Blomberg, Nordrhein-Westfalen, AGS 05766016
Friedhofsgebühren in Blomberg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017, vom 17.11.2017, beschlossen vom Rat der Stadt Blomberg in seiner Sitzung am 16.11.2017, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Geise am 17.11.2017, nach Paragraf 7 in Kraft getreten am 01.01.2018; sie hat die Gebührensatzung vom 22.03.2013 aufgehoben. Eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht. Die auf eine Neufassung zum 01.01.2024 gerichtete Drucksache 168/2023 ist im Hauptausschuss am 07.12.2023 mit 8 zu 9 Stimmen abgelehnt und im Rat am 14.12.2023 abgesetzt worden. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Blomberg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Blomberg, die elf Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt, die Friedhofsverwaltung obliegt dem Bürgermeister.
- 411,30 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.466,80 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Grabfeld zur Beisetzung von Fehlgeburten und den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, mit Beisetzung
Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, zweistellig, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017
Was ein Grab in Blomberg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Blomberg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Blomberg und die einzige Erdgrabart, die es nach der Broschüre Bestattungsmöglichkeiten in der Großgemeinde Blomberg auf allen elf Friedhöfen gibt. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren. Für Grabstellen, die vor dem 31.12.2017 erworben wurden, nennt die Broschüre abweichend einen Sarg und zwei Urnen je Grabstelle. Der Wiedererwerb war in der Ursprungsfassung ausgeschlossen; seit der Änderung vom 06.02.2020 ist er grundsätzlich weiterhin nicht möglich, der zuständige Fachausschuss kann das Nutzungsrecht aber in begründeten Einzelfällen auf Antrag analog der Wahlgräber verlängern, und dann gilt der für Wahlgräber festgesetzte Gebührensatz. Die Bekanntmachung der Stadt im Kreisblatt Nr. 54 vom 10.10.2025 wendet die Verlängerung ausdrücklich auch auf Reihengräber an. Die Beisetzungsgebühr ist die Grabbereitung nach Paragraf 2 Nummer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017. Sie ist nicht abwählbar, weil Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 bestimmt, dass die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Grabpflegeverpflichtete oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Paragraf 28 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf seine Kosten bis hin zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.380,60 € | 258,00 € | 1.638,60 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 12 Absatz 1 und Paragraf 15 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrParagraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 richtet getrennte Reihengrabfelder ein, unter Buchstabe a für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten und unter Buchstabe b für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. Beide Gebühren sind ermässigt, 533,84 statt 1.380,60 Euro und 106,75 statt 258,00 Euro, und anders als in vielen anderen Gemeinden ist auch die Ruhezeit verkürzt: Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 setzt sie für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf fünfzehn Jahre. Die halbe Laufzeit erklärt den niedrigeren Preis allerdings nicht vollständig, denn die Hälfte von 1.380,60 Euro wären 690,30 Euro. Der Betrag ist an drei Stellen gleichlautend belegt, im Satzungs-PDF, in der Textfassung des Ortsrechts und in der Zeitleiste der Vorlage 168/2023, die für 2013 noch 977,67 Euro nennt. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Grabpflegeverpflichtete oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Paragraf 28 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf seine Kosten bis hin zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 533,84 € | 106,75 € | 640,59 € | 15 J. | Paragraf 1 Nummer 1 Buchstabe b und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Grabfeld zur Beisetzung von Fehlgeburten und den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden LeibesfrüchtenParagraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 bestimmt, dass die Beisetzung auf besonderen Grabfeldern erfolgt, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten werden. Das ist die Fundstelle, an der die Stadt die Pflege übernimmt, und deshalb ist diese Grabart pflegefrei. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht; die Beisetzungsstelle wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt und auf Dauer von zehn Jahren bewahrt, passend zur Ruhezeit von zehn Jahren nach Paragraf 12 Absatz 2 für Fehlgeburten unterhalb einer Gewichtsgrenze von 500 Gramm und für die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. Das Grabfeld wird nach Absatz 2 ausschliesslich auf dem Friedhof der Blomberger Kernstadt angelegt. Nach Absatz 3 ist die Beisetzung auf Antrag auch in einer bestehenden Reihen- oder Wahlgrabstätte möglich, wenn dort noch mindestens zehn Jahre Ruhe- oder Nutzungszeit verbleiben. Die Broschüre der Stadt nennt für diesen zweiten Weg alle übrigen Friedhöfe. | 334,80 € | 76,50 € | 411,30 € | 10 J. | Paragraf 1 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 19 und Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, zweistelligDer Tarif nennt hier keinen Preis, sondern 49,73 Euro je Jahr und Stelle. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 verleiht das Nutzungsrecht für dreissig Jahre, Absatz 2 vergibt Wahlgrabstätten als bis zu vierstellige Grabstätten von 2,50 Meter Länge und 1,30 Meter Breite je Lagerstelle, und die Broschüre der Stadt nennt zwei bis vier Stellen. Weil das Nutzungsrecht nach Absatz 1 stets nur für die gesamte Grabstätte verliehen wird, ist die kleinste käufliche Einheit das zweistellige Grab: 49,73 mal 30 mal 2 sind 2.983,80 Euro. Genau diesen Betrag nennt die Vorlage 168/2023 in ihrer Gegenüberstellung als alte Gebühr für ein neues Wahlgrab mit zwei Stellen. Eine einzelne Stelle kostet rechnerisch 1.491,90 Euro. Je Grabstelle sind nach Absatz 3 und der Broschüre ein Sarg und zusätzlich eine Urne möglich, in einer noch freien Stelle auch zwei Urnen. Die Nutzungszeit verlängert sich mit jeder weiteren Bestattung so, dass sie stets dreissig Jahre nach der letzten Bestattung endet; Paragraf 16 Absatz 3 formuliert das als Pflicht, das Nutzungsrecht mindestens um den Zeitraum zwischen erster und letzter Belegung zu verlängern. Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht nach Absatz 4 auf Antrag um weitere zehn Jahre wiedererworben werden, danach einmalig um weitere zehn. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kostet nach Paragraf 1 Nummer 4 Buchstabe d der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 unabhängig von der Grabart 31,20 Euro je Jahr und Grabstelle und damit weniger als der Erwerb; für Grabstellen, die noch nicht vollständig belegt sind und nach dem Willen der Angehörigen nicht belegt werden sollen, wird sie nur für die belegten Stellen erhoben. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Grabpflegeverpflichtete oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Paragraf 28 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf seine Kosten bis hin zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.983,80 € | 318,50 € | 3.302,30 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 2 und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Rasenreihengrabstätte für ErdbestattungenDie Nutzungsgebühr setzt sich aus zwei Positionen zusammen, die beide zwingend anfallen: 1.380,60 Euro Grabnutzungsgebühr wie beim gewöhnlichen Reihengrab und 865,80 Euro Grabpflege für dreissig Jahre nach Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017. Der Unterschied zum gewöhnlichen Reihengrab beträgt damit auf den Cent die Pflegegebühr. Der Jahressatz dazu lautet 28,86 Euro, und 28,86 mal 30 sind genau 865,80 Euro. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 ist die Grabstelle Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird; eine Bepflanzung mit Blumen oder Sträuchern ist ausgeschlossen. Dafür erhebt Paragraf 4 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 eine eigene Grabpflegegebühr, die für dreissig Jahre im Voraus zu entrichten ist. Sie ist nicht abwählbar und deshalb in die Nutzungsgebühr eingerechnet. Das ist zugleich der Beleg dafür, dass die Stadt und nicht die Familie die Pflege trägt. Rasengrabstätten für Erdbestattungen gibt es nach der Broschüre der Stadt nur auf dem Friedhof der Kernstadt; die Präsentation Friedhofswesen in der Großgemeinde Blomberg nennt sie dort als frühere Sondergräber und sagt ausdrücklich, die Pflege und Instandhaltung dieser Rasengräber übernehme die Stadt Blomberg. | 2.246,40 € | 258,00 € | 2.504,40 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 17 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattungen, zweistelligDie teuerste Grabart des Blomberger Tarifs, und sie ist es nur, weil hier zwei Jahressätze über dreissig Jahre und zwei Grabstellen zusammenkommen: 49,73 Euro mal 30 mal 2 sind 2.983,80 Euro Grabnutzungsgebühr, dazu 1.082,25 Euro Grabpflege je Stelle für dreissig Jahre, also 2.164,50 Euro. Der Pflegesatz je Jahr lautet 36,08 Euro; 36,08 mal 30 wären 1.082,40 Euro, die Satzung nennt 1.082,25 Euro. Die Differenz von 15 Cent ist eine Rundung, denn 1.082,25 geteilt durch 30 sind 36,075 Euro. Angesetzt ist der Dreissigjahresbetrag, weil die Satzung ihn ausdrücklich nennt. Nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 ist die Grabstelle Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird; eine Bepflanzung mit Blumen oder Sträuchern ist ausgeschlossen. Dafür erhebt Paragraf 4 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 eine eigene Grabpflegegebühr, die für dreissig Jahre im Voraus zu entrichten ist. Sie ist nicht abwählbar und deshalb in die Nutzungsgebühr eingerechnet. Das ist zugleich der Beleg dafür, dass die Stadt und nicht die Familie die Pflege trägt. Angeboten wird diese Grabart nach der Broschüre Bestattungsmöglichkeiten in der Großgemeinde Blomberg nur auf einem Teil der elf Friedhöfe; der Tarif gilt trotzdem für alle, denn die Gebührensatzung unterscheidet nicht nach Friedhöfen. | 5.148,30 € | 318,50 € | 5.466,80 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 2 und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 17 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Anonyme Reihengrabstätte für ErdbestattungenAnonyme Reihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 namenlose Grabstätten für Erdbestattungen, die als Rasenflächen angelegt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, sofern das dem Willen des Verstorbenen entspricht; ein Nutzungsrecht entsteht nicht, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. Die Beisetzung erfolgt nach Absatz 2 unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Lage der Gräber wird nicht bekannt gegeben und die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Pflegefrei ist die Grabart aus zwei voneinander unabhängigen Gründen: Es gibt gar keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen, und Paragraf 4 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 nennt die anonymen Reihengrabstätten in seiner Überschrift ausdrücklich und erhebt für sie eine eigene Grabpflegegebühr, die für dreissig Jahre im Voraus zu entrichten ist. Angesetzt ist der Satz für die Reihengrabstelle mit 865,80 Euro. Vollständig anonyme Bestattungen werden nach der Präsentation der Stadt nur auf dem Friedhof der Kernstadt durchgeführt. | 2.246,40 € | 258,00 € | 2.504,40 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 4 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
