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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Dingelstädt, Thüringen, AGS 16061118

Friedhofsgebühren in Dingelstädt, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 7 Bestattungsgebühren und des Paragrafen 8 Ausgrabungsgebühren, vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dingelstädt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Dingelstädt, Friedhofsverwaltung im Fachbereich Standesamt.

283,29 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonymes Urnengrabfeld, Friedhöfe Beberstedt und Hüpstedt, mit Beisetzung

2.858,69 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Doppelgrabstätte als Wahlgrab, Friedhof Hüpstedt, mit Beisetzung

18
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung auf den Friedhöfen Dingelstädt, Kefferhausen und Silberhausen

Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt

Was ein Grab in Dingelstädt kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Dingelstädt führt 18 Grabarten. Die günstigste ist Anonymes Urnengrabfeld, Friedhöfe Beberstedt und Hüpstedt mit 283,29 €, die teuerste Doppelgrabstätte als Wahlgrab, Friedhof Hüpstedt mit 2.858,69 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 7 Bestattungsgebühren und des Paragrafen 8 Ausgrabungsgebühren, vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

10 Grabarten für die Erdbestattung in Dingelstädt

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Einzelerdreihengrabstätte für Kinder, Verstorbene im Alter bis zu fünf JahrenDie Grabart gibt es auf allen fünf Friedhöfen der Kernstadt. Auf dem Friedhof Kreuzebra liegt sie nach Paragraf 15 Nummer 4 Buchstabe aaa der Friedhofssatzung innerhalb der Urnenreihenstätten; reicht der Platz für den Sarg nicht, wird ein Erwachsenengrab vergeben. Die Ruhezeit beträgt in Kreuzebra 30 statt 25 Jahre.150,00 €672,35 €822,35 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Einzelerdreihengrabstätte für Erwachsene, Verstorbene im Alter über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Landgemeinde. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ausgeschlossen. Die Ruhezeit beträgt auf dem Friedhof Kreuzebra 30 statt 25 Jahre.300,00 €696,15 €996,15 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
EinzelerdreihenrasengrabstättePflegefrei nach Paragraf 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022: Anlage und Pflege der Grabstätte und des grababdeckenden Rasens obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die für die Dauer der Ruhezeit verfüllt, einsät und mäht. Paragraf 15 Absatz 2 nennt die Grabart auf jedem der fünf Friedhöfe ausdrücklich Reihengrabstätte ohne individuelle Pflege. Auf dem Friedhof Kreuzebra kommen 200 Euro für den vorgeschriebenen Stahlrahmen der Grabeinfassung hinzu, und die Ruhezeit beträgt dort 30 statt 25 Jahre.1.200,00 €714,00 €1.914,00 €25 J.Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Doppelerdreihengrabstätte, Nutzungsrecht für die gesamte GrabstätteDie Erwerbsgebühr von 500 Euro gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, die Bestattungsgebühr von 934,15 Euro dagegen je Grabstelle. Doppelerdreihengrabstätten gibt es nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf den Friedhöfen Dingelstädt und Kreuzebra. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe c 20 Euro je Jahr.500,00 €934,15 €1.434,15 €25 J.Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Einzelreihengrabstätte für Erdbestattung, Verstorbene über fünf Jahre, Friedhöfe Bickenriede und ZellaDie Erwerbsgebühr stammt aus der Satzung der ehemaligen Gemeinde Anrode, die für Bickenriede und Zella weitergilt, die Bestattungsgebühr dagegen aus der Satzung der Stadt Dingelstädt. So ordnet es Paragraf 1 Absatz 2 der 4. Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.2023 an. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Anroder Friedhofssatzung ausgeschlossen.775,00 €696,15 €1.471,15 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Einzelreihengrabstätte für Erdbestattung, Verstorbene bis zu fünf Jahren, Friedhöfe Bickenriede und ZellaErwerbsgebühr nach Anroder Satzung, Bestattungsgebühr nach Dingelstädter Satzung.260,00 €672,35 €932,35 €25 J.Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Einzelgrabstätte mit Einfassung und Bepflanzung, Verstorbene über fünf Jahre, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDie Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Satz 2 je Jahr 24,44 Euro. Die Rechenprobe bestätigt die Laufzeit: 24,44 Euro mal dreißig Jahre ergeben 733,20 Euro und damit auf vier Cent genau die Erwerbsgebühr.733,16 €696,15 €1.429,31 €30 J.Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDie Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Satz 2 je Jahr 8,14 Euro.244,14 €672,35 €916,49 €30 J.Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Einzelgrab als pflegearmes Rasengrab, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtTrotz des Namens nicht pflegefrei. Paragraf 11 Absatz 5 der Dünwalder Friedhofssatzung beschreibt nur die Grundplatte und den freizuhaltenden Rand, und Paragraf 18 Absatz 3 macht für die Herrichtung und Instandhaltung ausnahmslos den Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 4 Satz 2 der Gebührensatzung nicht möglich.840,40 €714,00 €1.554,40 €30 J.Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Doppelgrabstätte als Wahlgrab, Friedhof HüpstedtDie Erwerbsgebühr gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, die Bestattungsgebühr je Grabstelle. Nach Paragraf 12 Absatz 10 der Dünwalder Friedhofssatzung gibt es diese Grabart auf dem Gemeindefriedhof Beberstedt nicht, sondern nur in Hüpstedt. Die Verlängerung kostet 64,15 Euro je Jahr.1.924,54 €934,15 €2.858,69 €30 J.Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt

8 Grabarten für die Urne in Dingelstädt

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Landgemeinde. Nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung können darin zwei Aschen beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt auf dem Friedhof Helmsdorf 25 statt 20 Jahre.200,00 €100,00 €300,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
UrnenreihenrasengrabstättePflegefrei nach Paragraf 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022, der Anlage und Pflege des grababdeckenden Rasens ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist. Die Grabart gibt es nach Paragraf 15 Absatz 2 nur auf den Friedhöfen Dingelstädt und Kreuzebra; in Kreuzebra darf nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe b nur eine Asche beigesetzt werden.400,00 €100,00 €500,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Dingelstädt, ohne namentliche BenennungPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung: Anlage und Grabpflege werden von der Friedhofsverwaltung gewährleistet, Grabmal, Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen sind nicht zulässig. Die Anlage auf dem Friedhof Dingelstädt ist nach Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c namenlos.400,00 €100,00 €500,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c
Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kefferhausen, mit Namensschild an der GedenktafelDer Betrag setzt sich aus 500 Euro Überlassungsgebühr und 191 Euro für das Namensschild zusammen. Paragraf 12 der Gebührensatzung sagt, für diese Anlage sei ein Namensschild vorgesehen, das die Friedhofsverwaltung zentral anschafft und anbringt; die Anlage heißt in Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung ausdrücklich namentliche Urnengemeinschaftsanlage. Pflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung.691,00 €100,00 €791,00 €20 J.Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe b und Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 sowie Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c
Einzelurnenreihengrabstätte, Friedhöfe Bickenriede und ZellaNach Paragraf 15 Absatz 2 der Anroder Friedhofssatzung können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu vier Aschen bestattet werden. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 dort einheitlich 25 Jahre.520,00 €100,00 €620,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Urnengemeinschaftsanlage, Friedhöfe Bickenriede und ZellaPflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 und Absatz 5 der Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Wer die Namen der Bestatteten auf der Gedenktafel eintragen lässt, zahlt nach Paragraf 8 Absatz 4 zusätzlich die tatsächlichen Kosten dafür; die Satzung nennt dafür keinen Betrag.645,00 €100,00 €745,00 €25 J.Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDie Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Satz 2 je Jahr 8,14 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 2 in der Fassung der 6. Änderung vom 15.06.2021 dürfen innerhalb der ersten fünfzehn Ruhejahre mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.244,14 €100,00 €344,14 €30 J.Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Anonymes Urnengrabfeld, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDas günstigste Grab der ganzen Landgemeinde und zugleich das günstigste pflegefreie. Pflegefrei, weil es nach Paragraf 13 Absatz 3 der Dünwalder Friedhofssatzung der namenlosen Beisetzung von Urnen dient und damit gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen ist. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 4 Satz 2 der Gebührensatzung nicht möglich.183,29 €100,00 €283,29 €30 J.Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt

42 weitere Gebühren in der Satzung von Dingelstädt

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Einzelerdreihengrabstätte für Kinder672,35 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Einzelerdreihengrabstätte für Erwachsene696,15 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Einzelerdreihenrasengrabstätte714,00 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Doppelerdreihengrabstätte, je Grabstelle934,15 €Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Bestattung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht in eine vorhandene Grabstätte eines Angehörigen100,00 €Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte100,00 €Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihenrasengrabstätte100,00 €Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsanlage100,00 €Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Beisetzung von Aschenresten in einer Grabstätte für Erdbestattung100,00 €Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte, Erwerbsgebühr200,00 €Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Zweite Belegung einer Doppelerdreihengrabstätte auf dem Friedhof Dingelstädt, die zwischen dem 24.06.1991 und dem 17.11.2006 erworben wurde400,00 €Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelerdreihengrabstätte, je Jahr20,00 €Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Ortsfremdenzuschlag auf alle Gebühren nach Paragraf 6 bei Sondervereinbarung100 Prozent der vollen GebührParagraf 6 Absatz 5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in der Leichenhalle Dingelstädt, je angefangenem Tag30,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Benutzung der Trauerhalle Dingelstädt mit Ausstattung75,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Aufbewahrung einer Leiche einschließlich Benutzung der Trauerhalle in Helmsdorf, Kefferhausen, Kreuzebra oder Silberhausen75,00 €Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Ortsfremdenzuschlag auf die Trauerhallengebühr bei Sondervereinbarung100 Prozent der vollen GebührParagraf 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Zuschlag für die Beisetzung von Aschenresten an einem Samstag30 Prozent der vollen GebührParagraf 7 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Ausgrabung von Leichen und Gebeinen773,50 €Paragraf 8 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Ausgrabung einer Urne250,00 €Paragraf 8 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023
Beräumung einer Einzelerdreihengrabstätte für Kinder, einer Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenreihenrasengrabstätte durch den Friedhofsträger150,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Beräumung einer Einzelerdreihengrabstätte für Erwachsene durch den Friedhofsträger250,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Beräumung einer Doppelerdreihengrabstätte durch den Friedhofsträger350,00 €Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Vorzeitige Auflösung einer Einzelerdreihen-, Einzelerdreihenrasen-, Urnenreihen- oder Urnenreihenrasengrabstätte, je Jahr der Restlaufzeit, einmalig als Gesamtbetrag20,00 €Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Vorzeitige Auflösung einer Doppelerdreihengrabstätte, je Jahr der Restlaufzeit, einmalig als Gesamtbetrag25,00 €Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug, Gültigkeit drei Jahre10,00 €Paragraf 10 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Berechtigungskarte für Gewerbetreibende, Gültigkeit drei Jahre60,00 €Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Berechtigungskarte für Gewerbetreibende für eine einmalige Tätigkeit20,00 €Paragraf 10 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen60,00 €Paragraf 10 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Abschluss einer Sondervereinbarung für auswärtige Verstorbene10,00 €Paragraf 10 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt
Einheitlicher Stahlrahmen als Grabeinfassung für eine Rasengrabstätte auf dem Friedhof Kreuzebra200,00 €Paragraf 11 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022
Namensschild an der Gedenktafel der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kefferhausen191,00 €Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022
Benutzung der Trauerhalle in Bickenriede oder Zella, je angefangenem Tag20,00 €Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode
Beräumung einer Grabstätte in Bickenriede oder Zella durch die Gemeinde, mit Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfriedungen, Strauchwerk und Bepflanzung einschließlich Entsorgung155,00 €Paragraf 9 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode
Namensgravur oder Namensplakette an der Gedenktafel der Urnengemeinschaftsanlage in Bickenriede oder Zellain Höhe der tatsächlichen AufwendungenParagraf 8 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte über fünf Jahre in Beberstedt oder Hüpstedt, je Jahr24,44 €Paragraf 4 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte oder einer Kindergrabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt, je Jahr8,14 €Paragraf 4 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte in Hüpstedt, je Jahr64,15 €Paragraf 4 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021
Räumung einer Einzelgrabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt nach Ablauf der Ruhezeit durch den Bauhof84,73 €Paragraf 4 Satz 3 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021
Genehmigung zur Beisetzung in eine bereits belegte Grabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt15,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald
Genehmigung zur vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt15,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald
Genehmigung zum Ausgraben einer Urne in Beberstedt oder Hüpstedt15,00 €Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 7 Bestattungsgebühren und des Paragrafen 8 Ausgrabungsgebühren, vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023.

