Grünberg, Hessen, AGS 06531006
Friedhofsgebühren in Grünberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg, Ortsrecht 04, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, bekanntgemacht am 18.12.2025 in Nr. 51 des 174. Jahrgangs der Heimat-Zeitung Grünberg, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührensatzung vom 09.02.2023 ausser Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Grünberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Grünberg, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 750,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.860,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 10
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen, auf allen fünfzehn Friedhöfen
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte für zwei Erdbestattungen, 30 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung vom 11.12.2025
Was ein Grab in Grünberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Grünberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 25 JahreDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die einzige Erdgrabart, die es nach Anlage 1 auf allen fünfzehn Friedhöfen gibt. Die Nutzungsgebühr von 800,00 Euro nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 und die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro ergeben zusammen 1.100,00 Euro, dazu kommt die Bestattungsgebühr von 1.260,00 Euro; eine Erdbestattung im Reihengrab kostet in Grünberg also 2.360,00 Euro über fünfundzwanzig Jahre. Paragraf 18 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 gibt die Reihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist zu und schliesst sowohl den Wiedererwerb als auch die Verlängerung des Nutzungsrechts ausdrücklich aus; einzige Ausnahme ist das Kindergrab. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 2 zwei Meter zehn mal neunzig Zentimeter, der Abstand zwischen den Reihen beträgt mindestens fünfzig Zentimeter. Nach Paragraf 16 Absatz 1 darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung je Grabstelle vorgenommen werden; Absatz 2 lässt zwei Ausnahmen zu, nämlich eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter und zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg. Eine Urne darf nach Paragraf 23 Absatz 1 zusätzlich in eine Grabstätte für Erdbestattungen beigesetzt werden; das kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 weitere 540,00 Euro. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Paragraf 20 Absatz 2 drei Monate vorher öffentlich, durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld und, soweit vorhanden, in den Aushangkästen bekanntgemacht. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Rasengrabstätten, die Urnenrasengrabstätten, die Baumgrabstätten, die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten und das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 38 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Hinzu kommt nach Paragraf 33 Nummer 1 und 2 die Pflicht, die Grabstätte binnen eines Jahres mit einem Grabmal und mit einer zu den umliegenden Gräbern passenden Grabeinfassung zu versehen. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten, angeboten, und die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen, der die Errichtung und Pflege der Anlage, die Steinmetzarbeiten und die Einebnung umfasst. Sein Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens. | 1.100,00 € | 1.260,00 € | 2.360,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 18 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 25 JahreDas Kindergrab ist eine eigene Reihengrabart und keine Ermässigung: Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 richtet Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr getrennt von denen für ältere Verstorbene ein, und Absatz 2 Ziffer 1 gibt ihnen mit einem Meter fünfzig mal siebzig Zentimetern ein eigenes Mass. Bemerkenswert ist die Bestattungsgebühr: Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 setzt sie für jede Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 0,00 Euro, und derselbe Betrag steht im zweiten Block des Absatzes 2 für jede Aschenbeisetzung eines Kindes in jeder Grabart. Das ist keine Lücke im Dokument, sondern eine ausdrückliche Null: Die Stadt verlangt für das Ausheben und Schliessen eines Kindergrabes nichts. Es bleiben die Nutzungsgebühr von 450,00 Euro und die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro, zusammen 750,00 Euro. Das Kindergrab ist zugleich die einzige Reihengrabstätte, die verlängert werden kann: Paragraf 18 Satz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 lässt die Verlängerung auf Antrag für einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit zu, und Paragraf 9 Absatz 6 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 beziffert sie mit einem Fünfundzwanzigstel der Gebühr nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a je Jahr, also mit 18,00 Euro. Diese Rechnung ist zugleich der Beweis für die fünfundzwanzigjährige Laufzeit. Nicht zu verwechseln ist diese Grabart mit der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage des Paragrafen 29 für totgeborene Kinder vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Föten: Die ist nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 kostenlos, vergibt nach Paragraf 29 Absatz 3 gar kein individuelles Nutzungsrecht und ist deshalb keine eigene Grabart dieses Eintrags. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Rasengrabstätten, die Urnenrasengrabstätten, die Baumgrabstätten, die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten und das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 38 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Hinzu kommt nach Paragraf 33 Nummer 1 und 2 die Pflicht, die Grabstätte binnen eines Jahres mit einem Grabmal und mit einer zu den umliegenden Gräbern passenden Grabeinfassung zu versehen. | 750,00 € | 0,00 € | 750,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, Paragraf 9 Absatz 6 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 18 und Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Rasenreihengrabstätte für Sargbestattungen, 25 JahreDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt und mit 1.250,00 Euro Nutzungsgebühr 150,00 Euro teurer als das gewöhnliche Reihengrab. Die Differenz besteht aus 300,00 Euro höherer Überlassungsgebühr und 150,00 Euro niedrigerer Grabräumungsgebühr, denn ein Rasengrab hat weder Einfassung noch Fundament, die zu beseitigen wären. Auf fünfundzwanzig Jahre gerechnet kostet die Pflege damit sechs Euro im Jahr, und das ist der günstigste Pflegeaufschlag dieser gesamten Erfassungsstaffel. Paragraf 19a Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 belegt die Rasenreihengräber der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist ab; eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie messen nach Absatz 2 zwei Meter zehn mal neunzig Zentimeter und sind damit genauso gross wie das gewöhnliche Reihengrab. Absatz 3 lässt als Grabmal allein eine Granitplatte zu, die plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst wird und fünfzig mal vierzig Zentimeter bei sechs bis acht Zentimetern Stärke misst; eine bronzene Schriftplatte von zwanzig mal fünfzehn Zentimetern darf optional aufgebracht werden. Holzkreuze sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung zu entfernen. Nach Anlage 1 gibt es die Rasenerdgrabstätte auf allen fünfzehn Friedhöfen. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 150,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten; eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Vier Wochen nach der Beisetzung ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Grabschmuck auf der Grabstelle nicht mehr gestattet, und die Friedhofsverwaltung darf beides ohne Ankündigung beseitigen. Es bleibt also nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten: Das Grabmal ist eine planeben in die Grabfläche eingepasste Granitplatte ohne jede Erhebung, die restliche Grabstätte besteht aus Rasen, und Paragraf 33 Nummer 2 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 nimmt diese Grabart ausdrücklich von der Pflicht zur Grabeinfassung aus. Paragraf 37 Absatz 1 nimmt sie ebenso ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Grünberg gibt es kein Beet. | 1.250,00 € | 1.260,00 € | 2.510,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 19a der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Wahlgrabstätte für zwei Erdbestattungen, 30 JahreDas teuerste Grab der Stadt und die einzige Wahlgrabart für Erdbestattungen: Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 sagt, es würden zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben, und die Gebührenordnung kennt entsprechend nur einen einzigen Satz. Die Überlassungsgebühr beträgt 3.000,00 Euro für dreissig Jahre, dazu kommt die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro je Stelle, bei zwei Stellen also 600,00 Euro. Der Verlängerungssatz von 100,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 bestätigt die dreissig Jahre auf den Cent. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 lässt den Ersterwerb nur anlässlich eines Todesfalles zu und nur für die gesamte Grabstätte; das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden, ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Grabstätte. Absatz 2 unterscheidet den Wiedererwerb, der eine zweite volle Nutzungszeit einräumt und nach Absatz 5 wieder 3.000,00 Euro kostet, von der Verlängerung um einen kürzeren Zeitraum zu 100,00 Euro je Jahr. Nach Absatz 3 kann nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche in derselben Grabstelle erneut bestattet werden, und anstelle einer Erdbestattung darf höchstens eine Urne in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden. Jede weitere Bestattung kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 wieder 1.260,00 Euro, genau so viel wie die Erstbestattung. Das Grab misst nach Paragraf 22 zwei Meter zehn mal ein Meter achtzig, der Abstand beträgt in der Regel einen Meter. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 600,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Rasengrabstätten, die Urnenrasengrabstätten, die Baumgrabstätten, die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten und das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 38 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Hinzu kommt nach Paragraf 33 Nummer 1 und 2 die Pflicht, die Grabstätte binnen eines Jahres mit einem Grabmal und mit einer zu den umliegenden Gräbern passenden Grabeinfassung zu versehen. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten, angeboten, und die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen, der die Errichtung und Pflege der Anlage, die Steinmetzarbeiten und die Einebnung umfasst. Sein Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens. | 3.600,00 € | 1.260,00 € | 4.860,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 21 und Paragraf 22 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