7 Grabarten für die Urne in Blomberg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Blomberg überhaupt. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden; sie messen nach Absatz 6 einen Meter mal einen Meter. Für Grabstellen, die vor dem 31.12.2017 erworben wurden, nennt die Broschüre der Stadt abweichend zwei Urnen je Grabstelle. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist nach dem Wortlaut des Absatzes 2 nicht möglich; die Änderung der Friedhofssatzung vom 06.02.2020 lässt die Verlängerung in begründeten Einzelfällen durch den zuständigen Fachausschuss zu, und die Bekanntmachung der Stadt im Kreisblatt Nr. 54 vom 10.10.2025 wendet sie auf Urnengräber ausdrücklich an. Der Preis von 1.107,00 Euro entspricht auf den Cent dem Dreissigfachen des Jahressatzes für eine Urnenwahlgrabstelle. Die Beisetzungsgebühr ist die Grabbereitung nach Paragraf 2 Nummer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017. Sie ist nicht abwählbar, weil Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 bestimmt, dass die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Grabpflegeverpflichtete oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Paragraf 28 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf seine Kosten bis hin zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.107,00 € | 137,00 € | 1.244,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 20 Absatz 2 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Urnenwahlgrabstätte, zweistelligAuch hier nennt der Tarif keinen Preis, sondern 36,90 Euro je Jahr und Stelle. Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 verleiht das Nutzungsrecht für dreissig Jahre und stets nur für die gesamte mehrstellige Grabstätte; die Broschüre der Stadt nennt zwei bis vier Stellen. Die kleinste käufliche Einheit ist deshalb das zweistellige Grab: 36,90 mal 30 mal 2 sind 2.214,00 Euro, und genau diesen Betrag führt die Vorlage 168/2023 als alte Gebühr für ein neues Urnenwahlgrab mit zwei Stellen. Eine einzelne Stelle kostet rechnerisch 1.107,00 Euro und damit exakt so viel wie ein Urnenreihengrab. In einer Urnenwahlgrabstelle können nach Absatz 3 bis zu zwei Urnen bestattet werden, nach der Broschüre allerdings nur eine, wenn die Grabstelle ab dem 01.01.2018 angelegt wurde. Die Nutzungszeit verlängert sich mit jeder weiteren Bestattung so, dass sie stets dreissig Jahre nach der letzten Bestattung endet. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kostet nach Paragraf 1 Nummer 4 Buchstabe d der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 unabhängig von der Grabart 31,20 Euro je Jahr und Grabstelle und damit weniger als der Erwerb; für Grabstellen, die noch nicht vollständig belegt sind und nach dem Willen der Angehörigen nicht belegt werden sollen, wird sie nur für die belegten Stellen erhoben. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Grabpflegeverpflichtete oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Paragraf 28 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf seine Kosten bis hin zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.214,00 € | 137,00 € | 2.351,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe b und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Urnenrasengrabstätte als Reihengrabstätte mit GedenkplatteDas günstigste pflegefreie Grab in Blomberg. Die Nutzungsgebühr besteht aus 1.107,00 Euro wie beim Urnenreihengrab und 333,00 Euro Grabpflege für dreissig Jahre je Stelle nach Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017; der Jahressatz von 11,10 Euro mal 30 ergibt genau diese 333,00 Euro. Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 bestimmt für Urnenrasengrabstätten wörtlich, dass die Grabstelle Bestandteil einer Rasenfläche ist, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird, und schliesst eine Bepflanzung mit Blumen oder Sträuchern aus. Zusammen mit der eigenen Tarifziffer für die Grabpflege ist damit belegt, dass die Stadt die Pflege trägt. Die Gestaltungsvorgaben legt die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 22 Absatz 3 Buchstabe c für die einzelnen Friedhöfe bindend fest; die Broschüre nennt eine kleine Gedenkplatte von 0,30 mal 0,30 Meter, die nach der Bestattung angebracht wird. Diese Form gibt es nach der Broschüre auf den Friedhöfen Dalborn, Donop und Höntrup. | 1.440,00 € | 137,00 € | 1.577,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Halbanonyme Urnenrasengrabstätte als ReihengrabstättePreislich dieselbe Zeile wie die Urnenrasengrabstätte mit Gedenkplatte, denn der Tarif unterscheidet die beiden Formen nicht. Der Unterschied steht nur in der Broschüre Bestattungsmöglichkeiten in der Großgemeinde Blomberg und in der Präsentation Friedhofswesen in der Großgemeinde Blomberg: Bei der halbanonymen Form trägt die einzelne Grabstelle keine Platte, die Namen der Verstorbenen werden mit den Sterbedaten an einer gemeinsamen Gedenkstele angebracht. Angeboten wird sie nach der Broschüre auf den Friedhöfen Brüntrup, Tintrup und Wellentrup. Für die Pflege gilt derselbe Beleg wie bei der Form mit Gedenkplatte: Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 weist Herrichtung, Mähen und dauerhafte Unterhaltung der Friedhofsverwaltung zu, und Paragraf 4 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 erhebt dafür eine eigene Grabpflegegebühr von 333,00 Euro für dreissig Jahre je Stelle. Diese Grabart ist der einzige Punkt, an dem die abgelehnte Vorlage 168/2023 mehr als nur Beträge geändert hätte: Ihr neuer Paragraf 6 Nummer 3 hätte bestimmt, dass halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen Leistungen der Stadt als Unternehmerin sind und sich die Gebühren deshalb um die Umsatzsteuer erhöhen. Da die Vorlage abgesetzt wurde, gilt das nicht. | 1.440,00 € | 137,00 € | 1.577,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Urnenrasengrabstätte als Wahlgrabstätte, zweistelligParagraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 sieht Urnenrasengrabstätten ausdrücklich als Reihen- oder als Wahlgrabstätten vor. In der Wahlgrabform gilt der Jahressatz von 36,90 Euro je Jahr und Stelle über dreissig Jahre und mindestens zwei Stellen, also 2.214,00 Euro, dazu je Stelle 333,00 Euro Grabpflege für dreissig Jahre, zusammen 2.880,00 Euro. Für die Pflege gilt derselbe