Königstein im Taunus, Hessen, AGS 06434005
Friedhofsgebühren in Königstein im Taunus, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Königstein im Taunus, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 21.03.2024, ausgefertigt und veröffentlicht am 22.03.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, löst die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2016 ab, Bildscan ohne Textebene. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Königstein im Taunus und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Königstein im Taunus, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 400,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.000,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 9
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 40 Jahre, mit Beisetzung
§ 12 Abs. 6 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Königstein im Taunus kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Königstein im Taunus
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas einzige gewöhnliche Erdgrab der Stadt ohne Wahlrecht, und mit 4.500,00 Euro trotzdem teuer, denn allein das Ausheben und Schliessen kostet 2.000,00 Euro. § 18 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 beschreibt die Reihengrabstätte als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen und betragen nach § 12 Abs. 6 dreissig Jahre, und des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 nennt diese dreissig Jahre in seiner Spalte Nutzungsjahre noch einmal. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 b zwei mal einen Meter bei 0,5 Meter Abstand, das Grabmal darf nach § 32 Abs. 4 a bis 120 Zentimeter hoch sein. Wichtig für den Vergleich mit anderen Gemeinden: § 8 Abs. 1 erhebt seinen Satz ausdrücklich für die Überlassung der Grabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen, eine gesonderte Einrichtungsgebühr wie in Hofheim gibt es also nicht. Das Nutzungsrecht kostet 83,33 Euro im Jahr. Nicht eingerechnet sind die Kunststeinplatten der Grabumrandung. § 32 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verbietet Grabeinfassungen, und Abs. 10 bestimmt, dass als Grabumrandungen ausschliesslich die von der Stadt vorgehaltenen Kunststeinplatten dienen, die auf Kosten der Verfügungsberechtigten fachmännisch zu verlegen sind. § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 lässt sie in tatsächlicher Höhe erstatten, ohne einen Betrag zu nennen; des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 beziffert sie für diese Grabart und rechnet sie in seine Summe ein. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die beiden Urnenfelder und die Baumgrabstätten aus. § 37 Abs. 2 setzt für Reihen- und Urnenreihengrabstätten eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung und für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder der letzten Beisetzung. Wird die Grabstätte über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Abs. 3 auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Eine Pflegegebühr der Stadt gibt es für diese Grabart nicht. | 2.500,00 € | 2.000,00 € | 4.500,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 b und § 6 Abs. 1 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 30 JahreDas Kindergrab ist die auffälligste Zahl der ganzen Satzung: Es kostet 400,00 Euro Nutzungsrecht und null Euro Bestattung, zusammen also weniger als ein Zehntel des Erwachsenengrabes. Die Null ist keine Lücke, sondern steht in § 6 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 ausgeschrieben als 0,00 EUR. § 5 Abs. 3 geht noch weiter und erhebt für die Bestattung eines Kindes bis zu fünf Jahren auch die Gebühren für Leichenhalle und Trauerhalle nicht, und § 6 Abs. 3 stellt die Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, sowie von Föten ganz kostenlos. Die Laufzeit bleibt bei dreissig Jahren, denn § 12 Abs. 6 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 kennt für Kinder keine kürzere Ruhefrist. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 a 1,5 mal 1,0 Meter, das Grabmal darf nach § 32 Abs. 4 d bis 100 Zentimeter hoch sein. § 16 Abs. 2 erlaubt, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder mehrere zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die beiden Urnenfelder und die Baumgrabstätten aus. § 37 Abs. 2 setzt für Reihen- und Urnenreihengrabstätten eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung und für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder der letzten Beisetzung. Wird die Grabstätte über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Abs. 3 auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Eine Pflegegebühr der Stadt gibt es für diese Grabart nicht. | 400,00 € | 0,00 € | 400,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 1 a und § 6 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Erdwahlgrabstätte mit einer Grabstelle, 40 JahreDas einstellige Wahlgrab kostet 4.000,00 Euro für vierzig Jahre, also 100,00 Euro im Jahr und damit ein Fünftel mehr als das Reihengrab. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verleiht das Nutzungsrecht auf Antrag; ein Rechtsanspruch besteht nicht, und der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich, ein Erwerb zu Lebzeiten also anders als in vielen Nachbargemeinden nicht. Wiedererwerb und Verlängerung gibt es nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und ein Rechtsanspruch darauf besteht nur bei einer nicht voll belegten Grabstätte. Die beiden Wege sind nicht dasselbe: Der Wiedererwerb nach Abs. 2 räumt eine zweite volle Nutzungszeit von vierzig Jahren ein und kostet nach § 9 Abs. 3 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 wieder die vollen 4.000,00 Euro, die Verlängerung umfasst einen kürzeren Zeitraum und kostet 100,00 Euro je Jahr. Die Grabstätte misst nach § 22 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 2,25 mal 1,0 Meter. Nicht eingerechnet sind die Kunststeinplatten der Grabumrandung. § 32 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verbietet Grabeinfassungen, und Abs. 10 bestimmt, dass als Grabumrandungen ausschliesslich die von der Stadt vorgehaltenen Kunststeinplatten dienen, die auf Kosten der Verfügungsberechtigten fachmännisch zu verlegen sind. § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 lässt sie in tatsächlicher Höhe erstatten, ohne einen Betrag zu nennen; des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 beziffert sie für diese Grabart und rechnet sie in seine Summe ein. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die beiden Urnenfelder und die Baumgrabstätten aus. § 37 Abs. 2 setzt für Reihen- und Urnenreihengrabstätten eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung und für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder der letzten Beisetzung. Wird die Grabstätte über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Abs. 3 auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Eine Pflegegebühr der Stadt gibt es für diese Grabart nicht. | 4.000,00 € | 2.000,00 € | 6.000,00 € | 40 J. | § 9 Abs. 1 a und § 6 Abs. 1 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Erdwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen, 40 JahreDas teuerste Grab der Stadt. § 9 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 nennt seinen Satz von 4.000,00 Euro je Grabstelle, sodass die zweite Stelle denselben Preis kostet wie die erste; des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 rechnet das mit 8.000,00 Euro in der Zeile Doppelwahl vor und bestätigt damit, dass es keinen Mengenrabatt gibt. Auch die Verlängerung wird nach § 9 Abs. 2 je Grabstelle und Jahr erhoben, macht 200,00 Euro im Jahr, und genau diesen Betrag nennt das Übersichtsblatt. Für die Gestaltung gelten nach § 32 Abs. 4 b der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 eigene Höchstmasse: stehende Grabmale bis 140 Zentimeter hoch und mindestens 18 Zentimeter stark, liegende Platten bis 185 mal 160 Zentimeter. Eine Beisetzung in der zweiten Stelle ist nach § 21 Abs. 7 nur zulässig, wenn die Ruhefrist von dreissig Jahren die restliche Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht entsprechend verlängert wird. Nicht eingerechnet sind die Kunststeinplatten der Grabumrandung. § 32 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verbietet Grabeinfassungen, und Abs. 10 bestimmt, dass als Grabumrandungen ausschliesslich die von der Stadt vorgehaltenen Kunststeinplatten dienen, die auf Kosten der Verfügungsberechtigten fachmännisch zu verlegen sind. § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 lässt sie in tatsächlicher Höhe erstatten, ohne einen Betrag zu nennen; des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 beziffert sie für diese Grabart und rechnet sie in seine Summe ein. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die beiden Urnenfelder und die Baumgrabstätten aus. § 37 Abs. 2 setzt für Reihen- und Urnenreihengrabstätten eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung und für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder der letzten Beisetzung. Wird die Grabstätte über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Abs. 3 auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Eine Pflegegebühr der Stadt gibt es für diese Grabart nicht. | 8.000,00 € | 2.000,00 € | 10.000,00 € | 40 J. | § 9 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024, je Grabstelle, und die Zeile Doppelwahl des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 |
5 Grabarten für die Urne in Königstein im Taunus
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 30 JahreDas günstigste Urnengrab mit eigener Grabstelle, 1.200,00 Euro Überlassung und 250,00 Euro Beisetzung. § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 beschreibt es als Grabstätte, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben wird; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Über die Laufzeit gibt es eine Unstimmigkeit, die in den Lücken ausgeführt ist: Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach § 12 Abs. 6 zwanzig Jahre, des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 nennt in der Spalte Nutzungsjahre aber dreissig. Erfasst sind die dreissig Jahre, denn Abs. 2 liefert dafür den Mechanismus, indem er eine zweite Urne zulässt, sofern sie innerhalb von zehn Jahren nach der ersten beigesetzt wird, was zusammen mit deren zwanzigjähriger Ruhefrist genau dreissig Jahre ergibt. Das Grab misst nach Abs. 3 einen mal einen Meter bei 0,5 Meter Abstand, das Grabmal darf nach § 32 Abs. 5 a bis 80 Zentimeter hoch sein. Nicht eingerechnet sind die Kunststeinplatten der Grabumrandung. § 32 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verbietet Grabeinfassungen, und Abs. 10 bestimmt, dass als Grabumrandungen ausschliesslich die von der Stadt vorgehaltenen Kunststeinplatten dienen, die auf Kosten der Verfügungsberechtigten fachmännisch zu verlegen sind. § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 lässt sie in tatsächlicher Höhe erstatten, ohne einen Betrag zu nennen; des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 beziffert sie für diese Grabart und rechnet sie in seine Summe ein. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die beiden Urnenfelder und die Baumgrabstätten aus. § 37 Abs. 2 setzt für Reihen- und Urnenreihengrabstätten eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung und für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder der letzten Beisetzung. Wird die Grabstätte über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Abs. 3 auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Eine Pflegegebühr der Stadt gibt es für diese Grabart nicht. | 1.200,00 € | 250,00 € | 1.450,00 € | 30 J. | § 8 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 sowie die Zeile Urnenreihen des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 40 JahreDas Urnenwahlgrab kostet 2.000,00 Euro je Grabstelle für vierzig Jahre, also 50,00 Euro im Jahr, und nimmt nach § 25 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 bis zu vier Urnen auf, sofern die Ruhefrist gewahrt oder durch Verlängerung des Nutzungsrechts sichergestellt ist. Jede der vier Beisetzungen kostet die 250,00 Euro des § 6 Abs. 2 erneut. Die Verlängerung nach § 9 Abs. 2 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 beträgt 50,00 Euro je Grabstelle und Jahr und ist damit auf den Cent ein Vierzigstel des Erwerbspreises, was Betrag und Laufzeit gegenseitig belegt. § 26 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 stellt die Urnengrabstätten im Übrigen den Erdgrabstätten gleich, sodass die Erwerbs- und Übergangsregeln des § 21 auch hier gelten. Nicht eingerechnet sind die Kunststeinplatten der Grabumrandung. § 32 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verbietet Grabeinfassungen, und Abs. 10 bestimmt, dass als Grabumrandungen ausschliesslich die von der Stadt vorgehaltenen Kunststeinplatten dienen, die auf Kosten der Verfügungsberechtigten fachmännisch zu verlegen sind. § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 lässt sie in tatsächlicher Höhe erstatten, ohne einen Betrag zu nennen; des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 beziffert sie für diese Grabart und rechnet sie in seine Summe ein. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die beiden Urnenfelder und die Baumgrabstätten aus. § 37 Abs. 2 setzt für Reihen- und Urnenreihengrabstätten eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung und für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder der letzten Beisetzung. Wird die Grabstätte über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Abs. 3 auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Eine Pflegegebühr der Stadt gibt es für diese Grabart nicht. | 2.000,00 € | 250,00 € | 2.250,00 € | 40 J. | § 9 Abs. 1 b und § 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Urnenwahlbaumgrabstätte für bis zu zwei Urnen, 40 JahreDas einzige pflegefreie Grab der Stadt, das eine benannte Stelle hat und sich verlängern lässt, und mit 3.500,00 Euro zugleich das teuerste Urnengrab. § 29 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 beschreibt es genau: Beisetzungen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich, nur in einer biologisch abbaubaren Urne, bis zu zwei Urnen je Grabstätte, das Nutzungsrecht läuft vierzig Jahre. Grabmale sind nicht zulässig, stattdessen bringt die Friedhofsverwaltung unter jedem Baum eine Tafel mit den Namen der hier Beigesetzten an, und Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. Abs. 5 enthält eine Zusage, die sonst kaum eine Satzung gibt: Wird der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Pflegefrei ist das Grab nach Abs. 8, wonach Anlage und Pflege der Grabstätte ausschliesslich der Stadt obliegen und Pflegeeingriffe insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig sind, während der Baumbestand ansonsten weitgehend naturbelassen bleiben soll; § 36 Abs. 1 nimmt die Baumgrabstätten ausserdem von der Bepflanzungspflicht aus. Die Verlängerung kostet nach § 9 Abs. 2 c der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 88,00 Euro je Grabstelle und Jahr, was gegenüber dem rechnerischen Vierzigstel von 87,50 Euro auf einen halben Euro aufgerundet ist. | 3.500,00 € | 250,00 € | 3.750,00 € | 40 J. | § 9 Abs. 1 c und § 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Beisetzungsstelle in einem Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen, 30 JahreDie gepflegte Beisetzung mit Namen, 800,00 Euro für dreissig Jahre. § 27 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 erklärt, was halbanonym hier heisst: Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt, und nach der Beisetzung wird die Stelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf die beigesetzte Person ist nur an einer zentralen, von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Stelle möglich, und genau darin liegt der Unterschied zum anonymen Feld, wo ein solcher Hinweis nach § 28 gar nicht möglich ist. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet; vor dem Grabfeld dürfen nach Abs. 2 nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die die Angehörigen nach dem Verwelken selbst entsorgen müssen. Die Laufzeit von dreissig Jahren nennt keine der beiden Satzungen, sondern nur des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. § 10 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 sagt, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschliesslich der Rasenpflege, und meint damit genau die beiden Urnenfelder des Absatzes 1. § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 bestätigt es von der anderen Seite, indem er alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten verlangt und davon die Felder für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen sowie die Baumgrabstätten namentlich ausnimmt. Die Pflege liegt damit bei der Stadt, nicht bei einer Genossenschaft, einer Treuhandstelle oder einem gesonderten Vertrag. | 800,00 € | 250,00 € | 1.050,00 € | 30 J. | § 10 Abs. 1 a und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024, Nutzungsjahre nach der Zeile Urnen halbanonym des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 |
| Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 20 JahreMit 750,00 Euro das günstigste Grab der Stadt und das einzige, das nur auf einem der vier Friedhöfe zu haben ist: § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 stellt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ausdrücklich nur auf dem Friedhof Königstein in der Limburger Strasse zur Verfügung. § 28 beschreibt es als einheitliche Rasenfläche, in der die Beisetzungsstelle weder kenntlich gemacht noch als Einzelgrabstelle ausgewiesen wird; ein Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Pflegefrei ist die Grabart deshalb aus zwei Gründen zugleich: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen, und § 10 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 rechnet die Rahmenpflege einschliesslich der Rasenpflege in die Nutzungsgebühr ein. Die zwanzig Jahre Laufzeit stehen nur in des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 und entsprechen der Ruhefrist für Aschen nach § 12 Abs. 6; die Stadt gibt das anonyme Feld also für zehn Jahre weniger ab als das halbanonyme, wobei die Gebühr je Jahr mit 25,00 gegenüber 26,67 Euro fast gleich bleibt. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. § 10 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 sagt, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschliesslich der Rasenpflege, und meint damit genau die beiden Urnenfelder des Absatzes 1. § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 bestätigt es von der anderen Seite, indem er alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten verlangt und davon die Felder für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen sowie die Baumgrabstätten namentlich ausnimmt. Die Pflege liegt damit bei der Stadt, nicht bei einer Genossenschaft, einer Treuhandstelle oder einem gesonderten Vertrag. | 500,00 € | 250,00 € | 750,00 € | 20 J. | § 10 Abs. 1 b und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024, Nutzungsjahre nach der Zeile Urnen anonym des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Königstein im Taunus
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab und Absenken des Sarges, Bestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2.000,00 € | § 6 Abs. 1 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Dieselbe Leistung bei der Bestattung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,00 € | § 6 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab und Absenken der Urne, Beisetzung einer Aschenurne | 250,00 € | § 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, sowie von Föten | 0,00 € | § 6 Abs. 3 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Nutzung der Trauerhallen | 500,00 € | § 5 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle, je Tag | 50,00 € | § 5 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Von der Stadt gestellte Kunststeinplatten für die Grabumrandung | In tatsächlicher Höhe zu erstatten. Das Übersichtsblatt Bestattungskosten ab 01.04.2024 nennt 50,05 Euro beim Reihengrab, 53,63 Euro beim einstelligen und 67,93 Euro beim zweistelligen Wahlgrab sowie 35,75 Euro beim Urnenreihen- und beim Urnenwahlgrab. Das Verlegen ist nach § 32 Abs. 10 der Friedhofsordnung Sache der Verfügungsberechtigten und kostet zusätzlich. | § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 und § 32 Abs. 10 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 |
| Von der Stadt gestellte Fundamentstützen für ein Grabmal | In tatsächlicher Höhe zu erstatten. Das Übersichtsblatt nennt 38,80 Euro beim Reihengrab und beim ein- und zweistelligen Wahlgrab. Sie fallen nur an, wenn ein Grabmal errichtet wird. | § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Arbeiten der Stadt, die nicht durch festgesetzte Gebühren abgegolten sind, je Arbeitskraft und Arbeitsstunde | Der jeweils gültige Tariflohn nach TVöD zuzüglich 50 Prozent Zuschlag. | § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Ausbettung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 650,00 € | § 7 Abs. 1 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Ausbettung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 850,00 € | § 7 Abs. 2 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Ausbettung einer Aschenurne | 140,00 € | § 7 Abs. 3 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 100,00 € | § 9 Abs. 2 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 50,00 € | § 9 Abs. 2 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlbaumgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 88,00 € | § 9 Abs. 2 c der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahl-, Urnenwahl- oder Urnenwahlbaumgrabstätte | Zu den Sätzen des Ersterwerbs, also 4.000,00 Euro je Erdgrabstelle, 2.000,00 Euro je Urnengrabstelle und 3.500,00 Euro je Baumgrabstelle für eine zweite Nutzungszeit von vierzig Jahren. | § 9 Abs. 3 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Zulassungskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten, einmalig | 40,00 € | § 11 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Zulassungskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten, für ein Jahr | 80,00 € | § 11 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Zulassungskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten, für fünf Jahre | 340,00 € | § 11 Abs. 1 a der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen | 40,00 € | § 11 Abs. 1 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 40,00 € | § 11 Abs. 1 c der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Versand von Urnen | 20,00 € | § 11 Abs. 1 d der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
