Dingelstädt, Thüringen, AGS 16061118
Friedhofsgebühren in Dingelstädt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 7 Bestattungsgebühren und des Paragrafen 8 Ausgrabungsgebühren, vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dingelstädt und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Dingelstädt, Friedhofsverwaltung im Fachbereich Standesamt.
- 283,29 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.858,69 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf den Friedhöfen Dingelstädt, Kefferhausen und Silberhausen
Anonymes Urnengrabfeld, Friedhöfe Beberstedt und Hüpstedt, mit Beisetzung
Doppelgrabstätte als Wahlgrab, Friedhof Hüpstedt, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt
Was ein Grab in Dingelstädt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Dingelstädt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelerdreihengrabstätte für Kinder, Verstorbene im Alter bis zu fünf JahrenDie Grabart gibt es auf allen fünf Friedhöfen der Kernstadt. Auf dem Friedhof Kreuzebra liegt sie nach Paragraf 15 Nummer 4 Buchstabe aaa der Friedhofssatzung innerhalb der Urnenreihenstätten; reicht der Platz für den Sarg nicht, wird ein Erwachsenengrab vergeben. Die Ruhezeit beträgt in Kreuzebra 30 statt 25 Jahre. | 150,00 € | 672,35 € | 822,35 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Einzelerdreihengrabstätte für Erwachsene, Verstorbene im Alter über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Landgemeinde. Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ausgeschlossen. Die Ruhezeit beträgt auf dem Friedhof Kreuzebra 30 statt 25 Jahre. | 300,00 € | 696,15 € | 996,15 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| EinzelerdreihenrasengrabstättePflegefrei nach Paragraf 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022: Anlage und Pflege der Grabstätte und des grababdeckenden Rasens obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die für die Dauer der Ruhezeit verfüllt, einsät und mäht. Paragraf 15 Absatz 2 nennt die Grabart auf jedem der fünf Friedhöfe ausdrücklich Reihengrabstätte ohne individuelle Pflege. Auf dem Friedhof Kreuzebra kommen 200 Euro für den vorgeschriebenen Stahlrahmen der Grabeinfassung hinzu, und die Ruhezeit beträgt dort 30 statt 25 Jahre. | 1.200,00 € | 714,00 € | 1.914,00 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Doppelerdreihengrabstätte, Nutzungsrecht für die gesamte GrabstätteDie Erwerbsgebühr von 500 Euro gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, die Bestattungsgebühr von 934,15 Euro dagegen je Grabstelle. Doppelerdreihengrabstätten gibt es nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nur auf den Friedhöfen Dingelstädt und Kreuzebra. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe c 20 Euro je Jahr. | 500,00 € | 934,15 € | 1.434,15 € | 25 J. | Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Einzelreihengrabstätte für Erdbestattung, Verstorbene über fünf Jahre, Friedhöfe Bickenriede und ZellaDie Erwerbsgebühr stammt aus der Satzung der ehemaligen Gemeinde Anrode, die für Bickenriede und Zella weitergilt, die Bestattungsgebühr dagegen aus der Satzung der Stadt Dingelstädt. So ordnet es Paragraf 1 Absatz 2 der 4. Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.2023 an. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Anroder Friedhofssatzung ausgeschlossen. | 775,00 € | 696,15 € | 1.471,15 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Einzelreihengrabstätte für Erdbestattung, Verstorbene bis zu fünf Jahren, Friedhöfe Bickenriede und ZellaErwerbsgebühr nach Anroder Satzung, Bestattungsgebühr nach Dingelstädter Satzung. | 260,00 € | 672,35 € | 932,35 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Einzelgrabstätte mit Einfassung und Bepflanzung, Verstorbene über fünf Jahre, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDie Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Satz 2 je Jahr 24,44 Euro. Die Rechenprobe bestätigt die Laufzeit: 24,44 Euro mal dreißig Jahre ergeben 733,20 Euro und damit auf vier Cent genau die Erwerbsgebühr. | 733,16 € | 696,15 € | 1.429,31 € | 30 J. | Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDie Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Satz 2 je Jahr 8,14 Euro. | 244,14 € | 672,35 € | 916,49 € | 30 J. | Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Einzelgrab als pflegearmes Rasengrab, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtTrotz des Namens nicht pflegefrei. Paragraf 11 Absatz 5 der Dünwalder Friedhofssatzung beschreibt nur die Grundplatte und den freizuhaltenden Rand, und Paragraf 18 Absatz 3 macht für die Herrichtung und Instandhaltung ausnahmslos den Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 4 Satz 2 der Gebührensatzung nicht möglich. | 840,40 € | 714,00 € | 1.554,40 € | 30 J. | Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Doppelgrabstätte als Wahlgrab, Friedhof HüpstedtDie Erwerbsgebühr gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, die Bestattungsgebühr je Grabstelle. Nach Paragraf 12 Absatz 10 der Dünwalder Friedhofssatzung gibt es diese Grabart auf dem Gemeindefriedhof Beberstedt nicht, sondern nur in Hüpstedt. Die Verlängerung kostet 64,15 Euro je Jahr. | 1.924,54 € | 934,15 € | 2.858,69 € | 30 J. | Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
