Aschenreste nach Ablauf der Ruhefrist dem Erdboden einverleibt und ihre Behältnisse entsorgt. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 250,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Pflegefrei, und der Beleg ist der engste, den es gibt: Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 bestimmt, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschliesslich der Rasenpflege. Die Pflege ist damit ausdrücklich Bestandteil der Gebühr. Paragraf 27 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 sagt es ein zweites Mal: Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschliesslich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind; geschieht das nicht, beseitigt die Friedhofsverwaltung sie ohne Ankündigung. Blumenschalen und Gestecke dürfen gar nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur auf den zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand. Paragraf 39 Absatz 1 nimmt die Urnenwände und Urnenstelen namentlich von der Bepflanzungspflicht aus.2.250,00 €100,00 €2.350,00 €40 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 und Absatz 3, Paragraf 6 Absatz 3 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 27 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016
Beisetzungsstelle im Feld für anonyme UrnenbeisetzungenMit 890,00 Euro aus 600,00 Euro Überlassung und 290,00 Euro Beisetzung das günstigste Grab der Stadt überhaupt, und mit Abstand: Das zweitgünstigste, das Wiesenurnenreihengrab, kostet 2.040,00 Euro und damit mehr als das Doppelte. Eine Grabräumungsgebühr fällt nicht an, denn Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 zählt neun Grabarten auf und das anonyme Feld ist nicht darunter; das passt zu Paragraf 28 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, der dort weder Grabmal noch Einfassung noch Fundament zulässt. Nach der Seite Friedhöfe der Stadt gibt es das Feld nur auf zwei der zwölf Friedhöfe, nämlich in Obbornhofen und Rodheim. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b zwanzig Jahre. Wer Blumen ablegen will, darf das nach Paragraf 28 nur auf den dafür vorgesehenen zentralen Ablageflächen tun; nach Angabe der Stadt steht dafür ein Gedenkstein ohne Namen bereit. Pflegefrei, und zwar aus beiden zulässigen Gründen zugleich. Erstens gibt es gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre: Paragraf 28 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 macht die Beisetzungsstelle weder besonders kenntlich noch weist er sie als Einzelgrabstelle aus, das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt, ein besonderer Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich, und Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Zweitens sagt die Gebührenordnung ausdrücklich, dass die Pflege im Preis steckt: Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 bestimmt, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschliesslich der Rasenpflege. Paragraf 39 Absatz 1 nimmt das Feld ausserdem namentlich von der Bepflanzungspflicht aus.600,00 €290,00 €890,00 €20 J.Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 28 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016

49 weitere Gebühren in der Satzung von Hungen

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Reihengrabstätte1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Wahlgrabstätte, Erstbestattung1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Doppelbuchstabe aa der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Wahlgrabstätte, jede weitere Bestattung1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Doppelbuchstabe bb der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Tiefengrab, Erstbestattung1.100,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Doppelbuchstabe aa der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Tiefengrab, jede weitere Bestattung1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Doppelbuchstabe bb der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Wiesenreihengrabstätte1.000,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Reihengrabstätte90,00 €Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Beisetzung von Aschenresten in einer Grabstätte für Erdbestattung290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Beisetzung von Aschenresten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Beisetzung von Aschenresten in einer Wiesenurnenreihengrabstätte290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Beisetzung von Aschenresten in einer Baumgrabstätte290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Beisetzung von Aschenresten in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld, je Urne290,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Öffnen und Schliessen einer Urnenkammer oder Urnenstele, je Urne100,00 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Wahlgrabstätte, je Jahr65,00 €Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr130,00 €Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer dreistelligen Wahlgrabstätte, je Jahr195,00 €Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Tiefengrabstätte, je Jahr100,00 €Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer dreistelligen Tiefengrabstätte, je Jahr125,00 €Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr55,00 €Paragraf 9 Absatz 6 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer oder Urnenstele, je Jahr50,00 €Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Erwerb einer Wahlgrabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld, 1-stellig, 40 Jahre2.600,00 €Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Erwerb einer Wahlgrabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld, 2-stellig, 40 Jahre5.200,00 €Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Erwerb einer Wahlgrabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld, 3-stellig, 40 Jahre7.800,00 €Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld, 40 Jahre2.200,00 €Paragraf 9 Absatz 5 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Erwerb eines Reihengrabes in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld2.000,00 €Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Erwerb eines Urnenreihengrabes in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld1.300,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Erwerb eines Urneneinzelgrabes im Urnengemeinschaftsfeld eines gärtnerisch betreuten Grabfeldes1.200,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres400,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Reihengrab für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres540,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Wahlgrabstätte je Grabstelle700,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Tiefengrabstätte750,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Urnenreihengrabstätte500,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Urnenwahlgrabstätte600,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Urnenkammer oder Urnenstele250,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Wiesenreihengrabstätte300,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung, Wiesenurnenreihengrabstätte250,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Grabräumung in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld0,00 €Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Räumung einer Urne aus einem Erdgrab200,00 €Paragraf 11 Absatz 3 Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Räumung einer Urne aus einem anonymen Grabfeld200,00 €Paragraf 11 Absatz 3 Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Aufbewahrung einer Leiche bis zu 7 Tagen und Benutzung einer Kühlzelle, je angefangenem Tag300,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Bereitstellung der Friedhofskapelle350,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Bereitstellung der Leichenhalle180,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Bereitstellung des Aussegnungsraumes150,00 €Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Umbettung einer Aschenurne nach einem Friedhof in einer anderen Stadt170,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Umbettung einer Aschenurne aus einer Urnenwand130,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, 5 Jahre65,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen95,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen, Ortsrecht 551, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 04.11.2025, ausgefertigt am 11.11.2025 mit Ausfertigungsvermerk, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 13.12.2016 ausser Kraft.

