Bad Driburg, Nordrhein-Westfalen, AGS 05762004
Friedhofsgebühren in Bad Driburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg, vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 19.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.03.2026; nach der Fußnote des Dokuments stehen Paragraf 2 Absatz 1, Paragraf 4 und Paragraf 5 Absatz 1 in der Fassung dieser Änderungssatzung und sind am 01.04.2026 in Kraft getreten. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bad Driburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bad Driburg, Friedhofsverwaltung.
- 250,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.720,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung und Urnenbeisetzung
Grabstätte an einem RegenbogenBiotop im Ruhe Forst Neuenheerse, mit Beisetzung
Familien- oder FreundschaftsBiotop im Ruhe Forst Neuenheerse, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Bad Driburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Bad Driburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ReihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Driburg. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 dreißig Jahre. Die Pflege obliegt nach Paragraf 26 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten, und nach Paragraf 13 Absatz 4 ist das Grab umseitig einzufassen, wobei die Einfassung fundamentiert sein muss. In ein belegtes Reihengrab für Erwachsene dürfen nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe a bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist noch mindestens zwanzig Jahre läuft. | 1.497,49 € | 920,72 € | 2.418,21 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| KinderreihengrabParagraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung richtet eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten ein. Die Ruhezeit beträgt für diese Verstorbenen nach Paragraf 10 zwanzig statt dreißig Jahre, das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 4 nur 1,20 Meter auf 0,60 Meter. Nach Paragraf 13 Absatz 2 dürfen darin auch gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren bestattet werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | 692,63 € | 497,19 € | 1.189,82 € | 20 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| WiesenreihengrabWiesenreihengräber sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung einstellige Grabstätten in Wiesenfeldern, auf die Paragraf 13 sinngemäß anzuwenden ist; das Nutzungsrecht ist deshalb nicht verlängerbar. Die Pflege trägt die Stadt: Nach Paragraf 16 Absatz 4 werden die Grabfelder von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten, nach Absatz 5 dürfen weder Einfassungen noch Bepflanzung noch Grabschmuck angebracht werden, und nach Absatz 7 darf die Friedhofsverwaltung unerlaubt Aufgestelltes entfernen, um ungehindert Pflegearbeiten durchführen zu können. Die Stadt beschreibt es auf ihrer eigenen Meldungsseite so, dass keinerlei Grabpflege seitens der Angehörigen vorgenommen werden müsse und die Friedhofsarbeiter die Grabfläche nach der Beerdigung mit Gras einsäen. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 93,44 Euro. Nicht in der Gebühr steckt die überfahrbare Grabplatte von 50 mal 50 Zentimetern, die der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 16 Absatz 6 in Feldern ohne Namensstele einlegen lassen muss. | 1.590,93 € | 920,72 € | 2.511,65 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Wahlgrab, je GrabstelleDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung für dreißig Jahre verliehen, nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte; die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Betrag gilt je Grabstelle, ein zweistelliges Wahlgrab kostet also das Doppelte. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe n 57,92 Euro je Stelle und Jahr, was mal dreißig Jahren wieder den Erwerbspreis ergibt. Wahlgräber messen nach Paragraf 14 Absatz 12 zweieinhalb auf 1,20 Meter, das Ausmauern ist nach Absatz 11 nicht zulässig. In eine Grabstelle dürfen nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe b zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. | 1.737,51 € | 920,72 € | 2.658,23 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe g und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| KinderwahlgrabParagraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung richtet Wahlgräber auch für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten ein. Die Nutzungszeit beträgt wie bei jedem Wahlgrab dreißig Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 10 nur zwanzig. Das Grab misst nach Paragraf 14 Absatz 12 1,20 auf 0,60 Meter. Die Verlängerung nennt der Tarif unter Buchstabe o mit 37,34 Euro, ohne wie bei den übrigen Wahlgräbern die Einheit je Stelle und Jahr dazuzuschreiben. | 1.135,12 € | 497,19 € | 1.632,31 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Wiesenwahlgrab, je GrabstelleWiesenwahlgräber sind nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung mehrstellige Grabstätten in Wiesenfeldern, auf die Paragraf 14 sinngemäß anzuwenden ist; die Nutzungszeit beträgt deshalb dreißig Jahre und ist verlängerbar. Die Pflege trägt die Stadt nach Paragraf 16 Absatz 4, wonach die Grabfelder von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden; Absatz 5 verbietet Bepflanzung und Grabschmuck, Absatz 7 lässt die Friedhofsverwaltung Fremdes entfernen, damit sie ungehindert pflegen kann. Der Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe p 62,94 Euro je Stelle und Jahr. | 1.888,22 € | 920,72 € | 2.808,94 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe i und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Stelengrab, je GrabstelleDie teuerste Grabstelle auf den elf Stadtfriedhöfen; nur das FamilienBiotop im Ruhe Forst kostet mehr, deckt dafür aber zwölf Beisetzungsstellen. Der Tarif nennt das Stelengrab unter Buchstabe j mit 2.773,18 Euro je Grabstelle und unter Buchstabe q eine Verlängerung von 92,44 Euro je Stelle und Jahr, was mal dreißig Jahren auf zwei Cent genau den Erwerbspreis ergibt; die Nutzungszeit beträgt also die dreißig Jahre des Wahlgrabes nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Wir führen es nicht als pflegefrei, obwohl vieles dafür spricht: Die Friedhofssatzung nennt eine Stele nur in Paragraf 16 Absatz 4 und 6, wo Wiesengrabfelder mit zugehöriger Namensstele angelegt werden dürfen und dort dann keine Grabplatte erlaubt ist. Die Grabartenliste in Paragraf 12 Absatz 2 kennt kein Stelengrab, und ohne eine Stelle, an der die Stadt die Pflege übernimmt, bleibt es bei der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten nach Paragraf 26 Absatz 1. | 2.773,18 € | 920,72 € | 3.693,90 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe j und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
9 Grabarten für die Urne in Bad Driburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab auf den elf Friedhöfen der Stadt. Urnenreihengrabstätten messen nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung einen halben Meter im Quadrat, werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 10 dreißig Jahre, genauso lang wie bei einer Erdbestattung. Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten. | 1.279,92 € | 267,01 € | 1.546,93 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Anonymes UrnengrabAnonyme Urnengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht; die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von einem halben Meter im Quadrat. Weil die einzelne Grabstelle nicht kenntlich gemacht wird, gibt es nichts zu pflegen und nichts zu bepflanzen; das ist der Grund, aus dem wir die Grabart als pflegefrei führen, und nicht eine Pflegezusage der Stadt. Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe e führt die anonyme Urnengrabstätte als eigene Grabart. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 39,13 Euro. | 1.319,05 € | 267,01 € | 1.586,06 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe e und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| UrnenwiesenreihengrabDas günstigste pflegefreie Grab auf den Stadtfriedhöfen selbst. Es ist ein Wiesenreihengrab für eine Urne: Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung erklärt für einstellige Urnenbestattungen in Wiesenfeldern die Paragrafen 13 und 15 für sinngemäß anwendbar, das Nutzungsrecht ist deshalb nicht verlängerbar. Die Pflege trägt die Stadt nach Paragraf 16 Absatz 4, wonach die Grabfelder als Rasenfläche angelegt und unterhalten werden. Gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab kostet es nur 8,91 Euro mehr. Wiesengräber gibt es nach Angabe der Stadt auf dem Westfriedhof seit Anfang 2018, in Alhausen und seit September 2022 auch in Reelsen; für Erpentrup, Herste, Neuenheerse, Pömbsen und Siebenstern waren Flächen vorgesehen. | 1.288,83 € | 267,01 € | 1.555,84 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe f und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Urnenwahlgrab, je GrabstelleUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für dreißig Jahre verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je Grabstelle darf nach Absatz 4 eine Urne beigesetzt werden, eine einstellige Grabstätte misst einen halben Meter im Quadrat. Der Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Buchstabe r 43,34 Euro je Stelle und Jahr. | 1.300,19 € | 267,01 € | 1.567,20 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe k und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Urnenwiesenwahlgrab, je GrabstelleEin mehrstelliges Wiesengrab für Urnen. Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung erklärt dafür die Paragrafen 14 und 15 für sinngemäß anwendbar, die Nutzungszeit beträgt also dreißig Jahre und ist verlängerbar. Die Pflege trägt die Stadt nach Paragraf 16 Absatz 4, der die Grabfelder der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche zum Anlegen und Unterhalten zuweist. Der Betrag gilt je Grabstelle, die Verlängerung kostet nach Buchstabe t 49,27 Euro je Stelle und Jahr. | 1.478,00 € | 267,01 € | 1.745,01 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe l und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Urnenstelengrab, je GrabstelleDas teuerste Urnengrab auf den elf Stadtfriedhöfen. Buchstabe s nennt eine Verlängerung von 70,70 Euro je Stelle und Jahr, was mal dreißig Jahren die Nutzungszeit des Wahlgrabes nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestätigt. Wie beim Stelengrab für Erdbestattungen führen wir es nicht als pflegefrei, weil die Friedhofssatzung diese Grabart in Paragraf 12 Absatz 2 nicht aufzählt und das Wort Stele dort nur in Paragraf 16 Absatz 4 und 6 vorkommt, wo es um die Namensstele eines Wiesengrabfeldes geht. | 2.120,79 € | 267,01 € | 2.387,80 € | 30 J. | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe m und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Grabstätte an einem GemeinschaftsRuheBiotop im Ruhe Forst NeuenheerseDas günstigste Grab in Bad Driburg überhaupt. Der Ruhe Forst ist eine rund fünfzehn Hektar große, vom Landrat des Kreises Höxter als Friedhof genehmigte Waldfläche im Eigentum der Stadt in der Gemarkung Neuenheerse. Ein RuheBiotop ist nach Paragraf 6 der Ruhe-Forst-Satzung eine Waldfläche um ein Naturdenkmal herum, etwa einen Baum oder einen moosüberzogenen Baumstumpf, mit bis zu zwölf Grabstätten für Urnen; am GemeinschaftsRuheBiotop können einzelne Grabstätten erworben werden. Das Entgelt richtet sich nach der Bewertung des Biotops, drei Wertungsstufen kosten 660, 990 und 1.250 Euro je Beisetzungsstelle; wir führen die günstigste. Pflegefrei ist es nach Paragraf 13: Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt, Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht zulässig, und die Stadt führt sie selbst durch, soweit die Verkehrssicherungspflicht oder eine Beisetzung es gebietet. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 8 für bis zu neunundneunzig Jahre verliehen, die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 dreißig Jahre. Beigesetzt wird ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen, und die Beisetzung nimmt nach Paragraf 3 Absatz 2 ausschließlich die Stadt vor. | 660,00 € | 250,00 € | 910,00 € | 99 J. | Paragraf 3 Abschnitt B Ziffer 1 der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes, Wertungsstufe 1 |
