Hilchenbach, Nordrhein-Westfalen, AGS 05970020
Friedhofsgebühren in Hilchenbach, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach, vom 14. Juli 2026, beschlossen vom Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 8. Juli 2026, ausgefertigt von Bürgermeister Kaioglidis, bekanntgemacht im Amtsblatt Ausgabe 6 vom 23. Juli 2026 unter Textziffer 71, in Kraft seit dem 24. Juli 2026. Sie hebt die Satzung über die Friedhofsgebühren vom 7. November 1991 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hilchenbach und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hilchenbach, Friedhofsverwaltung; elf kommunale Friedhöfe in den Stadtteilen Allenbach, Dahlbruch, Grund, Helberhausen, Hilchenbach (Alter Friedhof am Rothenberg und Neuer Friedhof Im Langen Feld), Lützel, Müsen, Oechelhausen, Ruckersfeld und Vormwald, dazu der RuheForst Hilchenbach in Trägerschaft der Stadt und mit einem Betreiber; der jüdische Friedhof steht nicht im Eigentum der Stadt.
- 1.190,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.127,20 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 11
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Sargbestattungen
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, mit Beisetzung
Wiesenwahlgrabstätte, beim erstmaligen Erwerb mit zwei Grabstellen, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026
Was ein Grab in Hilchenbach kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Hilchenbach
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften LebensjahrDas Kindergrab ist nach Paragraf 21 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 1,20 Meter lang und 0,60 Meter breit, und die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 zwanzig statt dreissig Jahre. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich; in Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Duldung genehmigen, die nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 35,00 Euro für jedes weitere Jahr kostet. Die Summe von 1.190,00 Euro nennt der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach selbst. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 macht bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Absatz 2 verlangt, dass die Grabstätte mindestens zu einem Drittel bepflanzt ist. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 780,00 € | 410,00 € | 1.190,00 € | 20 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 1.1 und 3 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10, 13 und 21 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr anDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und mit 2.980,00 Euro zugleich das günstigste. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 dreissig Jahre, das Grab misst nach Paragraf 21 Buchstabe b 2,15 mal 1,00 Meter. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. Nach Paragraf 13 Absatz 3 darf in einer Reihengrabstätte grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren, und innerhalb der ersten zehn Jahre kann eine Urne beigesetzt werden, die nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 470,00 Euro Überlassungsgebühr kostet. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 nicht möglich. Sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit wird schriftlich über die Einebnung informiert; wird bis dahin kein Anspruch auf Grabeinfassung oder Grabsteine geltend gemacht, gehen sie in das Eigentum der Stadt über. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 macht bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Absatz 2 verlangt, dass die Grabstätte mindestens zu einem Drittel bepflanzt ist. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 1.610,00 € | 1.370,00 € | 2.980,00 € | 30 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 1.2 und 3 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10, 13 und 21 Buchstabe b der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| Wahlgrabstätte, beim erstmaligen Erwerb mit zwei GrabstellenDer Tarif nennt 1.960,00 Euro je Grabstelle, und das ist nicht der Preis eines Wahlgrabes. der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Grabart mit dem ausdrücklichen Zusatz beim erstmaligen Erwerb und rechnet dabei mit zwei Grabstellen, also 3.920,00 Euro, dazu einmal die Grabherrichtung von 1.480,00 Euro; die Endsumme lautet dort 5.400,00 Euro. Das passt zum Wortlaut des Paragrafen 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026, wonach Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten und Grabkammern für die Beisetzung von zwei oder mehreren Särgen nebeneinander vergeben werden. Angesetzt sind deshalb die zwei Grabstellen. Das Nutzungsrecht läuft nach Absatz 1 dreissig Jahre und entsteht nach Absatz 2 mit Aushändigung des Bescheides und Zahlung der Gebühr; der Ersterwerb ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich, ein Recht auf Wiedererwerb gibt es nicht. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 6,00 Euro je Grabstelle und Monat, also mehr als die 5,44 Euro, auf die der Erwerbspreis je Monat hinausläuft. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. Nach Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 kann eine Wahlgrabstätte, deren Ruhezeit zehn Jahre überschritten hat, auf Antrag in eine wiesengrabähnliche Grabstätte umgestaltet werden; danach obliegt die Pflege der Stadt und kostet 4,00 Euro je Grabstelle und Monat zuzüglich Mehrwertsteuer. Vor dieser Umgestaltung gilt: Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 macht bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Absatz 2 verlangt, dass die Grabstätte mindestens zu einem Drittel bepflanzt ist. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 3.920,00 € | 1.480,00 € | 5.400,00 € | 30 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 2.1 und 3 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026, Paragrafen 15 und 21 Buchstabe c der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 sowie der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach |
| WiesengrabPflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 sagt wörtlich: Die Pflege der Gräber obliegt der Stadt Hilchenbach. Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 beziffert diese Pflege mit 1.440,00 Euro für die Dauer der Nutzungszeit. Auf die Pflegegebühr kommen nach dem Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Angesetzt ist der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen, und der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Zeile selbst als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer. Die Nutzungszeit nennt Paragraf 14 nicht. Sie ergibt sich aus der Rechenprobe: Der Verlängerungssatz für die Pflege beträgt 4,00 Euro je Grabstelle und Monat, und 1.440 geteilt durch 4,00 sind 360 Monate, also genau dreissig Jahre. Dasselbe sagt Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 für die Ruhezeit bei Sargbestattungen. Das Wiesengrab ist ein Reihengrab: Nach Absatz 2 wird es ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beisetzungen abgegeben. Grabmale müssen flach aufliegen und dürfen 100 mal 80 Zentimeter nicht übersteigen, die Schrift ist einzumeisseln; erlaubt sind auch schräge oder stehende Male bis 52 Zentimeter Höhe auf einer Sockelplatte. Vom 1. April bis zum 31. Oktober dürfen weder Blumenschmuck noch Kränze, Grablampen oder Dekofiguren auf dem Stein oder der Mähkante abgelegt werden; die Beschäftigten des Baubetriebshofes dürfen sie im Zuge der Mäharbeiten entsorgen. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. | 3.323,60 € | 1.370,00 € | 4.693,60 € | 30 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 4, 3 Absatz 2 Nummer 7 und 3 Absatz 3 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10 und 14 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| Wiesenwahlgrabstätte, beim erstmaligen Erwerb mit zwei GrabstellenDas teuerste Grab der Stadt, und der Grund ist die Zweistelligkeit. der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Grabart mit dem Zusatz beim erstmaligen Erwerb und rechnet mit zwei Grabstellen: 3.220,00 Euro Grabüberlassung, also zweimal 1.610, und 3.427,20 Euro Pflegegebühr, also zweimal 1.713,60, dazu einmal die Grabherrichtung von 1.480,00 Euro. Die Endsumme lautet dort 8.127,20 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 sagt wörtlich, die Pflege der Gräber obliege der Stadt Hilchenbach, und Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 beziffert sie je Grabstelle. Auf die Pflegegebühr kommen nach dem Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Angesetzt ist der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen, und der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Zeile selbst als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 16 Absatz 1 dreissig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 6,00 Euro je Grabstelle und Monat, dazu nach Paragraf 3 Absatz 3 noch einmal 4,00 Euro Pflege je Grabstelle und Monat zuzüglich Mehrwertsteuer. Grabmale müssen flach aufliegen und dürfen 120 mal 90 Zentimeter nicht übersteigen; die liegenden Male sind mit einer 160 Zentimeter breiten Querstrebe zu unterlegen. Die Grabstelle misst nach Paragraf 21 Buchstabe g 2,00 mal 1,00 Meter. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. | 6.647,20 € | 1.480,00 € | 8.127,20 € | 30 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 2.6, 3 Absatz 2 Nummer 11 und 3 Absatz 3 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026, Paragrafen 16 und 21 Buchstabe g der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 sowie der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach |
| Anonyme Grabstätte für eine ErdbestattungKostet auf den Cent dasselbe wie das Wiesengrab, 4.693,60 Euro. Pflegefrei aus zwei Gründen: Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 verbietet, die Grabstätte namentlich zu kennzeichnen oder gärtnerisch zu gestalten, es gibt also gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen, und Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 erhebt trotzdem eine eigene Pflegegebühr von 1.440,00 Euro für die Dauer der Nutzungszeit. Auf die Pflegegebühr kommen nach dem Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Angesetzt ist der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen, und der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Zeile selbst als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer. Nach Paragraf 20 Absatz 1 liegt das Grabfeld unter einer Rasenfläche ohne Erkennung einzelner Grabstätten; auf Wunsch zeigt die Friedhofsverwaltung nahen Angehörigen die Lage. Grabfelder für anonyme Erdbestattungen gibt es nach Absatz 2 nur auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Dahlbruch und Müsen. Blumenschmuck wird nach der Bestattung in örtlicher Nähe aufgestellt und frühestens nach drei Wochen entfernt; sonst darf er nur an den dafür eingerichteten Stellen niedergelegt werden. Grabmale sind nach Paragraf 28 Absatz 1 auf anonymen Grabstätten nicht erlaubt. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. | 3.323,60 € | 1.370,00 € | 4.693,60 € | 30 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 3.1, 3 Absatz 2 Nummer 5 und 3 Absatz 3 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10 und 20 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
5 Grabarten für die Urne in Hilchenbach
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei UrnenDas günstigste Urnengrab der Stadt, 1.780,00 Euro. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 zwanzig Jahre, in der Grabstätte können nach Absatz 3 bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, und nach Absatz 4 gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechend. Die Grabstätte misst nach Paragraf 21 Buchstabe d 0,80 mal 1,20 Meter. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 6,50 Euro je Grabstelle und Monat, also deutlich mehr als die 5,46 Euro, auf die der Erwerbspreis je Monat hinausläuft. Nach Paragraf 26 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 dürfen Urnengrabstätten vollständig mit Steinplatten abgedeckt werden, Urnenwahlgrabstätten jedoch ausdrücklich nicht. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 macht bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Absatz 2 verlangt, dass die Grabstätte mindestens zu einem Drittel bepflanzt ist. