Blieskastel, Saarland, AGS 10045112
Friedhofsgebühren in Blieskastel, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Blieskastel, vom 11.03.1980, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 15.12.2022; die Änderung fasst den ganzen Paragrafen 2 mit dem gesamten Gebührentarif neu, ist nach Paragraf 3 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten und nennt als Tag der Bekanntmachung den 01.01.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Blieskastel und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Blieskastel, Friedhofswesen im Rathaus II.
- 1.063,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.671,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Einzelgrab für eine Urne, mit Beisetzung
Rasengrab für einen Sarg und eine Urne, mit Grünpflege, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blieskastel
Was ein Grab in Blieskastel kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Blieskastel
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Kindergrab bis zum vollendeten 6. LebensjahrDie Grundeinheit des ganzen Tarifs: 886,00 Euro für fünfzehn Jahre, also 59,07 Euro im Jahr. Die Ruhezeit für Leichen von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfzehn Jahre und damit zehn Jahre weniger als bei Erwachsenen. Die Größe der Grabstätte wird nach Paragraf 16 an die Örtlichkeit angepasst, eine feste Maßangabe gibt es als einzige Grabart nicht. Die Herstellung und Wiederverfüllung kostet 379,00 Euro statt der 568,00 Euro bei Erwachsenen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 3 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 886,00 € | 379,00 € | 1.265,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 1.1 der Gebührensatzung |
| Einzelgrab für einen SargDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Blieskastel. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung einen Meter in der Breite und zwei Meter in der Länge und nimmt genau einen Sarg auf; über die festgelegte Zahl der Grabstellen hinaus sind keine weiteren Beisetzungen zugelassen. Die Ruhezeit für Leichen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 fünfundzwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Nummer 3 des Tarifs ein Fünfundzwanzigstel der vollen Gebühr je Jahr, also 59,08 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 31 Absatz 3 legt Herrichtung und Instandhaltung dem Nutzungsberechtigten auf. | 1.477,00 € | 568,00 € | 2.045,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Nummer 1.2 der Gebührensatzung |
| Raseneinzelgrab für einen Sarg, mit GrünpflegeDer Betrag setzt sich aus 1.477,00 Euro für die Überlassung des Grabes und 2.150,00 Euro für die Grünpflege des Sargrasengrabes zusammen. Die Grünpflege ist nicht abwählbar: Nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung werden Rasengrabstätten durch die Stadt Blieskastel für die Dauer der Ruhezeit gegen Kostenersatz unterhalten, und Paragraf 14 Absatz 3 nimmt gerade diese Gräber von dem Recht aus, über die Pflege selbst zu entscheiden. Die Gräber werden frühestens sechs Wochen nach der Bestattung abgeräumt, ohne Grabhügel angelegt und eingesät. Grabschmuck, Grablampen und Vasen sind nicht zulässig und werden ohne Vorankündigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entsorgt. Erlaubt ist eine Bodenplatte von 0,60 mal 0,40 Meter im oberen Drittel des Grabes, die mit einem Mähgerät überfahrbar sein muss. | 3.627,00 € | 568,00 € | 4.195,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Nummer 1.3 in Verbindung mit Abschnitt VI Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Rasengrab für einen Sarg und eine Urne, mit GrünpflegeDie teuerste Grabart der Stadt. Der Betrag setzt sich aus 2.953,00 Euro für die Überlassung und 2.150,00 Euro für die Grünpflege des Sargrasengrabes zusammen. Nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte einen Sarg und eine Urne auf und misst wie das Raseneinzelgrab einen mal zwei Meter; die Überlassungsgebühr ist trotzdem doppelt so hoch, weil sie zwei Grabstellen abdeckt. Pflegefrei nach Paragraf 24 Absatz 1, der die Unterhaltung der Rasengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit der Stadt zuweist. Für die Beisetzung der Urne fällt zusätzlich die Gebühr von 177,00 Euro nach Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe d an. | 5.103,00 € | 568,00 € | 5.671,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Nummer 1.4 in Verbindung mit Abschnitt VI Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Tiefgrab für zwei SärgeZwei Särge übereinander auf der Fläche eines Einzelgrabes von einem mal zwei Metern. Für die erste Bestattung schreibt Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung eine Erdüberdeckung von mindestens 1,60 Metern statt der sonst geltenden 0,90 Meter vor, und deshalb kostet die Herstellung und Wiederverfüllung bei der ersten Beisetzung 712,00 statt 568,00 Euro. Die zweite Beisetzung ist erst nach Ablauf der Ruhezeit der ersten möglich. Nicht pflegefrei. | 2.953,00 € | 712,00 € | 3.665,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Nummer 1.5 der Gebührensatzung |
| Tiefgrab für zwei Särge und eine UrneDer Betrag ist genau das Vierfache der Grundeinheit von 886,00 Euro und damit 591,00 Euro höher als beim Tiefgrab ohne Urne. Nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung nimmt die Grabstätte zwei Särge und eine Urne auf. Muss während der Ruhezeit anlässlich einer Sargbestattung eine Urne gesichert werden, wird dafür nach Paragraf 14 Absatz 6 eine gesonderte Gebühr erhoben; ihre Höhe steht nicht im Tarif. Nicht pflegefrei. | 3.544,00 € | 712,00 € | 4.256,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Nummer 1.6 der Gebührensatzung |
| Doppelgrab für zwei SärgeZwei Särge nebeneinander auf einer Fläche von zwei mal zwei Metern, also der doppelten Breite des Einzelgrabes. Die Gebühr ist dieselbe wie beim Tiefgrab, die Herstellung und Wiederverfüllung kostet mit 568,00 Euro je Bestattung aber weniger als die 712,00 Euro der ersten Beisetzung im Tiefgrab. Das Grabmal darf nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung bei Doppelgräbern mit Einfassung, Kopfplatte und Sockel eine Gesamthöhe von 1,50 Metern und eine Breite von 1,60 Metern nicht überschreiten. Nicht pflegefrei. | 2.953,00 € | 568,00 € | 3.521,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Nummer 1.7 der Gebührensatzung |
6 Grabarten für die Urne in Blieskastel
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelgrab für eine UrneDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Blieskastel. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung 0,75 mal 0,75 Meter und nimmt genau eine Urne auf. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 fünfzehn Jahre; die Verlängerung kostet nach Nummer 3 des Tarifs ein Fünfzehntel der vollen Gebühr je Jahr, also 59,07 Euro. Das Grabmal darf bei Urnengrabstätten nach Paragraf 22 höchstens einen Meter hoch sein. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 3 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. | 886,00 € | 177,00 € | 1.063,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 2.1 der Gebührensatzung |
| Doppelgrab für zwei UrnenGenau das Doppelte des Urneneinzelgrabes, auf einer Fläche von einem mal einem Meter für zwei Urnen. Über die zwei Grabstellen hinaus lässt Paragraf 16 der Friedhofssatzung keine weiteren Beisetzungen zu. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 15 Absatz 4 bei einer Zubestattung verlängert, und zwar nur für die gesamte Grabstätte. Nicht pflegefrei. | 1.772,00 € | 177,00 € | 1.949,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 2.2 der Gebührensatzung |
| Rasengrab für zwei Urnen, mit GrünpflegeDer Betrag setzt sich aus 1.772,00 Euro für die Überlassung und 1.250,00 Euro für die Grünpflege des Urnenrasengrabes zusammen. Die Grabstätte misst 0,70 mal 1,00 Meter und nimmt zwei Urnen auf. Pflegefrei nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung, der die Unterhaltung der Rasengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit gegen Kostenersatz der Stadt zuweist. Grabschmuck und Grablampen sind nicht zulässig; erlaubt ist allein eine Bodenplatte von 0,40 mal 0,30 Meter im oberen Drittel des Grabes, die vertieft zu verlegen und mit einem Mähgerät überfahrbar sein muss. | 3.022,00 € | 177,00 € | 3.199,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 2.3 in Verbindung mit Abschnitt VI Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Bodendeckergrab für zwei Urnen, mit GrünpflegeDer Betrag setzt sich aus 1.772,00 Euro für die Überlassung und 1.250,00 Euro für die Grünpflege des Urnenbodendeckergrabes