6 Grabarten für die Urne in Grünberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 20 JahreDas gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Die Überlassungsgebühr beträgt 450,00 Euro, die Grabräumungsgebühr 200,00 Euro, die Beisetzung 540,00 Euro; zusammen sind das 1.190,00 Euro über zwanzig Jahre. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 belegt die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne ab; eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie messen nach Absatz 2 achtzig mal siebzig Zentimeter bei dreissig Zentimetern Abstand und sind damit deutlich grösser als die Urnenrasengräber, die mit fünfzig mal vierzig Zentimetern auskommen. Anders als das Rasengrab ist dieses Grab voll zu gestalten: Nach Paragraf 33 Nummer 1 und 2 sind binnen eines Jahres ein Grabmal und eine zu den umliegenden Gräbern passende Grabeinfassung zu setzen. Nach Anlage 1 gibt es das Urnenreihengrab auf allen fünfzehn Friedhöfen. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 200,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Rasengrabstätten, die Urnenrasengrabstätten, die Baumgrabstätten, die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten und das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 38 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Hinzu kommt nach Paragraf 33 Nummer 1 und 2 die Pflicht, die Grabstätte binnen eines Jahres mit einem Grabmal und mit einer zu den umliegenden Gräbern passenden Grabeinfassung zu versehen. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten, angeboten, und die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen, der die Errichtung und Pflege der Anlage, die Steinmetzarbeiten und die Einebnung umfasst. Sein Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens. | 650,00 € | 540,00 € | 1.190,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 24 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Urnenrasenreihengrabstätte, 20 JahreDas pflegefreie Gegenstück zum Urnenreihengrab und mit 800,00 Euro Nutzungsgebühr 150,00 Euro teurer als dieses. Die Rechnung ist dieselbe wie auf der Erdseite: 200,00 Euro höhere Überlassungsgebühr, 50,00 Euro niedrigere Grabräumungsgebühr. Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 belegt die Urnenrasenreihengräber der Reihe nach und gibt sie für die Dauer der Ruhefrist ab; Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. Sie messen nach Absatz 2 fünfzig mal vierzig Zentimeter. Absatz 3 lässt als Grabmal allein die planeben eingepasste Granitplatte zu, wortgleich mit der Regel für die Rasenreihengräber der Erdbestattung. Nach Anlage 1 gibt es das Urnenrasenreihengrab auf allen fünfzehn Friedhöfen. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 150,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten; eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Vier Wochen nach der Beisetzung ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Grabschmuck auf der Grabstelle nicht mehr gestattet, und die Friedhofsverwaltung darf beides ohne Ankündigung beseitigen. Es bleibt also nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten: Das Grabmal ist eine planeben in die Grabfläche eingepasste Granitplatte ohne jede Erhebung, die restliche Grabstätte besteht aus Rasen, und Paragraf 33 Nummer 2 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 nimmt diese Grabart ausdrücklich von der Pflicht zur Grabeinfassung aus. Paragraf 37 Absatz 1 nimmt sie ebenso ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Grünberg gibt es kein Beet. | 800,00 € | 540,00 € | 1.340,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 26 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzungsstelle im Reihenfeld für anonyme Urnenbeisetzungen, 20 JahreMit 990,00 Euro aus 450,00 Euro Überlassung und 540,00 Euro Beisetzung das günstigste Grab der Stadt überhaupt, und das einzige, für das keine Grabräumungsgebühr anfällt: Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 zählt fünf Grabarten auf, und das anonyme Feld ist nicht darunter. Das passt zur Sache, denn nach Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 gibt es dort weder Grabmal noch Einfassung noch Fundament, die zu beseitigen wären. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld ist eine einheitliche Rasenfläche, und ein Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck darf nur am Grabfeldgedenkstein abgelegt werden. Die Grabstelle misst fünfzig mal fünfzig Zentimeter. Nach Anlage 1 gibt es das anonyme Urnenreihengrab nur auf zwei der fünfzehn Friedhöfe, nämlich in der Kernstadt Am Deutschen Rain und in Lehnheim; das ist die am wenigsten verbreitete Grabart der Stadt. Pflegefrei, und zwar aus dem engsten der beiden zulässigen Gründe: Es gibt gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Paragraf 28 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 legt das Grabfeld als einheitliche Rasenfläche an und macht die Beisetzungsstelle weder durch Hügel noch durch Einfassung noch durch sonstige Gestaltung kenntlich; ein besonderer Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet und dürfen nur am Grabfeldgedenkstein abgelegt werden. Absatz 2 weist Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung des Grabfeldes der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten zu. | 450,00 € | 540,00 € | 990,00 € | 20 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 28 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 JahreDie grosszügigste Grabart der Stadt, gemessen an dem, was man dafür bekommt: Paragraf 25 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 lässt bis zu vier Urnen in einem Urnenwahlgrab zu, und Paragraf 9 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 nennt dafür einen einzigen Satz von 1.350,00 Euro, unabhängig von der Zahl der belegten Stellen. Anlage 1 unterscheidet zwar zwei-, drei- und vierstellige Urnenwahlgräber und weist sie den Friedhöfen getrennt zu, die Gebührenordnung tut es nicht. Mit der Grabräumungsgebühr von 250,00 Euro je Grabstätte kostet das Nutzungsrecht 1.600,00 Euro für dreissig Jahre; jede Beisetzung kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 zusätzlich 540,00 Euro je Urne. Der Verlängerungssatz von 45,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe b bestätigt die dreissig Jahre genau. Das Grab misst nach Paragraf 25 Absatz 3 einen Meter mal achtzig Zentimeter. Wichtig für die Belegung: Die Nutzungszeit beträgt dreissig Jahre, die Ruhefrist für Urnen nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 aber nur zwanzig, und nach Paragraf 21 Absatz 7, der über Paragraf 32 auch für Urnengrabstätten gilt, darf während der Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt. Eine vierte Urne lässt sich also nur in den ersten zehn Jahren ohne Verlängerung beisetzen. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 250,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Rasengrabstätten, die Urnenrasengrabstätten, die Baumgrabstätten, die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten und das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 38 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Hinzu kommt nach Paragraf 33 Nummer 1 und 2 die Pflicht, die Grabstätte binnen eines Jahres mit einem Grabmal und mit einer zu den umliegenden Gräbern passenden Grabeinfassung zu versehen. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten, angeboten, und die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen, der die Errichtung und Pflege der Anlage, die Steinmetzarbeiten und die Einebnung umfasst. Sein Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens. | 1.600,00 € | 540,00 € | 2.140,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 25 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Urnenrasenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen, 30 JahreDie einzige pflegefreie Grabart der Stadt, an der ein Nutzungsrecht auf Antrag und nicht erst im Todesfall erworben wird, und die einzige pflegefreie, die sich verlängern lässt. Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 verleiht das Nutzungsrecht für dreissig Jahre und lässt bis zu zwei Urnen zu; Verlängerung und Wiedererwerb sind möglich. Der Verlängerungssatz von 55,00 Euro je Jahr nach Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 bestätigt die dreissig Jahre genau. Zur Überlassungsgebühr von 1.650,00 Euro kommt die Grabräumungsgebühr von 150,00 Euro, zusammen 1.800,00 Euro; jede Beisetzung kostet 540,00 Euro. Gegenüber dem Urnenwahlgrab kostet das Nutzungsrecht damit 200,00 Euro mehr, und dafür entfällt die Pflege, allerdings auch die dritte und die vierte Urnenstelle. Das Grab misst nach Absatz 2 fünfzig mal vierzig Zentimeter, und Absatz 3 lässt allein die planeben eingepasste Granitplatte als Grabmal zu. Nach Anlage 1 gibt es das Urnenrasenwahlgrab auf allen fünfzehn Friedhöfen. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 150,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten; eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Vier Wochen nach der Beisetzung ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Grabschmuck auf der Grabstelle nicht mehr gestattet, und die Friedhofsverwaltung darf beides ohne Ankündigung beseitigen. Es bleibt also nichts übrig, was Angehörige zu pflegen hätten: Das Grabmal ist eine planeben in die Grabfläche eingepasste Granitplatte ohne jede Erhebung, die restliche Grabstätte besteht aus Rasen, und Paragraf 33 Nummer 2 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 nimmt diese Grabart ausdrücklich von der Pflicht zur Grabeinfassung aus. Paragraf 37 Absatz 1 nimmt sie ebenso ausdrücklich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Das ist nicht der Kieler Fall, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist: In Grünberg gibt es kein Beet. | 1.800,00 € | 540,00 € | 2.340,00 € | 30 J. | Paragraf 9 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe c, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 27 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Baumgrabstätte für eine Urne, 20 JahreDie Baumgrabstätte kostet 800,00 Euro Nutzungsgebühr, und dieser Betrag setzt sich aus drei Stücken zusammen, von denen zwei leicht zu übersehen sind: 450,00 Euro Überlassung nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, 250,00 Euro für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes nach Buchstabe b desselben Absatzes und 100,00 Euro Grabräumung. Das Namensschild ist nicht abwählbar: Paragraf 30 Absatz 5 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 macht die Namenstafel mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr zur einzigen Kennzeichnung dieser Grabart und lässt sie von der Friedhofsverwaltung anfertigen und anbringen; jede weitere Bearbeitung oder Schmückung des Baumes ist untersagt. Mit 250,00 Euro ist dieses Schild übrigens mehr als siebenmal so teuer wie das der benachbarten Stadt Alsfeld, die dafür 35,00 Euro verlangt. Paragraf 30 Absatz 2 überlässt jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle im Wurzelbereich eines besonders ausgewiesenen Baumes, Absatz 1 lässt allein biologisch abbaubare Urnen zu. Absatz 3 verleiht das Nutzungsrecht für zwanzig Jahre und schliesst Wiedererwerb und Verlängerung aus. Absatz 4 verpflichtet die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung, falls der Baum beschädigt oder zerstört wird. Nach Anlage 1 gibt es Baumgrabstätten nur auf zwei der fünfzehn Friedhöfe, nämlich in der Kernstadt Am Deutschen Rain und in Lehnheim. Pflegefrei. Paragraf 30 Absatz 7 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 sagt in einem Satz, die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliege ausschliesslich der Stadt Grünberg oder von ihr beauftragten Dritten, und lässt Pflegeeingriffe im Übrigen nur zu, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet; ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Absatz 6 verbietet ergänzend, Grabschmuck oder andere Gegenstände auf der Grabstätte abzulegen, und weist ihn einer gesondert ausgewiesenen Stelle zu. Paragraf 33 Nummer 1 und 2 nimmt die Baumgrabstätte sowohl von der Grabmalpflicht als auch von der Pflicht zur Grabeinfassung aus, Paragraf 37 Absatz 1 von der Bepflanzungspflicht. Ein Dauergrabpflegevertrag, eine Genossenschaft oder eine Treuhandstelle kommt hier nicht vor; die stehen in Grünberg allein hinter dem Memoriam-Garten des Paragrafen 31. | 800,00 € | 540,00 € | 1.340,00 € | 20 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 30 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