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 1.310,00 € | 470,00 € | 1.780,00 € | 20 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 2.2 und 3 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10, 17 Absätze 2 bis 4 und 21 Buchstabe d der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| UrnenwiesengrabPflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 sagt wörtlich: Die Pflege dieser Gräber obliegt der Stadt Hilchenbach. Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 beziffert sie mit 360,00 Euro für die Dauer der Nutzungszeit. Auf die Pflegegebühr kommen nach dem Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Angesetzt ist der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen, und der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Zeile selbst als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer. Die Rechenprobe bestätigt die Laufzeit: Der Verlängerungssatz für die Pflege beträgt nach demselben Absatz 1,50 Euro je Monat, und 360 geteilt durch 1,50 sind 240 Monate, also genau zwanzig Jahre. Dasselbe sagt Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 für die Ruhezeit bei Urnenbestattungen. Das Urnenwiesengrab wird wie das Wiesengrab ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Reihenfolge der Beisetzungen abgegeben, lässt sich aber nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 verlängern, und zwar für 6,50 Euro je Grabstelle und Monat. Es misst nach Paragraf 21 Buchstabe e einen Meter im Quadrat. Grabmale müssen flach aufliegen und dürfen 100 mal 80 Zentimeter nicht übersteigen. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. | 1.738,40 € | 470,00 € | 2.208,40 € | 20 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 2.3, 3 Absatz 2 Nummer 8 und 3 Absatz 3 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10, 17 Absatz 5 und 21 Buchstabe e der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| Urnengrab als Parkbestattung an einer StelePflegefrei nach dem Wortlaut des Paragrafen 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026: Die Pflege obliegt der Stadt Hilchenbach. Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 beziffert sie zusammen mit dem Urnenwiesengrab auf 360,00 Euro für die Dauer der Nutzungszeit. Auf die Pflegegebühr kommen nach dem Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Angesetzt ist der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen, und der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Zeile selbst als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer. Die Zeile des Tarifs ist die einzige des ganzen Verzeichnisses, die einen unbezifferten Zusatz trägt: Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.4 nennt 1.450,00 Euro zuzüglich einer Sondergebühr Anteil für die Stele, ohne diese zu beziffern. der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach rechnet anders und kommt doch auf dasselbe: Sie führt 1.050,00 Euro Grabüberlassung und 400,00 Euro Sondergebühr Anteil Stele, zusammen ebenfalls 1.450,00 Euro, und nennt als Endsumme 2.348,40 Euro. Angesetzt sind die 1.450,00 Euro der Satzung, weil sie beziffert sind und weil die Stadt selbst zu derselben Endsumme kommt. Nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 wird das Grabfeld auch ohne Vorliegen eines Todesfalles angelegt, und eine Grabstelle an einer der Stelen lässt sich schon zu Lebzeiten gegen Entgelt erwerben. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch mit einer Namensplatte an der Stele; Grabsteine und Aufbauten sind unzulässig, geduldet wird nur ein selbst gestalteter Pflasterstein bündig zur Wiesenoberfläche direkt über der Urne. Blumen dürfen nur innerhalb des Kreises um die Stele abgelegt werden. Bis zu zwei Urnen sind je Grabstätte möglich, und für die Ruhezeit gilt Paragraf 10 entsprechend, also zwanzig Jahre. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. | 1.878,40 € | 470,00 € | 2.348,40 € | 20 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 2.4, 3 Absatz 2 Nummer 9 und 3 Absatz 3 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10 und 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| UrneneinzelgrabDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt, 1.948,40 Euro. Der Pflegebeleg ist der ausführlichste der ganzen Satzung: Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 sagt, die Pflege der Gräber sowie der Bepflanzung obliege der Stadt Hilchenbach. Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 beziffert sie mit 360,00 Euro für die Dauer der Nutzungszeit. Auf die Pflegegebühr kommen nach dem Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Angesetzt ist der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen, und der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Zeile selbst als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer. Das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und wird auch ohne Vorliegen eines Todesfalls verliehen; anders als beim Urnenwiesengrab ist die Auswahl eines Platzes auf dem dafür bestimmten Gräberfeld gestattet. Die Grabstätte misst nach Paragraf 21 Buchstabe f einen halben Meter im Quadrat, und zulässig sind nur runde oder ovale flach aufliegende Grabmale bis 30 Zentimeter Durchmesser. Vom 1. April bis zum 31. Oktober dürfen keine Blumen, Kränze, Grablampen oder Dekofiguren abgelegt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 5,50 Euro je Grabstelle und Monat, also ein Viertel mehr als die 4,38 Euro, auf die der Erwerbspreis je Monat hinausläuft. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. | 1.478,40 € | 470,00 € | 1.948,40 € | 20 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 2.5, 3 Absatz 2 Nummer 10 und 3 Absatz 3 Nummer 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10, 17 Absatz 7 und 21 Buchstabe f der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| Anonyme Grabstätte für eine UrnenbestattungKostet auf den Cent dasselbe wie das Urneneinzelgrab, 1.948,40 Euro, obwohl kein Name genannt und keine Lage gewählt wird. Pflegefrei aus zwei Gründen: Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 verbietet die namentliche Kennzeichnung und die gärtnerische Gestaltung, und Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 erhebt trotzdem eine eigene Pflegegebühr von 360,00 Euro für die Dauer der Nutzungszeit. Auf die Pflegegebühr kommen nach dem Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Angesetzt ist der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen, und der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach führt die Zeile selbst als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer. Grabfelder für anonyme Urnenbeisetzungen gibt es nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Dahlbruch, Müsen und Hilchenbach, also auf dreien der elf. Grabmale sind nach Paragraf 28 Absatz 1 dort nicht erlaubt. Eine Verlängerung sieht der Tarif für die anonymen Grabstätten nicht vor; Paragraf 2 Absatz 2 nennt sie nicht. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. | 1.478,40 € | 470,00 € | 1.948,40 € | 20 J. | Paragrafen 2 Absatz 1 Nummer 3.2, 3 Absatz 2 Nummer 6 und 3 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10 und 20 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
