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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Heilbad Heiligenstadt, Thüringen, AGS 16061045

Friedhofsgebühren in Heilbad Heiligenstadt, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt mit der Anlage Verzeichnis der Gebühren, gilt für den Hauptfriedhof am Liesebühl, vom Stadtrat am 07.12.2016 beschlossen, ausgefertigt am 31.01.2017, in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.06.2005. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Heilbad Heiligenstadt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Heilbad Heiligenstadt.

26,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrabstätte auf dem Neuen Friedhof Flinsberg, mit Beisetzung

1.886,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdwahlgrabstätte, zweistellig, mit Beisetzung

25
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung auf dem Hauptfriedhof am Liesebühl

Paragraf 10 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof

Was ein Grab in Heilbad Heiligenstadt kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Heilbad Heiligenstadt führt 25 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrabstätte auf dem Neuen Friedhof Flinsberg mit 26,00 €, die teuerste Erdwahlgrabstätte, zweistellig mit 1.886,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt mit der Anlage Verzeichnis der Gebühren, gilt für den Hauptfriedhof am Liesebühl, vom Stadtrat am 07.12.2016 beschlossen, ausgefertigt am 31.01.2017, in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.06.2005.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

13 Grabarten für die Erdbestattung in Heilbad Heiligenstadt

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten LebensjahrDas günstigste gewöhnliche Erdgrab auf dem Hauptfriedhof am Liesebühl, dem einzigen Friedhof der Stadt, auf dem überhaupt eine Bestattungsgebühr anfällt. Der Betrag setzt sich aus 439,00 Euro für das Nutzungsrecht auf fünfundzwanzig Jahre und 515,00 Euro für die Erdbestattung zusammen. Die Grabstätte wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen; ein Wiedererwerb ist im selben Satz ausdrücklich ausgeschlossen, es gibt also keine Verlängerung. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden, zulässig ist aber die gemeinsame Bestattung eines Kindes unter einem Jahr oder eines Fehlgeborenen mit einem Familienangehörigen sowie gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren in einem Sarg. Zusätzlich darf nach Paragraf 12 Absatz 4 eine Urne beigesetzt werden, wenn deren gesetzliche Ruhezeit von fünfzehn Jahren die Nutzungszeit nicht übersteigt. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof, wonach alle Grabstätten gärtnerisch hergerichtet und dauernd gepflegt werden müssen und dafür bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich ist.439,00 €515,00 €954,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.1
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten LebensjahrParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung richtet für diese Altersgruppe eigene Reihengrabfelder ein und schließt die Fehlgeburten ausdrücklich ein. Die Grabart ist damit nur für Kinder zu haben. Auch die Bestattungsgebühr ist eine eigene: 206,00 Euro statt 515,00 Euro, also weniger als die Hälfte. Für Fehlgeborene oder Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm gilt eine Ausnahme, die der Gebührentarif nicht bepreist: Nach Paragraf 8 Absatz 5 der Friedhofssatzung sind für sie kleine Urnenbehältnisse aus vergänglichem Material zu verwenden, und sie werden gemeinschaftlich in einer eigens dafür angelegten Anlage der Sternenkinder beigesetzt. Die Ruhezeit ist dieselbe wie bei Erwachsenen, nämlich fünfundzwanzig Jahre nach Paragraf 10. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof, wonach alle Grabstätten gärtnerisch hergerichtet und dauernd gepflegt werden müssen und dafür bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich ist.297,00 €206,00 €503,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.2, mit der Bestattungsgebühr nach Ziffer 1.2 des Abschnitts Bestattungsgebühren
Erdwahlgrabstätte, einstelligNach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für dreißig Jahre verliehen, die Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und das Recht nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Die Nutzungszeit ist damit fünf Jahre länger als die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren. In einem Einfachgrab können nach Absatz 3 eine Leiche und bis zu zwei Urnen bestattet werden. Der Wiedererwerb erfolgt nach Absatz 2 in Abstufungen zu zehn, zwanzig oder dreißig Jahren, und der Tarif nennt dafür 234,67 Euro, 469,34 Euro und 704,00 Euro. Ein Drittel von 704,00 Euro sind auf den Cent 234,67 Euro; die Rechnung beweist, dass der Erwerbspreis die vollen dreißig Jahre deckt und keine Jahresgebühr daneben steht. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 14 Absatz 10 entscheidet der Nutzungsberechtigte über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte, und Paragraf 25 Absatz 1 macht ihn dafür verantwortlich.704,00 €515,00 €1.219,00 €30 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.3.1
Erdwahlgrabstätte, zweistelligDas Doppelgrab kostet nicht das Doppelte, sondern 1.371,00 Euro gegenüber 1.408,00 Euro für zwei einstellige Gräber, also 37,00 Euro weniger. Die Verlängerungssätze lauten 457,00 Euro für zehn, 914,00 Euro für zwanzig und 1.371,00 Euro für dreißig Jahre und bestätigen mit derselben Drittelrechnung wie beim einstelligen Wahlgrab die Nutzungszeit von dreißig Jahren. Nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist in ein- oder mehrstelligen Erdwahlgrabstätten die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Grabstätte zulässig, wenn die Nutzungszeit um die Dauer der Ruhezeit verlängert wurde. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nach Paragraf 14 Absatz 13 nicht zulässig. Der hier angesetzte Betrag enthält eine Erdbestattung; jede weitere kostet nach dem Abschnitt Bestattungsgebühren erneut 515,00 Euro. Nicht pflegefrei: Es gilt die Verantwortung des Nutzungsberechtigten nach Paragraf 25 Absatz 1.1.371,00 €515,00 €1.886,00 €30 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.3.2
Pflegearmes Erdrasengrab als ReihengrabstätteDas teuerste Erdgrab des Hauptfriedhofs und zugleich das mit dem größten Abstand zum gewöhnlichen Reihengrab: 1.307,00 Euro gegenüber 439,00 Euro, also 868,00 Euro mehr für dieselbe Laufzeit von fünfundzwanzig Jahren. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung beschreibt es als Einzelgrab ohne jegliche Bepflanzung, in dem nur eine Leiche bestattet werden darf und in dem Grabbeigaben wie Kerzen oder Blumen nur auf der Grabplatte abgestellt werden dürfen. Das Grabmal ist nach Paragraf 18 Absatz 4 eine liegende, mit dem Erdreich bündig abschließende Platte von 0,80 mal 0,60 Meter. Nicht pflegefrei, und das ist eine bewusste Entscheidung: Die Satzung nennt die Grabart pflegearm und nicht pflegefrei, und sie sagt an keiner Stelle, wer den Rasen mäht. Paragraf 26 Absatz 1 nimmt das pflegearme Erdrasengrab allein von der Pflicht aus, die gesamte Fläche zu bepflanzen; die allgemeine Pflegepflicht des Paragrafen 25 Absatz 1 bleibt daneben stehen. Die Preisdifferenz und ihre Rechnung stehen in den Lücken.1.307,00 €515,00 €1.822,00 €25 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.4