37 weitere Gebühren in der Satzung von Grünberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Reihengrabstätte | 1.260,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Wahlgrabstätte, Erstbestattung | 1.260,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Doppelbuchstabe aa der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Wahlgrabstätte, jede weitere Bestattung | 1.260,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 Doppelbuchstabe bb der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Ausheben und Schliessen eines Grabes, Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Reihen- und Wahlgrabstätte | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte | 540,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne | 540,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenrasenreihengrabstätte | 540,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenrasenwahlgrabstätte, je Urne | 540,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 540,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Baumgrabstätte | 540,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe f der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Grabstätte für Erdbestattung | 540,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beisetzung von Aschenresten eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, jede Grabart | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 2, zweiter Block der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Bestattung totgeborener Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und von Föten in der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Benutzung einer Kühlzelle, je angefangenem Tag | 40,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Benutzung des grossen Raumes der Friedhofskapelle in der Kernstadt | 75,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Benutzung des kleinen Raumes der Friedhofskapelle in der Kernstadt | 40,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Benutzung der Leichenhalle in den Stadtteilen | 50,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 100 Prozent der vollen Gebühr | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Bestattungszeiten nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Umbettung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte | die tatsächlich entstehenden Kosten | Paragraf 7 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes zur Kennzeichnung einer Baumbestattung | 250,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Grabräumung, Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen, Erdgrabstätte je Stelle | 300,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Grabräumung, Urnenwahlgrab je Grabstätte | 250,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Grabräumung, Urnenreihengrab je Grabstätte | 200,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Grabräumung, Rasengrab und Urnenrasengrab je Grabstätte | 150,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Grabräumung, Baumgrabstätte je Grabstätte | 100,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Räumung einer vor dem 01.01.2026 aufgestellten Grabstätte, Erdgrabstätte je Stelle | 300,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Pflegekostenpauschale bei vorzeitiger Grababräumung, je vollem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit | 100,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Bearbeitung eines Antrages auf vorzeitige Abräumung einer Grabstätte | 85,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen | 100,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen | 50,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, einmalig | 30,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, ein Jahr | 100,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, fünf Jahre | 300,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | 100,00 € | Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 45,00 € | Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasenwahlgrabstätte, je Jahr | 55,00 € | Paragraf 9 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
| Verlängerung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, je Jahr | 18,00 € | Paragraf 9 Absatz 6 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 |