36 weitere Gebühren in der Satzung von Hilchenbach
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherrichtung bei einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | 410,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einer Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an | 1.370,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle | 1.480,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einer Urnengrabstätte, je Grabstelle | 470,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einer Grabstätte für eine anonyme Erdbestattung | 1.370,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einer Grabstätte für eine anonyme Urnenbestattung | 470,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einem Wiesengrab | 1.370,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 7 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einem Urnenwiesengrab | 470,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 8 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einem Urnengrab als Parkbestattung | 470,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 9 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einem Urneneinzelgrab | 470,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 10 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Grabherrichtung bei einer Wiesenwahlgrabstätte, je Grabstelle | 1.480,00 € | Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 11 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Verstreuung von Totenasche auf dem Aschestreufeld des Friedhofs im Stadtteil Dahlbruch | 325,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Sondergebühr für eine Erdbestattung an einem Samstag oder Feiertag | 300,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Sondergebühr für eine Urnenbestattung an einem Samstag oder Feiertag | 200,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Überlassung einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle; beim erstmaligen Erwerb werden nach der Übersicht der Stadt zwei Grabstellen vergeben | 1.960,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Überlassung einer Wiesenwahlgrabstätte, je Grabstelle; beim erstmaligen Erwerb werden nach der Übersicht der Stadt zwei Grabstellen vergeben | 1.610,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.6 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Sondergebühr Anteil für die Stele bei der Parkbestattung | die Satzung nennt keinen Betrag; die Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt führt 400,00 Euro und rechnet sie in die 1.450,00 Euro der Tarifzeile hinein | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Reihengrabstätte, ein Wiesengrab, eine Wahlgrabstätte oder ein Wiesenwahlgrab | 470,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Monat | 6,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte oder einem Urnenwiesengrab, je Grabstelle und Monat | 6,50 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urneneinzelgrab, je Grabstelle und Monat | 5,50 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Monat | 6,00 € | Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Pflege eines Wiesengrabes, einer Wiesenwahlgrabstätte oder einer anonymen Erdgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit von dreissig Jahren, netto | 1.440,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 1, 3 und 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Pflege eines Urnenwiesengrabes, eines Urnengrabes als Parkbestattung, eines Urneneinzelgrabes oder einer anonymen Urnengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit von zwanzig Jahren, netto | 360,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 Nummern 2, 4 und 6 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Pflege bei Verlängerung der Nutzungszeit eines Urnenwiesengrabes, je Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer | 1,50 € | Paragraf 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Pflege bei Verlängerung der Nutzungszeit einer Wiesenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer | 4,00 € | Paragraf 3 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Pflege einer Wahlgrabstätte, die auf Antrag in eine wiesengrabähnliche Grabstätte umgestaltet worden ist, je Grabstelle und Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer | 4,00 € | Paragraf 3 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 und Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 |
| Herrichtung von Wahlgrabfeldern auf den Friedhöfen Dahlbruch und Müsen mit Betonplatten, je Grabstelle | 150,00 € | Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Ausgraben einer Leiche | 1.500,00 € | Paragraf 6 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Wiederbestatten einer Leiche | 865,00 € | Paragraf 6 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Benutzung einer Friedhofskapelle | 550,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Benutzung eines Aufbahrungsraumes | 130,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Benutzung des Andachtsraumes Vormwald | 250,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Duldung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit, für jedes weitere Jahr | 35,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Rückgabe einer Grabstätte zur Einebnung vor Ablauf der Nutzungszeit, für jedes Jahr der Restnutzungsdauer | 45,00 € | Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 |