Beleg wie bei der Reihenform. Der Unterschied zur Reihenform liegt im Nutzungsrecht: Es wird nach Paragraf 20 Absatz 3 für dreissig Jahre verliehen, ist übertragbar und verlängerbar, und die Nutzungszeit verlängert sich mit jeder weiteren Beisetzung. Angeboten wird diese Grabart nach der Broschüre Bestattungsmöglichkeiten in der Großgemeinde Blomberg nur auf einem Teil der elf Friedhöfe; der Tarif gilt trotzdem für alle, denn die Gebührensatzung unterscheidet nicht nach Friedhöfen. | 2.880,00 € | 137,00 € | 3.017,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe b und Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteAnonyme Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 für namenlose Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die als Rasenflächen angelegt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt, sofern das dem Willen des Verstorbenen entspricht; ein Nutzungsrecht entsteht nicht, deshalb ist die Grabart nicht verlängerbar. Über den Verweis auf Paragraf 18 Absatz 2 gilt auch hier, dass die Beisetzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt, die Lage der Gräber nicht bekannt gegeben und die einzelnen Grabstellen nicht gekennzeichnet werden. Pflegefrei ist die Grabart, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt und weil Paragraf 4 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 die anonymen Reihengrabstätten in seiner Überschrift nennt und dafür unter Buchstabe c einen eigenen Satz für die Urnengrabstelle von 333,00 Euro für dreissig Jahre festsetzt. Diese Form wird nach der Broschüre der Stadt nur auf dem Friedhof der Kernstadt angeboten. Wer eine Beisetzungsfrist versäumt, landet nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 von Amts wegen hier: Die Ordnungsbehörde veranlasst dann auf Kosten des Bestattungspflichtigen eine Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte. | 1.440,00 € | 137,00 € | 1.577,00 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 4 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 20 Absatz 5 und Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
| Urnengrabkammer in einer Urnenwand oder UrnensteleDie klarste Pflegefundstelle des ganzen Eintrags: Paragraf 20 Absatz 8 Satz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 sagt wörtlich, die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte erfolge durch die Stadt Blomberg. Eine gesonderte Pflegegebühr gibt es nicht, sie steckt in den 1.464,01 Euro. Urnengrabkammern sind Urnenwände oder Urnenstelen mit mehreren Nischen, die mit einer Platte verschlossen werden; die von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Verschlussplatten sind zwingend zu verwenden, in einer Nische können zwei Urnen beigesetzt werden, und zusätzliche Grabausstattung wie Kränze, Blumen und Vasen darf nicht abgelegt werden, wofür neben der Anlage eine besondere Stelle angelegt ist. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen anonym beigesetzt und dem Erdreich beigefügt. Die Beisetzungsgebühr ist mit 46,25 Euro die niedrigste des Tarifs, weil kein Grab auszuheben ist. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 1 Nummer 4 Buchstabe c 47,87 Euro je Jahr; das Dreissigfache davon wären 1.436,10 Euro und damit 27,91 Euro weniger als der Erwerbspreis. Dasselbe Verhältnis steht in der abgelehnten Vorlage 168/2023 noch einmal mit 54,54 gegen 1.668,14 Euro, weshalb es kein Abschreibfehler ist. Urnengrabkammern gibt es nach der Broschüre auf den Friedhöfen Cappel und Istrup; die Präsentation der Stadt nennt zusätzlich eine Stelenanlage auf dem Friedhof der Kernstadt. | 1.464,01 € | 46,25 € | 1.510,26 € | 30 J. | Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe c und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Blomberg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung und sonstige Tätigkeit des Friedhofspersonals für Leibesfrüchte aus Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen | 76,50 € | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabbereitung und sonstige Tätigkeit des Friedhofspersonals für Verstorbene bis zu 5 Jahre | 106,75 € | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabbereitung und sonstige Tätigkeit des Friedhofspersonals für Verstorbene über 5 Jahre im Reihengrab | 258,00 € | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabbereitung und sonstige Tätigkeit des Friedhofspersonals für Verstorbene über 5 Jahre im Wahlgrab | 318,50 € | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabbereitung und sonstige Tätigkeit des Friedhofspersonals im Urnengrab | 137,00 € | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnengrabkammer | 46,25 € | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Benutzung der Friedhofskapelle | 406,02 € | Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe a der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Benutzung des Harmoniums | 16,48 € | Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Benutzung der Leichenhalle | 82,00 € | Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe c der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Gedenkzeichen und sonstigen baulichen Anlagen | 20,88 € | Paragraf 3 Nummer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Umbettung | 20,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Umbettung | nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachaufwand | Paragraf 3 Nummer 3 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Zuschlag für Bestattungsleistungen der Friedhofsverwaltung, die auf Veranlassung der Angehörigen ausserhalb der üblichen Betriebszeit vorgenommen werden, an Werktagen ohne Feiertage, Oster- und Pfingstsamstage, Heiligabend und Silvester | 100,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe a der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Zuschlag für Bestattungsleistungen ausserhalb der üblichen Betriebszeit in allen anderen Fällen | 150,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe b der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Nachzuzahlende Nutzungsgebühr