Was ein Grab in Grünberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.860,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 25 Jahre in Grünberg, über 25 Jahre, das sind 354,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 8 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025, Paragraf 18 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 | 1.100,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 | 1.260,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.360,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die einzige Erdgrabart, die es nach Anlage 1 auf allen fünfzehn Friedhöfen gibt. Die Nutzungsgebühr von 800,00 Euro nach Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 und die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro ergeben zusammen 1.100,00 Euro, dazu kommt die Bestattungsgebühr von 1.260,00 Euro; eine Erdbestattung im Reihengrab kostet in Grünberg also 2.360,00 Euro über fünfundzwanzig Jahre. Paragraf 18 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 gibt die Reihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist zu und schliesst sowohl den Wiedererwerb als auch die Verlängerung des Nutzungsrechts ausdrücklich aus; einzige Ausnahme ist das Kindergrab. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Ziffer 2 zwei Meter zehn mal neunzig Zentimeter, der Abstand zwischen den Reihen beträgt mindestens fünfzig Zentimeter. Nach Paragraf 16 Absatz 1 darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung je Grabstelle vorgenommen werden; Absatz 2 lässt zwei Ausnahmen zu, nämlich eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter und zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg. Eine Urne darf nach Paragraf 23 Absatz 1 zusätzlich in eine Grabstätte für Erdbestattungen beigesetzt werden; das kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe g der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 weitere 540,00 Euro. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes wird nach Paragraf 20 Absatz 2 drei Monate vorher öffentlich, durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld und, soweit vorhanden, in den Aushangkästen bekanntgemacht. Eingerechnet ist die Grabräumungsgebühr von 300,00 Euro nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025. Sie ist nicht abwählbar und auch nicht auf das Ende der Laufzeit verschoben: Buchstabe b desselben Absatzes lässt sie abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bereits bei der Überlassung der Grabstätte entstehen. Ohne sie läge der Preis dieser Grabart um genau diesen Betrag zu niedrig. Nicht pflegefrei. Paragraf 37 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Rasengrabstätten, die Urnenrasengrabstätten, die Baumgrabstätten, die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten und das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 38 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit vernachlässigte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Hinzu kommt nach Paragraf 33 Nummer 1 und 2 die Pflicht, die Grabstätte binnen eines Jahres mit einem Grabmal und mit einer zu den umliegenden Gräbern passenden Grabeinfassung zu versehen. Dieselbe Grabart wird auch in der gärtnerbetreuten Grabanlage, dem Memoriam-Garten, angeboten, und die städtischen Gebühren sind dort nach Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 dieselben. Zusätzlich ist aber nach Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 zwingend ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH über die gesamte Nutzungsdauer abzuschliessen, der die Errichtung und Pflege der Anlage, die Steinmetzarbeiten und die Einebnung umfasst. Sein Preis steht in keiner Satzung. Die hier angesetzten Beträge gelten deshalb für die Grabstätte ausserhalb des Memoriam-Gartens.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg, Ortsrecht 04, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, bekanntgemacht am 18.12.2025 in Nr. 51 des 174. Jahrgangs der Heimat-Zeitung Grünberg, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührensatzung vom 09.02.2023 ausser Kraft. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Grünberg offenlässt
- Grünberg betreibt fünfzehn Friedhöfe und hat für alle fünfzehn nur eine einzige Gebührenordnung, und das ist hier ausdrücklich geprüft und nicht bloss angenommen. Paragraf 1 der Friedhofsordnung zählt sie einzeln auf: Beltershain, Göbelnrod, Grünberg Am Deutschen Rain, Grünberg An der Hospitalkirche, Harbach, Klein-Eichen, Lardenbach, Lehnheim, Lumda, Queckborn, Reinhardshain, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain. Die Kernstadt ist mit zwei Friedhöfen dabei, alle dreizehn Stadtteile mit je einem. Das ist wichtig, weil sich in Hessen viermal in einer einzigen Erfassungsrunde gezeigt hat, dass der erste Paragraf weniger Friedhöfe nennt, als die Stadt hat: In Beelitz fehlt die Kernstadt, in Hofgeismar ebenso, in Witzenhausen betreibt die Stadt vier von achtzehn Friedhöfen und in Fritzlar vier von zehn Stadtteilen. In Grünberg fehlt keiner. Auch die Gebührenordnung ist ausweislich ihres Eingangs und ihres Paragrafen 1 für die Friedhöfe der Stadt Grünberg erlassen, also für alle zusammen; das Satzungsverzeichnis der Stadt führt unter 03 und 04 genau zwei Friedhofsstücke und keine Ordnung je Stadtteil.
- Was sich zwischen den Friedhöfen unterscheidet, ist nicht der Preis, sondern das Angebot, und dafür gibt es eine eigene Anlage. Anlage 1 zur Friedhofsordnung ist eine Kreuztabelle mit dreizehn Spalten und fünfzehn Zeilen. Aus ihr ergibt sich: Die Rasenerdgrabstätte, das Erdreihengrab, das Kinderreihengrab, das zweistellige Erdwahlgrab, das Urnenreihengrab, das zweistellige Urnenwahlgrab, das Urnenrasenreihengrab und das Urnenrasenwahlgrab gibt es auf allen fünfzehn Friedhöfen. Der Friedhof An der Hospitalkirche in der Kernstadt hat mit sieben angekreuzten Grabarten das schmalste Angebot. Der Friedhof Am Deutschen Rain in der Kernstadt hat mit dreizehn das vollständige, gefolgt von Lehnheim mit zehn. Baumgrabstätten und anonyme Urnenreihengräber gibt es nur an diesen beiden Stellen, drei- und vierstellige Urnenwahlgräber ebenfalls nur dort und in Beltershain, Göbelnrod, Lardenbach, Queckborn, Reinhardshain, Stangenrod, Stockhausen und Weitershain. Die Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten ist nur Am Deutschen Rain ausgewiesen.