| Nutzung eines Ruhe Biotops im RuheForst Hilchenbach | die Satzung nennt keinen Betrag, sondern verweist auf das jeweils gültige Entgeltverzeichnis des Betreibers | Paragraf 15 der Friedhofssatzung für den RuheForst vom 7. Dezember 2005 |
Was ein Grab in Hilchenbach über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.390,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in Hilchenbach, über 20 Jahre, das sind 319,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagrafen 2 Absatz 1 Nummer 1.1 und 3 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 sowie Paragrafen 10, 13 und 21 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 | 780,00 € |
| BestattungParagraf 3 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 | 410,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.190,00 € |
Das Kindergrab ist nach Paragraf 21 Buchstabe a der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 1,20 Meter lang und 0,60 Meter breit, und die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 zwanzig statt dreissig Jahre. Die Grabherrichtung ist keine Wahlleistung: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 lässt die Gräber von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt ausheben und wieder verfüllen. Sie umfasst nach Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, das Planieren und die Abfuhr des nicht benötigten Bodenaushubs und die Gestellung einer Grabmatte. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich; in Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Duldung genehmigen, die nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 14. Juli 2026 35,00 Euro für jedes weitere Jahr kostet. Die Summe von 1.190,00 Euro nennt der Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach selbst. Nicht pflegefrei. Paragraf 26 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 14. Juli 2026 macht bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten die Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, Absatz 1 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten, und Absatz 2 verlangt, dass die Grabstätte mindestens zu einem Drittel bepflanzt ist. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach, vom 14. Juli 2026, beschlossen vom Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 8. Juli 2026, ausgefertigt von Bürgermeister Kaioglidis, bekanntgemacht im Amtsblatt Ausgabe 6 vom 23. Juli 2026 unter Textziffer 71, in Kraft seit dem 24. Juli 2026. Sie hebt die Satzung über die Friedhofsgebühren vom 7. November 1991 auf. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Hilchenbach offenlässt
- Hilchenbach hat sein ganzes Friedhofsrecht am 8. Juli 2026 neu beschlossen. Der Rat hat in derselben Sitzung die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung gefasst, beide sind am 14. Juli 2026 ausgefertigt, im Amtsblatt Ausgabe 6 vom 23. Juli 2026 unter den Textziffern 70 und 71 bekanntgemacht und seit dem 24. Juli 2026 in Kraft. Sie lösen die Friedhofssatzung vom 16. Dezember 1998 und die Friedhofsgebührensatzung vom 7. November 1991 ab. Das ist wichtig, weil die Suchmaschinen bis heute die alte Fassung von 1991 in der Fassung vom 01.01.2020 melden; wer ihnen folgt, erfasst einen fünfunddreissig Jahre alten Tarif. Massgeblich ist das Ortsrecht der Stadt, und es führt beide neuen Fassungen.
- Die Pflege ist in Hilchenbach eine eigene Tarifziffer, und das ist der Kern dieses Eintrags. Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung sagt wörtlich: Die Gebühr für die Pflege von Grabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beträgt, und nennt darunter sechs Zeilen, 1.440,00 Euro bei den Erdgrabarten und 360,00 Euro bei den Urnengrabarten. Die Stadt beziffert die Pflege also weder gar nicht, wie es Kreuztal tut, noch rechnet sie sie unbeziffert in den Überlassungspreis, wie es Bad Berleburg tut, sondern führt sie gesondert auf, wie es Offenburg tut. Diese Gebühr ist deshalb in die Nutzungsgebühr der sieben betroffenen Grabarten eingerechnet.
- Auf die Pflegegebühr kommen 19 Prozent Mehrwertsteuer. Der Schlusssatz des Paragrafen 3 Absatz 3 lautet, für diese Gebühren werde zusätzlich die massgebliche Mehrwertsteuer berechnet, und weil er hinter zwei Sätzen über die Verlängerung steht, liesse sich streiten, ob er nur für diese gilt. Die Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt entscheidet die Frage: Sie führt die Zeile ausdrücklich als Pflegegebühr inklusive Mehrwertsteuer und beziffert sie mit 428,40 und 1.713,60 Euro, also mit 360 und 1.440 Euro zuzüglich 19 Prozent. Angesetzt ist deshalb der Bruttobetrag, denn das ist es, was die Angehörigen zahlen. Steuerrechtlich ist das folgerichtig, weil die Grabpflege anders als die Überlassung der Grabstätte keine hoheitliche Leistung ist.
- Die elf Endsummen dieses Eintrags sind gegen ein zweites Dokument geprüft und stimmen auf den Cent: Die Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt nennt Kindergrab 1.190,00, Reihengrab 2.980,00, Wahlgrab 5.400,00, Wiesengrab 4.693,60, anonymes Erdgrab 4.693,60, Wiesenwahlgrab 8.127,20, Urnenwahlgrab 1.780,00, Urnenwiesengrab 2.208,40, Urnenparkbestattung 2.348,40, Urneneinzelgrab 1.948,40 und anonymes Urnengrab 1.948,40. Genau diese Beträge stehen hier.
- Das Wahlgrab und die Wiesenwahlgrabstätte werden beim erstmaligen Erwerb mit zwei Grabstellen vergeben, und das steht nicht in der Gebührensatzung. Deren Paragraf 2 Absatz 1 nennt 1.960,00 beziehungsweise 1.610,00 Euro je Grabstelle. Die Übersicht der Stadt führt beide Grabarten dagegen mit dem ausdrücklichen Zusatz beim erstmaligen Erwerb und rechnet mit zwei Grabstellen: 3.920,00 Euro beim Wahlgrab, 3.220,00 Euro plus 3.427,20 Euro Pflegegebühr beim Wiesenwahlgrab, die Grabherrichtung von 1.480,00 Euro dagegen nur einmal, weil nur eine Bestattung stattfindet. Der Wortlaut des Paragrafen 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung stützt das: Wahlgrabstätten werden für die Beisetzung von zwei oder mehreren Särgen nebeneinander vergeben. Angesetzt sind deshalb die zwei Grabstellen. Wer nur den Tarif liest, setzt beide Grabarten um die Hälfte zu niedrig an.