bei Überschreitung der Nutzungsdauer und Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern, je Jahr und Grabstelle | 31,20 € | Paragraf 1 Nummer 4 Buchstaben a und d der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Nachzuzahlende Nutzungsgebühr bei Überschreitung der Nutzungsdauer und Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Urnenwahlgräbern, je Jahr und Grabstelle | 31,20 € | Paragraf 1 Nummer 4 Buchstaben b und d der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Nachzuzahlende Nutzungsgebühr bei Überschreitung der Nutzungsdauer bei Urnengrabkammern, je Jahr | 47,87 € | Paragraf 1 Nummer 4 Buchstabe c der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabpflege für Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten, Reihengrabstelle, je Jahr | 28,86 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabpflege für Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten, Reihengrabstelle, für 30 Jahre | 865,80 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabpflege für Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten, Wahlgrabstelle, je Jahr und Stelle | 36,08 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabpflege für Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten, Wahlgrabstelle, für 30 Jahre je Stelle | 1.082,25 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabpflege für Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten, Urnengrabstelle, je Jahr und Stelle | 11,10 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Grabpflege für Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten, Urnengrabstelle, für 30 Jahre je Stelle | 333,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 2 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Beisetzung jeder weiteren Urne auf einer vorhandenen Reihengrabstelle nach altem Recht, höchstens zwei auf einem Einzelgrab, je Jahr Restnutzungszeit | 31,20 € | Paragraf 5 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab in begründeten Einzelfällen durch Beschluss des zuständigen Fachausschusses | zum für Wahlgräber festgesetzten Gebührensatz, also 31,20 Euro je Jahr und Grabstelle | Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 in der Fassung der Änderung vom 06.02.2020 |
| Geldbusse bei Ordnungswidrigkeiten nach der Friedhofssatzung | bis zu 1.000 Euro | Paragraf 32 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 |
Was ein Grab in Blomberg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.438,60 €
Reihengrabstätte für Erdbestattungen für Verstorbene über 5 Jahre in Blomberg, über 30 Jahre, das sind 314,62 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 1 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 sowie Paragraf 12 Absatz 1 und Paragraf 15 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 | 1.380,60 € |
| BestattungParagraf 2 Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 | 258,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.638,60 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Blomberg und die einzige Erdgrabart, die es nach der Broschüre Bestattungsmöglichkeiten in der Großgemeinde Blomberg auf allen elf Friedhöfen gibt. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt oder gleichzeitig verstorbener Geschwister unter fünf Jahren. Für Grabstellen, die vor dem 31.12.2017 erworben wurden, nennt die Broschüre abweichend einen Sarg und zwei Urnen je Grabstelle. Der Wiedererwerb war in der Ursprungsfassung ausgeschlossen; seit der Änderung vom 06.02.2020 ist er grundsätzlich weiterhin nicht möglich, der zuständige Fachausschuss kann das Nutzungsrecht aber in begründeten Einzelfällen auf Antrag analog der Wahlgräber verlängern, und dann gilt der für Wahlgräber festgesetzte Gebührensatz. Die Bekanntmachung der Stadt im Kreisblatt Nr. 54 vom 10.10.2025 wendet die Verlängerung ausdrücklich auch auf Reihengräber an. Die Beisetzungsgebühr ist die Grabbereitung nach Paragraf 2 Nummer 1 der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017. Sie ist nicht abwählbar, weil Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 bestimmt, dass die Gräber von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017 der Grabpflegeverpflichtete oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Paragraf 28 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf seine Kosten bis hin zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017, vom 17.11.2017, beschlossen vom Rat der Stadt Blomberg in seiner Sitzung am 16.11.2017, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Geise am 17.11.2017, nach Paragraf 7 in Kraft getreten am 01.01.2018; sie hat die Gebührensatzung vom 22.03.2013 aufgehoben. Eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht. Die auf eine Neufassung zum 01.01.2024 gerichtete Drucksache 168/2023 ist im Hauptausschuss am 07.12.2023 mit 8 zu 9 Stimmen abgelehnt und im Rat am 14.12.2023 abgesetzt worden. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Blomberg offenlässt
- Die Gebührensatzung stammt vom 17.11.2017 und ist damit neun Jahre alt, die Friedhofssatzung vom 05.10.2017 und damit ebenfalls neun. Das liegt weit über der Grenze von drei Jahren, ist hier aber nicht Nachlässigkeit, sondern eine Ratsentscheidung. Die Verwaltung hatte nach der Prüfung des Friedhofswesens durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2022 und 2023 eine vollständige Neufassung gerechnet und als Drucksache 168/2023 vom 16.10.2023 eingebracht. Der Hauptausschuss hat sie am 07.12.2023 mit 8 Ja-Stimmen gegen 9 Gegenstimmen abgelehnt, im Rat am 14.12.2023 lautet das Beratungsergebnis Abgesetzt. Nachgesehen wurde ausserdem im vollständigen Ortsrecht, in der Volltextsuche der Stadtseite, im Ratsinformationssystem mit drei Suchbegriffen, in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt und im Kreisblatt des Kreises Lippe. Nichts davon nennt eine jüngere Fassung. Wer die Beträge der Vorlage 168/2023 übernommen hätte, läge bei den fünf traditionellen Bestattungsformen um durchschnittlich 19 Prozent zu hoch, beim Reihengrab um 21,4 Prozent.
