Beelitz, Brandenburg, AGS 12069017
Friedhofsgebühren in Beelitz, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz, Ortsrecht 20.8, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beelitz in ihrer Sitzung am 18.04.2011, in Kraft am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung; sie hebt alle bis dahin gültigen Friedhofsgebührenordnungen und -satzungen auf. Ihr Paragraf 1 begrenzt den Geltungsbereich auf die Friedhöfe in den Ortsteilen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen. Fünfzehn Jahre alt und damit weit über der Grenze von drei Jahren. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Beelitz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Beelitz; die Friedhofssatzung gilt ausdrücklich nur für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen. Daneben betreibt die Stadt den Waldfriedhof Beelitz mit eigener Satzung.
- 225,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.495,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 7
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Alle Verstorbenen auf den Friedhöfen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, Friedhof Fichtenwalde, mit Beisetzung
Stammbaum mit zwölf Baumgrabstellen im Waldfriedhof, mit Beisetzung
Paragraf 6 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz
Was ein Grab in Beelitz kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
2 Grabarten für die Erdbestattung in Beelitz
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, Friedhof FichtenwaldeDas günstigste Erdgrab des ganzen Bestands, gemessen an der städtischen Gebühr. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 kennt keine Position für das Ausheben oder Verfüllen des Grabes, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz sagt warum: "Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach Paragraf 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden." Die Stadt bietet die Leistung gar nicht an; ein zugelassener Betrieb macht sie, und was er verlangt, steht in keiner Satzung. Der hier gezeigte Betrag ist also die vollständige städtische Gebühr und nicht der vollständige Preis eines Grabes. Der Tarif führt zwei Preisspalten, eine für den Friedhof Fichtenwalde und eine für die Friedhöfe Wittbrietzen und Reesdorf. Angesetzt ist überall die günstigere, also Fichtenwalde. Beim Reihengrab ist der Unterschied erheblich: 225,00 gegen 450,00 Euro, also das Doppelte. Bei den Wahlgräbern kosten beide Spalten dasselbe. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz Grabstellen für Erd- oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden; derselbe Absatz sagt ausdrücklich: "Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich." In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden, mit einer Ausnahme nach Absatz 2: Elternteile und ihre minderjährigen Kinder dürfen zusammen beigesetzt werden, wenn beide am selben Tage beigesetzt werden, und als minderjährige Kinder gelten auch Tot- oder Fehlgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Das Grab ist höchstens 120 Zentimeter breit und 250 lang. Der Tarif gilt nicht für das ganze Stadtgebiet. Paragraf 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz und Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 nennen übereinstimmend und abschliessend die Friedhöfe in den Ortsteilen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen; die Kernstadt Beelitz und die übrigen Ortsteile sind nicht dabei. Nicht pflegefrei. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz verlangt, dass die Grabstätten spätestens drei Monate nach der Bestattung hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden; nach Absatz 3 ist die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten zu räumen und das Grabmal zu entfernen. | 225,00 € | 0,00 € | 225,00 € | 25 J. | Anlage 1 Tarifstelle 1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 sowie Paragrafen 1, 6 und 8 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, je GrabstelleKostet auf allen drei Friedhöfen dasselbe, 450,00 Euro je Grabstelle, und ist damit auf dem Friedhof Fichtenwalde doppelt so teuer wie das Reihengrab, auf den Friedhöfen Wittbrietzen und Reesdorf dagegen gleich teuer. Wer dort ein Grab braucht, hat vom Reihengrab also keinen Preisvorteil, wohl aber vom Wahlgrab den Vorteil der Verlängerbarkeit. Wahlgrabstätten sind nach Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz Grabstellen für bis zu fünf Erd- oder Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen wird; die Lage wird im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt. Nach Absatz 2 darf in einem Erdwahlgrab, das für mindestens zwei Erdbeisetzungen bestimmt ist, anstelle einer Erdbestattung auch eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Tarifstelle 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, also 18,00 Euro; die Rechenprobe geht auf. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 kennt keine Position für das Ausheben oder Verfüllen des Grabes, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz sagt warum: "Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach Paragraf 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden." Die Stadt bietet die Leistung gar nicht an; ein zugelassener Betrieb macht sie, und was er verlangt, steht in keiner Satzung. Der hier gezeigte Betrag ist also die vollständige städtische Gebühr und nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz verlangt, dass die Grabstätten spätestens drei Monate nach der Bestattung hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden; nach Absatz 3 ist die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten zu räumen und das Grabmal zu entfernen. | 450,00 € | 0,00 € | 450,00 € | 25 J. | Anlage 1 Tarifstellen 1.2 und 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 sowie Paragrafen 6 und 9 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz |
5 Grabarten für die Urne in Beelitz
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Aschebeisetzung, Friedhof FichtenwaldeKostet auf dem Friedhof Fichtenwalde genau so viel wie das Erdgrab, 225,00 Euro, und auf den Friedhöfen Wittbrietzen und Reesdorf ebenfalls genau so viel wie das dortige Erdgrab, 450,00 Euro. Beelitz macht bei der Nutzungsgebühr also keinen Unterschied zwischen Erde und Asche; im Bestand ist das Urnengrab im Mittel halb so teuer wie das Erdgrab. Der Grund ist sichtbar: Der Tarif bemisst sich nach Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 nach der Grabfläche, den voraussichtlichen Kosten und der Ruhezeit, und die Ruhezeit ist für beide dieselbe. Das Urnenreihengrab ist nach Paragraf 8 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz höchstens siebzig Zentimeter breit und hundert lang, also weniger als ein Viertel der Fläche des Erdgrabes, was sich im Preis nicht niederschlägt. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 kennt keine Position für das Ausheben oder Verfüllen des Grabes, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz sagt warum: "Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach Paragraf 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden." Die Stadt bietet die Leistung gar nicht an; ein zugelassener Betrieb macht sie, und was er verlangt, steht in keiner Satzung. Der hier gezeigte Betrag ist also die vollständige städtische Gebühr und nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz verlangt, dass die Grabstätten spätestens drei Monate nach der Bestattung hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden; nach Absatz 3 ist die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten zu räumen und das Grabmal zu entfernen. | 225,00 € | 0,00 € | 225,00 € | 25 J. | Anlage 1 Tarifstelle 1.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 sowie Paragrafen 1, 6 und 8 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz |
| Wahlgrabstätte für Aschebeisetzungen, je GrabstelleKostet dasselbe wie das Erdwahlgrab, 450,00 Euro je Grabstelle auf allen drei Friedhöfen. Nach Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz dürfen in einer Wahlgrabstätte für Aschebeisetzungen nur Urnen beigesetzt werden, umgekehrt aber in einem Erdwahlgrab für mindestens zwei Erdbeisetzungen auch eine Urne. Die Grabstätte ist nach Absatz 4 je vorgesehenem Grab siebzig Zentimeter breit, höchstens jedoch 280 Zentimeter, und hundert Zentimeter lang; es passen also bis zu vier Grabstellen nebeneinander, während das Erdwahlgrab nach Absatz 3 bei 520 Zentimetern Breite endet. Die Verlängerung kostet nach Tarifstelle 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, also 18,00 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 kennt keine Position für das Ausheben oder Verfüllen des Grabes, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz sagt warum: "Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach Paragraf 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden." Die Stadt bietet die Leistung gar nicht an; ein zugelassener Betrieb macht sie, und was er verlangt, steht in keiner Satzung. Der hier gezeigte Betrag ist also die vollständige städtische Gebühr und nicht der vollständige Preis eines Grabes. Nicht pflegefrei. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz verlangt, dass die Grabstätten spätestens drei Monate nach der Bestattung hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden; nach Absatz 3 ist die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten zu räumen und das Grabmal zu entfernen. | 450,00 € | 0,00 € | 450,00 € | 25 J. | Anlage 1 Tarifstellen 1.4 und 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 sowie Paragrafen 6 und 9 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz |
| Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage, nur Friedhof FichtenwaldeDie teuerste Grabart der drei Ortsteilfriedhöfe, und die einzige, die es nur auf einem von ihnen gibt: Der Tarif nennt für die Spalte Wittbrietzen und Reesdorf einen Strich. Der Pflegebeleg steht in Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz im Wortlaut: "Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolgt durch die Stadt Beelitz." Derselbe Paragraf beschreibt die Anlage: Die Urnen werden ohne namentliche Kennzeichnung der Gräber, also anonym, der Reihe nach mit einem Abstand von fünfzig Zentimetern für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Mit 540,00 Euro kostet sie 315 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab in Fichtenwalde und 90 Euro mehr als das Urnenwahlgrab. Pflegefrei ist hier also die teuerste Wahl, wie in zwei Dritteln aller gelesenen Gemeinden. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 kennt keine Position für das Ausheben oder Verfüllen des Grabes, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz sagt warum: "Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach Paragraf 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden." Die Stadt bietet die Leistung gar nicht an; ein zugelassener Betrieb macht sie, und was er verlangt, steht in keiner Satzung. Der hier gezeigte Betrag ist also die vollständige städtische Gebühr und nicht der vollständige Preis eines Grabes. | 540,00 € | 0,00 € | 540,00 € | 25 J. | Anlage 1 Tarifstelle 1.5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 sowie Paragrafen 6 und 10 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz |
| Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum im WaldfriedhofDer Waldfriedhof Beelitz hat eine eigene Friedhofssatzung und eine eigene Gebührensatzung, und dort gilt fast alles anders als auf den drei Ortsteilfriedhöfen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 7 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz fünfzehn statt fünfundzwanzig Jahre. Zulässig sind ausschliesslich Urnenbeisetzungen, und zwar nur in biologisch abbaubaren Urnen, deren Abbaubarkeit nach Paragraf 8 Absatz 2 vor der Beisetzung nachzuweisen ist. Umbettungen sind nach Paragraf 10 überhaupt nicht möglich. Und anders als auf den Ortsteilfriedhöfen hebt hier die Stadt das Grab aus und verfüllt es wieder; Tarifstelle 4 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz verlangt dafür 120,00 Euro. Der Bestattungsbaum hat nach Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz vier Baumgrabstellen, und das Nutzungsrecht an ihnen kann an verschiedene Nutzungsberechtigte vergeben werden; es wird für fünfzehn Jahre verliehen. 405,00 Euro auf fünfzehn Jahre sind 27,00 Euro im Jahr. Die Verlängerung kostet nach Tarifstelle 3.1 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz ein Fünfzehntel je angefangenem Jahr, also genau diese 27,00 Euro. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 9 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz: "Der gewachsene und naturbelassene Waldfriedhof Beelitz darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern." Es folgt eine Liste von vier Verboten: keine Grabmale, Gedenksteine und baulichen Anlagen, keine Kränze, kein Grabschmuck und keine Grabbeigaben, keine Kerzen und Lampen, keine Anpflanzungen. Auch im oder auf dem Waldboden darf nichts verändert werden. Wo nichts angelegt werden darf, gibt es nichts zu pflegen; dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Auf Antrag bringt die Stadt ein Markierungsschild mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum am Baum an, und zwar nur sie: Eigene Kennzeichnungen sind unzulässig. Das Schild kostet nach Tarifstelle 3 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz 73,00 Euro und wird nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Stadt wieder entfernt. | 405,00 € | 120,00 € | 525,00 € | 15 J. | Anlage 1 Tarifstellen 1.1, 3.1 und 4 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz sowie Paragrafen 6, 7 und 9 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz |
| Stammbaum mit zwölf Baumgrabstellen im WaldfriedhofDer Familienbaum des Waldfriedhofs. Nach Paragraf 6 Absatz 3 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz hat ein Stammbaum zwölf Baumgrabstellen, das Nutzungsrecht wird nur an einen einzigen Nutzungsberechtigten verliehen, es beträgt fünfundzwanzig Jahre und kann auf Antrag verlängert werden. 