Reihengrab für Verstorbene über fünf Jahre auf dem Friedhof BernterodeFür dieses Grab fällt keine Bestattungsgebühr an, und das ist kein Versehen des Tarifs: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Ortsteil Bernterode sagt, das Ausheben und das Verfüllen der Gräber sei von den Verpflichteten zu veranlassen, und Absatz 6 verlangt, die Fertigstellung des Grabaushubes am Tag vor dem Bestattungstermin der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, damit sie die Tiefe kontrollieren kann. Was das Ausheben kostet, steht damit in der Rechnung des beauftragten Unternehmens oder in gar keiner, wenn Nachbarn und Freunde helfen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 dreißig Jahre für Erdbestattungen und für Urnenbeisetzungen gleichermaßen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 13 Absatz 1 ausgeschlossen. Zulässig ist nach Absatz 3, in einer belegten Reihengrabstätte die Urne eines später verstorbenen Angehörigen beizusetzen; deren Ruhezeit läuft dann immer mit der des zuerst Verstorbenen ab. Für Verstorbene ohne Wohnsitz im Ortsteil verlangt Paragraf 8 Absatz 5 Buchstabe b 1.200,00 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 3 macht bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten den Verfügungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Absatz 5 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung.500,00 €-500,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Reihengrab für Verstorbene bis fünf Jahre auf dem Friedhof BernterodeParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für den Ortsteil Bernterode richtet eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ein; die Altersgrenze liegt damit fünf Jahre niedriger als auf dem Hauptfriedhof, wo sie beim vollendeten zehnten Lebensjahr verläuft. Die Kindergrabstätte misst nach Paragraf 15 Absatz 4 der Ortsteilsatzung 0,60 mal 1,20 Meter. Für Leibesfrüchte, die nicht anmeldepflichtig sind, sieht Paragraf 6 der Gebührensatzung eine anonyme Bestattung vor, für die nur das Ausheben und Schließen des Grabes mit 80,00 Euro berechnet wird und für die kein Anspruch auf ein Nutzungsrecht entsteht; das ist die einzige Stelle im ganzen Ortsteilrecht der Stadt, an der eine Grabarbeit überhaupt bepreist ist. Für Verstorbene ohne Wohnsitz im Ortsteil kostet das Kindergrab nach Absatz 5 Buchstabe a 700,00 Euro. Nicht pflegefrei.350,00 €-350,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr auf dem Neuen Friedhof FlinsbergDas mit Abstand günstigste Erdgrab im ganzen Stadtgebiet, und der Grund dafür ist das Alter des Tarifs: Die Gebührensatzung für den Ortsteil Flinsberg stammt vom 09.07.2001 und ist am 01.01.2002 in Kraft getreten, also mit der Einführung des Euro. Die drei Sätze des Verzeichnisses lauten 51,00 Euro, 31,00 Euro und 26,00 Euro und entsprechen ziemlich genau 100, 60 und 50 D-Mark; sie sind seither nicht angehoben worden. Die Satzung gilt nach ihrem Paragrafen 1 allein für den Neuen Friedhof; für den Alten Friedhof im selben Ortsteil gilt nach Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Friedhofsordnung des kirchlichen Trägers, der katholischen Pfarrgemeinde Flinsberg, und die gehört nicht in dieses Verzeichnis. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung für Leichen dreißig Jahre. Keine Beisetzungsgebühr: Paragraf 8 Absatz 1 sagt, das Ausheben der Gräber sei von den Verpflichteten zu veranlassen. Nicht pflegefrei: Paragraf 23 Absatz 1 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd gepflegt werden, und macht dafür den Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich.51,00 €-51,00 €30 J.Ziffer 3.1.2 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren, Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Flinsberg
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auf dem Neuen Friedhof FlinsbergParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für den Ortsteil Flinsberg richtet Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ein und schließt die Fehlgeburten ein. Die Altersgrenze entspricht damit der des Hauptfriedhofs und nicht der von Bernterode und Glasehausen, wo sie beim vollendeten fünften Lebensjahr verläuft. Der Satz von 31,00 Euro ist der niedrigste Betrag im gesamten Bestand dieser Erfassung. Für eine Umbettung von Kinderleichen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sieht Ziffer 2.1.2 des Verzeichnisses die Hälfte des Regelsatzes vor, also 307,00 Euro statt 614,00 Euro; die Umbettungsgebühr ist damit rund zehnmal so hoch wie das Grab selbst. Nicht pflegefrei.31,00 €-31,00 €30 J.Ziffer 3.1.1 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren, Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Flinsberg
Reihengrab für Verstorbene im Alter über fünf Jahre auf dem Friedhof GlasehausenDie Gebühr gilt nach dem Einleitungssatz des Paragrafen 7 Absatz 1 für die Dauer der Ruhezeit, und die beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung für den Ortsteil Glasehausen dreißig Jahre für Leichen. Der Betrag von 150,00 Euro gilt nur für Ortsansässige; für die Bestattung einer nicht ortsansässigen Person verlangt Absatz 3 Buchstabe b 1.110,00 Euro, also mehr als das Siebenfache, und dazu nach Paragraf 9 Absatz 1 eine Verwaltungsgebühr von 126,00 Euro für die Zustimmung. Erfasst ist der Satz für Ortsansässige, weil er der Regelfall ist. Keine Beisetzungsgebühr: Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, das Ausheben und Verfüllen der Gräber sei von den zur Bestattung Verpflichteten zu veranlassen, zum Beispiel in Nachbarschafts- und Freundschaftshilfe oder durch ein Fremdunternehmen. Nicht pflegefrei: Paragraf 24 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung verlangen, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und machen dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich.150,00 €-150,00 €30 J.Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Reihengrab für Verstorbene im Alter bis zu fünf Jahren auf dem Friedhof GlasehausenParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung für den Ortsteil Glasehausen richtet Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ein und nennt sie Kindergrabstätten. Zulässig ist nach Absatz 3, in einer solchen Grabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren zu bestatten. Der Satz von 50,00 Euro ist ein Drittel des Erwachsenensatzes; bei nicht ortsansässigen Verstorbenen liegt er nach Absatz 3 Buchstabe a bei 416,00 Euro. Die Neufassung vom 05.11.2025 hat die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der früheren Gemeinde Glasehausen vom 03.08.2006 abgelöst. Nicht pflegefrei.50,00 €-50,00 €30 J.Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Reihengrab für Erdbestattung auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und StreitholzDie Satzung heißt nach vier Ortsteilen, gilt aber nach ihrem Paragrafen 1 Absatz 1 nur für drei Friedhöfe, nämlich Mengelrode in der Langen Reihe, Siemerode in der Hauptstraße und Streitholz in der Dorfstraße; aus Bischhagen ist allein die Leichenhalle in der Dorfstraße erfasst, der dortige Friedhof selbst steht nach Angabe der Friedhofsverwaltung in kirchlicher Trägerschaft. Die Gebühr gilt nach dem Einleitungssatz des Paragrafen 7 für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit, und die beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung dreißig Jahre für Leichen. Reihengrabfelder werden nach Paragraf 13 Absatz 2 für Verstorbene gleich welchen Alters eingerichtet; einen eigenen Kindersatz gibt es hier deshalb nicht. Keine Beisetzungsgebühr, weil Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung das Ausheben und Verfüllen den Verpflichteten zuweist. Für nicht ortsansässige Verstorbene erhöht Paragraf 11 der Gebührensatzung jede anfallende Gebühr um dreißig Prozent. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 1 und 2 machen den Nutzungsberechtigten verantwortlich.500,00 €-500,00 €30 J.Paragraf 7 Buchstabe a der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Wiesenreihengrab für Erdbestattung auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und StreitholzDas teuerste Grab dieser Erfassung und zugleich das einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Pflegefrei nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die Ortsteile: Die Grabflächen und die Abstände zwischen den Gräbern bilden eine zusammenhängende Rasenfläche, welche durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt wird, und eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten ist im selben Absatz ausdrücklich für unzulässig erklärt. Nach der Einsaat der Grabfläche ist nach Absatz 4 auch das Aufstellen von Grabschmuck nicht mehr zulässig, und die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 1.000,00 Euro auf dreißig Jahre, also 33,33 Euro im Jahr. Das Grabmal ist nach Absatz 5 und 6 eine liegende Platte von 60 mal 40 Zentimetern aus Naturstein, deren Herstellung und Errichtung der Grabnutzungsberechtigte selbst in Auftrag zu geben hat; die Stadt haftet nach Absatz 6 Buchstabe c nicht für Schäden, die bei der regulären Rasenpflege daran entstehen. Der Satz ist wörtlich der Beleg dafür, dass die Stadt selbst mäht.1.500,00 €-1.500,00 €30 J.Paragraf 7 Buchstabe b der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz

12 Grabarten für die Urne in Heilbad Heiligenstadt

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab auf dem Hauptfriedhof und mit 288,00 Euro einschließlich Beisetzungsgebühr das günstigste Grab der Kernstadt überhaupt. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird die Grabstätte der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben; ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 fünfzehn Jahre, und die Nutzungszeit deckt sich damit. Zusätzlich darf nach Paragraf 12 Absatz 4 eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn deren Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Urnengefäße und Überurnen müssen nach Paragraf 8 Absatz 6 aus vergänglichem Material bestehen. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof, wonach alle Grabstätten gärtnerisch hergerichtet und dauernd gepflegt werden müssen und dafür bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich ist.185,00 €103,00 €288,00 €15 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 2.1
Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier UrnenDie größte Urnengrabstätte der Stadt. Nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht auf Antrag für dreißig Jahre verliehen, die Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt und das Recht nur anlässlich eines Sterbefalls vergeben; der Wiedererwerb erfolgt in Abstufungen zu zehn, zwanzig oder dreißig Jahren und kostet 402,67 Euro, 805,34 Euro und 1.208,00 Euro. Ein Drittel von 1.208,00 Euro sind auf den Cent 402,67 Euro. Nach Paragraf 12 Absatz 5 ist die Beisetzung von bis zu vier Urnen zulässig, wenn die Nutzungszeit um die Dauer der Ruhezeit verlängert wurde. Der angesetzte Betrag enthält eine Beisetzung; jede weitere kostet erneut 103,00 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 25 Absatz 1 verlangt die dauernde Pflege und weist sie bei Wahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu.1.208,00 €103,00 €1.311,00 €30 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 2.2
Pflegearmes Urnenrasengrab als ReihengrabstätteDas Gegenstück zum pflegearmen Erdrasengrab, mit 357,00 Euro gegenüber 185,00 Euro für das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 172,00 Euro mehr auf fünfzehn Jahre. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt darin nur eine Urne zu; eine zusätzliche Beisetzung ist nur gestattet, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Grabbeigaben dürfen nur auf der Grabplatte abgestellt werden, und die Lebensdaten sind nach Paragraf 17 Absatz 4 auf der bündig mit dem Erdreich liegenden Grabplatte aufzubringen. Nicht pflegefrei aus demselben Grund wie beim Erdrasengrab: Die Satzung nennt die Grabart pflegearm, nicht pflegefrei, und sagt nirgends, dass die Stadt den Rasen unterhält. Paragraf 26 Absatz 1 befreit sie allein von der Pflicht, die gesamte Fläche zu bepflanzen.357,00 €103,00 €460,00 €15 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 2.3
Urnengemeinschaftsgrab ohne Kennzeichnung, anonymDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt, mit 346,00 Euro einschließlich Beisetzung nur 58,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Pflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung: Urnengemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt; Anpflanzungen und eine individuelle Grabgestaltung sind nicht gestattet. Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe c nennt die Anlage ausdrücklich namenlos und ohne individuelle Pflege. Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung aufgelöst. Eine Umbettung ist nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht zulässig, eine Ausbettung aus Gemeinschaftsanlagen nach Absatz 4 insgesamt unzulässig.243,00 €103,00 €346,00 €15 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 2.4
Urnengemeinschaftsgrab mit KennzeichnungDieselbe Anlage wie das namenlose Urnengemeinschaftsgrab, aber mit Namen: Nach Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung erfolgt die Darstellung für jeweils dreißig Urnen durch Name, Geburts- und Sterbejahr auf einem Gemeinschaftsgrabstein, und zwar durch die Friedhofsverwaltung. Der Aufschlag gegenüber der namenlosen Beisetzung beträgt 33,00 Euro und ist damit die gesamte Gegenleistung für die Inschrift; eine gesonderte Gebühr für die Namensplatte kennt der Tarif nicht. Pflegefrei aus demselben Satz wie dort: Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt, und Paragraf 15 Absatz 1 Buchstabe d nennt sie ohne individuelle Pflege.276,00 €103,00 €379,00 €15 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 2.5
Baumgrabstätte mit KennzeichnungDie naturnahe Beisetzung an Jungbäumen auf einer Wiese mit Bäumen, kreisförmig um den Baum verlaufend, nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung. Beigesetzt wird in vergänglichen Aschekapseln und Schmuckurnen aus Holz. Gestattet ist eine ebenerdig aufgebrachte Namenstafel von höchstens 0,20 Meter Breite und 0,15 Meter Höhe mit Namen sowie Geburts- und Sterbejahr; eine traditionelle Grabgestaltung ist nicht möglich, Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen sind unzulässig, und der Blumenschmuck der Beisetzung muss spätestens vier Wochen danach beräumt werden. Nicht pflegefrei, obwohl der Name es nahelegt: Der Absatz regelt allein die Gestaltung und sagt über die Pflege der Wiese kein Wort. Anders als bei den beiden Urnengemeinschaftsgrabstätten fehlt hier der Satz, dass die Friedhofsverwaltung anlegt, ausstattet und pflegt. Eine Umbettung aus einer Baumgrabstätte ist nach Paragraf 11 Absatz 2 nicht zulässig.279,00 €103,00 €382,00 €15 J.Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 2.6