8 Grabarten für die Urne in Dingelstädt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Landgemeinde. Nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung können darin zwei Aschen beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt auf dem Friedhof Helmsdorf 25 statt 20 Jahre. | 200,00 € | 100,00 € | 300,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| UrnenreihenrasengrabstättePflegefrei nach Paragraf 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022, der Anlage und Pflege des grababdeckenden Rasens ausschließlich der Friedhofsverwaltung zuweist. Die Grabart gibt es nach Paragraf 15 Absatz 2 nur auf den Friedhöfen Dingelstädt und Kreuzebra; in Kreuzebra darf nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe b nur eine Asche beigesetzt werden. | 400,00 € | 100,00 € | 500,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Dingelstädt, ohne namentliche BenennungPflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung: Anlage und Grabpflege werden von der Friedhofsverwaltung gewährleistet, Grabmal, Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen sind nicht zulässig. Die Anlage auf dem Friedhof Dingelstädt ist nach Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c namenlos. | 400,00 € | 100,00 € | 500,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c |
| Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kefferhausen, mit Namensschild an der GedenktafelDer Betrag setzt sich aus 500 Euro Überlassungsgebühr und 191 Euro für das Namensschild zusammen. Paragraf 12 der Gebührensatzung sagt, für diese Anlage sei ein Namensschild vorgesehen, das die Friedhofsverwaltung zentral anschafft und anbringt; die Anlage heißt in Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung ausdrücklich namentliche Urnengemeinschaftsanlage. Pflegefrei nach Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung. | 691,00 € | 100,00 € | 791,00 € | 20 J. | Paragraf 6 Absatz 3 Buchstabe b und Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 sowie Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c |
| Einzelurnenreihengrabstätte, Friedhöfe Bickenriede und ZellaNach Paragraf 15 Absatz 2 der Anroder Friedhofssatzung können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu vier Aschen bestattet werden. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 dort einheitlich 25 Jahre. | 520,00 € | 100,00 € | 620,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Urnengemeinschaftsanlage, Friedhöfe Bickenriede und ZellaPflegefrei nach Paragraf 15 Absatz 3 und Absatz 5 der Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode: Die Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Wer die Namen der Bestatteten auf der Gedenktafel eintragen lässt, zahlt nach Paragraf 8 Absatz 4 zusätzlich die tatsächlichen Kosten dafür; die Satzung nennt dafür keinen Betrag. | 645,00 € | 100,00 € | 745,00 € | 25 J. | Paragraf 8 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Urnenreihengrabstätte, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDie Verlängerung kostet nach Paragraf 4 Satz 2 je Jahr 8,14 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 2 in der Fassung der 6. Änderung vom 15.06.2021 dürfen innerhalb der ersten fünfzehn Ruhejahre mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden. | 244,14 € | 100,00 € | 344,14 € | 30 J. | Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Anonymes Urnengrabfeld, Friedhöfe Beberstedt und HüpstedtDas günstigste Grab der ganzen Landgemeinde und zugleich das günstigste pflegefreie. Pflegefrei, weil es nach Paragraf 13 Absatz 3 der Dünwalder Friedhofssatzung der namenlosen Beisetzung von Urnen dient und damit gar keine Einzelgrabstelle zu pflegen ist. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 4 Satz 2 der Gebührensatzung nicht möglich. | 183,29 € | 100,00 € | 283,29 € | 30 J. | Paragraf 4 Satz 1 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 und Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