| Abräumung, Einebnung und Beseitigung der Grabmale nach Ablauf des Nutzungsrechts, wenn die Nutzungsberechtigten trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung untätig bleiben | Die tatsächlich entstehenden Kosten nach § 12. Die Regelung gilt nur bei einem Graberwerb vor dem 01.07.1999. | § 13 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 |
Was ein Grab in Königstein im Taunus über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
12.300,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre in Königstein im Taunus, über 30 Jahre, das sind 410,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 8 Abs. 1 b und § 6 Abs. 1 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 | 2.500,00 € |
| Bestattung§ 6 Abs. 1 b der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 | 2.000,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 4.500,00 € |
Das einzige gewöhnliche Erdgrab der Stadt ohne Wahlrecht, und mit 4.500,00 Euro trotzdem teuer, denn allein das Ausheben und Schliessen kostet 2.000,00 Euro. § 18 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 beschreibt die Reihengrabstätte als Grabstätte für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt wird; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Nutzungsdauer und Ruhefrist fallen deshalb zusammen und betragen nach § 12 Abs. 6 dreissig Jahre, und des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 nennt diese dreissig Jahre in seiner Spalte Nutzungsjahre noch einmal. Das Grab misst nach § 19 Abs. 2 b zwei mal einen Meter bei 0,5 Meter Abstand, das Grabmal darf nach § 32 Abs. 4 a bis 120 Zentimeter hoch sein. Wichtig für den Vergleich mit anderen Gemeinden: § 8 Abs. 1 erhebt seinen Satz ausdrücklich für die Überlassung der Grabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen, eine gesonderte Einrichtungsgebühr wie in Hofheim gibt es also nicht. Das Nutzungsrecht kostet 83,33 Euro im Jahr. Nicht eingerechnet sind die Kunststeinplatten der Grabumrandung. § 32 Abs. 9 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verbietet Grabeinfassungen, und Abs. 10 bestimmt, dass als Grabumrandungen ausschliesslich die von der Stadt vorgehaltenen Kunststeinplatten dienen, die auf Kosten der Verfügungsberechtigten fachmännisch zu verlegen sind. § 12 der Friedhofsgebührenordnung vom 22.03.2024 lässt sie in tatsächlicher Höhe erstatten, ohne einen Betrag zu nennen; des Übersichtsblattes Bestattungskosten ab 01.04.2024 beziffert sie für diese Grabart und rechnet sie in seine Summe ein. Nicht pflegefrei: § 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 18.12.2015 verlangt, alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten, und nimmt davon nur die beiden Urnenfelder und die Baumgrabstätten aus. § 37 Abs. 2 setzt für Reihen- und Urnenreihengrabstätten eine Frist von zwölf Monaten nach der Bestattung und für Wahl- und Urnenwahlgrabstätten von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder der letzten Beisetzung. Wird die Grabstätte über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegt, kann die Friedhofsverwaltung sie nach Abs. 3 auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. Eine Pflegegebühr der Stadt gibt es für diese Grabart nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Königstein im Taunus, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 21.03.2024, ausgefertigt und veröffentlicht am 22.03.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, löst die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2016 ab, Bildscan ohne Textebene. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Königstein im Taunus offenlässt
- Die Kunststeinplatten der Grabumrandung sind die schwierigste Entscheidung dieses Eintrags, und sie sind bewusst nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Der Fall sieht zunächst aus wie Hofheim: § 32 Abs. 9 der Friedhofsordnung verbietet Grabeinfassungen, Abs. 10 bestimmt, dass als Grabumrandungen ausschliesslich die von der Stadt vorgehaltenen Kunststeinplatten dienen, und § 12 der Gebührenordnung lässt das von der Stadt gestellte Material in tatsächlicher Höhe erstatten. Das Übersichtsblatt der Stadt beziffert die Platten mit 50,05 Euro beim Reihengrab, 53,63 und 67,93 Euro beim ein- und zweistelligen Wahlgrab und 35,75 Euro bei den beiden Urnengräbern mit eigener Stelle und rechnet sie in seine Summen ein. Gegen die Einrechnung sprechen zwei Dinge. Erstens nennt die Satzung keinen Betrag, sondern verweist auf den tatsächlichen Aufwand; ein Betrag aus einem Übersichtsblatt wäre für die Nutzungsgebühr eine Zahl ohne Satzungsgrundlage, die sich zudem jederzeit ändern kann. Zweitens ist dasselbe Übersichtsblatt eine Vollkostenrechnung und keine Untergrenze: Es rechnet in denselben Summen die Trauerhalle mit 500,00 Euro und die Leichenhalle mit 50,00 Euro je Tag mit, die beide unstreitig wählbar sind, und es führt die Fundamentstützen mit 38,80 Euro auf, die nur anfallen, wenn überhaupt ein Grabmal errichtet wird. Beide Positionen stehen deshalb mit ihren Beträgen in den weiteren Gebühren. Wer sie hinzurechnen will, kommt beim Reihengrab auf 4.588,85 statt 4.500,00 Euro, also auf zwei Prozent mehr.