- Die Neufassung ist damit angekündigt und nicht erledigt. Die Vorlage 168/2023 beziffert die gebührenrelevanten Kosten für 2020 bis 2022 mit 383.122,10 Euro im Jahr gegenüber 349.546,45 Euro für 2014 bis 2016 und nennt gestiegene Bezugs-, Personal- und Fahrzeugkosten sowie einen Anstieg der Stundenverrechnungssätze des Baubetriebshofes um 11,8 Prozent von 34,60 auf 38,70 Euro. Der Tarif von 2017 deckt diese Kosten also nicht mehr, obwohl der Hauptausschuss am 28.02.2013 beschlossen hat, die Friedhofsgebühren grundsätzlich kostendeckend zu erheben. Sobald der Rat eine neue Kalkulation beschliesst, sind alle Beträge dieses Eintrags überholt.
- Zur Umsatzsteuer schweigt die geltende Satzung. Die abgelehnte Vorlage 168/2023 hätte in einem neuen Paragrafen 6 Nummer 2 klargestellt, dass es sich bei den Gebühren um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer handelt, und in Nummer 3, dass halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen Leistungen der Stadt als Unternehmerin sind und sich die Gebühren dafür um die nach dem Umsatzsteuergesetz zu entrichtende Steuer erhöhen; die Begründung nennt die Steuerpflicht nach Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz ab 2025. Weil die Vorlage abgesetzt wurde, steht davon nichts im geltenden Recht. Ob die Stadt bei halbanonymen und anonymen Urnenbeisetzungen gleichwohl Umsatzsteuer aufschlägt, sagt keine der eingesehenen Unterlagen. Die hier erfassten Beträge sind die Beträge der Satzung.
- Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind mit zwei Stellen angesetzt, weil das die kleinste käufliche Einheit ist. Paragraf 16 Absatz 1 und Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung verleihen das Nutzungsrecht stets nur für die gesamte Grabstätte, Paragraf 16 Absatz 2 vergibt bis zu vierstellige Grabstätten, und die Broschüre der Stadt nennt zwei bis vier Stellen. Der Tarif rechnet dagegen je Stelle, nämlich 49,73 Euro beziehungsweise 36,90 Euro je Jahr und Stelle. Wer eine einzelne Stelle ansetzte, käme auf 1.491,90 und 1.107,00 Euro und damit auf die Hälfte der hier eingetragenen Beträge. Bestätigt wird die Zweistelligkeit durch die Gegenüberstellung in der Vorlage 168/2023, die für ein neues Wahlgrab mit zwei Stellen 2.983,80 Euro und für ein neues Urnenwahlgrab mit zwei Stellen 2.214,00 Euro als alte Gebühr ausweist. Dreistellige und vierstellige Gräber kosten entsprechend das Anderthalb- und das Doppelte.
- Die Grabpflegegebühr nach Paragraf 4 der Gebührensatzung ist in die Nutzungsgebühr der acht pflegefreien Grabarten eingerechnet, weil sie nicht abwählbar ist: Der Gebührenzeitraum wird für die Dauer der Belegung auf dreissig Jahre festgesetzt und die Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Damit kostet ein Rasenreihengrab 865,80 Euro mehr als ein gewöhnliches Reihengrab, ein Urnenrasengrab 333,00 Euro mehr als ein Urnenreihengrab, und ein zweistelliges Rasenwahlgrab 2.164,50 Euro mehr als ein zweistelliges Wahlgrab. Wer diese Positionen weggelassen hätte, hätte in Blomberg acht pflegefreie Gräber zum Preis der gewöhnlichen ausgewiesen.
- Die Zuordnung der drei Pflegesätze zu den Grabarten steht so nicht wörtlich in der Satzung und ist eine Auslegung. Paragraf 4 nennt in seiner Überschrift Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten und staffelt dann nach Reihengrabstelle, Wahlgrabstelle und Urnengrabstelle. Daraus ist hier gefolgert worden, dass ein Rasenreihengrab für Erdbestattungen und eine anonyme Erd-Reihengrabstätte den Satz für die Reihengrabstelle tragen, ein Rasenwahlgrab den für die Wahlgrabstelle und jede Urnenform, ob Rasen, halbanonym oder anonym, den für die Urnengrabstelle. Eine andere Lesart wäre möglich, ergäbe aber keine sinnvolle Zuordnung, weil dann für die Urnenformen kein Satz übrig bliebe.
- Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist in Blomberg deutlich billiger als der Erwerb, und der Tarif sagt nicht warum. Paragraf 1 Nummer 4 setzt für Wahlgräber und Urnenwahlgräber einheitlich 31,20 Euro je Jahr und Grabstelle fest, während der Erwerb 49,73 beziehungsweise 36,90 Euro je Jahr und Stelle kostet. Bei der Urnengrabkammer stehen 47,87 Euro je Jahr gegen einen Erwerbspreis, der 48,80 Euro je Jahr entspricht. Die abgelehnte Vorlage 168/2023 führt dasselbe Verhältnis mit anderen Zahlen fort, 37,10 gegen 58,23 und 43,60 Euro sowie 54,54 gegen 55,60 Euro je Jahr. Es ist also kein Abschreibfehler, sondern ein gewolltes Modell; die naheliegende Erklärung ist, dass die Verlängerung den einmaligen Anteil für Herrichtung und Erstanlage nicht mehr enthält. Belegt ist diese Erklärung nicht. Nicht geregelt ist ausserdem, wie lange eine Verlängerung mindestens läuft; die Satzung rechnet nur je angefangenem Jahr.