Was ein Grab in Hungen über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.040,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Hungen, über 25 Jahre, das sind 401,60 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025, Paragraf 18 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.20162.540,00 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.20251.000,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde3.540,00 €

Das gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die einzige Erdgrabart, die es auf allen zwölf Friedhöfen gibt. Die Überlassungsgebühr von 2.000,00 Euro nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 und die Grabräumungsgebühr von 540,00 Euro ergeben zusammen 2.540,00 Euro, dazu kommt die Bestattungsgebühr von 1.000,00 Euro; eine Erdbestattung im Reihengrab kostet in Hungen also 3.540,00 Euro über fünfundzwanzig Jahre. Paragraf 18 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 gibt die Reihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist zu und schliesst sowohl den Wiedererwerb als auch die Verlängerung des Nutzungsrechts ausdrücklich aus. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a fünfundzwanzig Jahre; die Nutzungsdauer ist deshalb mit der Ruhefrist identisch, anders als beim Nachbarn Lich, wo das Reihengrab dreissig Jahre läuft und die Ruhefrist nur fünfundzwanzig. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 2 zwei Meter mal achtzig Zentimeter bei dreissig Zentimetern Abstand. Nach Paragraf 16 Absatz 1 darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden; Absatz 2 lässt zwei Ausnahmen zu, nämlich eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter und zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg. Zusätzlich darf nach Paragraf 18 Satz 4 eine Urne je Reihengrabstätte beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist nicht unterschritten wird; das kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025 weitere 290,00 Euro. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Paragraf 20 Absatz 2 drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekanntgemacht. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 540,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 04.11.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig, und das Infoblatt der Stadt, das sie nicht beziffert, lädt genau zu diesem Fehler ein. Nicht pflegefrei. Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenwände und Urnenstelen, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Wiesen- und Baumgrabstätten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 40 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Dieselbe Grabart wird auch im Memoriamgarten auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten, dem gärtnerisch betreuten Grabfeld des Paragrafen 31 der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13.12.2016, und dort kostet sie ausweislich der Gebührenordnung dasselbe oder weniger. Sie ist hier trotzdem nicht als eigene Zeile geführt, und der Grund ist der Preis, der nicht in der Satzung steht: Paragraf 31 Absatz 1 lässt den Erwerb einer Grabstätte dort nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu, und Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und Grabpflege über die gesamte Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Näheres steht in den Lücken.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen, Ortsrecht 551, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 04.11.2025, ausgefertigt am 11.11.2025 mit Ausfertigungsvermerk, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 13.12.2016 ausser Kraft. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Hungen offenlässt

  • Hungen betreibt zwölf Friedhöfe und hat für alle zwölf nur eine einzige Gebührenordnung, und das ist hier ausdrücklich geprüft und nicht bloss angenommen. Paragraf 1 der Friedhofsordnung zählt sie einzeln auf: Bellersheim, Hungen-Kernstadt, Inheiden, Langd, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe und Villingen. Dieselben zwölf Namen nennt die Seite Friedhöfe der Stadt, und dieselben zwölf Objekte führt der eigene Bestand aus OpenStreetMap, dort neben zwei jüdischen Friedhöfen, die keine kommunalen sind. Diese Zählung ist wichtig, weil sich in Hessen mehrfach gezeigt hat, dass der erste Paragraf weniger Friedhöfe nennt, als die Stadt hat: In Hofgeismar fehlt die Kernstadt, in Witzenhausen betreibt die Stadt vier von achtzehn Friedhöfen und in Fritzlar vier von zehn Stadtteilen. In Hungen fehlt keiner. Das vollständige Ortsrecht der Stadt umfasst 75 Dateien, und genau zwei davon betreffen den Friedhof, nämlich die Nummern 550 und 551; eine Gebührenordnung je Stadtteil gibt es nicht.