- Drei der neun Grabarten sind als pflegefrei geführt, und jede hat zwei Fundstellen. Für die Felder für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen sagt § 10 Abs. 2 der Gebührenordnung, die Nutzungsgebühren umfassten die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschliesslich der Rasenpflege, und § 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung sagt für das halbanonyme Feld, Anlage und Pflege der Anlage oblägen ausschliesslich der Stadt Königstein im Taunus. Beim anonymen Feld kommt hinzu, dass es nach § 28 als einheitliche Rasenfläche angelegt wird und gar keine Einzelgrabstelle ausgewiesen ist, es also nichts zu pflegen gibt. Für die Urnenwahlbaumgrabstätte sagt § 29 Abs. 8, Anlage und Pflege der Grabstätte oblägen ausschliesslich der Stadt. Von der anderen Seite bestätigt § 36 Abs. 1 alle drei, indem er alle Grabstätten zu bepflanzen und dauernd instand zu halten verlangt und davon die Felder für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen und die Baumgrabstätten namentlich ausnimmt. Keine dieser Pflegen läuft über eine Genossenschaft, eine Treuhandstelle oder einen gesonderten Dauergrabpflegevertrag; einen Memoriamgarten oder ein gärtnerisch betreutes Gräberfeld kennt Königstein nicht.
- Die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten fünften Lebensjahr kostet in Königstein null Euro, und das ist ausdrücklich so gewollt. § 6 Abs. 1 a der Gebührenordnung schreibt für das Ausheben und Schliessen des Grabes, den Transport des Sarges und das Absenken den Betrag 0,00 EUR aus, § 5 Abs. 3 nimmt dieselben Bestattungen von den Gebühren für Leichenhalle und Trauerhalle aus, und § 6 Abs. 3 stellt die Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten ganz kostenlos. Übrig bleibt allein die Überlassungsgebühr von 400,00 Euro nach § 8 Abs. 1 a. Die Null ist damit belegt und keine fehlende Angabe; das Übersichtsblatt bestätigt sie mit einer Summe von genau 400,00 Euro in der Zeile Kinder.
- Die Nutzungsjahre von drei Urnengrabarten stehen in keiner Satzung, sondern nur im Übersichtsblatt, und bei einer davon widerspricht es der Friedhofsordnung. § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung gibt die Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist ab, und die Ruhefrist für Aschen beträgt nach § 12 Abs. 6 zwanzig Jahre; das Übersichtsblatt nennt in der Spalte Nutzungsjahre dagegen dreissig. Erfasst sind die dreissig Jahre, aus drei Gründen: § 24 Abs. 2 lässt eine zweite Urne zu, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach der ersten beigesetzt wird, was zusammen mit deren zwanzigjähriger Ruhefrist genau dreissig Jahre ergibt; das Übersichtsblatt ist die jüngere Angabe und stammt von der Stelle, die die Gräber vergibt; und die Reihe passt nur so, denn bei zwanzig Jahren käme das Urnenreihengrab auf 60,00 Euro im Jahr und damit über das Urnenwahlgrab mit 50,00 Euro, während sich beim Erdgrab das Reihengrab mit 83,33 Euro deutlich unter dem Wahlgrab mit 100,00 Euro hält. Wer die zwanzig Jahre der Friedhofsordnung zugrunde legt, kommt auf 60,00 statt 40,00 Euro im Jahr. Für die beiden Urnenfelder schweigen beide Satzungen vollständig; dort sind die dreissig und die zwanzig Jahre des Übersichtsblattes die einzige Angabe überhaupt.
- Die Rechenproben gehen auf und belegen Beträge wie Laufzeiten von zwei Seiten. § 9 Abs. 1 nennt die Erwerbspreise je Grabstelle für vierzig Jahre, § 9 Abs. 2 die Verlängerung je Grabstelle und Jahr: 4.000,00 durch 40 sind genau 100,00 Euro, 2.000,00 durch 40 genau 50,00 Euro, und 3.500,00 durch 40 sind 87,50 gegenüber den genannten 88,00 Euro, also um einen halben Euro aufgerundet. Das Übersichtsblatt rechnet daneben das zweistellige Wahlgrab mit 8.000,00 Euro und einer Verlängerung von 200,00 Euro im Jahr vor, also genau das Doppelte des Satzes je Grabstelle, was den Wortlaut je Grabstelle bestätigt. In allen bezifferten Positionen stimmen Satzung und Übersichtsblatt zeichengleich überein; eine verschluckte führende Ziffer wie in Winnenden liegt nicht vor.