- Für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten ist die Verlängerbarkeit als gegeben eingetragen, obwohl der Grundsatz das Gegenteil sagt. Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung schliessen den Wiedererwerb aus, die Änderung vom 06.02.2020 hat den Paragrafen 15 Absatz 1 aber dahin ergänzt, dass der zuständige Fachausschuss in begründeten Einzelfällen auf Antrag verlängern kann, und die Bekanntmachung der Stadt im Kreisblatt Nr. 54 vom 10.10.2025 wendet die Verlängerung ausdrücklich auf Reihen-, Wahl- und Urnengräber an. Ein Anspruch ist das nicht, es ist eine Ermessensentscheidung eines politischen Gremiums. Ein Antrag ist also nötig, und niemand kann sich darauf verlassen.
- Für zwei Grabformen, die die Stadt tatsächlich anbietet, nennt der Tarif keine eigene Zeile. Die Vorstellung der Blomberger Friedhöfe kündigt für Dalborn an, dort könnten ab sofort Urnenbestattungen unterm Baum durchgeführt werden, und für Reelkirchen ein neues Urnenrasengrabfeld ebenfalls mit Bestattungen unterm Baum. Die Friedhofssatzung kennt keine Baumgrabstätte, und die Gebührensatzung kennt keinen Baumgrabpreis. Vermutlich sind diese Gräber tariflich Urnenrasengrabstätten nach Paragraf 20 Absatz 4; belegen lässt sich das nicht, deshalb ist keine eigene Grabart dafür erfasst.
- Nicht eingerechnet sind die 406,02 Euro für die Benutzung der Friedhofskapelle nach Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe a, die 82,00 Euro für die Leichenhalle nach Buchstabe c und die 16,48 Euro für das Harmonium nach Buchstabe b, weil überall der schmalste vergleichbare Satz angesetzt wird. Neun der elf Friedhöfe haben eine eigene Kapelle, nur Dalborn und Höntrup nicht. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Zuschläge nach Paragraf 3 Nummer 4 für Bestattungsleistungen ausserhalb der üblichen Betriebszeit, 100,00 Euro an Werktagen und 150,00 Euro in allen anderen Fällen, sowie die 20,88 Euro für die Erlaubnis zum Aufstellen eines Gedenkzeichens nach Paragraf 3 Nummer 1, die praktisch bei jedem Grabstein anfallen dürfte. Die Kosten einer Umbettung berechnet Paragraf 3 Nummer 3 nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachaufwand und nennt dafür keinen Betrag.
- Der Tarif staffelt nicht nach Friedhöfen, das Angebot unterscheidet sich aber erheblich. Nach der Broschüre der Stadt gibt es Reihen- und Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen auf allen elf Friedhöfen, Rasengräber für Erdbestattungen und vollständig anonyme Bestattungen dagegen nur in der Kernstadt, Urnenrasengräber mit Gedenkplatte in Dalborn, Donop und Höntrup, halbanonyme Urnenrasengräber in Brüntrup, Tintrup und Wellentrup und Urnengrabkammern in Cappel und Istrup. Das Sternenkinderfeld liegt nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausschliesslich auf dem Friedhof der Kernstadt. Wer eine bestimmte Grabart wünscht, muss also unter Umständen den Bestattungsbezirk wechseln; Paragraf 3 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung sieht genau dafür eine Ausnahme vor.
- Der Bestand der Friedhöfe ist in Bewegung. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat 2022 und 2023 empfohlen, ein Friedhofsentwicklungskonzept aufzustellen, um die Lücken zwischen den Gräbern zu verringern. Ein Fachbüro hat zuerst den Friedhof der Kernstadt untersucht und das Ergebnis dem Hauptausschuss am 13.03.2025 vorgestellt, danach die Friedhöfe Cappel, Donop, Herrentrup/Reelkirchen und Istrup; die Vorlage 111/2026 dazu stand am 23.04.2026 im Rat. Am 11.06.2026 hat der Hauptausschuss über einen Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zu den Neubelegungskonzepten der Friedhöfe beraten. Welche Flächen zurückgebaut werden und welche Grabarten dabei hinzukommen oder wegfallen, sagen die öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Anschrift und die Zentrale der Stadtverwaltung eingetragen, Marktplatz 1 und 05235 504-0. Eine eigene Durchwahl oder eigene Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht; das Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung ordnet die Aufgabe dem Team Bürgerservice und Ordnung zu, und die Dienstleistungsseite Bestattungen und Friedhöfe trägt unter Zuständige Stelle den Hinweis, für den Wohnort sei keine zuständige Stelle eingetragen. Die angegebenen Zeiten sind die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung; das Bürgerbüro hat abweichend montags und dienstags von 8 bis 16, mittwochs und freitags von 8 bis 12 und donnerstags von 8 bis 18 Uhr geöffnet.
- Zur Abrufkette: Das Ratsinformationssystem der Stadt unter blomberg.ratsinfomanagement.net antwortet auf jede Adresse mit HTTP 403, auch auf die PDF-Dateien und auch mit vollständigem Browserkopf über Puppeteer. Die zweite Stufe der Kette, crawl4ai, ist in diesem Projekt ohne Token hinterlegt und fällt aus. Die Vorlage 168/2023, der Vorgang dazu und die Niederschrift der Ratssitzung vom 14.12.2023 sind deshalb über r.jina.ai gelesen worden, also über die vierte Stufe. Alle übrigen Quellen kamen über WebFetch und über Python mit PyMuPDF herein. Ohne die vierte Stufe wäre die gescheiterte Neufassung unentdeckt geblieben.