  • Was sich zwischen den Friedhöfen unterscheidet, ist nicht der Preis, sondern das Angebot. Nach der Seite Friedhöfe der Stadt gibt es Tiefengrabstätten und Urnenwände nur in der Kernstadt, Urnenstelen nur in Inheiden, den Memoriamgarten nur in der Kernstadt, das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nur in Obbornhofen und Rodheim, das Wiesenurnengrabfeld nur in Obbornhofen und Wiesenreihengräber nur in Langd, Nonnenroth, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim und Villingen. Wer in einem der übrigen Stadtteile bestattet werden will und eine dieser Grabarten sucht, muss auf einen anderen Friedhof ausweichen; Paragraf 3 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofsordnung sieht dagegen vor, dass die Bestattung in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils erfolgt, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.
  • Die Grabräumungsgebühr des Paragrafen 11 der Gebührenordnung ist in die Nutzungsgebühr jeder Grabart eingerechnet, und das ist die folgenreichste Entscheidung dieser Erfassung. Der Grund steht in Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b im Wortlaut: Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte. Sie ist damit Teil des Preises, den man beim Erwerb zahlt, und keine spätere Möglichkeit. Wer sie weglässt, setzt das Erdreihengrab mit 2.000,00 statt 2.540,00 Euro an, das dreistellige Wahlgrab mit 7.800,00 statt 9.900,00 Euro und das Urnenreihengrab mit 1.300,00 statt 1.800,00 Euro, also um 21, 21 beziehungsweise 28 Prozent zu niedrig. Genau dazu lädt das Infoblatt der Stadt ein: Es führt die Überlassungsgebühren einzeln auf und erwähnt Grabräumgebühren nur in einem Nebensatz, ohne einen Betrag. Es ist dieselbe Bauart, die der Nachbar Grünberg vier Wochen später in seinem Paragrafen 11 Absatz 1 Buchstabe b wortgleich beschlossen hat, und die Braunschweig in Paragraf 4 Absatz 1 seiner Gebührensatzung schon länger führt.
  • Ein Nebeneffekt der Grabräumungsgebühr verdient eine eigene Zeile, weil er das Vorzeichen umdreht: Auf der Urnenseite ist das pflegefreie Wiesengrab GÜNSTIGER als das gewöhnliche Urnenreihengrab, obwohl seine Überlassungsgebühr höher ist. Das Wiesenurnenreihengrab kostet 1.500,00 Euro Überlassung plus 250,00 Euro Räumung, zusammen 1.750,00 Euro; das Urnenreihengrab 1.300,00 Euro plus 500,00 Euro, zusammen 1.800,00 Euro. Wer nur die Überlassungsgebühren vergleicht, hält das Wiesengrab für 200,00 Euro teurer, tatsächlich ist es 50,00 Euro billiger. Auf der Erdseite bleibt es beim erwarteten Vorzeichen: Dort kostet das Wiesenreihengrab 260,00 Euro mehr als das Reihengrab, also 10,40 Euro je Jahr.
  • Die Gebührenordnung führt sieben Verlängerungssätze, und alle sieben gehen mit der jeweiligen Laufzeit exakt auf: 65,00 Euro je Jahr mal vierzig Jahre ergeben die 2.600,00 Euro der einstelligen Wahlgrabstätte, 130,00 mal vierzig die 5.200,00 Euro der zweistelligen, 195,00 mal vierzig die 7.800,00 Euro der dreistelligen, 100,00 mal vierzig die 4.000,00 Euro der zweistelligen Tiefengrabstätte, 125,00 mal vierzig die 5.000,00 Euro der dreistelligen, 55,00 mal vierzig die 2.200,00 Euro der Urnenwahlgrabstätte und 50,00 mal vierzig die 2.000,00 Euro der Urnenkammer. Kein Betrag fällt aus der Reihe, und keine Zahlenreihe zerfällt so, wie es in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen der Fall war, wo jeweils eine führende Ziffer fehlte. Die Grabräumungsgebühr ist in keinem der sieben Sätze enthalten, und das bestätigt, dass sie einmalig bei der Überlassung anfällt und bei der Verlängerung nicht erneut.