| Familien- oder FreundschaftsBiotop im Ruhe Forst NeuenheerseBeim Familienbiotop erwirbt man nach Paragraf 6 Buchstabe b der Ruhe-Forst-Satzung alle zwölf Grabstätten eines Biotops zusammen und kann sie über mehrere Generationen für Familie und Freunde nutzen. Der Betrag von 3.470 Euro gilt deshalb nicht je Beisetzung, sondern für das ganze Biotop mit zwölf Stellen, was rechnerisch 289,17 Euro je Stelle ergibt; die beiden höheren Wertungsstufen kosten 4.850 und 6.220 Euro. Die Beisetzungsgebühr von 250 Euro fällt je Beisetzung an. Pflegefrei nach Paragraf 13 wie jedes RuheBiotop. Die Aufschrift des Markierungsschildes von höchstens zehn mal achtzehn Zentimetern darf nach Paragraf 9 Absatz 2 beim FamilienBiotop selbst bestimmt werden, angebracht wird es nach Absatz 3 ausschließlich von der Ruheforstverwaltung der Stadt. | 3.470,00 € | 250,00 € | 3.720,00 € | 99 J. | Paragraf 3 Abschnitt B Ziffer 2 der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes, Wertungsstufe 1 |
| Grabstätte an einem RegenbogenBiotop im Ruhe Forst NeuenheerseAn RegenbogenBiotopen dürfen nach Paragraf 6 Buchstabe d der Ruhe-Forst-Satzung ausschließlich die Aschen von Tot- und Fehlgeburten beigesetzt werden; die Grabstätten werden einzeln erteilt. Der Tarif nennt sie ausdrücklich kostenlos, deshalb steht hier null Euro und keine Lücke. Die Gebühr für Graböffnung, Beisetzung und Verschließen von 250 Euro nennt die Entgelte- und Gebührenordnung ohne Ausnahme für alle Beisetzungen im Ruhe Forst; ob die Stadt sie bei einem RegenbogenBiotop erhebt, sagt sie nicht. | 0,00 € | 250,00 € | 250,00 € | 99 J. | Paragraf 3 Abschnitt B Ziffer 3 der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Bad Driburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung Erwachsener und von Kindern nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 920,72 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 497,19 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung | 267,01 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Bestattung von Früh- und Totgeburten, sofern keine eigene Grabstelle beansprucht wird | 193,35 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Graböffnung, Beisetzung der Urne und Verschließen des Grabes im Ruhe Forst | 250,00 € | Paragraf 3 Abschnitt B der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes |
| Wochenendzuschlag für Bestattungen ab freitags nach 16 Uhr | 100,00 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Benutzung der Friedhofskapellen | 295,91 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe f der Gebührensatzung |
| Benutzung der Leichenkammer, je Tag | 53,57 € | Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe g der Gebührensatzung |
| Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschenurnen | wird nach Stundenaufwand berechnet | Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab, je Stelle und Jahr | 57,92 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe n der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Kinderwahlgrab | 37,34 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe o der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wiesenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 62,94 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe p der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Stelengrab, je Stelle und Jahr | 92,44 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe q der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 43,34 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe r der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenstelengrab, je Stelle und Jahr | 70,70 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe s der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwiesenwahlgrab, je Stelle und Jahr | 49,27 € | Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe t der Gebührensatzung |