3.375,00 Euro sind 281,25 Euro je Grabstelle und 135,00 Euro im Jahr. Daneben kennt der Waldfriedhof eine Rechtsfigur, die im Bestand ungewöhnlich ist: die Zusicherung. Nach Paragraf 6 Absatz 4 kann sich jemand einen bestimmten Stammbaum für dreissig Jahre zusichern lassen, bevor jemand darin liegt; sie kostet nach Tarifstelle 2 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz 4.050,00 Euro. Paragraf 5 derselben Satzung rechnet sie später auf das Nutzungsrecht an, und zwar mit einem Dreissigstel der Zusicherungsgebühr je noch nicht in Anspruch genommenem Jahr. Die Rechenprobe zeigt, dass beide denselben Jahressatz tragen: 3.375 Euro auf fünfundzwanzig Jahre sind 135,00 Euro, 4.050 Euro auf dreissig Jahre ebenfalls genau 135,00 Euro. Die Zusicherung ist also nicht teurer, sondern nur länger. Der Waldfriedhof Beelitz hat eine eigene Friedhofssatzung und eine eigene Gebührensatzung, und dort gilt fast alles anders als auf den drei Ortsteilfriedhöfen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 7 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz fünfzehn statt fünfundzwanzig Jahre. Zulässig sind ausschliesslich Urnenbeisetzungen, und zwar nur in biologisch abbaubaren Urnen, deren Abbaubarkeit nach Paragraf 8 Absatz 2 vor der Beisetzung nachzuweisen ist. Umbettungen sind nach Paragraf 10 überhaupt nicht möglich. Und anders als auf den Ortsteilfriedhöfen hebt hier die Stadt das Grab aus und verfüllt es wieder; Tarifstelle 4 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz verlangt dafür 120,00 Euro. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 9 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz: "Der gewachsene und naturbelassene Waldfriedhof Beelitz darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern." Es folgt eine Liste von vier Verboten: keine Grabmale, Gedenksteine und baulichen Anlagen, keine Kränze, kein Grabschmuck und keine Grabbeigaben, keine Kerzen und Lampen, keine Anpflanzungen. Auch im oder auf dem Waldboden darf nichts verändert werden. Wo nichts angelegt werden darf, gibt es nichts zu pflegen; dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Auf Antrag bringt die Stadt ein Markierungsschild mit Namen sowie Geburts- und Sterbedatum am Baum an, und zwar nur sie: Eigene Kennzeichnungen sind unzulässig. Das Schild kostet nach Tarifstelle 3 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz 73,00 Euro und wird nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Stadt wieder entfernt. | 3.375,00 € | 120,00 € | 3.495,00 € | 25 J. | Anlage 1 Tarifstellen 1.2, 2, 3.2 und 4 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz sowie Paragrafen 5, 6 und 9 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz |
18 weitere Gebühren in der Satzung von Beelitz
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Verfüllen des Grabes auf den Friedhöfen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen | nicht im Tarif; nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz Aufgabe des Nutzungsberechtigten, auszuführen von einem nach Paragraf 5 zugelassenen Betrieb | |
| Ausheben und Verfüllen des Grabes im Waldfriedhof | 120,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 4 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz sowie Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz |
| Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je angefangenes Jahr | 18,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011, ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr |
| Genehmigung eines Grabmals einschliesslich Standsicherheitsprüfung bei einer Reihengrabstätte für Erdbestattung | 60,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 3.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Genehmigung eines Grabmals bei einer Reihengrabstätte für Aschebestattung | 50,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 3.4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Genehmigung eines Grabmals bei einer mehrstelligen Wahlgrabstätte | 150,00 € | Anlage 1 Tarifstellen 3.3 und 3.6 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Benutzung der Trauerhalle je Tag, Friedhof Fichtenwalde | 60,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Benutzung der Trauerhalle je Tag, Friedhöfe Wittbrietzen und Reesdorf | 30,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Heizung der Trauerhalle, nur Fichtenwalde | 10,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Bescheinigung eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung | 40,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 5.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden, je Kalenderjahr und Friedhof | 50,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 5.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Erteilung von Ausnahmegenehmigungen | nach Aufwand, mindestens 30,00 Euro | Anlage 1 Tarifstelle 5.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Zusicherung eines Stammbaumes im Waldfriedhof für dreissig Jahre | 4.050,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 2 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz sowie Paragraf 6 Absatz 4 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz |
| Anbringen eines Markierungsschildes am Bestattungs- oder Stammbaum | 73,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 3 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz sowie Paragraf 9 der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Baumgrabstelle, je angefangenes Jahr | 27,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 3.1 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz, ein Fünfzehntel der Erwerbsgebühr |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Stammbaum, je angefangenes Jahr | 135,00 € | Anlage 1 Tarifstelle 3.2 der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz, ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr |
| Widerspruchsbescheid | höchstens eine halbe Gebühr, mindestens 20,00 Euro | Paragraf 2 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 |
| Abräumen eines Grabes nach Ablauf des Nutzungsrechts | nicht im Tarif; nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu räumen und Grabmale zu entfernen | Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz |
Was ein Grab in Beelitz über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.725,00 €
Reihengrabstätte für eine Erdbestattung, Friedhof Fichtenwalde in Beelitz, über 25 Jahre, das sind 269,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage 1 Tarifstelle 1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 sowie Paragrafen 1, 6 und 8 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz | 225,00 € |
| Bestattungnicht im Tarif; nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz Aufgabe des Nutzungsberechtigten, auszuführen von einem nach Paragraf 5 zugelassenen Betrieb | 0,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 225,00 € |
Das günstigste Erdgrab des ganzen Bestands, gemessen an der städtischen Gebühr. Die Beisetzungsgebühr ist null, und das ist kein Fehler. Der Gebührentarif der Anlage 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 kennt keine Position für das Ausheben oder Verfüllen des Grabes, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz sagt warum: "Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach Paragraf 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden." Die Stadt bietet die Leistung gar nicht an; ein zugelassener Betrieb macht sie, und was er verlangt, steht in keiner Satzung. Der hier gezeigte Betrag ist also die vollständige städtische Gebühr und nicht der vollständige Preis eines Grabes. Der Tarif führt zwei Preisspalten, eine für den Friedhof Fichtenwalde und eine für die Friedhöfe Wittbrietzen und Reesdorf. Angesetzt ist überall die günstigere, also Fichtenwalde. Beim Reihengrab ist der Unterschied erheblich: 225,00 gegen 450,00 Euro, also das Doppelte. Bei den Wahlgräbern kosten beide Spalten dasselbe. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz Grabstellen für Erd- oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden; derselbe Absatz sagt ausdrücklich: "Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich." In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden, mit einer Ausnahme nach Absatz 2: Elternteile und ihre minderjährigen Kinder dürfen zusammen beigesetzt werden, wenn beide am selben Tage beigesetzt werden, und als minderjährige Kinder gelten auch Tot- oder Fehlgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Das Grab ist höchstens 120 Zentimeter breit und 250 lang. Der Tarif gilt nicht für das ganze Stadtgebiet. Paragraf 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz und Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz vom 18.04.2011 nennen übereinstimmend und abschliessend die Friedhöfe in den Ortsteilen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen; die Kernstadt Beelitz und die übrigen Ortsteile sind nicht dabei. Nicht pflegefrei. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Beelitz verlangt, dass die Grabstätten spätestens drei Monate nach der Bestattung hergerichtet, gepflegt und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden; nach Absatz 3 ist die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten zu räumen und das Grabmal zu entfernen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz, Ortsrecht 20.8, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beelitz in ihrer Sitzung am 18.04.2011, in Kraft am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung; sie hebt alle bis dahin gültigen Friedhofsgebührenordnungen und -satzungen auf. Ihr Paragraf 1 begrenzt den Geltungsbereich auf die Friedhöfe in den Ortsteilen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen. Fünfzehn Jahre alt und damit weit über der Grenze von drei Jahren. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Beelitz offenlässt
- Der Tarif gilt nicht für das ganze Stadtgebiet, und das ist der wichtigste Satz über diesen Eintrag. Paragraf 1 der Friedhofssatzung sagt: Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Stadt Beelitz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen. Paragraf 1 der Gebührensatzung wiederholt dieselben drei Namen. Beelitz hat mehr Ortsteile, und die Kernstadt selbst ist nicht dabei; wer dort beerdigt wird, fällt unter eine andere Trägerschaft, in aller Regel eine kirchliche. Dieselbe Bauart ist in derselben Runde ein zweites Mal aufgetreten, in Hofgeismar, wo der Geltungsbereich vier von zehn Friedhöfen umfasst.