  • Alle sechsundzwanzig Beträge des Infoblattes vom 16.01.2026 stimmen mit der Satzung zeichengleich überein. Das Infoblatt lässt aber drei Angaben aus, und wer nur ihm folgt, übersieht sie: die Grabräumungsgebühren, die Bestattungsgebühr von 90,00 Euro für ein Kind unter fünf Jahren nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und das Wiesenurnengrabfeld mit 1.800,00 Euro nach Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe f, das es auf der Rückseite als Bestattungsmöglichkeit sehr wohl nennt. Umgekehrt liefert das Infoblatt eine Angabe, die in der Gebührenordnung fehlt, nämlich die Nutzungsdauer je Grabart; sie ist hier trotzdem aus der Friedhofsordnung abgeleitet und nicht aus dem Infoblatt übernommen, und beide stimmen überein.
  • Der Memoriamgarten ist nicht pflegefrei, und der Preis seiner Pflege steht in keiner Satzung. Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofsordnung lässt den Erwerb einer Grabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu; Absatz 2 beschreibt, dass dieser Vertrag die Grabbepflanzung und die Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst und dass die Leistungen von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle kontrolliert werden. Den Memoriamgarten gibt es nur auf dem Friedhof der Kernstadt. Die städtischen Gebühren dafür stehen vollständig unter den weiteren Gebühren: 2.000,00 Euro für ein Reihengrab, 1.300,00 Euro für ein Urnenreihengrab, 2.600,00 / 5.200,00 / 7.800,00 Euro für ein ein-, zwei- oder dreistelliges Wahlgrab und 2.200,00 Euro für ein Urnenwahlgrab. Sie sind mit den Sätzen ausserhalb identisch, und nach Paragraf 11 Absatz 2 der Gebührenordnung wird dort zusätzlich keine Grabräumungsgebühr erhoben. Genau deshalb sind diese fünf Grabarten hier NICHT als eigene Zeilen geführt: Ihre städtischen Sätze liegen um die Räumungsgebühr unter denen der gewöhnlichen Gräber, das Reihengrab im Memoriamgarten etwa bei 3.000,00 statt 3.540,00 Euro, und sie stünden damit als günstigstes Erdgrab der Stadt in der Preistabelle, obwohl der Pflegevertrag den Preis in Wahrheit erhöht. Dieselbe Falle hat in Magdeburg, Halle und Aachen zugeschlagen. Die Regel gilt ohne Ausnahme und auch für das Urneneinzelgrab im Urnengemeinschaftsfeld nach Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung, das es ausserhalb des Memoriamgartens gar nicht gibt: Mit 1.200,00 Euro Überlassung und 290,00 Euro Beisetzung stünde es mit 1.490,00 Euro als günstigstes gewöhnliches Urnengrab der Stadt da und würde das Urnenreihengrab mit seinen 2.090,00 Euro um 600,00 Euro unterbieten, obwohl der Dauergrabpflegevertrag noch obendrauf kommt. Es steht deshalb mit seinem Betrag unter den weiteren Gebühren und nicht unter den Grabarten. Wer den Preis eines Memoriamgrabes wissen will, braucht neben der Gebührenordnung ein Angebot der Treuhandstelle.
  • Die Friedhofsordnung ist neun Jahre alt und damit deutlich älter als die drei Jahre, ab denen ein solcher Hinweis fällig wird. Sie stammt vom 13.12.2016 und gilt seit dem 01.01.2017; eine Änderungssatzung dazu gibt es im Ortsrecht der Stadt nicht, und die neue Gebührenordnung vom 04.11.2025 bezieht sich in ihrem Paragrafen 1 ausdrücklich auf die Friedhofsordnung vom 13. Dezember 2016. Sie ist damit nicht überholt, sondern schlicht unverändert. Die Gebühren selbst sind zehn Monate alt.
  • An zwei Stellen ist die Gebührenordnung von 2025 der Friedhofsordnung von 2016 davongelaufen, und beide Stellen sind hier offengelegt. Erstens das Wiesenurnengrabfeld: Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung setzt es mit 1.800,00 Euro an, die Friedhofsordnung kennt es in ihrem Paragrafen 14 Absatz 1 aber nicht, sondern nur Wiesenurnenreihengrabstätten. Laufzeit und Räumungsgebühr sind deshalb aus den Regeln für Wiesengräber abgeleitet, und die Ableitung steht im Hinweis der Grabart. Zweitens das Urneneinzelgrab im Urnengemeinschaftsfeld eines gärtnerisch betreuten Grabfeldes nach Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe e mit 1.200,00 Euro: Auch dafür hat die Friedhofsordnung keine eigene Vorschrift, sondern nur den allgemeinen Paragrafen 31 über die gärtnerisch betreuten Grabfelder.