Urnenreihengrab auf dem Friedhof BernterodeBernterode ist der einzige Teil des Stadtgebietes, in dem die Ruhezeit für Aschen genauso lang ist wie die für Leichen: Paragraf 10 der Ortsteilsatzung nennt für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen einheitlich dreißig Jahre, während der Hauptfriedhof fünfzehn und die Ortsteile Flinsberg, Glasehausen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz zwanzig Jahre ansetzen. Das Urnengrab kostet deshalb genauso viel wie das Erdgrab, nämlich 500,00 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 1 kann in einer Urnenreihengrabstätte die Asche eines später verstorbenen Angehörigen bestattet werden, sofern die Erstbestattung höchstens fünfzehn Jahre zurückliegt; der Gebührentarif berechnet dafür nach Absatz 4 erneut 500,00 Euro. Für Verstorbene ohne Wohnsitz im Ortsteil verlangt Absatz 5 Buchstabe c 1.200,00 Euro. Keine Beisetzungsgebühr, weil das Ausheben nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung Sache der Verpflichteten ist. Nicht pflegefrei: Es gilt die Verantwortung des Verfügungsberechtigten nach Paragraf 23 Absatz 3.500,00 €-500,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Urnengrabstätte für anonyme Bestattungen auf dem Friedhof BernterodeParagraf 12 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung für den Ortsteil Bernterode führt die Urnengrabstätte für anonyme Bestattungen als eigene Grabart, und Paragraf 14 Absatz 3 bestimmt, dass die anonymen Bestattungen auf einem separaten Grabfeld erfolgen. Pflegefrei, weil es keine bezeichnete Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre: Paragraf 23 Absatz 3 legt die Herrichtung und Instandhaltung ausdrücklich nur bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten auf und nennt die anonyme Grabstätte nicht, und Absatz 6 weist die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ausschließlich der Stadt Heilbad Heiligenstadt zu. Der Preis ist derselbe wie beim gewöhnlichen Urnenreihengrab, nämlich 500,00 Euro; einen Preisvorteil für die Anonymität gibt es in Bernterode also nicht.500,00 €-500,00 €30 J.Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Urnenreihengrabstätte auf dem Neuen Friedhof FlinsbergDas günstigste Urnengrab im Stadtgebiet. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung für den Ortsteil Flinsberg zwanzig Jahre und kann auf Antrag auf die gesetzlichen fünfzehn Jahre vermindert werden; erfasst ist die Regellaufzeit von zwanzig Jahren, weil der Tarif für die verkürzte Ruhezeit keinen eigenen Satz nennt. In Urnenreihengrabstätten ist nach Paragraf 12 Absatz 3 die zusätzliche Beisetzung je einer Urne zulässig, wenn die gesetzliche Ruhezeit von fünfzehn Jahren die Nutzungszeit nicht übersteigt. Wahlgrabstätten gibt es in Flinsberg nicht mehr: Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe b sagt, vorhandene Doppelreihen-Grabstätten würden nicht mehr vergeben. Keine Beisetzungsgebühr, keine Pflegefreiheit; es gilt Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung.26,00 €-26,00 €20 J.Ziffer 3.2.1 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren, Anlage zur Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Flinsberg
Urnenreihengrabstätte auf dem Friedhof GlasehausenDas Urnengrab kostet in Glasehausen genauso viel wie das Erdgrab, nämlich 150,00 Euro, obwohl seine Ruhezeit zehn Jahre kürzer ist: Paragraf 10 der Friedhofssatzung für den Ortsteil nennt zwanzig Jahre für Aschen und dreißig für Leichen, und auf Antrag kann die Ruhezeit für Aschen auf die gesetzlichen fünfzehn Jahre vermindert werden. Erfasst ist die Regellaufzeit von zwanzig Jahren. Für eine nicht ortsansässige Person verlangt Absatz 4 abweichend 277,00 Euro. Nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist in Reihen-, Doppel- und Urnenreihengrabstätten die zusätzliche Bestattung je einer Urne zulässig, wenn die gesetzliche Ruhezeit von fünfzehn Jahren die Nutzungszeit nicht übersteigt. Doppelgrabstätten werden in Glasehausen nach Paragraf 14 nur noch als alte Rechte fortgeführt und nicht mehr neu vergeben; der Gebührentarif nennt für sie folgerichtig keinen Erwerbssatz, sondern nur eine Räumungsgebühr von 306,00 Euro. Nicht pflegefrei.150,00 €-150,00 €20 J.Paragraf 7 Absatz 2 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Reihengrab für Urnenbeisetzung auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und StreitholzDie Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung zwanzig Jahre und kann auf Antrag auf die gesetzlichen fünfzehn vermindert werden; erfasst ist die Regellaufzeit. Nach Paragraf 12 Absatz 4 ist in allen Grabstätten die zusätzliche Beisetzung je einer Urne zulässig, wenn deren gesetzliche Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht übersteigt. Auf den Friedhöfen Mengelrode und Siemerode reicht dafür der Platz nicht: Wegen der Abmaße der Urnenreihengrabstätten muss die zusätzliche Urne dort übereinander beigesetzt werden oder die erste Urne von vornherein in doppelter Tiefe liegen. Die Zustimmung zu einer solchen zweiten Beisetzung kostet nach Paragraf 10 Absatz 1 der Gebührensatzung 150,00 Euro. Keine Beisetzungsgebühr im eigentlichen Sinn, weil das Grab von den Verpflichteten ausgehoben wird. Nicht pflegefrei.300,00 €-300,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe c der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Wiesenreihengrab für Urnenbeisetzung auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und StreitholzPflegefrei aus demselben Satz wie das Wiesenreihengrab für Erdbestattungen: Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die Ortsteile weist die zusammenhängende Rasenfläche der Friedhofsverwaltung zu und verbietet die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten. Der Absatz nennt beide Wiesengrabarten in einem Satz und unterscheidet nicht zwischen Erd- und Urnenbeisetzung. Mit 1.300,00 Euro ist es das teuerste Urnengrab der Stadt und mehr als viermal so teuer wie das gewöhnliche Urnenreihengrab desselben Friedhofs; der Aufpreis von 1.000,00 Euro ist derselbe wie beim Erdwiesengrab, verteilt sich aber auf zwanzig statt dreißig Jahre und beträgt damit 50,00 Euro im Jahr. Die Räumung ist umgekehrt günstiger: Paragraf 9 Buchstabe b der Gebührensatzung verlangt für Wiesenreihengräber 75,00 Euro, für gewöhnliche Reihengräber dagegen 250,00 Euro, weil dort keine Einfassung und keine Bepflanzung zu beseitigen sind.1.300,00 €-1.300,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe d der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz

51 weitere Gebühren in der Satzung von Heilbad Heiligenstadt

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung auf dem Hauptfriedhof515,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Bestattungsgebühren, Ziffer 1.1
Erdbestattung eines Kindes auf dem Hauptfriedhof206,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Bestattungsgebühren, Ziffer 1.2
Urnenbeisetzung auf dem Hauptfriedhof103,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Bestattungsgebühren, Ziffer 2.1
Ausheben und Verfüllen des Grabes auf den Friedhöfen der Ortsteile Bernterode, Flinsberg, Glasehausen, Mengelrode, Siemerode und StreitholzDie Stadt erhebt dafür keine Gebühr, weil sie die Arbeit nicht ausführt. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzungen für Bernterode, Glasehausen und für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz sowie Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung für Flinsberg legen das Ausheben und Verfüllen des Grabes den zur Bestattung Verpflichteten auf, ausdrücklich in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe oder durch ein Fremdunternehmen. Was das kostet, steht in der Rechnung des beauftragten Unternehmens und in keiner Satzung.Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzungen für Bernterode, Glasehausen und für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz sowie Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung für Flinsberg
Anonyme Bestattung nicht anmeldepflichtiger Leibesfrüchte auf dem Friedhof Bernterode, nur Ausheben und Schließen des Grabes80,00 €Paragraf 6 der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholzkostenlos, sofern sie unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Stadt dem Friedhof zugeführt werden; ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab entsteht dabei nichtParagraf 6 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Zustimmung zur zusätzlichen Bestattung oder Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholz150,00 €Paragraf 10 Absatz 1 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Zustimmung zur Bestattung oder Beisetzung nicht ortsansässiger Verstorbener auf dem Friedhof Glasehausen126,00 €Paragraf 9 Absatz 1 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Aufschlag für die Bestattung nicht ortsansässiger Personen auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholzdreißig Prozent auf jede anfallende Gebühr, ausgenommen die Zustimmungsgebühr nach Paragraf 10 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 2 Absatz 4 der FriedhofssatzungParagraf 11 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Nutzung der Trauerhalle des Hauptfriedhofs für eine Trauerfeier99,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Benutzungsgebühren, Ziffer 1.1
Nutzung der Trauerhalle des Hauptfriedhofs bei stiller Beisetzung87,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Benutzungsgebühren, Ziffer 1.2
Nutzung des Kühlraums des Hauptfriedhofs, je angefangener Tag64,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Benutzungsgebühren, Ziffer 2.1
Nutzung des Kühlraums des Hauptfriedhofs zur Aufbewahrung ortsfremder Verstorbener, je angefangener Tag106,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Benutzungsgebühren, Ziffer 2.2
Ausgrabung von Leichen und Gebeinen auf dem Hauptfriedhof449,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Sonderleistungen, Ziffer 1.1
Ausgrabung einer Urne auf dem Hauptfriedhof153,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Sonderleistungen, Ziffer 1.2
Grabräumung einer Erdgrabstätte auf dem Hauptfriedhof147,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Sonderleistungen, Ziffer 2.1
Grabräumung eines Kindergrabes auf dem Hauptfriedhof80,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Sonderleistungen, Ziffer 2.2
Grabräumung eines Urnengrabes auf dem Hauptfriedhof145,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Sonderleistungen, Ziffer 2.3
Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals auf dem Hauptfriedhof40,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Genehmigungsgebühren, Ziffer 1.1
Genehmigung für die Errichtung einer Grabeinfassung auf dem Hauptfriedhof30,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Genehmigungsgebühren, Ziffer 1.2
Erlaubnis zum Befahren des Hauptfriedhofs10,00 €Verzeichnis der Gebühren, Abschnitt Genehmigungsgebühren, Ziffer 2.1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einstelligen Erdwahlgrabstätte um zehn Jahre234,67 €Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.3.1.1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte um zehn Jahre457,00 €Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.3.2.1
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte um zehn Jahre402,67 €Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 2.2.1
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle Bernterode30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle Bernterode30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabdenkmals auf dem Friedhof Bernterode5,00 €Paragraf 9 der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Grabräumung auf dem Friedhof Bernterode100,00 €Paragraf 10 der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Ausgrabung oder Umbettung auf dem Friedhof BernterodeDie Stadt erhebt dafür keine Gebühr. Paragraf 7 der Gebührensatzung für den Ortsteil bestimmt, dass Ausgrabungen und Umbettungen von den Antragstellern an ein Beerdigungsinstitut zu vergeben sind und der Antragsteller damit Schuldner gegenüber dem beauftragten Institut ist.Paragraf 7 der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Bernterode
Aufbewahrung einer Leiche auf dem Neuen Friedhof Flinsberg, je Tag5,00 €Ziffer 1.1 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren für den Ortsteil Flinsberg
Aufbewahrung einer Urne auf dem Neuen Friedhof Flinsberg, je Tag5,00 €Ziffer 1.2 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren für den Ortsteil Flinsberg
Umbettung einer Leiche vom Neuen Friedhof Flinsberg auf einen anderen Friedhof der Stadt614,00 €Ziffer 2.1.1 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren für den Ortsteil Flinsberg
Umbettung einer Urne vom Neuen Friedhof Flinsberg auf einen anderen Friedhof der Stadt358,00 €Ziffer 2.2.1 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren für den Ortsteil Flinsberg
Genehmigung eines Grabmals auf dem Neuen Friedhof Flinsberg41,00 €Ziffer 4.1 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren für den Ortsteil Flinsberg
Genehmigung einer Grabeinfassung auf dem Neuen Friedhof Flinsberg10,00 €Ziffer 4.2 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren für den Ortsteil Flinsberg
Berechtigungskarte nach Paragraf 6 Absatz 5 der Friedhofssatzung für den Ortsteil Flinsberg10,00 €Ziffer 5.0 des Verzeichnisses der Friedhofsgebühren für den Ortsteil Flinsberg
Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in der Beerdigungshalle Glasehausen, je Sterbefall30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Aufbewahrung einer Leiche oder Urne einer nicht ortsansässigen Person in der Beerdigungshalle Glasehausen, je Sterbefall517,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung und Überwachung einer Ausgrabung oder Umbettung durch Dritte auf dem Friedhof Glasehausen93,00 €Paragraf 6 Absatz 2 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Grabräumung eines Reihengrabes auf dem Friedhof Glasehausen195,00 €Paragraf 8 Buchstabe a der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Grabräumung eines Urnenreihengrabes auf dem Friedhof Glasehausen158,00 €Paragraf 8 Buchstabe b der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Grabräumung eines Doppelgrabes auf dem Friedhof Glasehausen306,00 €Paragraf 8 Buchstabe c der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Zustimmung zum Aufstellen von Grabumfassung und Grabstein auf dem Friedhof Glasehausen20,00 €Paragraf 9 Absatz 2 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für den Ortsteil Glasehausen
Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in den Beerdigungshallen der Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz, je Sterbefall50,00 €Paragraf 5 Absatz 1 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung und Überwachung einer Ausgrabung oder Umbettung durch Dritte auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholz120,00 €Paragraf 8 Absatz 2 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Grabräumung eines Reihengrabes für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholz250,00 €Paragraf 9 Buchstabe a der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Grabräumung eines Wiesenreihengrabes auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholz75,00 €Paragraf 9 Buchstabe b der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Grabräumung eines Doppelgrabes auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholz380,00 €Paragraf 9 Buchstabe c der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Zustimmung zum Aufstellen von Grabumfassung und Grabstein auf den Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholz60,00 €Paragraf 10 Absatz 2 der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz
Ehrengrabstätten auf dem Hauptfriedhofgebührenfrei; die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung obliegt der Stadt, und mit der Verleihung der Ehrenbürgerschaft wird auch das Recht auf eine Ehrengrabstätte zuerkanntParagraf 16 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof
Alle nicht bezeichneten Gebührentatbestände auf dem Hauptfriedhofwerden nach Aufwand berechnetParagraf 3 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung für den Hauptfriedhof
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt mit der Anlage Verzeichnis der Gebühren, gilt für den Hauptfriedhof am Liesebühl, vom Stadtrat am 07.12.2016 beschlossen, ausgefertigt am 31.01.2017, in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.06.2005.