- Beelitz erhebt keine Bestattungsgebühr, und deshalb steht in diesem Eintrag bei jeder Grabart der drei Ortsteilfriedhöfe eine Null. Der Gebührentarif der Anlage 1 kennt fünf Positionen: das Nutzungsrecht, die Verlängerung, die Grabmalgenehmigung, die Trauerhalle und sonstige Leistungen. Eine Gebühr für das Ausheben oder Verfüllen des Grabes gibt es nicht, und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt warum: Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten, und die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach Paragraf 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden. Die Stadt bietet die Leistung also gar nicht an. Was ein zugelassener Betrieb dafür verlangt, steht in keiner Satzung. Der hier gezeigte Betrag von 225,00 Euro für das günstigste Erdgrab ist damit die vollständige städtische Gebühr und nicht der vollständige Preis eines Grabes. Dasselbe Modell hat Leinefelde-Worbis, das seine Bestattungsgebühren zum 01.01.2025 ersatzlos gestrichen hat; dort war es eine Änderung, hier ist es seit jeher so.
- Der Tarif führt zwei Preisspalten, eine für den Friedhof Fichtenwalde und eine für die Friedhöfe Wittbrietzen und Reesdorf. Angesetzt ist überall die günstigere. Beim Reihengrab ist der Unterschied das Doppelte, 225,00 gegen 450,00 Euro, bei den Wahlgräbern kosten beide Spalten dasselbe. Wer in Wittbrietzen oder Reesdorf ein Reihengrab braucht, zahlt also genau so viel wie für ein Wahlgrab und hat vom Reihengrab keinen Preisvorteil mehr, wohl aber den Nachteil, dass es sich nach Paragraf 8 Absatz 1 nicht verlängern lässt. Die Urnengemeinschaftsanlage gibt es nur in Fichtenwalde; für die andere Spalte nennt der Tarif einen Strich.
- Beelitz macht bei der Nutzungsgebühr keinen Unterschied zwischen Erde und Asche. Das Reihengrab kostet für beide 225,00 Euro in Fichtenwalde und 450,00 Euro in Wittbrietzen und Reesdorf, das Wahlgrab für beide 450,00 Euro je Grabstelle. Im Mittel aller gelesenen Gemeinden kostet ein Urnengrab knapp die Hälfte des Erdgrabs. Der Grund ist im Gebührenmassstab sichtbar: Paragraf 5 der Gebührensatzung nennt die Grabfläche, die voraussichtlichen Kosten und die Ruhezeit, und die Ruhezeit ist für beide dieselbe. Die Fläche ist es nicht: Das Urnenreihengrab misst höchstens 70 mal 100 Zentimeter, das Erdreihengrab 120 mal 250, also weniger als ein Viertel.