42 weitere Gebühren in der Satzung von Dingelstädt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Einzelerdreihengrabstätte für Kinder | 672,35 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Einzelerdreihengrabstätte für Erwachsene | 696,15 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Einzelerdreihenrasengrabstätte | 714,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Ausheben und Schließen eines Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün, Doppelerdreihengrabstätte, je Grabstelle | 934,15 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Bestattung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht in eine vorhandene Grabstätte eines Angehörigen | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihenrasengrabstätte | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsanlage | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Beisetzung von Aschenresten in einer Grabstätte für Erdbestattung | 100,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte, Erwerbsgebühr | 200,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Zweite Belegung einer Doppelerdreihengrabstätte auf dem Friedhof Dingelstädt, die zwischen dem 24.06.1991 und dem 17.11.2006 erworben wurde | 400,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelerdreihengrabstätte, je Jahr | 20,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Ortsfremdenzuschlag auf alle Gebühren nach Paragraf 6 bei Sondervereinbarung | 100 Prozent der vollen Gebühr | Paragraf 6 Absatz 5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Aufbewahrung einer Leiche oder Urne in der Leichenhalle Dingelstädt, je angefangenem Tag | 30,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Benutzung der Trauerhalle Dingelstädt mit Ausstattung | 75,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Aufbewahrung einer Leiche einschließlich Benutzung der Trauerhalle in Helmsdorf, Kefferhausen, Kreuzebra oder Silberhausen | 75,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Ortsfremdenzuschlag auf die Trauerhallengebühr bei Sondervereinbarung | 100 Prozent der vollen Gebühr | Paragraf 5 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Zuschlag für die Beisetzung von Aschenresten an einem Samstag | 30 Prozent der vollen Gebühr | Paragraf 7 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 773,50 € | Paragraf 8 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Ausgrabung einer Urne | 250,00 € | Paragraf 8 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 |
| Beräumung einer Einzelerdreihengrabstätte für Kinder, einer Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenreihenrasengrabstätte durch den Friedhofsträger | 150,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Beräumung einer Einzelerdreihengrabstätte für Erwachsene durch den Friedhofsträger | 250,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Beräumung einer Doppelerdreihengrabstätte durch den Friedhofsträger | 350,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Vorzeitige Auflösung einer Einzelerdreihen-, Einzelerdreihenrasen-, Urnenreihen- oder Urnenreihenrasengrabstätte, je Jahr der Restlaufzeit, einmalig als Gesamtbetrag | 20,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Vorzeitige Auflösung einer Doppelerdreihengrabstätte, je Jahr der Restlaufzeit, einmalig als Gesamtbetrag | 25,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs mit einem Kraftfahrzeug, Gültigkeit drei Jahre | 10,00 € | Paragraf 10 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Berechtigungskarte für Gewerbetreibende, Gültigkeit drei Jahre | 60,00 € | Paragraf 10 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Berechtigungskarte für Gewerbetreibende für eine einmalige Tätigkeit | 20,00 € | Paragraf 10 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen | 60,00 € | Paragraf 10 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Abschluss einer Sondervereinbarung für auswärtige Verstorbene | 10,00 € | Paragraf 10 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt |
| Einheitlicher Stahlrahmen als Grabeinfassung für eine Rasengrabstätte auf dem Friedhof Kreuzebra | 200,00 € | Paragraf 11 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 |
| Namensschild an der Gedenktafel der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kefferhausen | 191,00 € | Paragraf 12 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 |
| Benutzung der Trauerhalle in Bickenriede oder Zella, je angefangenem Tag | 20,00 € | Paragraf 5 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode |
| Beräumung einer Grabstätte in Bickenriede oder Zella durch die Gemeinde, mit Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfriedungen, Strauchwerk und Bepflanzung einschließlich Entsorgung | 155,00 € | Paragraf 9 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode |
| Namensgravur oder Namensplakette an der Gedenktafel der Urnengemeinschaftsanlage in Bickenriede oder Zella | in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte über fünf Jahre in Beberstedt oder Hüpstedt, je Jahr | 24,44 € | Paragraf 4 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte oder einer Kindergrabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt, je Jahr | 8,14 € | Paragraf 4 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte in Hüpstedt, je Jahr | 64,15 € | Paragraf 4 Satz 2 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 |
| Räumung einer Einzelgrabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt nach Ablauf der Ruhezeit durch den Bauhof | 84,73 € | Paragraf 4 Satz 3 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald in der Fassung der 1. Änderung vom 05.01.2021 |
| Genehmigung zur Beisetzung in eine bereits belegte Grabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt | 15,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald |
| Genehmigung zur vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in Beberstedt oder Hüpstedt | 15,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald |
| Genehmigung zum Ausgraben einer Urne in Beberstedt oder Hüpstedt | 15,00 € | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald |
Was ein Grab in Dingelstädt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.322,35 €
Einzelerdreihengrabstätte für Kinder, Verstorbene im Alter bis zu fünf Jahren in Dingelstädt, über 25 Jahre, das sind 292,89 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt | 150,00 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt in der Fassung der 4. Änderung vom 30.06.2023 | 672,35 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 822,35 € |
Die Grabart gibt es auf allen fünf Friedhöfen der Kernstadt. Auf dem Friedhof Kreuzebra liegt sie nach Paragraf 15 Nummer 4 Buchstabe aaa der Friedhofssatzung innerhalb der Urnenreihenstätten; reicht der Platz für den Sarg nicht, wird ein Erwachsenengrab vergeben. Die Ruhezeit beträgt in Kreuzebra 30 statt 25 Jahre.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 7 Bestattungsgebühren und des Paragrafen 8 Ausgrabungsgebühren, vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
23 Fragen, die die Satzung von Dingelstädt offenlässt
- Dingelstädt hat kein einheitliches Friedhofsgebührenrecht. Paragraf 1 Absatz 2 der 4. Änderung der Friedhofssatzung vom 30.06.2023 sagt ausdrücklich, dass bis zur Anpassung des Ortsrechts nach Paragraf 8 des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2023 für die Ortschaften Bickenriede und Zella die Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode vom 20.12.2001 und für die Ortschaften Beberstedt und Hüpstedt die der ehemaligen Gemeinde Dünwald vom 20.07.2015 weitergilt. Nur die Paragrafen 7 und 8 der Dingelstädter Satzung, also die Bestattungs- und die Ausgrabungsgebühren, treten an die Stelle der dortigen Regelungen. Dieser Eintrag führt deshalb alle drei Tarife nebeneinander und benennt in jeder Grabart, für welche Friedhöfe sie gilt.
- Die Ortschaft Struth mit den Friedhöfen Struth und Kloster Zella ist erst zum 01.01.2024 zur Stadt Dingelstädt gekommen und in diesem Eintrag nicht erfasst. Der Grund ist eine Belegfrage, keine Nachlässigkeit: Die Bekanntmachung der Stadt zum Ablauf der Ruhezeiten, zuletzt im Unstrut-Journal Nummer 7/2025, nennt für Struth und Kloster Zella zwar Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Rodeberg, sagt aber nichts über die Gebührensatzung. Die 4. Änderung der Dingelstädter Friedhofssatzung ist ein halbes Jahr vor dem Beitritt beschlossen worden und nennt Rodeberg nicht. Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rodeberg in der Fassung der 2. Änderung vom 08.02.2016 verlangt in Paragraf 8 für ein Reihengrab 410 Euro und für ein Urnengrab 360 Euro, dazu in Paragraf 6 an Bestattungsgebühren 440 Euro für eine Erdbestattung, 220 Euro für ein Kind und 110 Euro für eine Urne. Ein Erdgrab in Struth wäre damit mit 850 Euro günstiger als das günstigste Erdgrab dieses Eintrags. Weil aber weder belegt ist, dass diese Gebührensatzung in Dingelstädt gilt, noch dass die Fassung von 2016 am 31.12.2023 noch die geltende war, sind die Beträge nicht übernommen worden. Die Seite gemeinde-rodeberg.de gibt es nicht mehr, und rodeberg.de führt inzwischen auf eine Domainverkaufsseite.
- Der Preisvergleich dieses Eintrags setzt das günstigste Grab an, und das liegt nicht in der Kernstadt: Das anonyme Urnengrabfeld in Beberstedt oder Hüpstedt kostet 183,29 Euro Erwerbsgebühr plus 100 Euro Beisetzung, also 283,29 Euro, während das günstigste Urnengrab der fünf Kernfriedhöfe 300 Euro kostet. Beim Erdgrab ist es umgekehrt: Die 996,15 Euro der Einzelerdreihengrabstätte gelten nur auf den fünf Friedhöfen Dingelstädt, Helmsdorf, Kefferhausen, Kreuzebra und Silberhausen. In Bickenriede und Zella kostet dasselbe Grab 1.471,15 Euro, in Beberstedt und Hüpstedt 1.429,31 Euro.