Was ein Grab in Heilbad Heiligenstadt über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.454,00 €

Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr in Heilbad Heiligenstadt, über 25 Jahre, das sind 298,16 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage zur Friedhofsgebührensatzung, Verzeichnis der Gebühren, Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, Ziffer 1.1439,00 €
BestattungVerzeichnis der Gebühren, Abschnitt Bestattungsgebühren, Ziffer 1.1515,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde954,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab auf dem Hauptfriedhof am Liesebühl, dem einzigen Friedhof der Stadt, auf dem überhaupt eine Bestattungsgebühr anfällt. Der Betrag setzt sich aus 439,00 Euro für das Nutzungsrecht auf fünfundzwanzig Jahre und 515,00 Euro für die Erdbestattung zusammen. Die Grabstätte wird nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen; ein Wiedererwerb ist im selben Satz ausdrücklich ausgeschlossen, es gibt also keine Verlängerung. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden, zulässig ist aber die gemeinsame Bestattung eines Kindes unter einem Jahr oder eines Fehlgeborenen mit einem Familienangehörigen sowie gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren in einem Sarg. Zusätzlich darf nach Paragraf 12 Absatz 4 eine Urne beigesetzt werden, wenn deren gesetzliche Ruhezeit von fünfzehn Jahren die Nutzungszeit nicht übersteigt. Nicht pflegefrei: Es gilt Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof, wonach alle Grabstätten gärtnerisch hergerichtet und dauernd gepflegt werden müssen und dafür bei Reihengräbern der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich ist.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt mit der Anlage Verzeichnis der Gebühren, gilt für den Hauptfriedhof am Liesebühl, vom Stadtrat am 07.12.2016 beschlossen, ausgefertigt am 31.01.2017, in Kraft am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, ersetzt die Friedhofsgebührensatzung vom 20.06.2005. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