- Neben den drei Ortsteilfriedhöfen betreibt die Stadt den Waldfriedhof Beelitz, einen Bestattungswald mit eigener Friedhofssatzung und eigener Gebührensatzung. Dort gilt fast alles anders: Die Ruhezeit beträgt fünfzehn statt fünfundzwanzig Jahre, zulässig sind ausschliesslich Urnenbeisetzungen und zwar nur in biologisch abbaubaren Urnen, deren Abbaubarkeit vor der Beisetzung nachzuweisen ist, Umbettungen sind nach Paragraf 10 überhaupt nicht möglich, und anders als auf den Ortsteilfriedhöfen hebt hier die Stadt das Grab aus und verfüllt es wieder, wofür Tarifstelle 4 120,00 Euro verlangt.
- Der Waldfriedhof kennt eine Rechtsfigur, die im Bestand ungewöhnlich ist: die Zusicherung. Nach Paragraf 6 Absatz 4 der Waldfriedhofssatzung kann sich jemand einen bestimmten Stammbaum für dreissig Jahre zusichern lassen, bevor jemand darin liegt; sie kostet 4.050,00 Euro. Paragraf 5 der Gebührensatzung rechnet sie später auf das Nutzungsrecht an, und zwar mit einem Dreissigstel der Zusicherungsgebühr je noch nicht in Anspruch genommenem Jahr. Die Rechenprobe zeigt, dass Zusicherung und Nutzungsrecht denselben Jahressatz tragen: 3.375 Euro auf fünfundzwanzig Jahre sind 135,00 Euro, 4.050 Euro auf dreissig Jahre ebenfalls genau 135,00 Euro. Die Zusicherung ist also nicht teurer, sondern nur länger. Der Stammbaum selbst hat zwölf Baumgrabstellen und kostet damit 281,25 Euro je Stelle; der Bestattungsbaum hat vier, deren Nutzungsrecht an verschiedene Personen vergeben werden kann.
- Pflegefrei sind drei Grabarten, und die Belege sind von zweierlei Art. Bei der Urnengemeinschaftsanlage steht er im Wortlaut: Paragraf 10 der Friedhofssatzung sagt, die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolge durch die Stadt Beelitz. Auf dem Waldfriedhof ist der Beleg ein Verbot: Paragraf 9 der Waldfriedhofssatzung untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, und zählt vier Verbote einzeln auf, keine Grabmale, kein Grabschmuck, keine Kerzen, keine Anpflanzungen. Wo nichts angelegt werden darf, gibt es nichts zu pflegen; dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Für alle übrigen Gräber gilt Paragraf 18 Absatz 1: Die Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Bestattung herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten.
- Beelitz hat keine eigene Kindergrabart. Weder der Tarif noch die Friedhofssatzung kennt ein Kindergrab oder ein Grab für Tot- und Fehlgeburten. Paragraf 8 Absatz 2 nennt Tot- und Fehlgeborene nur an einer Stelle, als Ausnahme vom Grundsatz, dass in einer Reihengrabstätte nur eine Leiche beigesetzt werden darf: Bei Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern sind Ausnahmen möglich, wenn beide am selben Tage beigesetzt werden, und als minderjährige Kinder gelten auch Tot- oder Fehlgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Ein eigener Preis gehört nicht dazu; ein Kind wird zum vollen Erwachsenentarif beerdigt.
- Die Verlängerung ist einfach gerechnet und die Rechenprobe geht überall auf. Auf den Ortsteilfriedhöfen kostet sie nach Tarifstelle 2 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Wahlgrabgebühr, also 18,00 Euro. Im Waldfriedhof kostet sie ein Fünfzehntel bei der Baumgrabstelle, also 27,00 Euro, ein Fünfundzwanzigstel beim Stammbaum, also 135,00 Euro, und ein Dreissigstel bei der Zusicherung, also ebenfalls 135,00 Euro. Reihengrabstätten lassen sich nach Paragraf 8 Absatz 1 nicht verlängern.