zusammen. Pflegefrei mit doppeltem Beleg: Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass Bodendeckergrabstätten durch die Stadt für den Zeitraum der Ruhezeit gegen Kostenersatz unterhalten werden, und Absatz 2 fügt hinzu, dass die Pflanzflächen ausschließlich von der Stadt angelegt werden. Die einzelnen Grabbeete messen einen mal einen Meter und werden durch Pflastersteine oder Platten voneinander abgegrenzt. Anders als beim Rasengrab ist hier ein stehendes Grabmal von bis zu 0,80 Meter Breite und einem Meter Höhe erlaubt. | 3.022,00 € | 177,00 € | 3.199,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 2.4 in Verbindung mit Abschnitt VI Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Kammerngrab für zwei Urnen in einer Urnenwand oder UrnensteleDer Tarif schreibt Kammerngrab, Paragraf 16 der Friedhofssatzung Kammergräber; gemeint ist dasselbe. Nach Paragraf 4 gilt auch die Kammer einer Urnenwand oder Urnenstele als Grabstätte. Sie misst 0,45 mal 0,45 Meter und nimmt zwei Urnen auf. Die von der Stadt bereitgestellte Verschlussplatte muss nach Paragraf 23 mit dem Namen der verstorbenen Person gekennzeichnet werden; Geburts- und Sterbedaten, Schmuckornamente und Porträtbilder sind erlaubt, Blumenvasen und Kerzenhalter dagegen nicht. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen nach Paragraf 14 Absatz 8 entnommen und an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym der Erde übergeben. Nicht pflegefrei: Weder der Gebührentarif noch die Friedhofssatzung weist die Pflege dieser Grabart der Stadt zu, und Abschnitt VI der Gebührensatzung nennt Grünpflegeleistungen nur für Rasen- und Bodendeckergräber. | 1.772,00 € | 177,00 € | 1.949,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Nummer 2.5 der Gebührensatzung |
| Urneneinzelgrab in der WaldruhestätteDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt und das einzige mit einer eigenen Satzung. Die Waldruhestätte liegt auf dem Flurstück 2528 der Gemarkung Blickweiler am Rückerttwald. Beigesetzt wird nach Paragraf 4 Absatz 1 der Waldruhestättensatzung ausschließlich in einer verrottbaren Urne, deren Verrottbarkeit bei der Anmeldung nachzuweisen ist. Jede Grabstätte misst 0,50 mal 0,50 Meter und nimmt nach Paragraf 11 Absatz 4 genau eine Urne auf; Gemeinschafts- und Familiengrabstätten sind nicht zulässig, der Ankauf einzelner Bäume ist nicht möglich, und eine Verlängerung des Nutzungsrechts schließt Absatz 6 ausdrücklich aus. Pflegefrei nicht aus Schweigen, sondern aus einem Verbot: Paragraf 13 Absatz 1 lautet, Grabpflege ist untersagt, und Absatz 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte. Grabmale, Kränze, Grabschmuck und Kerzen sind nach Paragraf 12 nicht gestattet, Namenstafeln am Baum ebenfalls nicht; auf Wunsch legt die Stadt gegen Kostenersatz ein Metalltäfelchen von etwa drei mal sechs Zentimetern in einen der Gedenksteine im Eingangsbereich ein. Das Öffnen und Wiederverfüllen kostet mit 520,00 Euro erheblich mehr als die 177,00 Euro einer Urnenbeisetzung auf den übrigen Friedhöfen. | 820,00 € | 520,00 € | 1.340,00 € | 15 J. | Paragraf 2 Abschnitt I der Gebührensatzung für die Waldruhestätte |
32 weitere Gebühren in der Satzung von Blieskastel
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Herstellung und Wiederverfüllung eines Grabes für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 568,00 € | Paragraf 2 Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Herstellung und Wiederverfüllung eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 379,00 € | Paragraf 2 Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Herstellung und Wiederverfüllung für die erste Beisetzung in einem Tiefgrab | 712,00 € | Paragraf 2 Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Beisetzung einer Urne | 177,00 € | Paragraf 2 Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Öffnen und Wiederverfüllen einer Grabstätte in der Waldruhestätte | 520,00 € | Paragraf 2 Abschnitt II der Gebührensatzung für die Waldruhestätte |