- Die übliche Rechenprobe, Verlängerungssatz mal Laufzeit gleich Erwerbspreis, geht in Hilchenbach bei keiner Grabart auf, und das ist kein Übertragungsfehler. Paragraf 2 Absatz 2 nennt je Grabstelle und Monat 6,00 Euro beim Wahlgrab, 6,50 bei Urnengrabstätten und Urnenwiesengräbern, 5,50 beim Urneneinzelgrab und 6,00 bei der Wiesenwahlgrabstätte. Der Erwerbspreis auf den Monat umgerechnet beträgt dagegen 5,44 Euro beim Wahlgrab, 5,46 beim Urnenwahlgrab, 4,38 beim Urneneinzelgrab und 4,47 bei der Wiesenwahlgrabstätte. Die Verlängerung ist also zwischen 10 und 34 Prozent teurer als der Ersterwerb, und die Spanne ist zu ungleichmässig, um eine Rundung zu sein. Die Laufzeiten sind deshalb nicht aus den Verlängerungssätzen abgeleitet, sondern aus den Paragrafen 10, 15, 16 und 17 der Friedhofssatzung.
- Die Pflegegebühr liefert dafür eine eigene, saubere Rechenprobe, und sie schliesst die einzige Lücke der Friedhofssatzung. Paragraf 14 nennt für das Wiesengrab keine Nutzungszeit. Paragraf 3 Absatz 3 der Gebührensatzung nennt für die Verlängerung der Pflege 1,50 Euro je Monat bei Urnenwiesengräbern und 4,00 Euro je Grabstelle und Monat bei Wiesenwahlgrabstätten. Rechnet man zurück: 360 geteilt durch 1,50 sind 240 Monate, also genau zwanzig Jahre, und 1.440 geteilt durch 4,00 sind 360 Monate, also genau dreissig Jahre. Damit steht die Nutzungszeit des Wiesengrabes fest, und sie stimmt mit der Ruhezeit bei Sargbestattungen nach Paragraf 10 überein.
- Sieben der elf Grabarten sind pflegefrei, und bei allen sieben gibt es zwei Belege. Der erste ist die Pflegegebühr des Paragrafen 3 Absatz 3 der Gebührensatzung, der zweite ein Wortlaut der Friedhofssatzung: Paragraf 14 Absatz 4 für das Wiesengrab und Paragraf 16 Absatz 10 für die Wiesenwahlgrabstätte sagen, die Pflege der Gräber obliege der Stadt Hilchenbach; Paragraf 17 Absatz 5 sagt es für das Urnenwiesengrab, Absatz 6 für die Parkbestattung und Absatz 7 für das Urneneinzelgrab, dort sogar einschliesslich der Bepflanzung. Bei den beiden anonymen Grabarten tritt an die Stelle dieses Satzes Paragraf 20 Absatz 3, der die namentliche Kennzeichnung und die gärtnerische Gestaltung ausdrücklich verbietet: Es gibt dort keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Für die übrigen vier Grabarten gilt Paragraf 26 Absatz 5, der Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten den Nutzungsberechtigten zuweist, mit einer Frist von sechs Monaten nach Absatz 1 und der Pflicht nach Absatz 2, mindestens ein Drittel der Fläche zu bepflanzen.
- Die Tarifzeile der Parkbestattung ist die einzige mit einem unbezifferten Zusatz. Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2.4 nennt 1.450,00 Euro zuzüglich einer Sondergebühr Anteil für die Stele, ohne diese zu beziffern. Die Übersicht der Stadt rechnet anders: Sie führt 1.050,00 Euro Grabüberlassung und 400,00 Euro Sondergebühr Anteil Stele, zusammen ebenfalls 1.450,00 Euro, und kommt damit auf dieselbe Endsumme von 2.348,40 Euro. Nach dem Buchstaben der Satzung wären 1.450 Euro plus eine unbezifferte Stelengebühr fällig, also mehr; nach der Rechnung der Stadt stecken die 400 Euro in den 1.450 Euro schon drin. Angesetzt sind die 1.450,00 Euro der Satzung, weil sie beziffert sind und weil die Stadt selbst zu derselben Endsumme kommt. Wer das Grab kauft, sollte die Stelengebühr trotzdem erfragen.