- Fünf Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Gemeinde die Pflege übernimmt. Erstens und zweitens die Einzelerdreihenrasengrabstätte und die Urnenreihenrasengrabstätte der Kernstadt: Paragraf 34 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 sagt wörtlich, bei Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften obliege die Anlage und Pflege der Grabstätten und des grababdeckenden Rasens ausschließlich der Friedhofsverwaltung, und das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen sowie die Pflege und das Mähen des Rasens würden für die Dauer der Ruhezeit von ihr durchgeführt. Dass die beiden Rasengrabarten diese Abteilungen sind, steht in Paragraf 15 Absatz 2, der sie auf jedem Friedhof als Reihengrabstätten ohne individuelle Pflege aufzählt. Drittens und viertens die beiden Urnengemeinschaftsanlagen in Dingelstädt und Kefferhausen: Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c sagt, Anlage und Grabpflege würden von der Friedhofsverwaltung gewährleistet, und verbietet Grabmal, Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen. Fünftens die Urnengemeinschaftsanlage in Bickenriede und Zella: Paragraf 15 Absatz 3 und Absatz 5 der Anroder Friedhofssatzung sagen, die Anlagen würden von der Gemeinde angelegt, ausgestattet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Das anonyme Urnengrabfeld in Beberstedt und Hüpstedt ist als sechste Grabart pflegefrei, weil es nach Paragraf 13 Absatz 3 der Dünwalder Friedhofssatzung der namenlosen Beisetzung dient und es damit keine Einzelgrabstelle zu pflegen gibt.
- Das pflegearme Rasengrab in Beberstedt und Hüpstedt ist bewusst nicht als pflegefrei geführt, obwohl der Name und der Aufpreis von 107,24 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Einzelgrab dafür sprächen. Paragraf 11 Absatz 5 der Dünwalder Friedhofssatzung beschreibt allein die Grundplatte, ihre Maße und den zur Rasenpflege freizuhaltenden Rand von zehn Zentimetern; wer den Rasen mäht, steht dort nicht. Paragraf 18 Absatz 3 macht umgekehrt für die Herrichtung und Instandhaltung ausnahmslos den Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich, und Absatz 6 weist der Gemeindeverwaltung nur die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten zu. Schweigen ist kein Beleg.
- Die Nutzungsdauer ist bei den Grabarten der Kernstadt mit den Werten des Friedhofs Dingelstädt angesetzt, also 25 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnen. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung staffelt die Ruhezeit nach Friedhof: In Kreuzebra beträgt sie für Erdbestattungen 30 Jahre, in Helmsdorf für Urnenbeisetzungen 25 Jahre. Der Preis ist auf allen fünf Friedhöfen derselbe, deshalb sind die Grabarten nicht je Friedhof aufgeteilt; die Abweichungen stehen im Hinweis der betroffenen Grabart und vollständig in den Ruhefristen.
- Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung zählt sie einzeln auf: Doppelerdreihengrabstätten und Urnenreihenrasengrabstätten gibt es nur in Dingelstädt und Kreuzebra, eine Urnengemeinschaftsanlage nur in Dingelstädt und Kefferhausen. Auf den Friedhöfen Helmsdorf, Kefferhausen und Silberhausen sind nur Einzelerdreihengrabstätten für Kinder und für Erwachsene, Urnenreihengrabstätten und Einzelerdreihenrasengrabstätten eingerichtet. Nach Paragraf 12 Absatz 10 der Dünwalder Friedhofssatzung gibt es auf dem Gemeindefriedhof Beberstedt keine Doppelgrabstätten.
- Der Preis der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Kefferhausen ist mit 691 Euro angesetzt, also 500 Euro Überlassungsgebühr plus 191 Euro für das Namensschild. Das ist eine Entscheidung und keine Ablesung: Paragraf 12 der Gebührensatzung sagt, für diese Anlage sei ein Namensschild vorgesehen, es werde von der Friedhofsverwaltung zentral angeschafft und an der Gedenktafel angebracht, und Paragraf 15 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung nennt die Anlage ausdrücklich namentliche Urnengemeinschaftsanlage. Ein Wahlrecht steht nirgends. Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c fügt allerdings hinzu, die Namensschilder würden in Absprache mit den Angehörigen angebracht; wer das als Wahlrecht liest, kommt auf 600 Euro. Auf das günstigste Urnengrab wirkt sich das nicht aus.