| Zuschlag für Beerdigungen außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit | Weitergabe der tatsächlichen Kosten. Einen Satz nennt der Gebührentarif nicht. | Paragraf 2 Abschnitt V Nummer 3 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Sonderleistungen auf Antrag | Weitergabe der tatsächlichen Kosten. Welche Leistungen darunter fallen, sagt der Gebührentarif nicht. | Paragraf 2 Abschnitt V Nummer 3 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr | Für jedes Jahr der notwendigen oder beantragten Verlängerung ist ein Fünfzehntel bei Kinder- und Urnengrabstätten oder ein Fünfundzwanzigstel bei Sarggrabstätten Erwachsener der jeweils geltenden vollen Gebühr für die gesamte Grabstätte zu entrichten. Beim Einzelgrab für einen Sarg sind das 59,08 Euro im Jahr, beim Urneneinzelgrab 59,07 Euro. | Paragraf 2 Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Friedhofshalle, Komplettnutzung von Aufbahrzelle und Einsegnungshalle | 450,00 € | Paragraf 2 Abschnitt II Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Friedhofshalle, Teilnutzung nur der Aufbahrzelle | 220,00 € | Paragraf 2 Abschnitt II Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Friedhofshalle, Teilnutzung nur der Einsegnungshalle | 220,00 € | Paragraf 2 Abschnitt II Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 379,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr aus einem Normalgrab | 568,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Ausgrabung von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr aus einem Tiefgrab | 712,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Ausgrabung einer Urne | 177,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Bergung von Leichen und Gebeinen zusätzlich zur Ausgrabungsgebühr | Berechnung nach Stundenaufwand zuzüglich Material wie Sarg- oder Gebeineumbettungshüllen, Desinfektionsmaterial und Gesundheitsschutz. | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, zusätzlich zur Ausgrabungsgebühr | 379,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in einem Einzelgrab, zusätzlich zur Ausgrabungsgebühr | 568,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung von Leichen und Gebeinen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in einem Tiefgrab, zusätzlich zur Ausgrabungsgebühr | 712,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe c der Gebührensatzung |
| Wiederbestattung einer Urne, zusätzlich zur Ausgrabungsgebühr | 177,00 € | Paragraf 2 Abschnitt IV Nummer 2 Buchstabe d der Gebührensatzung |
| Einfassung einer Grabstätte für Erdbestattung, Platten mit Betonfundament | 348,00 € | Paragraf 2 Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einfassung einer Grabstätte für Erdbestattung, Platten ohne Unterbau im Sandbett | 167,00 € | Paragraf 2 Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Einfassung einer Grabstätte für Urnenbeisetzung, Platten mit Betonfundament | 174,00 € | Paragraf 2 Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung |
| Einfassung einer Grabstätte für Urnenbeisetzung, Platten ohne Unterbau | 84,00 € | Paragraf 2 Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung |
| Grünpflegeleistung für ein Urnenrasengrab, einmalig für die Dauer der Ruhezeit | 1.250,00 € | Paragraf 2 Abschnitt VI Nummer 1 der Gebührensatzung |
| Grünpflegeleistung für ein Sargrasengrab, einmalig für die Dauer der Ruhezeit | 2.150,00 € | Paragraf 2 Abschnitt VI Nummer 2 der Gebührensatzung |
| Grünpflegeleistung für ein Urnenbodendeckergrab, einmalig für die Dauer der Ruhezeit | 1.250,00 € | Paragraf 2 Abschnitt VI Nummer 3 der Gebührensatzung |
| Namenstäfelchen im Gedenkstein der Waldruhestätte | Die Stadt Blieskastel übernimmt gegen Kostenersatz die Anschaffung, Beschriftung und Anbringung eines nicht rostenden Metalltäfelchens von etwa drei mal sechs Zentimetern in einheitlicher Ausführung. Der Betrag steht in keiner der beiden Gebührensatzungen. Die Tafel ist freiwillig, deshalb ist sie in der Grabgebühr nicht enthalten. | Paragraf 12 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte |
| Sicherung einer Urne während der Ruhezeit anlässlich einer Sargbestattung | Die Friedhofssatzung ordnet für diesen Fall eine gesonderte Gebühr an, der Gebührentarif nennt dafür aber keinen Betrag. | Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| Entfernen von Grabmalen, Fundamenten oder Grabzubehör vor einer weiteren Belegung | Sind Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör nicht bis zwei Tage vor der Beisetzung abgeräumt, entfernt die Stadt sie und lässt sich die Kosten erstatten. Ein Satz dafür steht nicht im Gebührentarif. | Paragraf 11 Absatz 4 und Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales | Die Genehmigung ist nach dem jeweils geltenden Verwaltungsgebührentarif gebührenpflichtig. Die Friedhofsgebührensatzung nennt dafür keinen Betrag. | Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Benutzung einer Friedhofshalle für eine Trauerfeier zur Beisetzung in der Waldruhestätte | Die Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Blieskastel in der jeweils geltenden Fassung erhoben, also mit 450,00 Euro für die Komplettnutzung oder 220,00 Euro für eine Teilnutzung. | Paragraf 2 Abschnitt III der Gebührensatzung für die Waldruhestätte |
Was ein Grab in Blieskastel über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
5.165,00 €
Kindergrab bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Blieskastel, über 15 Jahre, das sind 344,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 2 Nummer 1.1 der Gebührensatzung | 886,00 € |
| BestattungParagraf 2 Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung | 379,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.265,00 € |
Die Grundeinheit des ganzen Tarifs: 886,00 Euro für fünfzehn Jahre, also 59,07 Euro im Jahr. Die Ruhezeit für Leichen von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung fünfzehn Jahre und damit zehn Jahre weniger als bei Erwachsenen. Die Größe der Grabstätte wird nach Paragraf 16 an die Örtlichkeit angepasst, eine feste Maßangabe gibt es als einzige Grabart nicht. Die Herstellung und Wiederverfüllung kostet 379,00 Euro statt der 568,00 Euro bei Erwachsenen. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 3 ist der Nutzungsberechtigte für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Blieskastel, vom 11.03.1980, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 15.12.2022; die Änderung fasst den ganzen Paragrafen 2 mit dem gesamten Gebührentarif neu, ist nach Paragraf 3 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten und nennt als Tag der Bekanntmachung den 01.01.2023. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Blieskastel offenlässt
- Bei den vier pflegefreien Grabarten der neunzehn Friedhöfe ist die Grünpflege in die Nutzungsgebühr eingerechnet. Abschnitt VI des Gebührentarifs führt sie als eigene Ziffer mit 1.250,00 Euro für Urnenrasengräber, 2.150,00 Euro für Sargrasengräber und 1.250,00 Euro für Urnenbodendeckergräber, jeweils als Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer. Sie ist nicht abwählbar: Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Rasengrabstätten durch die Stadt für die Dauer der Ruhezeit gegen Kostenersatz unterhalten werden, Paragraf 25 Absatz 1 dasselbe für Bodendeckergrabstätten, und Paragraf 14 Absatz 3 nimmt genau diese Gräber von dem Recht aus, über die Pflege selbst zu entscheiden. Wer nur die Überlassungsgebühr ansetzt, liegt beim Raseneinzelgrab um 2.150,00 Euro zu niedrig.
- Die Grünpflegebeträge sind für die Dauer der Ruhezeit gerechnet, also für fünfundzwanzig Jahre beim Sargrasengrab und fünfzehn Jahre beim Urnenrasen- und beim Bodendeckergrab. Umgerechnet sind das 86,00 Euro und 83,33 Euro im Jahr, was die Zuordnung bestätigt. Was die Grünpflege bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts kostet, sagt der Tarif nicht; Nummer 3 des Paragrafen 2 regelt nur die Verlängerung der Grabgebühr selbst.
- Der Gebührentarif nennt für das Rasengrab mit Urne nach Nummer 1.4 nur die Grünpflege des Sargrasengrabes mit 2.150,00 Euro; einen eigenen Satz für ein Rasengrab, das einen Sarg und eine Urne aufnimmt, gibt es nicht. Angesetzt ist deshalb der Satz für das Sargrasengrab.
- Das Nutzungsrecht an einem Grab der neunzehn Friedhöfe ist verlängerbar: Nummer 3 des Paragrafen 2 verlangt dafür je Jahr ein Fünfzehntel beziehungsweise ein Fünfundzwanzigstel der vollen Gebühr für die gesamte Grabstätte, und Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung verlängert das Nutzungsrecht bei einer Zubestattung. Ob das auch für das Kindergrab gilt, das nach Paragraf 16 nur eine Grabstelle hat, sagt die Satzung nicht ausdrücklich; der Halbsatz in Paragraf 15 Absatz 4, wonach der Anspruch auf Zubestattung nur für Grabstätten mit Mehrfachbelegung besteht, spricht dagegen. Erfasst ist die Verlängerbarkeit, weil der Gebührentarif sie ohne Einschränkung für alle Grabarten vorsieht.