Friedhöfe in Blomberg und die Gebühren von 323 weiteren Gemeinden
- Die 12 Friedhöfe in BlombergLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hille12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rotenburg an der Fulda10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blieskastel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 17. November 2017 vom 17.11.2017, beschlossen vom Rat der Stadt Blomberg in seiner Sitzung am 16.11.2017, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Geise am 17.11.2017, nach Paragraf 7 in Kraft getreten am 01.01.2018; sie hat die Gebührensatzung vom 22.03.2013 aufgehoben. Eine Änderungssatzung dazu gibt es nicht. Die auf eine Neufassung zum 01.01.2024 gerichtete Drucksache 168/2023 ist im Hauptausschuss am 07.12.2023 mit 8 zu 9 Stimmen abgelehnt und im Rat am 14.12.2023 abgesetzt worden
- Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017, Ortsrecht 04.01.00 vom 05.10.2017, beschlossen vom Rat am 05.10.2017, nach Paragraf 33 in Kraft getreten am 01.01.2018; sie hat die Friedhofssatzungen vom 19.09.1983, 17.12.1986 und 01.01.2005 aufgehoben. Quelle des Geltungsbereichs mit elf Friedhöfen, der Ruhezeiten nach Paragraf 12, der Grabarten nach den Paragrafen 14 bis 20, des Ausheb-Benutzungszwangs nach Paragraf 11 Absatz 1 und der Pflegeregeln nach den Paragrafen 27 und 28. Die Inhaltsübersicht kündigt die Paragrafen 1 bis 33 an, und alle 33 stehen auch im Text
- Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 05.10.2017, Ortsrecht 04.01.01 beschlossen vom Rat in seiner Sitzung am 06.02.2020, bekannt gemacht am 07.02.2020; sie fasst Paragraf 15 Absatz 1 neu und lässt für Reihengrabstätten in begründeten Einzelfällen eine Verlängerung durch den zuständigen Fachausschuss zum Gebührensatz der Wahlgräber zu. Das Ortsrecht führt dieses Stück irreführend mit dem Datum 05.10.2017, dem Datum der geänderten Satzung
- Ortsrecht der Stadt Blomberg, vollständige Übersicht Stand der Durchsicht 06.09.2026; der Abschnitt 04 Bürgerservice und Ordnung führt zum Friedhof genau drei Stücke, 04.01.00 die Friedhofssatzung, 04.01.01 deren Änderung und 04.02.00 die Gebührensatzung, und keine Änderungssatzung zur Gebührensatzung
- Ratsinformationssystem der Stadt Blomberg, Recherche über Vorlagen, Einladungen, Beschlüsse, Niederschriften und Anlagen am 06.09.2026 durchsucht nach Friedhofsgebühren mit 40 Dokumenten, Grabnutzungsgebühren mit 32 und Friedhöfe mit 145. Die jüngsten Dokumente mit einer Zahlenreihe des Gebührentarifs stammen vom 07. und 14.12.2023 und betreffen die abgelehnte Neufassung; der jüngste Friedhofsvorgang überhaupt ist die Vorlage 158/2026 zum Neubelegungskonzept vom 11.06.2026
- Kreisblatt, Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden, Nr. 54 vom 10. Oktober 2025, laufende Nummer 595 Bekanntmachung der Stadt Blomberg vom 01.10.2025 über den Ablauf von Nutzungsrechten an Grabstellen zum 31.12.2025 und die Einebnung von Gräbern; sie zitiert die Friedhofssatzung vom 05.10.2017 und verweist für die Verlängerungsgebühr auf die Friedhofsgebührensatzung, ohne eine neuere Fassung zu nennen
- Bestattungsmöglichkeiten in der Großgemeinde Blomberg, Broschüre der Stadt zwölf Seiten, im Dokumentenbestand der Stadt seit dem 08.02.2022; sie nennt für jede Grabart, auf welchen Friedhöfen es sie gibt, wie viele Bestattungen je Grabstelle möglich sind und wie lang die Nutzungszeit ist, und unterscheidet dabei zwischen Grabstellen ab dem 01.01.2018 und solchen, die bis zum 31.12.2017 gekauft wurden
- Friedhofswesen in der Großgemeinde Blomberg, Vorstellung der einzelnen Friedhöfe fünfzehn Seiten, im Dokumentenbestand der Stadt seit dem 08.02.2022; Quelle der Flächen, der Kapellen und der Angabe, dass die Pflege und Instandhaltung der Rasengräber die Stadt Blomberg übernimmt und dass die Dorfgemeinschaften in Brüntrup, Dalborn, Höntrup und Wellentrup die Anlagen ehrenamtlich pflegen
- Volltextsuche der Stadt Blomberg über Seiten, Dienstleistungen, Adressen, Dateien, Meldungen und Texte am 06.09.2026 durchsucht nach Friedhof, Friedhofsgebühren, Gebührensatzung, Friedhofswesen, Friedhofsverwaltung, Grabstelle und Bestattung; der jüngste Friedhofstreffer ist eine Meldung vom 11.09.2025 über die Sanierung der Friedhofsmauer in Donop, eine neuere Gebührensatzung erscheint nicht
- Dienstleistung Bestattungen und Friedhöfe der Stadt Blomberg Stand 10.04.2026; die Seite nennt die Rechtsgrundlagen, die erforderlichen Unterlagen und den Bestattungsauftrag, trägt aber unter Zuständige Stelle den Hinweis, für den Wohnort sei keine zuständige Stelle eingetragen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.