- Der RuheForst Hilchenbach ist nicht als Grabart erfasst, obwohl er eine kommunale Einrichtung ist. Paragraf 15 seiner eigenen Friedhofssatzung vom 7. Dezember 2005 sagt, für die Nutzung der Ruhe Biotope erhebe der Betreiber ein Entgelt nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis; der Preis steht also nicht in der Satzung, sondern in der Preisliste eines Dritten, und die Friedhofsgebührensatzung nennt den RuheForst in ihrem Paragrafen 1 nicht. Das ist derselbe Fall wie in Walsrode. Erfasst sind deshalb nur die Angaben, die die Satzung selbst macht: rund 43 Hektar auf Gemarkung Hilchenbach und Vormwald, Ruhezeit für Aschen zwanzig Jahre nach Paragraf 11, Nutzungsrecht bis zu 99 Jahren nach Paragraf 8, höchstens zwölf Urnen je Grabstätte, drei Arten von Ruhe Biotopen für Einzelpersonen, für Familien und Freundeskreise und als Gemeinschafts-Ruhe Biotope, und nach Paragraf 13 ist Grabpflege im herkömmlichen Sinne dort grundsätzlich untersagt, auch den Angehörigen. Preise aus Bestatterportalen sind bewusst nicht übernommen worden.
- Das Aschestreufeld ist keine Grabart. Paragraf 4 der Gebührensatzung nennt 325,00 Euro für die Verstreuung von Totenasche auf dem Aschestreufeld des Friedhofs im Stadtteil Dahlbruch. Es gibt dafür keine Überlassungsgebühr und kein Nutzungsrecht; die Friedhofssatzung regelt die Aschenbeisetzung ohne Urne in Paragraf 18, also ausserhalb des Abschnitts über die Grabstätten, und der Katalog der Grabarten in Paragraf 12 Absatz 2 nennt sie nicht. Sie steht deshalb unter den Bestattungsgebühren. Wäre sie als Grabart geführt, stünde sie mit 325 Euro an der Spitze jeder Preistabelle, ohne dass es ein Grab gäbe. Voraussetzung ist nach Paragraf 18 Absatz 1 ausserdem, dass die verstorbene Person dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat und diese im Original vorgelegt wird.
- Die Grabherrichtung ist als Beisetzungsgebühr geführt, weil sie keine Wahl ist. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber würden von den Beschäftigten des Baubetriebshofes der Stadt Hilchenbach auf Weisung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt; nur bei Urnenbestattungen ausserhalb der Dienstzeit darf das Bestattungsunternehmen die Grabstätte schliessen. Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt daneben Sonderregelungen zu, etwa das Ausheben und Verfüllen oder das Erstellen von Einfassungen in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe, aber nur mit Zustimmung der Stadtverwaltung. Angesetzt ist der Regelfall. Die Bad-Kissingen-Falle einer in zwei Zeilen zerlegten Beisetzung greift nicht: Der Tarif kennt keine zweite Zeile, die eine ausgeschlossene Teilleistung nachträgt.
- Nicht eingerechnet sind die Sondergebühren des Paragrafen 8 Absatz 1 für Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen, 300,00 Euro bei Erd- und 200,00 Euro bei Urnenbestattungen, weil sie vermeidbar sind. Ebenfalls nicht eingerechnet ist die Benutzung einer Friedhofskapelle mit 550,00 Euro, eines Aufbahrungsraumes mit 130,00 Euro oder des Andachtsraumes Vormwald mit 250,00 Euro; Innenschmuck und Orgelspiel sind nach Paragraf 7 Absatz 2 nicht Gegenstand dieser Gebühr und bleiben nach dem Wortlaut den Hinterbliebenen zur Regelung überlassen. Nicht eingerechnet ist schliesslich die Grabfeldherrichtung mit Betonplatten nach Paragraf 5 mit 150,00 Euro je Grabstelle: Sie betrifft nur die Friedhöfe Dahlbruch und Müsen, und dort werden nach Paragraf 32 Absatz 1 der Friedhofssatzung ohnehin keine neuen Nutzungsrechte an Wahl- oder Urnengrabstätten mehr verliehen und keine Reihengrabstätten mehr abgegeben.
- Zwei Sondergebühren treffen den, der ein Grab vorzeitig aufgibt oder zu lange behält. Nach Paragraf 8 Absatz 3 kostet die Rückgabe einer Grabstätte zur Einebnung vor Ablauf der Nutzungszeit 45,00 Euro für jedes Jahr der Restnutzungsdauer, nach Absatz 2 die Duldung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit 35,00 Euro für jedes weitere Jahr. Beide sind hier nicht eingerechnet, weil sie vom Verhalten der Angehörigen abhängen und nicht vom Grab.
- Die Datei der Gebührensatzung im Ortsrecht der Stadt druckt den Paragrafen 10, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, zweimal hintereinander mit identischem Wortlaut und beide Male unter derselben Nummer. Im Amtsblatt vom 23. Juli 2026 steht er genau einmal. Es ist ein Übertragungsfehler der Lesefassung ohne Folgen für den Inhalt. Wichtiger ist das Ergebnis der Gegenprobe im Übrigen: Ortsrecht und Amtsblatt stimmen bei jedem einzelnen Eurobetrag überein, maschinell verglichen; es fehlt keine führende Ziffer, wie sie in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gefehlt hat. Beide Fassungen tragen ausserdem denselben stehengebliebenen Rest der Präambel unter der Überschrift des Paragrafen 2.
- Die Freudenberg- und Remagen-Probe, also der Vergleich der Inhaltsübersicht gegen den Text, läuft hier ins Leere, weil die Friedhofssatzung gar keine Inhaltsübersicht hat. Stattdessen ist die Paragrafenfolge geprüft worden: Sie läuft lückenlos von 1 bis 36. Die RuheForst-Satzung hat eine Inhaltsübersicht, und ihre siebzehn Paragrafen stehen alle im Text.