| Anlegen der Rasenfläche bei vorzeitiger Rückgabe eines Reihen- oder Wahlgrabes, je Grabstelle und Jahr der vorzeitigen Rückgabe | 35,07 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Anlegen der Rasenfläche bei vorzeitiger Rückgabe eines Kindergrabes, je Jahr der vorzeitigen Rückgabe | 28,49 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Anlegen der Rasenfläche bei vorzeitiger Rückgabe eines Urnenreihen-, Urnenwahl- oder Urnenwiesengrabes, je Jahr der vorzeitigen Rückgabe | 25,61 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Genehmigung von baulichen Anlagen auf Wahl-, Reihen-, Kinder-, Wiesen- und Urnengräbern | 45,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Gewerbegenehmigung, jährlich | 45,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Grabstätte am GemeinschaftsRuheBiotop, Wertungsstufe 2, je Beisetzungsstelle | 990,00 € | Paragraf 3 Abschnitt B Ziffer 1 der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes |
| Grabstätte am GemeinschaftsRuheBiotop, Wertungsstufe 3, je Beisetzungsstelle | 1.250,00 € | Paragraf 3 Abschnitt B Ziffer 1 der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes |
| Familien- oder FreundschaftsBiotop mit zwölf Beisetzungsstellen, Wertungsstufe 2 | 4.850,00 € | Paragraf 3 Abschnitt B Ziffer 2 der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes |
| Familien- oder FreundschaftsBiotop mit zwölf Beisetzungsstellen, Wertungsstufe 3 | 6.220,00 € | Paragraf 3 Abschnitt B Ziffer 2 der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes |
| Beisetzung im Ruhe Forst außerhalb der Regelarbeitszeit, etwa an Samstagen | 100,00 € | Paragraf 3 Abschnitt B der Entgelte- und Gebührenordnung des Ruhe Forstes |
Was ein Grab in Bad Driburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.218,21 €
Reihengrab in Bad Driburg, über 30 Jahre, das sind 340,61 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung | 1.497,49 € |
| BestattungParagraf 2 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung | 920,72 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.418,21 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bad Driburg. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 dreißig Jahre. Die Pflege obliegt nach Paragraf 26 Absatz 1 dem Nutzungsberechtigten, und nach Paragraf 13 Absatz 4 ist das Grab umseitig einzufassen, wobei die Einfassung fundamentiert sein muss. In ein belegtes Reihengrab für Erwachsene dürfen nach Paragraf 15 Absatz 6 Buchstabe a bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist noch mindestens zwanzig Jahre läuft.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg, vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 19.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.03.2026; nach der Fußnote des Dokuments stehen Paragraf 2 Absatz 1, Paragraf 4 und Paragraf 5 Absatz 1 in der Fassung dieser Änderungssatzung und sind am 01.04.2026 in Kraft getreten. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
12 Fragen, die die Satzung von Bad Driburg offenlässt
- Die Friedhofssatzung gilt nach Paragraf 1 für elf Friedhöfe und Friedhofsteile: den Westfriedhof und den Ostfriedhof in der Kernstadt sowie die Friedhöfe in Alhausen, Erpentrup und Langeland, Herste, Kühlsen, Neuenheerse, Pömbsen, Reelsen und Siebenstern; in Dringenberg nur die Kapelle. Der Gebührentarif gilt für alle gleich. Welche Grabart auf welchem Friedhof zu haben ist, sagt nach Paragraf 12 Absatz 3 die Friedhofsplanung, und die liegt nicht im Netz. Für die Wiesengräber hat die Stadt es 2022 selbst mitgeteilt: Westfriedhof seit Anfang 2018, Alhausen, seit September 2022 auch Reelsen, vorgesehen in Erpentrup, Herste, Neuenheerse, Pömbsen und Siebenstern. Der Ruhe Forst liegt in der Gemarkung Neuenheerse.
- Nach einer jüngeren Fassung wurde im Ortsrecht der Stadt nachgesehen. Die Aufgabengruppe 67 Grünflächen und Friedhöfe führt genau vier Dokumente, und keines ist jünger als die 1. Änderungssatzung vom 03.03.2026 zur Gebührensatzung. Die Stadt schreibt auf der Ortsrechtsseite selbst, die Sammlung habe lediglich informellen Charakter und Rechtserheblichkeit besäßen nur die öffentlich bekannt gemachten Fassungen; ein durchsuchbares Bekanntmachungsarchiv oder ein Amtsblatt im Netz gibt es nicht, die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen nach Paragraf 17 der Ruhe-Forst-Satzung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt. Deshalb haben wir die Beträge gegengerechnet statt sie zu glauben.