- Für die anonyme Urnenbeisetzung nennt der Gebührentarif keinen Betrag. Paragraf 16 der Friedhofssatzung führt sie als eigene Grabart mit einer Grabstelle und einer Größe von 0,50 mal 0,50 Meter, und Paragraf 4 bestimmt, dass der Bestattungsort nur der Stadt bekannt ist, niemand darüber informiert werden darf und die Beisetzung nur erfolgt, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hat. Ohne Betrag ist die Grabart hier nicht erfasst.
- Das Kammerngrab in einer Urnenwand oder Urnenstele ist nicht als pflegefrei geführt. Es gibt dort zwar keine Grabfläche zu bepflanzen, aber weder der Gebührentarif noch die Friedhofssatzung weist die Pflege dieser Grabart der Stadt zu, und Abschnitt VI der Gebührensatzung nennt Grünpflegeleistungen ausdrücklich nur für Rasen- und Bodendeckergräber. Anonym ist die Grabart auch nicht: Paragraf 23 Absatz 1 verlangt, dass die Verschlussplatte mit dem Namen der verstorbenen Person gekennzeichnet wird.
- Das Urnengrab in der Waldruhestätte ist als pflegefrei geführt, obwohl die Stadt dort keine Pflegeleistung erbringt und keine Pflegegebühr erhebt. Der Grund ist ein Verbot statt eines Schweigens: Paragraf 13 Absatz 1 der Waldruhestättensatzung lautet, Grabpflege ist untersagt, Absatz 3 verbietet Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte, und Paragraf 12 Absatz 1 untersagt es, die Grabfläche zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Den Angehörigen entsteht damit weder eine Pflegepflicht noch ein Pflegeaufwand. Nach Paragraf 13 Absatz 2 führt die Stadt allein die Pflegeeingriffe durch, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder anlässlich einer Beisetzung unumgänglich sind.
- Die Gebührensatzung für die Waldruhestätte stammt vom 25.02.2014 und ist seit dem 05.07.2014 in Kraft. Sie ist damit deutlich älter als drei Jahre, und die 820,00 Euro für das Nutzungsrecht sowie die 520,00 Euro für das Öffnen und Wiederverfüllen stehen seit über zwölf Jahren unverändert. Nachgesehen wurde am 05.09.2026 auf der Seite Satzungen und sonstige Regelungen der Stadt, die zum Friedhofswesen nur vier Dateien führt, sowie in den amtlichen Bekanntmachungen des laufenden Jahres bis zum 04.09.2026 und in den Archiven der Jahre 2024 und 2025. Eine neuere Fassung ist nicht auffindbar.
- Auch die Friedhofsgebührensatzung selbst ist mit dem Änderungsbeschluss vom 15.12.2022 und der Bekanntmachung zum 01.01.2023 knapp älter als drei Jahre. Durchgesehen wurden dieselben Quellen wie bei der Waldruhestätte; die amtlichen Bekanntmachungen der Jahre 2024, 2025 und 2026 betreffen Bebauungspläne, den Flächennutzungsplan Windenergie, Wahlen, Ratssitzungen und Grundstücksverkäufe, aber keine Friedhofsgebühren. Die einzige Bekanntmachung ohne Textebene, die Datei doc01208320241219115222.pdf im Archiv 2025, ist als Bild gelesen worden und betrifft den Flächennutzungsplan Windenergie.
- Die Friedhofssatzung nennt sich im Kopf 1. Änderung der Satzung vom 08.06.2018, beschlossen am 18.12.2018. Die Gebührensatzung beruft sich in ihrer Eingangsformel dagegen auf Paragraf 39 der Friedhofssatzung vom 23.11.2006. Das ist ein stehengebliebener Verweis auf die Vorgängerfassung; inhaltlich passen die beiden Satzungen zusammen, denn die Nenner fünfzehn und fünfundzwanzig der Verlängerungsregel entsprechen genau den Ruhezeiten des Paragrafen 12 der Fassung von 2018.