- Die Beisetzungsgebühr steht vollständig in einer Zeile, und der Gegentest gegen Gaggenau und Bad Kissingen geht auf. § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung fasst das Ausheben und Schliessen des Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab und das Absenken des Sarges in das Grab in einem einzigen Satz zusammen, und Abs. 2 tut dasselbe für die Urne. Eine zweite Ziffer für Grabbereitung oder Träger gibt es nicht, und § 12 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestätigt, dass genau diese Leistung gemeint ist, denn danach werden die Gräber nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Zwei Sätze daneben sind für den Preis wichtig: § 6 Abs. 4 sagt, bei Verzicht auf eine der Leistungen trete keine Gebührenermässigung ein, wer den Transport also selbst organisiert, spart nichts. Und § 6 Abs. 5 erlaubt der Friedhofsverwaltung, mit der Durchführung einen Dritten zu beauftragen, was an der Gebühr nichts ändert. Nicht eingerechnet sind die Trauerhalle mit 500,00 Euro nach § 5 Abs. 2 und die Leichenhalle mit 50,00 Euro je Tag nach § 5 Abs. 1; angesetzt ist damit der schmalste Satz. Einen Zuschlag für Samstage kennt die Satzung nicht, wohl aber eine Einschränkung: § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung lässt Bestattungen nur von Montag bis Freitag während der Dienstzeiten der Stadtverwaltung zu.
- Königstein liegt bei den Erdgräbern deutlich über dem Bundesdurchschnitt, und der Grund ist die Bestattungsgebühr. Sie beträgt nach § 6 Abs. 1 b 2.000,00 Euro und macht damit beim Reihengrab 44 Prozent des Gesamtpreises von 4.500,00 Euro aus. Bei den Urnen ist es umgekehrt: Dort kostet die Beisetzung nur 250,00 Euro, ein Achtel des Erdsatzes, und das anonyme Feld kommt mit 750,00 Euro auf ein Sechstel des Erdreihengrabes. Die Stadt verlangt also nicht durchgehend viel, sondern lenkt mit einem sehr grossen Abstand zwischen Erd- und Feuerbestattung.
- Zwei Gestaltungsregeln der Friedhofsordnung wirken sich auf die Kosten aus, ohne in der Gebührenordnung zu stehen. § 32 Abs. 9 verbietet Grabeinfassungen, und Abs. 10 lässt als Grabumrandung ausschliesslich die Kunststeinplatten der Stadt zu, die die Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten fachmännisch verlegen lassen müssen; die Verlegekosten nennt niemand. § 34 verlangt, Grabmale nach den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes so zu fundamentieren, dass sie dauernd standsicher sind, und § 33 Abs. 1 macht jede Errichtung und Veränderung eines Grabmals von der vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig, die nach § 11 Abs. 1 b der Gebührenordnung 40,00 Euro kostet. Ohne Zustimmung sind nach § 33 Abs. 1 nur provisorische Holztafeln bis 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig, und das nur für zwei Jahre nach der Bestattung.
- Die Stadt betreibt vier Friedhöfe: Königstein in der Limburger Strasse, Falkenstein am Bergschlag, Mammolshain am Hardtgrundweg und Schneidhain am Zankwald. Die Gebühren gelten überall gleich, denn die Gebührenordnung unterscheidet nirgends nach dem Standort. Eine Grabart ist ortsgebunden: § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung stellt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ausdrücklich nur auf dem Friedhof Königstein zur Verfügung. Für die übrigen sechs Grabarten sagt keines der drei Dokumente, auf welchem Friedhof sie zu haben sind, und einen Anspruch auf eine bestimmte Lage gibt es nach § 14 Abs. 2 ohnehin nicht.
- Ein Rest aus altem Ortsrecht steht noch in beiden Satzungen und ist hier nicht als Grabart erfasst. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung sagt, Rechte und Pflichten bezüglich der Kaufgrabstätten blieben bis zum Ablauf der Nutzungsrechte unverändert bestehen, und § 32 Abs. 4 c gibt ihnen dieselben Gestaltungsvorschriften wie den Wahlgrabstätten. Neu vergeben wird eine Kaufgrabstätte nicht, denn § 14 Abs. 1 zählt sie nicht unter den zur Verfügung gestellten Grabarten auf, und die Gebührenordnung nennt für sie keinen Preis. § 38 Abs. 2 begrenzt ausserdem alle vor dem 01.01.2016 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer auf die Nutzungszeit der jeweiligen Grabart, frühestens jedoch auf das Ende der Ruhefrist der letzten Beisetzung. In dieselbe Richtung zeigt § 13 der Gebührenordnung, der die Abräumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausdrücklich nur bei einem Graberwerb vor dem 01.07.1999 regelt.