- Die Rechenprobe stützt den Tarif. Sechs der sieben Verlängerungssätze aus Paragraf 4 Absatz 1 Buchstaben n bis t ergeben mal dreißig Jahren auf höchstens 21 Cent genau den zugehörigen Erwerbspreis: 57,92 gegen 1.737,51 Euro beim Wahlgrab, 62,94 gegen 1.888,22 beim Wiesenwahlgrab, 92,44 gegen 2.773,18 beim Stelengrab, 43,34 gegen 1.300,19 beim Urnenwahlgrab, 70,70 gegen 2.120,79 beim Urnenstelengrab und 49,27 gegen 1.478,00 beim Urnenwiesenwahlgrab. Damit ist ausgeschlossen, dass einem Betrag die führende Ziffer fehlt, und die dreißig Jahre Nutzungszeit aus Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind bestätigt.
- Der siebte Satz fällt aus der Reihe. Die Verlängerung des Kinderwahlgrabes nennt Buchstabe o mit 37,34 Euro, und der Tarif schreibt anders als bei allen übrigen Wahlgräbern nicht dazu, ob der Betrag je Stelle und Jahr gilt. Mal dreißig Jahren ergibt er 1.120,20 Euro, der Erwerbspreis beträgt aber 1.135,12 Euro; mal zwanzig Jahren, also der Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, ergibt er 746,80 Euro. Wir führen die Nutzungszeit deshalb mit den dreißig Jahren des Paragrafen 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung und die Ruhefrist mit den zwanzig Jahren des Paragrafen 10.
- Das Stelengrab und das Urnenstelengrab führen wir nicht als pflegefrei, und das ist eine Entscheidung, keine Feststellung. Die Grabartenliste in Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung kennt diese Grabart nicht; das Wort Stele kommt in der ganzen Satzung nur in Paragraf 16 Absatz 4 und 6 vor, wo Wiesengrabfelder mit zugehöriger Namensstele angelegt werden dürfen und dort dann keine Grabplatte erlaubt ist. Wäre ein Stelengrab ein solches Wiesengrab, träfe Paragraf 16 Absatz 4 zu und die Stadt trüge die Pflege. Weil der Schluss aber nirgends geschrieben steht und die Gebührensatzung das Stelengrab neben dem Wiesenwahlgrab als eigene Zeile führt, bleibt es bei der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten nach Paragraf 26 Absatz 1.
- Bei den Wiesengräbern fehlt ein Betrag, den die Angehörigen trotzdem zahlen. Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung verlangt in Wiesengrabfeldern ohne zugehörige Namensstele eine überfahrbare Grabplatte aus Natur- oder Betonstein von 50 mal 50 Zentimetern und sechs Zentimetern Stärke, ebenerdig und standsicher eingebaut. Die Stadt liefert sie nicht, die Gebührensatzung nennt dafür keinen Betrag, und deshalb steckt sie nicht in unserer Nutzungsgebühr. Der Marktpreis einer solchen Platte mit Gravur liegt erfahrungsgemäß im dreistelligen Bereich, aber eine Zahl, die nicht in der Satzung steht, schreiben wir nicht auf.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind der Wochenendzuschlag für Bestattungen ab freitags nach 16 Uhr von 100 Euro nach Paragraf 2 Absatz 1 Buchstabe e, die Benutzung der Friedhofskapellen von 295,91 Euro nach Buchstabe f, die Leichenkammer mit 53,57 Euro je Tag nach Buchstabe g und die Genehmigung baulicher Anlagen von 45 Euro nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a. Im Ruhe Forst kommen 100 Euro für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit dazu.
- Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen nach Paragraf 3 Absatz 1 nennt keinen Betrag, sondern wird nach Stundenaufwand berechnet, und zwar für Erwachsene, für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für die Umbettung einer Ascheurne gleichermaßen. Absatz 2 stellt klar, dass die Gebühr für die Neubestattung und die Kosten für einen neuen Sarg darin nicht enthalten sind.