- Der Stahlrahmen für die Grabeinfassung von Rasengrabstätten auf dem Friedhof Kreuzebra kostet nach Paragraf 11 der Gebührensatzung 200 Euro und ist nicht in die Erwerbsgebühr der Rasengrabarten eingerechnet, weil er nur auf diesem einen von fünf Friedhöfen anfällt. Wer in Kreuzebra ein Einzelerdreihenrasengrab nimmt, zahlt also 1.400 statt 1.200 Euro Erwerbsgebühr. Ob der Rahmen auch für die Urnenreihenrasengrabstätte in Kreuzebra gilt, sagt die Satzung nicht eindeutig: Paragraf 11 spricht allgemein von Rasengrabstätten, Paragraf 24 der Friedhofssatzung erwähnt den Rahmen aber nur bei der Einzelerdreihenrasengrabstätte und schreibt für das Urnenrasengrab in Kreuzebra ein flach liegendes rundes Grabmal ohne Rahmen vor.
- Die Zuordnung der Bestattungsgebühren zu den Grabarten der beiden Altsatzungen ist unsere Lesart. Paragraf 7 Absatz 1 der Dingelstädter Gebührensatzung kennt vier Fälle, die nach den Bezeichnungen der Dingelstädter Grabarten benannt sind. Für Bickenriede und Zella sind Buchstabe b für das Erwachsenengrab und Buchstabe a für das Kindergrab angesetzt, für Beberstedt und Hüpstedt zusätzlich Buchstabe c für das pflegearme Rasengrab und Buchstabe d für die Doppelgrabstätte. Die Zuordnung folgt der Sache, nicht dem Wortlaut, denn die Altsatzungen benennen ihre Grabarten anders. Beim Rasengrab macht das einen Unterschied von 17,85 Euro gegenüber Buchstabe b.
- Die Erwerbsgebühr für die Doppelgrabstätten gilt für die gesamte zweistellige Grabstätte, die Bestattungsgebühr dagegen je Grabstelle. Der hier ausgewiesene Preis ist deshalb der einer ersten Bestattung; die zweite kostet nur noch die Bestattungsgebühr. In der Kernstadt sind das 500 plus 934,15 Euro, in Hüpstedt 1.924,54 plus 934,15 Euro.
- Beim Doppelerdreihengrab der Kernstadt widersprechen sich zwei Vorschriften. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 24.03.2022 sagt, eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte sei ausgeschlossen, und Paragraf 16 Absatz 2 zählt die Doppelerdreihengrabstätte zu den Erdreihengrabstätten. Paragraf 6 Absatz 4 Buchstabe c der Gebührensatzung erhebt gleichwohl für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei Doppelerdreihengrabstätten 20 Euro je Jahr. Wir führen die Grabart als verlängerbar, weil der geltende Tarif einen Satz dafür nennt, und halten den Widerspruch hier fest.
- Die 4. Änderung vom 30.06.2023 hat den Samstagszuschlag eingeengt. Bis dahin galt nach Paragraf 7 Absatz 4 in der Fassung der 2. Änderung ein Zuschlag von 30 Prozent für Bestattungen am Samstag ohne Einschränkung. Der neue Wortlaut erhebt ihn nur noch für die Beisetzung von Aschenresten entsprechend Paragraf 7 Absatz 3. Für eine Erdbestattung am Samstag nennt der geltende Tarif damit keinen Zuschlag mehr. Ob das gewollt ist oder ein Redaktionsversehen, sagt die Bekanntmachung im Amtsblatt 7/2023 nicht.
- Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Grabstätte kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe c 200 Euro Erwerbsgebühr und nach Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe d 100 Euro Beisetzungsgebühr, zusammen also ebenso viel wie eine eigene Urnenreihengrabstätte. Sie ist nicht als eigene Grabart geführt, weil sie eine bereits bestehende Grabstätte voraussetzt und damit keinen eigenen Preis für einen Sterbefall ohne Grab darstellt.