Was ein Grab in Dingelstädt über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.322,35 €

Einzelerdreihengrabstätte für Kinder, Verstorbene im Alter bis zu fünf Jahren in Dingelstädt, über 25 Jahre, das sind 292,89 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt150,00 €
BestattungParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023672,35 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde822,35 €

Die Grabart gibt es auf allen fünf Friedhöfen der Kernstadt. Auf dem Friedhof Kreuzebra liegt sie nach Paragraf 15 Nummer 4 Buchstabe aaa der Friedhofssatzung innerhalb der Urnenreihenstätten; reicht der Platz für den Sarg nicht, wird ein Erwachsenengrab vergeben. Die Ruhezeit beträgt in Kreuzebra 30 statt 25 Jahre.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 7 Bestattungsgebühren und des Paragrafen 8 Ausgrabungsgebühren, vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

23 Fragen, die die Satzung von Dingelstädt offenlässt

  • Dingelstädt hat kein einheitliches Friedhofsgebührenrecht. Paragraf 1 Absatz 2 der 4. Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.2023 sagt ausdrücklich, dass bis zur Anpassung des Ortsrechts nach Paragraf 8 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 für die Ortschaften Bickenriede und Zella die Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode vom 20.12.2001 und für die Ortschaften Beberstedt und Hüpstedt die der ehemaligen Gemeinde Dünwald vom 20.07.2015 weitergilt. Nur die Paragrafen 7 und 8 der Dingelstädter Satzung, also die Bestattungs- und die Ausgrabungsgebühren, treten an die Stelle der dortigen Regelungen. Dieser Eintrag führt deshalb alle drei Tarife nebeneinander und benennt in jeder Grabart, für welche Friedhöfe sie gilt.
  • Die Ortschaft Struth mit den Friedhöfen Struth und Kloster Zella ist erst zum 01.01.2024 zur Stadt Dingelstädt gekommen und in diesem Eintrag nicht erfasst. Der Grund ist eine Belegfrage, keine Nachlässigkeit: Die Bekanntmachung der Stadt zum Ablauf der Ruhezeiten, zuletzt im Unstrut-Journal Nummer 7/2025, nennt für Struth und Kloster Zella zwar Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Rodeberg, sagt aber nichts über die Gebührensatzung. Die 4. Änderung der Dingelstädter Friedhofssatzung ist ein halbes Jahr vor dem Beitritt beschlossen worden und nennt Rodeberg nicht. Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rodeberg in der Fassung der 2. Änderung vom 08.02.2016 verlangt in Paragraf 8 für ein Reihengrab 410 Euro und für ein Urnengrab 360 Euro, dazu in Paragraf 6 an Bestattungsgebühren 440 Euro für eine Erdbestattung, 220 Euro für ein Kind und 110 Euro für eine Urne. Ein Erdgrab in Struth wäre damit mit 850 Euro günstiger als das günstigste Erdgrab dieses Eintrags. Weil aber weder belegt ist, dass diese Gebührensatzung in Dingelstädt gilt, noch dass die Fassung von 2016 am 31.12.2023 noch die geltende war, sind die Beträge nicht übernommen worden. Die Seite gemeinde-rodeberg.de gibt es nicht mehr, und rodeberg.de führt inzwischen auf eine Domainverkaufsseite.
  • Der Preisvergleich dieses Eintrags setzt das günstigste Grab an, und das liegt nicht in der Kernstadt: Das anonyme Urnengrabfeld in Beberstedt oder Hüpstedt kostet 183,29 Euro Erwerbsgebühr plus 100 Euro Beisetzung, also 283,29 Euro, während das günstigste Urnengrab der fünf Kernfriedhöfe 300 Euro kostet. Beim Erdgrab ist es umgekehrt: Die 996,15 Euro der Einzelerdreihengrabstätte gelten nur auf den fünf Friedhöfen Dingelstädt, Helmsdorf, Kefferhausen, Kreuzebra und Silberhausen. In Bickenriede und Zella kostet dasselbe Grab 1.471,15 Euro, in Beberstedt und Hüpstedt 1.429,31 Euro.