- Eine Grabräumungsgebühr kennt der Tarif nicht. Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung verpflichtet den Nutzungsberechtigten, die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts zu räumen und Grabmale zu entfernen; er kann davon befreit werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Grabstätte besteht. Was ein Steinmetz dafür verlangt, sagt keine Satzung. Auf dem Waldfriedhof stellt sich die Frage nicht, weil dort ohnehin nichts steht, das entfernt werden müsste; das Markierungsschild nimmt die Stadt nach Ablauf des Nutzungsrechts selbst ab.
- Nicht eingerechnet sind die Grabmalgenehmigung, die je nach Grabart 50,00 bis 150,00 Euro kostet und die Standsicherheitsprüfung einschliesst, sowie die Trauerhalle mit 60,00 Euro je Tag in Fichtenwalde und 30,00 Euro in Wittbrietzen und Reesdorf; in Fichtenwalde kommen für die Heizung zehn Euro dazu, in den beiden anderen Orten führt der Tarif dafür einen Strich. Im Waldfriedhof ist das Markierungsschild mit 73,00 Euro nicht eingerechnet, weil es nach Paragraf 9 nur auf Antrag angebracht wird.
- Die Friedhofsgebührensatzung hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.04.2011 beschlossen. Sie ist damit fünfzehn Jahre alt und liegt weit über der Grenze von drei Jahren. Die Friedhofssatzung selbst trägt im gelesenen Text kein Beschlussdatum; beide stehen in der 3. Auflage des Ortsrechts Beelitz unter den Nummern 20.8 und 73.2, die Waldfriedhofssatzungen unter 20.9 beziehungsweise ohne eigene Nummer. Eine Änderungssatzung führt die Seite Satzungen und Rechtsgrundlagen zu keiner der vier.
- Für die Friedhofsverwaltung nennt die Stadt keine eigene Stelle; angegeben sind Anschrift, Rufnummer und Sprechzeiten der Stadtverwaltung. Am Mittwoch und am Freitag ist das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen.
Friedhöfe in Beelitz und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in BeelitzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz, Ortsrecht 20.8 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Beelitz in ihrer Sitzung am 18.04.2011, in Kraft am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung; sie hebt alle bis dahin gültigen Friedhofsgebührenordnungen und -satzungen auf. Ihr Paragraf 1 begrenzt den Geltungsbereich auf die Friedhöfe in den Ortsteilen Fichtenwalde, Reesdorf und Wittbrietzen. Fünfzehn Jahre alt und damit weit über der Grenze von drei Jahren
- Friedhofssatzung der Stadt Beelitz, Ortsrecht 73.2 ohne Beschlussdatum im gelesenen Text, abgelegt in der 3. Auflage des Ortsrechts Beelitz; Quelle der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren, der vier Grabarten, der Pflegepflichten und des Satzes, dass das Ausheben und Verfüllen der Gräber Aufgabe des Nutzungsberechtigten ist
- Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz, Ortsrecht 20.9 Stand der Durchsicht 06.09.2026; eigener Tarif für den Bestattungswald mit Baumgrabstelle, Stammbaum, Zusicherung, Markierungsschild und einer Gebühr für das Ausheben und Verfüllen, die es auf den drei Ortsteilfriedhöfen nicht gibt
- Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz Stand der Durchsicht 06.09.2026; Ruhezeit fünfzehn Jahre, ausschliesslich Urnenbeisetzungen in biologisch abbaubaren Urnen mit Nachweis, Umbettungen unzulässig, jede Bearbeitung und jeder Schmuck der Grabstätten untersagt
- Satzungen und Rechtsgrundlagen der Stadt Beelitz Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt unter Friedhofssatzungen genau vier Stücke, die beiden Satzungen der Ortsteilfriedhöfe und die beiden des Waldfriedhofs. Eine Änderungssatzung zu einer der vier gibt es dort nicht. Die Seite führt ihre Liste in aufklappbaren Abschnitten und wurde deshalb über den Browser gelesen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.