- Wo nach einer jüngeren Fassung gesucht wurde: Der vollständige Dokumentenbestand der Stadt ist über die Schnittstelle des Redaktionssystems abgefragt worden, alle 104 Einträge, und danach folgt auf die beiden Bekanntmachungen vom 14.07.2023 kein Friedhofsdokument mehr; das jüngste Dokument der Kategorie Satzungen stammt vom 13.09.2024. Die Amtsblätter des Jahres 2025, zwölf Ausgaben plus zwei Sonderausgaben, und die acht digitalen Amtsblätter des Jahres 2026 sind vollständig heruntergeladen und nach dem Wort Friedhof durchsucht worden. Sie enthalten nur die jährlichen Bekanntmachungen zur Standsicherheit der Grabmale und zum Ablauf der Ruhezeiten, keine Satzungsänderung. Die Amtsblätter der Jahre 2023 und 2024 sind auf der Seite Amtsblatt Online nicht mehr verlinkt und nur beim Marketing der Stadt anzufordern; die Ausgabe 7/2023 mit der Bekanntmachung der 4. Änderung war noch abrufbar und ist ausgewertet.
- Die Seite des Ordnungsamts verlinkt bis heute nur die Fassungen von 2019 beider Satzungen, und zwar unter der abgeschalteten Adresse 2021.dingelstaedt.de. Wer diesen Links folgt, setzt die Erdbestattung mit 541,45 statt 696,15 Euro und die Ausgrabung mit 589,05 statt 773,50 Euro an. Die geltenden Fassungen liegen nur im Downloadbereich unter der Kategorie Satzungen.
- Die Friedhofsgebührensatzung vom 05.02.2019 liegt im Dokumentenbestand der Stadt zweimal, als Eintrag 2161 vom 28.06.2021 und als Eintrag 5995 vom 28.04.2023. Beide Adressen liefern dieselbe Datei mit derselben Größe; es ist keine neuere Fassung, sondern eine doppelte Erfassung.
- Die Domain duenwald.de gehört der Gemeinde nicht mehr und zeigt eine Domainverkaufsseite. Die drei Dünwalder Dateien stammen deshalb aus dem Internet Archive und sind über dessen id_-Adressen im Original geladen worden. Das ist ein Verlassen der üblichen Abrufkette und wird hier vermerkt. Die Beträge der 1. Änderung sind gegen die Grundfassung gerechnet worden: Die Änderungssatzung ersetzt Beträge der Reihe nach, und weil zwei Positionen denselben Ausgangsbetrag von 718,35 Euro tragen, folgt die Zuordnung 733,16 Euro für das Einzelgrab über fünf Jahre und 840,40 Euro für das pflegearme Rasengrab der Reihenfolge des Gebührenverzeichnisses. Die Rechenprobe stützt sie: Die Verlängerungssätze 8,14, 24,44 und 64,15 Euro ergeben mal dreißig Jahre 244,20, 733,20 und 1.924,50 Euro und treffen damit alle drei Erwerbsgebühren auf wenige Cent.
- Die Anroder Textfassung nach der 4. Änderung ist eine Lesefassung der Verwaltung. Sie ist Betrag für Betrag gegen den amtlichen Wortlaut im Amtsblatt der Gemeinde Anrode Nummer 1/2021 geprüft worden und stimmt in allen zwölf geänderten Positionen überein. Der Server der aufgelösten Gemeinde weist HTML-Seiten mit HTTP 503 ab, liefert die PDF-Dateien aber weiterhin aus.
- Zwei Beträge der Altsatzungen sind nicht bezifferbar. In Bickenriede und Zella werden die Kosten für die Namensgravur an der Gedenktafel der Urnengemeinschaftsanlage nach Paragraf 8 Absatz 4 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet, und die Verwaltungskosten richten sich nach Paragraf 10 nach der Verwaltungskostensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode, die wir nicht erfasst haben.
- Die Bestattungsgebühr ist der schmalste Satz, also allein das Ausheben und Schließen des Grabes samt Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün. Die Trauerhalle kostet zusätzlich 75 Euro in der Kernstadt und 20 Euro je Tag in Bickenriede und Zella. Für Beberstedt und Hüpstedt nennt der Dünwalder Tarif keine Trauerhallengebühr.