  • Fünf Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Gemeinde die Pflege übernimmt. Erstens und zweitens die Einzelerdreihenrasengrabstätte und die Urnenreihenrasengrabstätte der Kernstadt: Paragraf 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 sagt wörtlich, bei Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften obliege die Anlage und Pflege der Grabstätten und des grababdeckenden Rasens ausschließlich der Friedhofsverwaltung, und das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen sowie die Pflege und das Mähen des Rasens würden für die Dauer der Ruhezeit von ihr durchgeführt. Dass die beiden Rasengrabarten diese Abteilungen sind, steht in Paragraf 15 Absatz 2, der sie auf jedem Friedhof als Reihengrabstätten ohne individuelle Pflege aufzählt. Drittens und viertens die beiden Urnengemeinschaftsanlagen in Dingelstädt und Kefferhausen: Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c sagt, Anlage und Grabpflege würden von der Friedhofsverwaltung gewährleistet, und verbietet Grabmal, Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen. Fünftens die Urnengemeinschaftsanlage in Bickenriede und Zella: Paragraf 15 Absatz 3 und Absatz 5 der Anroder Friedhofssatzung sagen, die Anlagen würden von der Gemeinde angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Das anonyme Urnengrabfeld in Beberstedt und Hüpstedt ist als sechste Grabart pflegefrei, weil es nach Paragraf 13 Absatz 3 der Dünwalder Friedhofssatzung der namenlosen Beisetzung dient und es damit keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt.
  • Das pflegearme Rasengrab in Beberstedt und Hüpstedt ist bewusst nicht als pflegefrei geführt, obwohl der Name und der Aufpreis von 107,24 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Einzelgrab dafür sprächen. Paragraf 11 Absatz 5 der Dünwalder Friedhofssatzung beschreibt allein die Grundplatte, ihre Maße und den zur Rasenpflege freizuhaltenden Rand von zehn Zentimetern; wer den Rasen mäht, steht dort nicht. Paragraf 18 Absatz 3 macht umgekehrt für die Herrichtung und Instandhaltung ausnahmslos den Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich, und Absatz 6 weist der Gemeindeverwaltung nur die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten zu. Schweigen ist kein Beleg.
  • Die Nutzungsdauer ist bei den Grabarten der Kernstadt mit den Werten des Friedhofs Dingelstädt angesetzt, also 25 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnen. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung staffelt die Ruhezeit nach Friedhof: In Kreuzebra beträgt sie für Erdbestattungen 30 Jahre, in Helmsdorf für Urnenbeisetzungen 25 Jahre. Der Preis ist auf allen fünf Friedhöfen derselbe, deshalb sind die Grabarten nicht je Friedhof aufgeteilt; die Abweichungen stehen im Hinweis der betroffenen Grabart und vollständig in den Ruhefristen.
  • Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung zählt sie einzeln auf: Doppelerdreihengrabstätten und Urnenreihenrasengrabstätten gibt es nur in Dingelstädt und Kreuzebra, eine Urnengemeinschaftsanlage nur in Dingelstädt und Kefferhausen. Auf den Friedhöfen Helmsdorf, Kefferhausen und Silberhausen sind nur Einzelerdreihengrabstätten für Kinder und für Erwachsene, Urnenreihengrabstätten und Einzelerdreihenrasengrabstätten eingerichtet. Nach Paragraf 12 Absatz 10 der Dünwalder Friedhofssatzung gibt es auf dem Gemeindefriedhof Beberstedt keine Doppelgrabstätten.
  • Der Preis der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kefferhausen ist mit 691 Euro angesetzt, also 500 Euro Überlassungsgebühr plus 191 Euro für das Namensschild. Das ist eine Entscheidung und keine Ablesung: Paragraf 12 der Gebührensatzung sagt, für diese Anlage sei ein Namensschild vorgesehen, es werde von der Friedhofsverwaltung zentral angeschafft und an der Gedenktafel angebracht, und Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung nennt die Anlage ausdrücklich namentliche Urnengemeinschaftsanlage. Ein Wahlrecht steht nirgends. Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c fügt allerdings hinzu, die Namensschilder würden in Absprache mit den Angehörigen angebracht; wer das als Wahlrecht liest, kommt auf 600 Euro. Auf das günstigste Urnengrab wirkt sich das nicht aus.