- Die Grabräumungsgebühr des Paragrafen 11 der Gebührenordnung ist in die Nutzungsgebühr jeder Grabart eingerechnet, und das ist die folgenreichste Entscheidung dieser Erfassung. Der Grund steht in Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b im Wortlaut: Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte. Sie ist damit Teil des Preises, den man beim Erwerb zahlt, und keine spätere Möglichkeit. Wer sie weglässt, setzt das Erdreihengrab mit 800,00 statt 1.100,00 Euro an und das zweistellige Wahlgrab mit 3.000,00 statt 3.600,00 Euro, also um 27 beziehungsweise 17 Prozent zu niedrig. Für den Altbestand gilt etwas anderes: Paragraf 11 Absatz 2 erhebt für Grabstätten, die vor dem 01.01.2026 aufgestellt wurden, dieselben Beträge erst bei der Durchführung der Arbeiten.
- Bei zwei Grabarten war die Zuordnung der Grabräumungsgebühr auslegungsbedürftig, und die Entscheidung ist hier offengelegt. Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a nennt fünf Kategorien: Erdgrabstätten je Stelle 300,00 Euro, Urnenwahlgräber 250,00 Euro, Urnenreihengräber 200,00 Euro, Rasengräber und Urnenrasengräber 150,00 Euro sowie Baumgrabstätten 100,00 Euro. Die Rasenreihengrabstätte für Sargbestattungen ist zugleich eine Erdgrabstätte und ein Rasengrab, die Urnenrasenwahlgrabstätte zugleich ein Urnenwahlgrab und ein Urnenrasengrab. In beiden Fällen ist hier der speziellere Begriff angewandt worden, also 150,00 Euro. Das ist die sachlich naheliegende Lesart, weil ein Rasengrab weder Einfassung noch Fundament hat und der niedrigere Satz genau das abbildet. Wer die andere Lesart wählt, kommt beim Rasenreihengrab auf 1.400,00 statt 1.250,00 Euro und beim Urnenrasenwahlgrab auf 1.900,00 statt 1.800,00 Euro. Für das anonyme Urnenreihengrab nennt Paragraf 11 überhaupt keinen Satz; hier ist deshalb nichts aufgeschlagen, was zu Paragraf 28 passt, der dort weder Grabmal noch Einfassung zulässt.
- Der Memoriam-Garten ist nicht pflegefrei, und der Preis seiner Pflege steht in keiner Satzung. Paragraf 31 Absatz 1 der Friedhofsordnung vergibt Grabstätten in der gärtnerbetreuten Grabanlage ausschliesslich mit der Auflage, dass für die gesamte Nutzungsdauer ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH abgeschlossen wird; er umfasst die Errichtung und Pflege der Anlage, die Steinmetzarbeiten und die Einebnung. Paragraf 10 Absatz 3 der Gebührenordnung erhebt für diese Grabstätten dieselben städtischen Nutzungsgebühren nach den Paragrafen 8 und 9 wie ausserhalb. Die aktuellen Verträge sind laut Paragraf 31 Absatz 1 bei der Friedhofsverwaltung anzufordern und nicht veröffentlicht. Anlage 3 nennt für neun der fünfzehn Friedhöfe einen vorhandenen Memoriam-Garten, nämlich Göbelnrod, Grünberg Am Deutschen Rain, Harbach, Lehnheim, Lumda, Queckborn, Stangenrod, Weickartshain und Weitershain, und für drei weitere, Beltershain, Lardenbach und Reinhardshain, den Vermerk gewünscht; als ausführende Firma ist überall H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege eingetragen. Nach Anlage 5 werden dort Reihengräber für Erdbestattungen, Urnengemeinschaftsgräber, Urnen unter dem Baum, Urnenreihengräber und Urnenpartnergräber angeboten. Die Urnengemeinschafts-, Baum- und Partnergrabarten des Memoriam-Gartens haben in der Gebührenordnung keine eigene Zeile; Paragraf 10 Absatz 3 verweist pauschal auf die Paragrafen 8 und 9 entsprechend der Grabart.
- Die Bestattungsgebühr für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt in jeder Grabart und in jeder Bestattungsart 0,00 Euro. Das steht ausdrücklich so in Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b und im zweiten Block des Absatzes 2 der Gebührenordnung, jeweils mit dem Betrag ausgeschrieben. Es ist deshalb hier als Null erfasst und nicht als fehlende Angabe: Die Stadt verlangt für das Ausheben und Schliessen eines Kindergrabes nichts. Für das Kindergrab bleiben damit die Nutzungsgebühr und die Grabräumungsgebühr, zusammen 750,00 Euro.