- Die Stadt hebt die Gräber selbst aus. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 02.09.2019 sagt, Grabstätten für Erdbestattungen würden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, Urnengräber und Grabstellen für Leibesfrüchte durch die Friedhofsverwaltung selbst. Dieselbe Regel gilt nach Paragraf 1 Absatz 2 der 4. Änderung auch für Bickenriede, Zella, Beberstedt und Hüpstedt. Das Beisetzen des Sarges oder der Urne nimmt nach Paragraf 9 Absatz 9 dagegen das beauftragte Bestattungsunternehmen vor und stellt dafür eine eigene Rechnung, die in keiner Satzung steht.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Angegeben sind die Sprechzeiten des Bürgerbüros im Rathaus, in dem die Friedhofsverwaltung als Teil des Fachbereichs Standesamt sitzt. Sie ist unter 036075 34-317 und 036075 34-318 zu erreichen.
Friedhöfe in Dingelstädt und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 7 Bestattungsgebühren und des Paragrafen 8 Ausgrabungsgebühren vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, Grundfassung mit den Paragrafen 5, 9 und 10 vom Stadtrat am 22.01.2019 beschlossen, ausgefertigt am 05.02.2019, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 2. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 6 Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts vom Stadtrat am 06.08.2019 beschlossen, ausgefertigt am 02.09.2019, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dingelstädt, 3. Änderung mit Paragraf 6 Absatz 3, Paragraf 11 Stahlrahmen und Paragraf 12 Namensschild vom Stadtrat am 22.02.2022 beschlossen, ausgefertigt am 24.03.2022, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung
- Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt, Grundfassung mit Paragraf 12 Ruhezeit und Paragraf 16 Erdreihengrabstätten vom Stadtrat am 22.01.2019 beschlossen, ausgefertigt am 05.02.2019
- Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt, 2. Änderung mit der geltenden Fassung des Paragrafen 11 Ausheben der Gräber vom Stadtrat am 06.08.2019 beschlossen, ausgefertigt am 02.09.2019
- Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt, 3. Änderung mit den Paragrafen 15, 16, 17, 23, 24, 31 und 34, dort die Pflegeregel für die Rasengrabfelder vom Stadtrat am 22.02.2022 beschlossen, ausgefertigt am 24.03.2022
- Friedhofssatzung der Stadt Dingelstädt, 4. Änderung mit dem Geltungsbereich in Paragraf 1 und der Weitergeltung der Satzungen von Anrode und Dünwald vom Stadtrat am 27.06.2023 beschlossen, ausgefertigt am 30.06.2023, in Kraft seit 01.07.2023
- Amtsblatt der Stadt Dingelstädt, Unstrut-Journal Nummer 7/2023 vom 14.07.2023, amtliche Bekanntmachung der 4. Änderung beider Satzungen samt Beschlussnummern 1/539/35/2023 und 1/540/35/2023 Jahrgang 5, Nummer 7 vom 14.07.2023, Seiten 5 bis 8
- Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode, Textfassung nach der 4. Änderung, gilt für die Friedhöfe Bickenriede und Zella, Paragraf 8 Erwerb des Nutzungsrechts vom 20.12.2001, zuletzt geändert durch die 4. Änderung vom 07.12.2020, gültig ab 16.01.2021
- Amtsblatt der Gemeinde Anrode Nummer 1/2021 vom 15.01.2021, amtlicher Wortlaut der 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung, Beschluss 08-47-2020 vom 19.11.2020 Jahrgang 25, Nummer 1 vom 15.01.2021, Seite 3, mit den Beträgen des Paragrafen 8
- Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Anrode, Textfassung nach der 2. Änderung, Paragraf 11 Ruhezeit und Paragraf 15 Urnengemeinschaftsanlagen vom 20.12.2001, zuletzt geändert durch die 2. Änderung vom 16.11.2018, gültig ab 08.12.2018
- Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald, Grundfassung mit dem Gebührenverzeichnis in Paragraf 4, gilt für die Friedhöfe Beberstedt und Hüpstedt vom Gemeinderat am 24.06.2015 beschlossen, ausgefertigt am 20.07.2015, ersetzt die Fassung vom 29.03.2005
- Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald, 1. Änderung mit den geltenden Beträgen des Paragrafen 4 vom Gemeinderat am 09.12.2020 beschlossen, ausgefertigt am 05.01.2021, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung
- Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Dünwald, nichtamtliche Lesefassung mit Paragraf 9 Ruhezeit, Paragraf 11 Einzelgrabstätten und Paragraf 18 Herrichtung und Unterhaltung Stand 2020, danach geändert durch die 6. Änderung vom 15.06.2021, die den Tarif und die Ruhezeit nicht berührt
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.