  • Der Stahlrahmen für die Grabeinfassung von Rasengrabstätten auf dem Friedhof Kreuzebra kostet nach Paragraf 11 der Gebührensatzung 200 Euro und ist nicht in die Erwerbsgebühr der Rasengrabarten eingerechnet, weil er nur auf diesem einen von fünf Friedhöfen anfällt. Wer in Kreuzebra ein Einzelerdreihenrasengrab nimmt, zahlt also 1.400 statt 1.200 Euro Erwerbsgebühr. Ob der Rahmen auch für die Urnenreihenrasengrabstätte in Kreuzebra gilt, sagt die Satzung nicht eindeutig: Paragraf 11 spricht allgemein von Rasengrabstätten, Paragraf 24 der Friedhofssatzung erwähnt den Rahmen aber nur bei der Einzelerdreihenrasengrabstätte und schreibt für das Urnenrasengrab in Kreuzebra ein flach liegendes rundes Grabmal ohne Rahmen vor.
  • Die Zuordnung der Bestattungsgebühren zu den Grabarten der beiden Altsatzungen ist unsere Lesart. Paragraf 7 Absatz 1 der Dingelstädter Gebührensatzung kennt vier Fälle, die nach den Bezeichnungen der Dingelstädter Grabarten benannt sind. Für Bickenriede und Zella sind Buchstabe b für das Erwachsenengrab und Buchstabe a für das Kindergrab angesetzt, für Beberstedt und Hüpstedt zusätzlich Buchstabe c für das pflegearme Rasengrab und Buchstabe d für die Doppelgrabstätte. Die Zuordnung folgt der Sache, nicht dem Wortlaut, denn die Altsatzungen benennen ihre Grabarten anders. Beim Rasengrab macht das einen Unterschied von 17,85 Euro gegenüber Buchstabe b.
  • Die Erwerbsgebühr für die Doppelgrabstätten gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, die Bestattungsgebühr dagegen je Grabstelle. Der hier ausgewiesene Preis ist deshalb der einer ersten Bestattung; die zweite kostet nur noch die Bestattungsgebühr. In der Kernstadt sind das 500 plus 934,15 Euro, in Hüpstedt 1.924,54 plus 934,15 Euro.
  • Beim Doppelerdreihengrab der Kernstadt widersprechen sich zwei Vorschriften. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 sagt, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte sei ausgeschlossen, und Paragraf 16 Absatz 2 zählt die Doppelerdreihengrabstätte zu den Erdreihengrabstätten. Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührensatzung erhebt gleichwohl für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei Doppelerdreihengrabstätten 20 Euro je Jahr. Wir führen die Grabart als verlängerbar, weil der geltende Tarif einen Satz dafür nennt, und halten den Widerspruch hier fest.
  • Die 4. Änderung vom 30.06.2023 hat den Samstagszuschlag eingeengt. Bis dahin galt nach Paragraf 7 Absatz 4 in der Fassung der 2. Änderung ein Zuschlag von 30 Prozent für Bestattungen am Samstag ohne Einschränkung. Der neue Wortlaut erhebt ihn nur noch für die Beisetzung von Aschenresten entsprechend Paragraf 7 Absatz 3. Für eine Erdbestattung am Samstag nennt der geltende Tarif damit keinen Zuschlag mehr. Ob das gewollt ist oder ein Redaktionsversehen, sagt die Bekanntmachung im Amtsblatt 7/2023 nicht.
  • Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c 200 Euro Erwerbsgebühr und nach Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe d 100 Euro Beisetzungsgebühr, zusammen also ebenso viel wie eine eigene Urnenreihengrabstätte. Sie ist nicht als eigene Grabart geführt, weil sie eine bereits bestehende Grabstätte voraussetzt und damit keinen eigenen Preis für einen Sterbefall ohne Grab darstellt.
  • Wo nach einer jüngeren Fassung gesucht wurde: Der vollständige Dokumentenbestand der Stadt ist über die Schnittstelle des Redaktionssystems abgefragt worden, alle 104 Einträge, und danach folgt auf die beiden Bekanntmachungen vom 14.07.2023 kein Friedhofsdokument mehr; das jüngste Dokument der Kategorie Satzungen stammt vom 13.09.2024. Die Amtsblätter des Jahres 2025, zwölf Ausgaben plus zwei Sonderausgaben, und die acht digitalen Amtsblätter des Jahres 2026 sind vollständig heruntergeladen und nach dem Wort Friedhof durchsucht worden. Sie enthalten nur die jährlichen Bekanntmachungen zur Standsicherheit der Grabmale und zum Ablauf der Ruhezeiten, keine Satzungsänderung. Die Amtsblätter der Jahre 2023 und 2024 sind auf der Seite Amtsblatt Online nicht mehr verlinkt und nur beim Marketing der Stadt anzufordern; die Ausgabe 7/2023 mit der Bekanntmachung der 4. Änderung war noch abrufbar und ist ausgewertet.