16 Fragen, die die Satzung von Heilbad Heiligenstadt offenlässt

  • Heilbad Heiligenstadt hat kein einheitliches Friedhofsrecht. Im Ortsrecht liegen fünf Friedhofssatzungen und fünf Friedhofsgebührensatzungen nebeneinander, und dieser Eintrag fasst alle fünf zusammen. Das ist der Grund für die außergewöhnliche Spanne: Ein Erdreihengrab kostet 31,00 Euro in Flinsberg für ein Kind, 51,00 Euro in Flinsberg für einen Erwachsenen, 150,00 Euro in Glasehausen, 439,00 Euro plus 515,00 Euro Bestattungsgebühr auf dem Hauptfriedhof und 1.500,00 Euro als Wiesengrab in Mengelrode, Siemerode oder Streitholz. Welche Satzung gilt, entscheidet nicht die Wahl der Angehörigen, sondern der letzte Wohnsitz: Paragraf 2 Absatz 2 der Satzung für den Hauptfriedhof und Paragraf 2 Absatz 2 der Ortsteilsatzungen bestimmen, dass die Bestattung in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils erfolgt, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat.
  • Nur der Hauptfriedhof erhebt eine Bestattungsgebühr. Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof sagt, die Gräber würden von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt, und der Gebührentarif nennt dafür 515,00 Euro für eine Erdbestattung, 206,00 Euro für die eines Kindes und 103,00 Euro für eine Urnenbeisetzung. In allen vier Ortsteilsatzungen ist es umgekehrt: Paragraf 9 Absatz 1 der Satzungen für Bernterode, für Glasehausen und für die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz sowie Paragraf 8 Absatz 1 der Satzung für Flinsberg legen das Ausheben und Verfüllen den zur Bestattung Verpflichteten auf, in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe oder durch ein Fremdunternehmen. Bei den vierzehn Grabarten der Ortsteile bleibt das Feld für die Beisetzungsgebühr deshalb leer und steht nicht auf null. Eine Null hieße, die Stadt bestatte dort kostenlos; tatsächlich stellt sie dafür keine Rechnung, weil sie die Arbeit nicht ausführt, und was das Ausheben beim Bestatter kostet, steht in keiner Satzung.
  • Die Gebührensatzung für den Ortsteil Flinsberg ist vom 09.07.2001 und seit dem 01.01.2002 in Kraft, also fast fünfundzwanzig Jahre alt. Ihre drei Erwerbssätze von 51,00 Euro, 31,00 Euro und 26,00 Euro entsprechen ziemlich genau 100, 60 und 50 D-Mark und sind seither nicht angehoben worden. Die Beträge sind so niedrig, dass Flinsberg jede bundesweite Preistabelle anführt; sie stehen aber genau so im geltenden Ortsrecht der Stadt. Hinzu kommt, dass die zugehörige Friedhofssatzung inzwischen zweimal erneuert wurde, zuletzt am 04.10.2010, während die Gebührensatzung von 2001 stehen blieb und in ihrem Vorspruch noch die Friedhofssatzung vom 09.07.2001 zitiert. Auch die Gebührensatzung für den Hauptfriedhof ist mit dem 31.01.2017 älter als drei Jahre.
  • Wo überall nach einer jüngeren Fassung gesucht wurde, gehört hierher, weil beide Satzungen alt sind. Erstens im Ortsrecht der Stadt unter Politik und Rathaus: Es führt genau elf Dateien zum Friedhofswesen, fünf Gebührensatzungen, fünf Friedhofssatzungen und eine Anlage, mit den Ständen 03.08.2023 für den Hauptfriedhof, 22.02.2022 für Bernterode und Flinsberg und 21.11.2025 für Glasehausen und die Ortsteile Bischhagen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz. Eine zweite, konkurrierende Fassung liegt zu keiner davon daneben. Zweitens über die Volltextsuche der Stadt unter portal/suche.html nach den Suchwörtern Friedhofsgebührensatzung und Friedhofssatzung: Sie liefert dieselben elf Dateien und keine unverlinkte zwölfte. Drittens im Amtsblatt: Alle zweiundzwanzig elektronisch veröffentlichten Ausgaben von Nr. 15/2024 bis Nr. 07/2026 wurden heruntergeladen und im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht. Sechs Ausgaben enthalten es, und außer Nr. 11/2025 betreffen alle Treffer Straßennamen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan VE 87 Friedhofstraße-West im Ortsteil Günterode. Nr. 11/2025 vom 12.11.2025 trägt die vier Stadtratsbeschlüsse 154 bis 157/2025 vom 21.10.2025 und die vollständigen Texte der beiden Neufassungen. Zum Hauptfriedhof, zu Bernterode und zu Flinsberg hat der Stadtrat in diesem Zeitraum nichts beschlossen.
  • Fünf der fünfundzwanzig Grabarten sind pflegefrei geführt, und für jede lässt sich benennen, woraus das folgt. Erstens und zweitens die beiden Urnengemeinschaftsgrabstätten des Hauptfriedhofs: Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, sie würden von der Friedhofsverwaltung angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt, und Absatz 1 Buchstaben c und d nennen beide ohne individuelle Pflege. Drittens und viertens die beiden Wiesenreihengrabstätten in Mengelrode, Siemerode und Streitholz: Paragraf 16 Absatz 2 ihrer Friedhofssatzung sagt, die Grabflächen und die Abstände zwischen den Gräbern bildeten eine zusammenhängende Rasenfläche, welche durch die Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt werde. Als fünfte ist das anonyme Urnengrab in Bernterode pflegefrei geführt, allerdings aus einem anderen Grund: Es liegt nach Paragraf 14 Absatz 3 der dortigen Friedhofssatzung auf einem separaten Grabfeld ohne bezeichnete Einzelgrabstelle, und Paragraf 23 Absatz 3 legt die Herrichtung ausdrücklich nur bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten auf.
  • Die beiden pflegearmen Rasengräber des Hauptfriedhofs sind bewusst nicht als pflegefrei geführt, obwohl ihr Preis dafür spräche. Das Erdrasengrab kostet 1.307,00 Euro gegenüber 439,00 Euro für das gewöhnliche Erdreihengrab, also 868,00 Euro mehr auf fünfundzwanzig Jahre oder 34,72 Euro im Jahr; das Urnenrasengrab kostet 357,00 Euro gegenüber 185,00 Euro, also 172,00 Euro mehr auf fünfzehn Jahre oder 11,47 Euro im Jahr. Die beiden Jahressätze stimmen nicht überein, und ein glatter Betrag kommt bei keinem heraus. Die Satzung nennt die Gräber in Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 4 pflegearm und nicht pflegefrei, sie sagt an keiner Stelle, wer den Rasen mäht, und Paragraf 26 Absatz 1 nimmt sie allein von der Pflicht aus, die gesamte Fläche zu bepflanzen. Die allgemeine Pflegepflicht des Paragrafen 25 Absatz 1 bleibt daneben stehen. Wer diese Entscheidung umkehren will, braucht dafür eine Fundstelle, die es im Wortlaut beider Satzungen nicht gibt.