- Beim Ruhe Forst sind zwei Angaben unsicher. Erstens verleiht Paragraf 8 der Ruhe-Forst-Satzung das Nutzungsrecht bis zu neunundneunzig Jahre, ohne zu sagen, wovon die tatsächliche Dauer abhängt und ob das Entgelt sich danach richtet; wir führen die neunundneunzig Jahre als Nutzungsdauer und die dreißig Jahre des Paragrafen 11 als Ruhefrist. Zweitens nennt Paragraf 3 Abschnitt A als Bewertungskriterien für die Wertungsstufe die Lage der Ruhestätte und die angrenzenden Naturelemente, ohne die Stufen zu beschreiben; welche Stufe ein Angehöriger tatsächlich bekommt, sagt die Gebührenordnung nicht. Wir führen deshalb die Wertungsstufe 1 als Grabart und die beiden anderen unter den weiteren Gebühren.
- Beim RegenbogenBiotop für Tot- und Fehlgeburten nennt die Entgelte- und Gebührenordnung das Nutzungsentgelt ausdrücklich kostenlos, deshalb steht dort null Euro und keine Lücke. Ob die Stadt die 250 Euro für Graböffnung, Beisetzung und Verschließen des Grabes auch in diesem Fall erhebt, sagt sie nicht; der Satz steht ohne Ausnahme unter allen drei Biotoparten. Wir haben die 250 Euro angesetzt, weil die Ordnung sie nicht ausnimmt.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt der Tarif nicht, und eine Abräumgebühr zu Beginn des Nutzungsrechtes ebenfalls nicht. Paragraf 5 erhebt eine Gebühr für das Anlegen der Rasenfläche nur bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes, gestaffelt mit 35,07 Euro je Grabstelle und Jahr bei Reihen- und Wahlgräbern, 28,49 Euro bei Kindergräbern und 25,61 Euro bei Urnengräbern. Enthalten sind darin nach Absatz 2 das Entfernen des Grabsteines, Bodenverbesserungsarbeiten und das Säen von Grassamen durch den Friedhofsgärtner.
- Ehrengrabstätten nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung, Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 18 und die muslimischen Grabstätten nach Paragraf 14 Absatz 13 führen wir nicht als eigene Grabart. Für die ersten beiden nennt der Tarif keinen Betrag, die Anlage und Unterhaltung der Ehrengräber obliegt nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung von Muslimen erfolgt auf dem Westfriedhof in einem separaten Grabfeld in gewöhnlichen Wahlgräbern, für die derselbe Tarif gilt.
Friedhöfe in Bad Driburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Driburg vom 20.12.2022, beschlossen vom Rat am 19.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.03.2026; nach der Fußnote des Dokuments stehen Paragraf 2 Absatz 1, Paragraf 4 und Paragraf 5 Absatz 1 in der Fassung dieser Änderungssatzung und sind am 01.04.2026 in Kraft getreten
- Friedhofssatzung der Stadt Bad Driburg vom 27.11.2017 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.02.2023, mit den Ruhezeiten in Paragraf 10 und den Grabarten in den Paragrafen 12 bis 16
- Friedhofssatzung für den Ruhe Forst der Stadt Bad Driburg vom 29.06.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.05.2024, in Kraft getreten am 18.05.2024
- Entgelte- und Gebührenordnung zur Friedhofssatzung des Ruhe Forstes der Stadt Bad Driburg vom 29.06.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 02.05.2024, Paragraf 3 Abschnitt B in Kraft getreten am 18.05.2024
- Stadt Bad Driburg, Ortsrecht Aufgabengruppe 67 Grünflächen und Friedhöfe, mit allen vier Friedhofsdokumenten Stand der Abfrage am 05.09.2026, ein jüngeres Friedhofsdokument als die 1. Änderungssatzung vom 03.03.2026 führt die Sammlung nicht
- Stadt Bad Driburg, Meldung über die Wiesengräber auf dem Reelsener Friedhof, mit der Aussage zur Grabpflege vom 02.09.2022, nennt Westfriedhof, Alhausen und Reelsen als Standorte und die geplanten Felder in Erpentrup, Herste, Neuenheerse, Pömbsen und Siebenstern
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.