- Die Stadt hat am 1. Juli 2026 eine neue Homepage in Betrieb genommen. Die alten Adressen des Bestattungsbereichs geben seither HTTP 404, und die Suchmaschinen führen sie weiter. Die hier hinterlegten Adressen sind die der neuen Seite. Die Abrufkette: Stufe 1 (WebFetch) hat für alle HTML-Seiten funktioniert, Stufe 2 (crawl4ai) stand mangels Zugangsschlüssel nicht zur Verfügung, Stufe 3 (Puppeteer) und Stufe 4 (r.jina.ai) wurden nicht gebraucht. Alle PDF sind mit urllib und PyMuPDF geholt worden und tragen eine Textebene. Die einseitige Übersicht Friedhofsgebühren ist zweispaltig gesetzt und liest sich fortlaufend als Kauderwelsch; sie ist deshalb über die Wortkoordinaten nach Zeilen gruppiert worden, nach dem Muster Marburg, Recklinghausen und Nürnberg. Erst danach war zu sehen, dass die Sondergebühr für die Stele zur Parkbestattung gehört und nicht zum anonymen Erdgrab, neben dem sie im fortlaufenden Text steht.
- Bei den anonymen Grabstätten und beim Wiesengrab ist verlängerbar auf falsch gesetzt, weil Paragraf 2 Absatz 2 der Gebührensatzung für sie keinen Verlängerungssatz nennt; er kennt nur Wahlgrabstätten, Urnengrabstätten, Urnenwiesengräber, Urneneinzelgräber und Wiesenwahlgrabstätten. Die Übersicht der Stadt fasst die Zeile als Wahl- und Wiesengrabstätten zusammen, was sich auf die Wiesenwahlgrabstätte bezieht. Beim Urnengrab als Parkbestattung ist verlängerbar auf wahr gesetzt, weil es nach Paragraf 17 eine Urnengrabstätte ist und Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 die Urnengrabstätten nennt; ausdrücklich aufgeführt ist die Parkbestattung dort allerdings nicht.
Friedhöfe in Hilchenbach und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in HilchenbachLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach vom 14. Juli 2026, beschlossen vom Rat der Stadt Hilchenbach in seiner Sitzung am 8. Juli 2026, ausgefertigt von Bürgermeister Kaioglidis, bekanntgemacht im Amtsblatt Ausgabe 6 vom 23. Juli 2026 unter Textziffer 71, in Kraft seit dem 24. Juli 2026. Sie hebt die Satzung über die Friedhofsgebühren vom 7. November 1991 auf
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hilchenbach (Friedhofssatzung) vom 14. Juli 2026, beschlossen am 8. Juli 2026, bekanntgemacht im Amtsblatt Ausgabe 6 vom 23. Juli 2026 unter Textziffer 70, in Kraft seit dem 24. Juli 2026. Sie hebt die Friedhofssatzung vom 16. Dezember 1998 auf. Quelle der Ruhezeiten (Paragraf 10), des Grabartenkatalogs (Paragraf 12), der Beschreibungen (Paragrafen 13 bis 20), der Grabmasse (Paragraf 21), der Pflegeregeln (Paragrafen 14 Absatz 4, 16 Absatz 10, 17 Absätze 5 bis 7 und 26) und des Benutzungszwanges beim Ausheben (Paragraf 9 Absatz 1)
- Übersicht Friedhofsgebühren der Stadt Hilchenbach einseitiges Merkblatt ohne Datum, abgerufen am 06.09.2026 von der Seite Bestattungen (Friedhof); rechnet je Grabart die Bestandteile zusammen und bestätigt alle elf Endsummen dieses Eintrags. Sie liefert ausserdem zwei Angaben, die in der Satzung so nicht stehen: dass Wahlgrabstätten und Wiesenwahlgrabstätten beim erstmaligen Erwerb mit zwei Grabstellen vergeben werden, und dass die Sondergebühr für die Stele der Parkbestattung 400,00 Euro beträgt
- Amtsblatt der Stadt Hilchenbach, Ausgabe 6 vom 23. Juli 2026 Verkündungsblatt beider Satzungen unter den Textziffern 70 und 71. Als Gegenprobe zum Ortsrecht maschinell verglichen: Alle Eurobeträge stimmen überein. Der nächste Erscheinungstag ist laut Titelseite der 15. Oktober 2026
- Friedhofssatzung für den RuheForst der Stadt Hilchenbach vom 7. Dezember 2005, beschlossen am 2. November 2005, bekanntgemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2005 vom 19. Dezember 2005 unter Textziffer 149, Ortsrecht 67-3, 38. Ergänzung. Sie enthält keinen Tarif: Paragraf 15 verweist auf das Entgeltverzeichnis des Betreibers
- Ortsrecht (Satzungen) der Stadt Hilchenbach Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhofswesen genau drei Stücke, die Friedhofssatzung, die Friedhofsgebührensatzung und die RuheForst-Satzung. Eine vierte gibt es nicht
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.