  • Dasselbe gilt für das Baumgrab des Hauptfriedhofs. Paragraf 15 Absatz 5 beschreibt die naturnahe Beisetzung an Jungbäumen, verbietet Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen und lässt nur eine ebenerdige Namenstafel von 0,20 mal 0,15 Meter zu. Über die Pflege der Wiese steht dort nichts, und anders als bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten fehlt der Satz, dass die Friedhofsverwaltung anlegt, ausstattet und pflegt. Ein Absatz, der die Gestaltung regelt, ist kein Beleg für die Pflege. Auffällig bleibt, dass das Baumgrab mit 279,00 Euro nur drei Euro teurer ist als das Urnengemeinschaftsgrab mit Kennzeichnung, das nachweislich gepflegt wird.
  • Die Zuständigkeit für den Ortsteil Bischhagen ist zwischen zwei Quellen widersprüchlich. Die Gebühren- und die Friedhofssatzung tragen Bischhagen im Titel, aber Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt als Geltungsbereich nur die Friedhöfe in Mengelrode, Siemerode und Streitholz und dazu die Leichenhalle im Ortsteil Bischhagen, Dorfstraße. Die Seite der Friedhofsverwaltung sagt ausdrücklich, die Friedhöfe in Kalteneber, Rengelrode und Bischhagen befänden sich in kirchlicher Trägerschaft. Die vier Grabarten dieser Satzung sind deshalb nur den drei Friedhöfen Mengelrode, Siemerode und Streitholz zugeordnet.
  • Neben den städtischen Friedhöfen gibt es im Stadtgebiet konfessionelle Friedhöfe, deren Gebühren nicht in diesem Eintrag stehen und dort auch nicht hingehören. Paragraf 1 Absatz 2 der Friedhofssatzung für den Hauptfriedhof nennt sie beim Namen: den Alten Friedhof im Ortsteil Flinsberg, für den die Friedhofsordnung der katholischen Pfarrgemeinde Flinsberg gilt, und die Friedhöfe in Günterode, Kalteneber und Rengelrode, für die die Friedhofsordnungen der jeweiligen katholischen Pfarrgemeinden gelten. Dazu kommt nach Auskunft der Friedhofsverwaltung der Friedhof in Bischhagen. Der Jüdische Friedhof und der sowjetische Ehrenfriedhof im Stadtgebiet vergeben keine Gräber mehr.
  • Für Ortsfremde verlangen drei der fünf Satzungen erheblich mehr, und diese Sätze sind nicht erfasst, weil sie nicht der Regelfall sind. In Glasehausen kostet das Reihengrab für eine nicht ortsansässige Person nach Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b 1.110,00 Euro statt 150,00 Euro, das Kindergrab 416,00 Euro statt 50,00 Euro und das Urnenreihengrab nach Absatz 4 277,00 Euro statt 150,00 Euro; dazu kommt eine Zustimmungsgebühr von 126,00 Euro und eine Hallengebühr von 517,00 Euro statt 30,00 Euro. In Bernterode kostet das Reihengrab nach Paragraf 8 Absatz 5 dann 1.200,00 Euro statt 500,00 Euro, das Kindergrab 700,00 Euro statt 350,00 Euro und das Urnenreihengrab 1.200,00 Euro statt 500,00 Euro; Absatz 6 nimmt davon Personen aus, die ihren Lebensmittelpunkt im Ortsteil hatten und den Lebensabend auswärts in einem Alters- oder Pflegeheim verbracht haben. In Mengelrode, Siemerode und Streitholz schlägt Paragraf 11 der Gebührensatzung auf jede anfallende Gebühr dreißig Prozent auf. Der Hauptfriedhof und Flinsberg kennen keinen solchen Aufschlag.
  • Die Grabräumung ist in keiner der fünf Satzungen in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil keine von ihnen sie schon beim Erwerb des Nutzungsrechts erhebt. Sie fällt nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts an und kostet auf dem Hauptfriedhof 147,00 Euro für eine Erdgrabstätte, 80,00 Euro für ein Kindergrab und 145,00 Euro für ein Urnengrab, in Bernterode einheitlich 100,00 Euro, in Glasehausen 195,00 Euro, 158,00 Euro oder 306,00 Euro und in Mengelrode, Siemerode und Streitholz 250,00 Euro, 75,00 Euro oder 380,00 Euro. Für den Neuen Friedhof Flinsberg nennt das Verzeichnis von 2001 überhaupt keine Räumungsgebühr. Wer die Kosten eines Grabes über die volle Laufzeit rechnet, muss diese Beträge am Ende dazuzählen.
  • Auf dem Hauptfriedhof gibt es eine Anlage der Sternenkinder, für die der Gebührentarif keinen Betrag nennt. Paragraf 8 Absatz 5 der Friedhofssatzung bestimmt, dass für Fehlgeborene oder Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 Gramm kleine Urnenbehältnisse aus vergänglichem Material zu verwenden sind und dass sie gemeinschaftlich in einer eigens dafür angelegten Anlage beigesetzt werden. Weder das Verzeichnis der Gebühren noch die Satzung sagt, ob und was diese Beisetzung kostet. Eine eigene Grabart ist deshalb nicht erfasst.
  • Die Ruhezeit für Aschen lässt sich in Flinsberg, Glasehausen, Mengelrode, Siemerode und Streitholz auf Antrag von zwanzig auf die gesetzlichen fünfzehn Jahre vermindern. Erfasst ist überall die Regellaufzeit von zwanzig Jahren, weil keiner der drei Gebührentarife für die verkürzte Ruhezeit einen eigenen, niedrigeren Satz nennt. Wer den Antrag stellt, zahlt also denselben Preis für fünf Jahre weniger.
  • Verlängerbar ist allein auf dem Hauptfriedhof etwas, und dort nur bei den drei Wahlgrabarten. Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung lassen den Wiedererwerb in Abstufungen zu zehn, zwanzig oder dreißig Jahren zu, in der Regel einmal und mehrmals nur, wenn nach Beendigung der Ruhezeit und vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgen soll; ein Anspruch besteht nicht, und das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. Bei allen Reihengrabstätten ist der Wiedererwerb ausdrücklich ausgeschlossen, und die vier Ortsteilsatzungen kennen überhaupt nur Reihengräber, weil sie die vorhandenen Doppelgrabstätten nach Paragraf 14 in Glasehausen, Paragraf 15 in Mengelrode, Siemerode und Streitholz und Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe b in Flinsberg nur noch als alte Rechte fortführen und nicht mehr neu vergeben.
  • Zur Umsatzsteuer und zu einem Anpassungsfaktor sagt keine der fünf Satzungen etwas. Es gibt keinen Vomhundertsatz aus der Haushaltssatzung, keinen Hebesatz und keinen Verweis in ein anderes Ortsrecht; die Beträge gelten so, wie sie im jeweiligen Tarif stehen. Paragraf 3 Satz 2 der Gebührensatzung für den Hauptfriedhof bestimmt allein, dass alle nicht bezeichneten Gebührentatbestände nach Aufwand berechnet werden, und Paragraf 6 Absatz 1 der beiden Neufassungen von 2025 sagt dasselbe für Ausgrabung und Umbettung.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Die Seite der Friedhofsverwaltung nennt Anschrift, Telefonnummer, eine Sammeladresse für E-Mail und zwei Ansprechpartnerinnen im Fachbereich Technische Dienste, Stadtforst und Grün am Ostbahnhof 3, aber keine Öffnungszeiten; die Stadt verweist stattdessen auf ihre Terminvergabe. Die drei Zeilen im Feld für die Sprechzeiten geben deshalb wieder, was die Stadt tatsächlich veröffentlicht.

Friedhöfe in Heilbad Heiligenstadt und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.