  • Der Vergleich von Übersicht und Text ist in beide Richtungen geführt worden, auch wenn keines der beiden Stücke eine Inhaltsübersicht hat. Die Friedhofsordnung läuft lückenlos von Paragraf 1 bis Paragraf 46, die Gebührenordnung von Paragraf 1 bis Paragraf 13; keiner fehlt, keiner steht doppelt. Dabei ist eine Grabart aufgefallen, die genau die Bauart aus Homberg an der Efze hat, nur andersherum: Paragraf 39 Absatz 1 der Friedhofsordnung nimmt den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten namentlich von der Bepflanzungspflicht aus, aber der Grabartenkatalog des Paragrafen 14 Absatz 1 führt ihn nicht, und die Gebührenordnung nennt für ihn weder eine Nutzungs- noch eine Bestattungsgebühr. Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe e erlaubt die Bestattung totgeborener Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und von Föten auf Wunsch einer oder eines Angehörigen. Diese Grabart ist hier deshalb nicht erfasst: Sie ist in der Ordnung erwähnt, aber nicht geregelt und im Tarif nicht bepreist.
  • Nicht erfasst sind ausserdem die Baumgraburnenanlagen des Paragrafen 30 Absatz 3 der Friedhofsordnung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für vierzig Jahre verliehen wird und in denen zwei oder vier Urnen beigesetzt werden dürfen. Die Gebührenordnung nennt für sie keinen eigenen Satz; Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c führt allein die Baumgrabstätte mit 1.800,00 Euro, und die ist nach Paragraf 30 Absatz 2 für eine Urne bestimmt. Wer eine Baumgraburnenanlage sucht, muss den Preis bei der Friedhofsverwaltung erfragen.
  • Die Bestattungsgebühr für ein Kind unter fünf Jahren beträgt 90,00 Euro und ist damit ein Elftel dessen, was dieselbe Leistung bei einem Erwachsenen kostet. Das steht ausdrücklich in Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der Gebührenordnung und ist keine Lücke im Dokument. Die Ruhefrist ist dagegen dieselbe wie bei Erwachsenen, denn Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung unterscheidet nicht nach dem Alter; das ist anders als beim Nachbarn Lich, wo Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr eine eigene, kürzere Ruhefrist von zwanzig Jahren haben.
  • Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührenordnung erhebt für die Räumung einer Urne aus einem Erdgrab und aus einem anonymen Grabfeld je 200,00 Euro. Diese beiden Beträge sind hier NICHT in die Nutzungsgebühr eingerechnet, und das ist eine Entscheidung. Der Grund: Die Vorziehregel des Absatzes 1 Buchstabe b, wonach die Gebühr schon bei der Überlassung entsteht, steht ausdrücklich nur in Absatz 1 und nicht in Absatz 3. Für den Absatz 3 bleibt es deshalb bei Paragraf 3 Absatz 1, also bei der Entstehung mit der Inanspruchnahme. Wer die andere Lesart wählt, käme beim anonymen Urnengrab auf 800,00 statt 600,00 Euro Nutzungsgebühr.

Friedhöfe in Hungen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen, Ortsrecht 551 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 04.11.2025, ausgefertigt am 11.11.2025 mit Ausfertigungsvermerk, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 13.12.2016 ausser Kraft
  • Friedhofsordnung der Stadt Hungen, Ortsrecht 550 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 13.12.2016, ausgefertigt am 14.12.2016, in Kraft seit dem 01.01.2017, setzt die Friedhofsordnung vom 15.09.2011 ausser Kraft; liefert Grabarten, Ruhefristen, Nutzungszeiten und Pflegeregeln. Scan ohne Textebene, mit 170 dpi gerendert gelesen
  • Infoblatt Friedhöfe der Stadt Hungen, Bestattungsmöglichkeiten Flyer mit Dateidatum 16.01.2026, führt sechsundzwanzig Beträge als Auszug aus der Gebührenordnung; hier allein zur Gegenprobe und für die Angabe der Nutzungsdauern herangezogen, nicht als Betragsquelle
  • Seite Friedhöfe der Stadt Hungen Stand 06.09.2026, zählt die zwölf Friedhöfe und dreizehn Bestattungsmöglichkeiten auf und nennt, welche Grabart es nur auf welchem Friedhof gibt; nennt keine Beträge

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.