- Die Herstellung und Wiederverfüllung des Grabes ist mit dem schmalsten Satz angesetzt, also 568,00 Euro bei Erwachsenen, 379,00 Euro bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und 177,00 Euro bei einer Urne. Beim Tiefgrab ist der höhere Satz von 712,00 Euro angesetzt, weil er sich ausdrücklich auf die erste Beisetzung in einem Tiefgrab bezieht und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung dafür eine Erdüberdeckung von mindestens 1,60 Metern verlangt. Nicht eingerechnet sind der Zuschlag für Beerdigungen außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit und die Sonderleistungen auf Antrag, für die der Tarif keinen Betrag, sondern die Weitergabe der tatsächlichen Kosten vorsieht.
- Die Einfassung einer Grabstätte nach Abschnitt V ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Der Tarif führt sie unter den sonstigen Gebühren, und die Friedhofssatzung schreibt sie nirgends vor; Paragraf 22 begrenzt Einfassungen lediglich auf die in Paragraf 16 festgelegten Maße. Bei den Rasengrabstätten sind Einfassungen ohnehin ausgeschlossen, weil dort nur eine überfahrbare Bodenplatte erlaubt ist.
- Was ein Wechsel des Nutzungsberechtigten, eine Umschreibung oder die Genehmigung eines Grabmales kostet, steht nicht in der Friedhofsgebührensatzung. Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung verweist dafür auf den jeweils geltenden Verwaltungsgebührentarif der Stadt, der eine eigene Satzung ist und hier nicht erfasst wurde.
- Die Stadt betreibt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung neunzehn Friedhöfe und daneben die Waldruhestätte. Nach Paragraf 3 können sich Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf einzelnen Friedhöfen aus den vorhandenen Grabarten, den vorhandenen Kapazitäten, dem Verwesungsprozess und Belangen des Denkmalschutzes ergeben. Welche Grabart auf welchem Friedhof zu haben ist, sagt die Satzung nicht; die hier erfassten Beträge gelten einheitlich für alle neunzehn Friedhöfe.
- Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung lässt eine Verlängerung der Ruhezeit auf Antrag für fünf Jahre zu, ohne dass ein Anspruch darauf besteht. Was diese Verlängerung kostet, sagt der Gebührentarif nicht; nahe liegt der Jahressatz der Nummer 3, also ein Fünfzehntel oder ein Fünfundzwanzigstel der vollen Gebühr je Jahr.
Friedhöfe in Blieskastel und die Gebühren von 323 weiteren Gemeinden
- Die 14 Friedhöfe in BlieskastelLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blomberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hille12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rotenburg an der Fulda10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Blieskastel vom 11.03.1980, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 15.12.2022; die Änderung fasst den ganzen Paragrafen 2 mit dem gesamten Gebührentarif neu, ist nach Paragraf 3 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten und nennt als Tag der Bekanntmachung den 01.01.2023
- Satzung der Stadt Blieskastel über die Benutzung der Friedhöfe, Friedhofssatzung vom 08.06.2018 in der Fassung der 1. Änderung, beschlossen vom Stadtrat am 18.12.2018; sie trägt in Paragraf 1 das Verzeichnis der neunzehn Friedhöfe, in Paragraf 12 die Ruhezeiten, in Paragraf 16 die Grabarten mit Grabstellen und Maßen, in den Paragrafen 24 und 25 die Unterhaltung der Rasen- und Bodendeckergrabstätten und in Paragraf 31 die Pflegepflicht
- Gebührensatzung für die Waldruhestätte der Stadt Blieskastel beschlossen vom Stadtrat am 25.02.2014, am 04.07.2014 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht und am 05.07.2014 in Kraft getreten; sie nennt 820,00 Euro für das Urneneinzelgrab mit fünfzehn Jahren Ruhezeit und 520,00 Euro für das Öffnen und Wiederverfüllen
- Satzung über die Benutzung der Waldruhestätte der Stadt Blieskastel beschlossen vom Stadtrat am 28.11.2013; sie trägt in Paragraf 10 die Nutzungszeit und Ruhezeit von fünfzehn Jahren, in Paragraf 11 die Beschränkung auf Einzelurnengrabstätten ohne Verlängerungsmöglichkeit und in Paragraf 13 das Verbot der Grabpflege
- Stadt Blieskastel, Wichtige Anlaufstellen, Friedhofsverwaltung und Friedhofswesen Stand 05.09.2026; die Seite nennt Rathaus II in der Zweibrücker Straße 1, Zimmer 201, die beiden Durchwahlen und die Adresse friedhofsamt@blieskastel.de
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.