- Die Abräumgebühr ist hier anders als in Braunschweig, Eltville und Idstein nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und der Grund ist, dass es sie als Gebühr gar nicht gibt. § 13 der Gebührenordnung erhebt für Abräumung, Einebnung und Beseitigung der Grabmale die tatsächlich entstehenden Kosten nach § 12, und das auch nur dann, wenn die Nutzungsberechtigten ihrer Entfernungspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen, und ausserdem nur bei einem Graberwerb vor dem 01.07.1999. Für alle jüngeren Gräber greift § 38 Abs. 3 der Friedhofsordnung, wonach Grabmale und Einfassungen binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen sind. Weder ist ein Betrag genannt noch entsteht die Schuld beim Erwerb; § 3 Abs. 1 lässt die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der Leistung entstehen.
- Ein Paragraf kündigt eine Zusatzleistung an, für die der Tarif keine Zeile führt, und der Wittlich-Test fällt negativ aus. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung sagt, Umbettungen von Leichen würden nicht durch das Friedhofspersonal durchgeführt und lediglich Aschenurnen würden durch das Friedhofspersonal umgebettet. Die Gebührenordnung nennt in § 7 trotzdem drei Ausbettungsgebühren, davon zwei für Leichen mit 650,00 und 850,00 Euro. Ein Widerspruch ist das nicht: Die Gebühr gilt der Ausbettung, also dem Öffnen des Grabes und dem Heben des Sarges, während die eigentliche Umbettung und der Transport Sache eines vom Antragsteller beauftragten Bestatters bleiben. Deren Preis steht in keiner Satzung und ist auch nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst sind die Kosten einer von der Stadt veranlassten Verlegung nach § 17 der Friedhofsordnung, die dort dem Veranlasser auferlegt werden.
- Die Aktualität ist geprüft, obwohl die Gebührenordnung mit dem 22.03.2024 innerhalb der Dreijahresgrenze liegt. Die Liste der amtlichen und öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt reicht bis zum 01.09.2026 und führt darin keine einzige Bekanntmachung mit Friedhofsbezug; die jüngsten Gebührenänderungen betreffen die Kindertagesstätten, die Strassenbeiträge, den Kurbeitrag und die Parkgebühren. Im Stadtrecht steht zu jedem der drei Dokumente genau eine Datei, ohne eine ältere oder neuere Fassung daneben, sodass sich der Fall Schmallenberg hier nicht stellt. Die Friedhofsordnung selbst ist mit dem 18.12.2015 mehr als zehn Jahre alt und trotzdem erfasst, weil die Gebührenordnung von 2024 in ihrer Eingangsformel und in § 9 Abs. 1 ausdrücklich auf sie verweist und ihre Nutzungszeit von vierzig Jahren zitiert; der jüngere Text bestätigt den älteren also.
- Die Datei der Gebührenordnung im Stadtrecht ist ein Bildscan der unterschriebenen Bekanntmachung ohne Textebene, sechs Seiten mit null auslesbaren Zeichen. Sie ist mit page.get_pixmap(dpi=170) gerendert und Seite für Seite gelesen worden, so wie zuvor Gelnhausen, Gaggenau, Vaihingen, Naumburg und Zirndorf. Jeder Betrag dieses Eintrags ist danach gegen das maschinenlesbare Übersichtsblatt der Stadt gegengeprüft worden, das alle Nutzungs- und Bestattungsgebühren noch einmal führt. Abweichungen gab es keine.
Friedhöfe in Königstein im Taunus und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Königstein im TaunusLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung der Stadt Königstein im Taunus beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 21.03.2024, ausgefertigt und veröffentlicht am 22.03.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung, löst die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2016 ab, Bildscan ohne Textebene
- Friedhofsordnung der Stadt Königstein im Taunus beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 17.12.2015, ausgefertigt am 18.12.2015, in Kraft seit dem 01.01.2016, löst die Friedhofsordnung vom 15.11.2001 ab, liefert Ruhefristen, Nutzungsdauern und Pflegeregeln
- Bestattungskosten ab 01.04.2024 auf den Friedhöfen der Stadt Königstein im Taunus einseitiges Übersichtsblatt der Stadt, im Stadtrecht neben den beiden Satzungen veröffentlicht, ohne Satzungsrang, einzige Quelle für die Nutzungsjahre der anonymen und halbanonymen Urnenfelder
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.