- Die Gebührenordnung führt vier Verlängerungssätze, und alle vier gehen mit der jeweiligen Laufzeit exakt auf: 100,00 Euro je Jahr mal dreissig Jahre ergeben die 3.000,00 Euro der Wahlgrabstätte, 45,00 Euro mal dreissig die 1.350,00 Euro der Urnenwahlgrabstätte, 55,00 Euro mal dreissig die 1.650,00 Euro der Urnenrasenwahlgrabstätte, und ein Fünfundzwanzigstel von 450,00 Euro sind die 18,00 Euro der Kindergrabverlängerung. Kein Betrag fällt aus der Reihe, und keine Zahlenreihe der Gebührenordnung zerfällt so, wie es in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen der Fall war, wo jeweils eine führende Ziffer fehlte. Die Grabräumungsgebühr ist in keinem der vier Verlängerungssätze enthalten, und das bestätigt, dass sie einmalig bei der Überlassung anfällt und bei der Verlängerung nicht erneut.
- Die Friedhofsordnung hat keine Inhaltsübersicht, gegen die sich der Text prüfen liesse. Geprüft ist stattdessen die Paragrafenfolge selbst, in beide Richtungen: Die Satzung läuft lückenlos von Paragraf 1 bis Paragraf 44 und trägt zusätzlich die eingeschobenen Paragrafen 19a Rasenreihengrabstätten und 34a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit. Kein Paragraf fehlt, keiner steht doppelt, und jeder Verweis der Gebührenordnung in die Friedhofsordnung geht auf: Paragraf 9 Absatz 1 der Gebührenordnung nennt für die Nutzungszeit der Wahlgrabstätte den Paragrafen 21 Absatz 1, Paragraf 9 Absatz 4 die Paragrafen 21, 25, 27 und 31, Paragraf 11 Absatz 1 den Paragrafen 36 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 2 den Paragrafen 39 Absatz 3. Alle sechs Fundstellen tragen in der Friedhofsordnung genau das, was die Gebührenordnung dort erwartet.
- Ein Detail der Grabbelegung, das die Preistabelle nicht abbilden kann: Beim Urnenwahlgrab und beim Urnenrasenwahlgrab beträgt die Nutzungszeit dreissig Jahre, die Ruhefrist für Urnen aber nur zwanzig. Nach Paragraf 21 Absatz 7 in Verbindung mit Paragraf 32 der Friedhofsordnung darf während der Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die letzte Urne muss also spätestens im zehnten Jahr beigesetzt werden, sonst ist vorher zu verlängern. Beim Urnenwahlgrab mit seinen bis zu vier Urnen ist das praktisch bedeutsam, weil die Grabart gerade als Familiengrab über mehrere Generationen gedacht ist.
- Nicht erfasst sind die gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten nach Paragraf 29 der Friedhofsordnung, weil dort nach Absatz 3 kein individuelles Nutzungsrecht erworben wird und die Bestattung nach Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung kostenlos ist, sowie die drei- und vierstelligen Urnenwahlgräber der Anlage 1, weil die Gebührenordnung für sie keinen eigenen Satz nennt und Paragraf 9 Absatz 2 nur einen einzigen Betrag für die Urnenwahlgrabstätte führt. Ebenfalls nicht erfasst sind die Grabarten des Memoriam-Gartens als eigene Zeilen, weil ihre städtischen Gebühren nach Paragraf 10 Absatz 3 mit denen ausserhalb übereinstimmen und der einzige Unterschied, der Dauergrabpflegevertrag, nicht in der Satzung steht.
Friedhöfe in Grünberg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg, Ortsrecht 04 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, bekanntgemacht am 18.12.2025 in Nr. 51 des 174. Jahrgangs der Heimat-Zeitung Grünberg, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Gebührensatzung vom 09.02.2023 ausser Kraft
- Friedhofsordnung der Stadt Grünberg, Ortsrecht 03 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2025, ausgefertigt am 12.12.2025, bekanntgemacht am 18.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026, setzt die Satzung über die Friedhofsordnung vom 27.06.1996 in der Fassung vom 14.12.2011 ausser Kraft und liefert Grabarten, Ruhefristen, Nutzungszeiten und Pflegeregeln
- Anlage 1 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg, Grabarten auf den städtischen Friedhöfen Bestandteil der Friedhofsordnung vom 11.12.2025 nach deren Paragraf 14 Absatz 3, Kreuztabelle der dreizehn Grabarten auf den fünfzehn Friedhöfen
- Anlage 3 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg, Memoriam-Gärten und gärtnerbetreute Grabanlagen Bestandteil der Friedhofsordnung vom 11.12.2025 nach deren Paragraf 31 Absatz 1, Stand Oktober 2025
- Anlage 5 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg, Grabarten in den Memoriam-Gärten Bestandteil der Friedhofsordnung vom 11.12.2025 nach deren Paragraf 31 Absatz 3, Stand Oktober 2025
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.