  • Die Seite des Ordnungsamts verlinkt bis heute nur die Fassungen von 2019 beider Satzungen, und zwar unter der abgeschalteten Adresse 2021.dingelstaedt.de. Wer diesen Links folgt, setzt die Erdbestattung mit 541,45 statt 696,15 Euro und die Ausgrabung mit 589,05 statt 773,50 Euro an. Die geltenden Fassungen liegen nur im Downloadbereich unter der Kategorie Satzungen.
  • Die Friedhofsgebührensatzung vom 05.02.2019 liegt im Dokumentenbestand der Stadt zweimal, als Eintrag 2161 vom 28.06.2021 und als Eintrag 5995 vom 28.04.2023. Beide Adressen liefern dieselbe Datei mit derselben Größe; es ist keine neuere Fassung, sondern eine doppelte Erfassung.
  • Die Domain duenwald.de gehört der Gemeinde nicht mehr und zeigt eine Domainverkaufsseite. Die drei Dünwalder Dateien stammen deshalb aus dem Internet Archive und sind über dessen id_-Adressen im Original geladen worden. Das ist ein Verlassen der üblichen Abrufkette und wird hier vermerkt. Die Beträge der 1. Änderung sind gegen die Grundfassung gerechnet worden: Die Änderungssatzung ersetzt Beträge der Reihe nach, und weil zwei Positionen denselben Ausgangsbetrag von 718,35 Euro tragen, folgt die Zuordnung 733,16 Euro für das Einzelgrab über fünf Jahre und 840,40 Euro für das pflegearme Rasengrab der Reihenfolge des Gebührenverzeichnisses. Die Rechenprobe stützt sie: Die Verlängerungssätze 8,14, 24,44 und 64,15 Euro ergeben mal dreißig Jahre 244,20, 733,20 und 1.924,50 Euro und treffen damit alle drei Erwerbsgebühren auf wenige Cent.
  • Die Anroder Textfassung nach der 4. Änderung ist eine Lesefassung der Verwaltung. Sie ist Betrag für Betrag gegen den amtlichen Wortlaut im Amtsblatt der Gemeinde Anrode Nummer 1/2021 geprüft worden und stimmt in allen zwölf geänderten Positionen überein. Der Server der aufgelösten Gemeinde weist HTML-Seiten mit HTTP 503 ab, liefert die PDF-Dateien aber weiterhin aus.
  • Zwei Beträge der Altsatzungen sind nicht bezifferbar. In Bickenriede und Zella werden die Kosten für die Namensgravur an der Gedenktafel der Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 8 Absatz 4 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet, und die Verwaltungskosten richten sich nach Paragraf 10 nach der Verwaltungskostensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode, die wir nicht erfasst haben.
  • Die Bestattungsgebühr ist der schmalste Satz, also allein das Ausheben und Schließen des Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün. Die Trauerhalle kostet zusätzlich 75 Euro in der Kernstadt und 20 Euro je Tag in Bickenriede und Zella. Für Beberstedt und Hüpstedt nennt der Dünwalder Tarif keine Trauerhallengebühr.
  • Die Stadt hebt die Gräber selbst aus. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 02.09.2019 sagt, Grabstätten für Erdbestattungen würden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, Urnengräber und Grabstellen für Leibesfrüchte durch die Friedhofsverwaltung selbst. Dieselbe Regel gilt nach Paragraf 1 Absatz 2 der 4. Änderung auch für Bickenriede, Zella, Beberstedt und Hüpstedt. Das Beisetzen des Sarges oder der Urne nimmt nach Paragraf 9 Absatz 9 dagegen das beauftragte Bestattungsunternehmen vor und stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Angegeben sind die Sprechzeiten des Bürgerbüros im Rathaus, in dem die Friedhofsverwaltung als Teil des Fachbereichs Standesamt sitzt. Sie ist unter 036075 34-317 und 036075 34-318 zu erreichen.

Friedhöfe in Dingelstädt und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.